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Belegerteilungspflicht in Österreich: Wer, wann, Ausnahmen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Österreich: Jeder Unternehmer muss dem zahlenden Kunden über empfangene Barzahlungen einen Beleg erteilen (§ 132a Abs. 1 BAO); auch Bankomat- und Kreditkartenzahlung vor Ort sowie eigene Gutscheine zählen als Barzahlung. Das gilt unabhängig von der Registrierkassenpflicht und auch für Kleinunternehmer. Der Kunde muss den Beleg bis außerhalb der Geschäftsräume mitnehmen (Abs. 5). Ausnahmen regelt die Barumsatzverordnung 2015.

Das Wichtigste

  • Österreich: Die Belegerteilungspflicht trifft Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 und besteht auch bei steuerfreien Umsätzen und unter der Kleinunternehmergrenze (BMF-Erlass, Abschnitt 4.3).
  • Sie knüpft an die Barzahlung an, nicht an die Registrierkassenpflicht; eine Anzahlung oder Restzahlung in bar ist ebenfalls belegerteilungspflichtig (BMF-Erlass, Abschnitt 4).
  • Der Kunde muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräume mitnehmen (§ 132a Abs. 5 BAO); nach dem BMF-Erlass hat die Weigerung keine finanzstrafrechtlichen Folgen.
  • Keine Belegerteilungspflicht besteht, wenn eine vereinfachte Losungsermittlung nach der Barumsatzverordnung 2015 zulässig ist, und bei Berechtigungsausweisen entfallen Teilangaben (§ 1 Abs. 4 BarUV 2015; § 132a Abs. 7 BAO).
  • Vorsätzlicher Verstoß gegen die Belegpflicht: Geldstrafe bis 5.000 Euro (§ 51 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 FinStrG).

Was § 132a BAO vorschreibt

Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 müssen dem Zahlenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen erteilen (§ 132a Abs. 1 BAO). Der Beleg gehört zum Geschäft: Der BMF-Erlass beschreibt die Erteilung als Bringschuld des Unternehmers (Abschnitt 4). Den Inhalt des Belegs behandelt Pflichtangaben auf dem Beleg, die elektronische Form Digitaler Beleg in Österreich.

Entscheidend ist die Barzahlung, nicht der Zeitpunkt der Leistung. Deshalb ist eine Anzahlung für eine noch nicht erbrachte Leistung belegerteilungspflichtig, ebenso eine nachträgliche Barzahlung (BMF-Erlass, Abschnitt 4).

Was als Barzahlung gilt

Barzahlung ist nicht nur Bargeld. Nach § 132a Abs. 1 BAO gelten auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch vergleichbare elektronische Zahlungsformen sowie Barschecks als Barzahlung, außerdem vom Unternehmer ausgegebene und von ihm an Geldes statt angenommene Gutscheine, Bons und Geschenkmünzen. Der BMF-Erlass (Abschnitt 2.4.14) versteht die Kartenzahlung vor Ort beim leistenden Unternehmer; nicht als Barzahlung nennt er unter anderem die Online-Banking-Überweisung, PayPal und Zahlungen über das Internet mit Karte, die nicht im Beisein des Unternehmers erfolgen. Der Gesetzestext enthält den Zusatz „vor Ort“ nicht; er stammt aus dem Erlass.

Für wen gilt die Pflicht?

Die Pflicht trifft jeden Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994, also jeden, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach dem Erlass (Abschnitt 4.3) besteht sie auch bei umsatzsteuerfreien Umsätzen, unter der Kleinunternehmergrenze von 55.000 Euro und auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie hängt nicht davon ab, ob der Betrieb nach § 131b BAO eine Registrierkasse benötigt; zu dieser Pflicht siehe Registrierkassenpflicht in Österreich.

Entscheidungstabelle nach Situation

Situation (Österreich) Beleg erteilen? Kunde muss annehmen und mitnehmen?
Barzahlung im Geschäft Ja (§ 132a Abs. 1 BAO) Ja (§ 132a Abs. 5 BAO); der Kunde kann nicht gezwungen werden (Erlass 4.7)
Kartenzahlung am Terminal im Geschäft Ja, gilt als Barzahlung (§ 132a Abs. 1 BAO) wie oben
Einlösen eines eigenen Gutscheins, den Sie an Geldes statt angenommen haben Ja (§ 132a Abs. 1 BAO) wie oben
Anzahlung oder Restzahlung in bar Ja (Erlass, Abschnitt 4 und 4.6.5) wie oben
Überweisung, Online-Banking, PayPal Nach dem Erlass keine Barzahlung, daher keine Pflicht nach § 132a BAO (Erlass 2.4.14) nicht anwendbar
Kleinunternehmer oder steuerfreier Umsatz mit Barzahlung Ja (Erlass 4.3) wie oben
Betrieb unter den Umsatzgrenzen des § 131b BAO ohne Registrierkasse Ja, Beleg mit den Angaben des § 132a Abs. 3 BAO und Durchschrift wie oben
Berechtigungsausweis (Fahrausweis, Eintrittskarte) mit den nötigen Angaben Kein zusätzlicher Kassenbeleg (§ 132a Abs. 7 BAO; Erlass 4.8); laufende Nummer, Tag und Durchschrift können entfallen, wenn die Erfassung gewährleistet ist wie oben
Zulässige vereinfachte Losungsermittlung nach der Barumsatzverordnung 2015 Nein (§ 1 Abs. 4 BarUV 2015) nicht anwendbar
Automat, nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen, Einzelumsatz bis 20 Euro Nein (§ 4 Abs. 1 BarUV 2015) nicht anwendbar
Verkauf außerhalb der Betriebsstätte (zum Beispiel mobil), soweit keine Ausnahme der Barumsatzverordnung greift Ja, Beleg mit den Angaben des § 132a Abs. 3 BAO und Durchschrift; für registrierkassenpflichtige Unternehmer darf die Erfassung in der Registrierkasse später erfolgen (§ 7 Abs. 1 BarUV 2015) wie oben
Taxi und Mietwagen Ja; die Erleichterung des § 7 BarUV 2015 gilt nicht (§ 7 Abs. 2 BarUV 2015) wie oben

