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Kalte-Hände-Regelung: Für wen sie gilt

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Österreich entfallen Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht für Umsätze im Freien (frühere Kalte-Hände-Regelung) bis 45.000 Euro netto je Kalenderjahr und Abgabepflichtigem, wenn sie von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten, nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, erzielt und per Kassasturz ermittelt werden (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. a BAO, § 2 BarUV 2015).

Das Wichtigste

  • Österreich: Die Grenze beträgt seit 1. Jänner 2026 45.000 Euro netto je Kalenderjahr und Abgabepflichtigem, bis 31. Dezember 2025 waren es 30.000 Euro.
  • Umsätze in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten zählen nicht als Umsätze im Freien, zum Beispiel im Gastgarten eines Restaurants.
  • Alle Stände und Dienstleistungen im Freien desselben Abgabepflichtigen werden zusammengerechnet; Hüttenumsätze sowie der Urprodukteverkauf bei ertragsteuerlicher Vollpauschalierung und Besteuerung nach § 22 UStG 1994 zählen nicht dazu.
  • Wer in Österreich die Grenze überschreitet, braucht ab dem Ersten des viertfolgenden Monats nach dem Voranmeldungszeitraum Registrierkasse und Beleg (§ 2 Abs. 2 BarUV 2015); der BMF-Erlass setzt zusätzlich über 7.500 Euro netto Barumsatz voraus.
  • Die Tageslosung muss per Kassasturz nachvollziehbar dokumentiert werden, spätestens zu Beginn des nächsten Arbeitstages.

Was gilt für Umsätze im Freien?

Die „Kalte-Hände-Regelung“ ist die frühere Bezeichnung einer Erleichterung für Umsätze im Freien (Unternehmensserviceportal, Erlass Abschnitt 5.9). Rechtsgrundlage ist § 131 Abs. 4 Z 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 2 der Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015). Sie gilt für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten ausgeführt werden, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten.

Bis zu 45.000 Euro netto je Kalenderjahr und Abgabepflichtigem darf die Tageslosung dann durch Kassasturz ermittelt werden. Wer so vorgeht, hat weder eine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO (§ 1 Abs. 4 BarUV 2015).

Für wen gilt sie, für wen nicht?

Die Regelung hängt nicht an einer Branche, sondern an Ort und Betragsgrenze. Der BMF-Erlass nennt als Umsätze im Freien unter anderem Verkäufe von Christbäumen, Blumen, Maroni oder Speiseeis, Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden auf Jahrmärkten und Christkindlmärkten, Schneeräumung, Gartenpflege und Fremdenführer. Die Tabelle zeigt Abgrenzungsfälle aus dem Erlass (Abschnitt 6.2.1.1 bis 6.2.1.7 und 6.7.3).

Fall Umsatz im Freien? Grund laut BMF-Erlass
Offene Verkaufsbude auf dem Christkindlmarkt ja Verkauf aus offenen Verkaufsbuden
Verkaufsbude mit Rädern, an einer Seite vollständig offen ja zählt als offene Verkaufsbude, nicht als fest umschlossene Räumlichkeit
Verkaufsbus, Verkauf und Inkasso vor dem Bus, Bus nur als Lager ja Aufenthalt im Bus nicht zumutbar
Kiosk oder Fensterverkauf aus einem Verkaufsstand nein eine Räumlichkeit mit Verkaufsfenster gilt als fest umschlossen (Abschnitt 6.2.1.3)
Ausschank im Gastgarten eines Restaurants nein Der Erlass nennt den Gastgarten vor dem Gasthaus ausdrücklich als Umsatz in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit
Zeitungsverkäufer im Bahnhofsgebäude, ohne eigene Räumlichkeit ja große öffentlich zugängliche Räumlichkeit, nicht dem Unternehmer zuordenbar
Taxi- oder Mietwagenfahrt nein Der Leistungsaustausch findet im motorisierten, geschlossenen Fahrzeug statt (Abschnitt 6.7.3)

Kein Umsatz im Freien liegt vor, wenn der einzelne Umsatz mit einer dem Unternehmer zuordenbaren fest umschlossenen Räumlichkeit verbunden ist, etwa weil das Inkasso dort stattfindet oder Ware von dort zum Kunden gebracht wird (Abschnitt 6.2.1.1 und 6.2.1.4).

Rechenbeispiel: Grenze und Beginn der Pflicht

Alle Zahlen sind erfunden (Beispielrechnung) und netto. Ein Abgabepflichtiger betreibt drei Maronistände im Freien auf öffentlichen Plätzen, dazu eine Almhütte.

  1. Zusammenrechnen: Die Umsätze aller drei Stände werden zusammengezählt (Erlass 6.2.1.8). Nicht angerechnet wird der Verkauf von Urprodukten im Freien bei ertragsteuerlicher Vollpauschalierung und Besteuerung nach § 22 UStG 1994; im Beispiel handelt es sich nicht um solche Umsätze. Stand A erzielt 21.000 Euro, Stand B 14.000 Euro, Stand C 8.000 Euro, zusammen 43.000 Euro. Das liegt unter 45.000 Euro; die Erleichterung bleibt.
  2. Hütte getrennt: Die Almhütte hat 30.000 Euro Umsatz. Hütten- und Freiluftumsätze werden nicht zusammengerechnet, jede Gruppe hat ihre eigene Grenze von 45.000 Euro (Erlass 6.2.1.8).
  3. Nächstes Jahr: Die Stände erreichen bis Ende November 43.000 Euro und im Dezember weitere 4.000 Euro, zusammen 47.000 Euro. Die Grenze wird im Dezember überschritten. Meldet der Betrieb die Umsatzsteuer monatlich, ist der Dezember der Voranmeldungszeitraum. Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bestehen dann am Ersten des viertfolgenden Monats, also ab 1. April (§ 2 Abs. 2 BarUV 2015). Der Erlass nennt dafür zusätzlich die Barumsatzgrenze von 7.500 Euro (Abschnitt 6.2.1.9); sie ist hier überschritten.
  4. Danach: Bleibt die Grenze in einem Folgejahr unterschritten und ist das wegen besonderer Umstände absehbar, entfallen die Pflichten mit Beginn des nächsten Kalenderjahres (§ 2 Abs. 3 BarUV 2015).

