Ausnahmen: Automaten, Verkauf im Freien und Fahrzeuge
Kurz gesagt
In Österreich sind Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb gingen, bis 20 Euro je Einzelumsatz von Registrierkasse und Beleg ausgenommen (§ 4 BarUV 2015); ältere Automaten, die §§ 131b und 132a BAO nicht entsprechen, bis 31. Dezember 2026. Fahrausweisautomaten sind von der Registrierkasse befreit, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist. Taxis und Mietwagen können die Nacherfassung nicht nutzen.
Das Wichtigste
- Österreich: Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen wurden, sind bis 20 Euro je Einzelumsatz von Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen (brutto nach dem BMF-Erlass); Automaten, an denen höhere Einzelumsätze möglich sind, nicht.
- Österreich: Für Automaten, die vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden und den §§ 131b und 132a BAO nicht entsprechen, gelten Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht erst ab 1. Jänner 2027; ab dann gelten auch für sie §§ 4 und 5 BarUV 2015.
- Österreich: Fahrausweisautomaten für Personenbeförderung, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen wurden, sind von der Registrierkassenpflicht befreit, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist (§ 5 BarUV 2015).
- Österreich: Eine nach einer Seite vollständig offene Verkaufsbude mit Rädern fällt unter die Erleichterung für Umsätze im Freien bis 45.000 Euro netto je Kalenderjahr; ein Verkaufsbus nur, wenn Verkauf und Inkasso vor dem Bus stattfinden, der Bus nur als Lager dient und ein Aufenthalt darin nicht zumutbar ist (Erlass 6.2.1.5).
- Österreich: Umsätze aus Personenbeförderung in Taxis und Mietwagen mit Personen- oder Kombinationskraftwagen sind von der Nacherfassung nach § 7 Abs. 1 BarUV 2015 ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2).
Welche Verkaufsarten sind ausgenommen?
Die Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO) und die Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO) kennen Ausnahmen für bestimmte Verkaufsarten. Sie stehen in der Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015) und im BMF-Erlass. Die Umsätze im Freien bis 45.000 Euro netto behandelt der Artikel zur Kalte-Hände-Regelung ausführlich. Hier geht es um Automaten und Fahrzeuge. Die Gesamtübersicht der Grenzen steht unter Umsatzgrenze und Ausnahmen.
Entscheidungstabelle: Automaten, Verkaufsfahrzeuge und mobile Umsätze
Die Tabelle gilt für Österreich. „Registrierkasse“ meint die Pflicht nach § 131b BAO, die ohnehin nur bei Erreichen der Grenzen besteht. „Beleg“ meint die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO, die bereits ab dem ersten Barumsatz gilt.
| Verkaufsart | Bedingung | Registrierkasse | Beleg | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Warenausgabe- oder Dienstleistungsautomat | in Betrieb genommen nach dem 31. Dezember 2015; Einzelumsatz höchstens 20 Euro (brutto laut Erlass) | entfällt | entfällt | § 4 Abs. 1 BarUV 2015; Erlass 6.4.1 |
| Automat mit höheren Einzelumsätzen (zum Beispiel Tankautomat) | in Betrieb genommen nach dem 31. Dezember 2015; Einzelumsätze über 20 Euro möglich | Pflicht bei Erreichen der Grenzen, seit 1. Jänner 2017 | Pflicht | § 323 Abs. 45 BAO; Erlass 6.4.2 |
| Altautomat | in Betrieb genommen vor dem 1. Jänner 2016; entspricht §§ 131b und 132a BAO nicht | bis 31. Dezember 2026 entfällt; ab 1. Jänner 2027 gilt § 4 BarUV 2015 | bis 31. Dezember 2026 entfällt; ab 1. Jänner 2027 gilt § 4 BarUV 2015 | § 323 Abs. 45 BAO; § 9 Abs. 2 BarUV 2015; Erlass 6.4.3 |
| Fahrausweisautomat im Personenverkehr | in Betrieb genommen nach dem 31. Dezember 2015; vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet | entfällt | Fahrausweise sind Berechtigungsausweise: § 132a Abs. 7 BAO erlaubt, bestimmte Angaben und die Durchschrift wegzulassen, wenn die vollständige Erfassung gewährleistet ist | § 5 BarUV 2015; § 132a Abs. 7 BAO; Erlass 6.5 |
| Glücksspielautomat | Ausspielung eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach §§ 5, 14, 21 GSpG | §§ 131b und 132a BAO finden keine Anwendung | §§ 131b und 132a BAO finden keine Anwendung | § 31b Abs. 5 GSpG; Erlass 6.4.6.1 |
| Wettterminal | gilt als Dienstleistungsautomat | wie Automat mit 20-Euro-Grenze | wie Automat mit 20-Euro-Grenze | § 4 BarUV 2015; Erlass 6.4.6.2 |