Die Einzelheiten der vereinfachten Losungsermittlung (Umsätze im Freien, Hütten, kleine Kantinen, Buschenschank bis 14 Öffnungstage) stehen in Registrierkassenpflicht: Umsatzgrenzen und Ausnahmen. Die Erleichterung für Onlineshops in § 6 BarUV 2015 betrifft nur die Registrierkassenpflicht, nicht die Belegerteilung (Erlass 6.6).

Wann und wie wird der Beleg erteilt?

Der Beleg ist nach dem Erlass (Abschnitt 4.4) vor dem Verlassen der Geschäftsräume zu erteilen. Dies muss nicht der Empfänger der Leistung sein; Beleg und Entgegennahme betreffen den, der die Barzahlung leistet. Eine Rechnungsvorbereitung vor der Zahlung ist zulässig, die Belegausstellung vor der Barzahlung ist im Regelfall nicht vorgesehen.

Bei der Tischabrechnung kann ein Gesamtbeleg genügen, wenn mehrere Kunden zeitnah Teilbeträge bezahlen; der Beleg wird einem der Leistungsempfänger übergeben (Erlass 4.5.3). Ein Belegduplikat muss als solches bezeichnet sein und darf nicht erneut signiert werden (Erlass 4.5.6).

Die Pflicht des Kunden

Der Leistungsempfänger oder der Dritte, der an seiner Stelle zahlt, muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräume mitnehmen (§ 132a Abs. 5 BAO). In einem Einkaufszentrum bedeutet das: bis außerhalb der dem Unternehmer zugeordneten Räume. Eine längere Aufbewahrungspflicht trifft den Kunden nicht (Erlass 4.7). Die Regel gilt sinngemäß für elektronische Belege.

Aufbewahrung und Strafe

Von jedem Beleg ist eine Durchschrift oder Zweitschrift anzufertigen und sieben Jahre ab Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung aufzubewahren (§ 132a Abs. 6 BAO). Bei einer Registrierkasse gilt die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll als Zweitschrift (Erlass 4.6.9).

Wer die Belegerteilungspflicht vorsätzlich verletzt, ohne ein anderes Finanzvergehen zu verwirklichen, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit; die Geldstrafe beträgt bis zu 5.000 Euro (§ 51 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 FinStrG). Der Kunde, der einen Beleg nicht annimmt, begeht keine Finanzordnungswidrigkeit; verweigert er aber bei einer Kontrolle die Auskunft darüber, ob ein Beleg ausgestellt wurde, kann das nach dem Erlass (Abschnitt 7.4) eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG sein.

Häufige Fragen

Muss ich auch einen Beleg geben, wenn ich keine Registrierkasse haben muss?

Grundsätzlich ja. Die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO gilt für Unternehmer unabhängig von den Umsatzgrenzen des § 131b BAO (BMF-Erlass, Abschnitt 4.3). Sie entfällt, wenn eine gesetzliche oder verordnete Ausnahme greift, etwa die zulässige vereinfachte Losungsermittlung nach der Barumsatzverordnung 2015 (§ 1 Abs. 4 BarUV 2015). Ohne Registrierkasse genügt ein Beleg mit den Angaben des § 132a Abs. 3 BAO, von dem Sie eine Durchschrift oder Zweitschrift aufbewahren (§ 132a Abs. 6 BAO).

Muss der Kunde den Beleg wirklich mitnehmen?

Ja, bis außerhalb der Geschäftsräume (§ 132a Abs. 5 BAO). Er kann den Beleg erst nach Verlassen Ihrer Räume entsorgen. Erzwingen können Sie das nicht; eine Weigerung hat nach dem BMF-Erlass (Abschnitt 4.7) keine finanzstrafrechtlichen Folgen für ihn.

Reicht der Bon, wenn der Drucker zum Kunden zeigt?

Nach dem BMF-Erlass (Abschnitt 4) genügt es, wenn der Bondrucker zum Kunden gewandt ist, der Bon unmittelbar nach der Barzahlung gedruckt wird und ein Hinweis wie „bitte nehmen Sie sich den Beleg“ besteht; dann gilt der Beleg als ausgehändigt.

Quellen

  1. Bundesabgabenordnung (BAO), § 131 Abs. 4, § 132a und § 323 Abs. 90, konsolidierte Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  2. Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015), §§ 1 bis 7, konsolidierte Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  3. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026, Abschnitte 2.4.14, 4 bis 4.8, 6.1 und 7.3 bis 7.4Bundesministerium für Finanzen (BMF), Findok · abgerufen am
  4. Finanzstrafgesetz (FinStrG), § 51 Abs. 1 lit. d und Abs. 2Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am