Wer die Grenze überschreitet und deshalb eine Registrierkasse benötigt, kann für Umsätze im Freien noch die Erleichterung für mobile Umsätze nutzen. Er darf sie dann nach der Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub erfassen, wenn er bei Barzahlung einen Beleg ausfolgt und eine Durchschrift aufbewahrt (§ 7 BarUV 2015; Erlass 6.2.1 und 6.7.2).

Was Sie beim Kassasturz dokumentieren müssen

Der Kassasturz ersetzt die Einzelerfassung. Dafür müssen Sie nachvollziehbar festhalten:

  • den Kassenanfangs- und den Kassenendbestand,
  • die Tageslosung durch Rückrechnung,
  • alle Barausgaben und nicht erfolgswirksamen Bareingänge des Tages einzeln (Erlass 6.1.1),
  • bei mehreren Kassen jede Kassa gesondert.

Die Ermittlung muss spätestens zu Beginn des nächsten Arbeitstages erfolgen (§ 1 Abs. 3 BarUV 2015). Den Nachweis, dass die Grenze nicht überschritten wird, erbringen Sie über diese tägliche Ermittlung (Erlass 6.2.1.8).

Seit wann gilt die Grenze von 45.000 Euro?

Bis 31. Dezember 2025 lag die Grenze bei 30.000 Euro pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem. Seit 1. Jänner 2026 gelten 45.000 Euro (§ 131 Abs. 4 Z 1 BAO, § 323 Abs. 87 BAO; § 2 Abs. 1 und § 10 BarUV 2015 seit 1. Jänner 2026, § 9 Abs. 5).

Was droht bei einem Verstoß?

Wer trotz Registrierkassenpflicht keine Registrierkasse mit Sicherheitseinrichtung führt, begeht bei Vorsatz und ohne ein anderes Finanzvergehen eine Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro (§ 51 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 2 FinStrG).

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Prüfen Sie je Umsatzart, ob sie im Freien an öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus stattfindet und keine Verbindung zu einer Räumlichkeit hat.
  • Rechnen Sie alle anrechenbaren Umsätze im Freien Ihres Namens zusammen, auch aus mehreren Ständen; Urprodukteverkauf bei ertragsteuerlicher Vollpauschalierung und Besteuerung nach § 22 UStG 1994 zählt nicht dazu (Erlass 6.2.1.8).
  • Halten Sie die Grenze von 45.000 Euro netto je Kalenderjahr im Blick und rechnen Sie Hüttenumsätze getrennt.
  • Führen Sie täglich Anfangsbestand, Endbestand, Barausgaben und Tageslosung nachvollziehbar auf.
  • Notieren Sie den Voranmeldungszeitraum der Überschreitung und zählen Sie vier Monate weiter.
  • Lesen Sie den Überblick zu Grenzen und Ausnahmen der Registrierkassenpflicht.

Häufige Fragen

Gilt die Regelung nur für bestimmte Waren oder Branchen?

Nein. Nach dem BMF-Erlass (Abschnitt 6.2.1) ist die Möglichkeit der vereinfachten Losungsermittlung nicht auf bestimmte Branchen oder Produkte beschränkt. Die Bestimmungen der BarUV 2015 sind aber im Sinn des § 131 Abs. 4 BAO auszulegen: Die Erleichterung setzt voraus, dass Einzelaufzeichnungen unzumutbar sind und die ordnungsgemäße Ermittlung der Abgabengrundlagen nicht gefährdet wird.

Gilt die Regelung für einen mobilen Friseur oder Fremdenführer?

Sie kann gelten. Der BMF-Erlass nennt Fremdenführer und Dienstleistungen vor Ort als Beispiele für Umsätze im Freien. Maßgeblich sind die Voraussetzungen: öffentlicher Ort oder von Haus zu Haus, keine Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, höchstens 45.000 Euro netto im Jahr für diese Umsätze.

Was gilt für Schilehrer?

Ein selbstständiger Schilehrer, der 45.000 Euro nicht überschreitet, fällt nach dem BMF-Erlass (Abschnitt 5.9) unter die Erleichterung für Umsätze im Freien. Die Umsätze angestellter Schilehrer sind Umsätze des Betriebes Schischule; überschreitet die Schischule die Grenze, muss sie sie mit Registrierkasse erfassen.

Quellen

  1. Bundesabgabenordnung (BAO), § 131 Abs. 4 und § 323 Abs. 87, konsolidierte Fassung vom 13.10.2026; § 131 in der Fassung bis 31.12.2025Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  2. Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015), BGBl. II Nr. 247/2015, §§ 1, 2, 7 und 9, idF BGBl. II Nr. 321/2025Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  3. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026, Abschnitte 3.8.1, 5.9 und 6.1 bis 6.2Bundesministerium für Finanzen (BMF), Findok · abgerufen am
  4. Registrierkassenpflicht (Ausnahmen und Erleichterungen: Umsätze im Freien)Unternehmensserviceportal (USP), Bundesministerium für Finanzen · abgerufen am
  5. Finanzstrafgesetz (FinStrG), § 51 Abs. 1 und 2Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am