| Selbstbedienung mit Kassabox (zum Beispiel Selbstpflücken, Zeitung gegen Geldeinwurf) | Kunde entnimmt Ware selbst und zahlt durch Geldeinwurf | keine Einzelerfassung; Auszählung und Aufzeichnung des Kassabox-Inhalts, in analoger Anwendung der Automatenregeln | wie nebenstehend | Erlass 6.4.6.3 |
| Park- oder Garagenautomat | Inkasso direkt an der Schrankenanlage, Ausfahrt nur nach Zahlung | als Automatenumsatz zu behandeln | als Automatenumsatz zu behandeln | Erlass 6.4.5 |
| Parkhaus mit Inkasso durch einen Erfüllungsgehilfen | kein Automatenumsatz | Pflicht bei Erreichen der Grenzen | Pflicht | Erlass 6.4.5 |
| Offene Verkaufsbude mit Rädern | nach einer Seite vollständig offen, kein fest umschlossener Raum | entfällt bis 45.000 Euro netto je Kalenderjahr und Abgabepflichtigem | entfällt bei zulässigem Kassasturz | § 2 BarUV 2015; Erlass 6.2.1.5 |
| Verkaufsbus | Verkauf und Inkasso vor dem Bus, Bus nur Lager, Aufenthalt im Bus nicht zumutbar | entfällt bis 45.000 Euro netto | entfällt bei zulässigem Kassasturz | § 2 BarUV 2015; Erlass 6.2.1.5 |
| Verkaufsfahrzeug mit Verkaufsfenster, in dem ein Aufenthalt zumutbar ist | Räumlichkeit mit Verkaufsfenster gilt als fest umschlossen; die Abgrenzung gilt auch für Verkaufsfahrzeuge | keine Erleichterung für Umsätze im Freien; allgemeine Regeln des § 131b BAO | Pflicht | Erlass 6.2.1.3 und 6.2.1.5 |
| Taxi oder Mietwagen mit Fahrer | Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen nach dem KFG 1967 | Pflicht bei Erreichen der Grenzen; keine Nacherfassung | Pflicht | § 7 Abs. 2 BarUV 2015; Erlass 6.7.3 |
| Fiaker (nicht motorisiert) | Leistung im Freien | Erleichterung für Umsätze im Freien bis 45.000 Euro netto | entfällt bei zulässigem Kassasturz | Erlass 6.7.3 |
| Mobile Leistungen außerhalb der Betriebsstätte, zum Beispiel Lieferservice, Ticketverkauf durch Buslenker oder Zugpersonal | Unternehmer ist nach § 131b BAO registrierkassenpflichtig | Pflicht bleibt; Erfassung nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub | Beleg bei Barzahlung ausfolgen und Durchschrift aufbewahren | § 7 Abs. 1 BarUV 2015; Erlass 6.7.5 |
Beim Taxameter gilt: Wird er auch zur Erfassung der Bareinnahmen genutzt, muss er § 131b BAO entsprechen und Belege nach § 132a BAO ausstellen können; sonst sind die Barumsätze in einer eigenen Registrierkasse zu erfassen (Erlass 3.1.3.2).
So ermitteln Sie die Losung an Automaten
Wer die Erleichterung für Automaten nach § 4 BarUV 2015 nutzt, ermittelt die Losung vereinfacht. Die Verkäufe werden mindestens alle sechs Wochen regelmäßig durch Bestandsverrechnung bei der Nachfüllung oder durch Auslesen der Zählwerke festgehalten. Bei jeder Kassenentleerung, die mindestens einmal monatlich erfolgen muss, werden die eingenommenen Geldbeträge je Automat ermittelt und aufgezeichnet (§ 4 Abs. 2 BarUV 2015).
Beispielrechnung (erfundene Zahlen): Ein Getränkeautomat enthält nach dem letzten Nachfüllen 200 Flaschen (Anfangsbestand). Beim nächsten Nachfüllen zählen Sie 35 Flaschen (Endbestand) und legen 165 Flaschen nach. Verkauft wurden 200 − 35 = 165 Flaschen; diese Menge halten Sie anlässlich der Nachfüllung fest.
Was für Altautomaten bis 2027 gilt
Die Frist läuft am 31. Dezember 2026 ab. Ein Automat, der vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb ging und den §§ 131b und 132a BAO nicht entspricht, ist bis dahin von Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen. Ab dem 1. Jänner 2027 gelten die §§ 4 und 5 BarUV 2015 auch für ihn (§ 323 Abs. 45 BAO, § 9 Abs. 2 BarUV 2015).
Behebt der Betreiber technische oder andere Gebrechen, bleibt der Automat nach dem Erlass ein Altautomat. Druckt er schon Belege, darf diese Möglichkeit nicht ausgebaut werden (Erlass 6.4.3).
Was bei einem Verstoß droht
Wer trotz Pflicht keine Registrierkasse mit Sicherheitseinrichtung führt oder keinen Beleg ausstellt, begeht bei Vorsatz und ohne anderes Finanzvergehen eine Finanzordnungswidrigkeit mit Geldstrafe bis 5.000 Euro (§ 51 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 2 FinStrG). Mehr dazu unter Strafen bei Verstößen.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie je Automat das Datum der Inbetriebnahme: vor dem 1. Jänner 2016 oder danach.
- Prüfen Sie, ob am Automaten Einzelumsätze über 20 Euro möglich sind.
- Halten Sie bei der vereinfachten Losungsermittlung die Fristen ein: Bestand oder Zählwerk mindestens alle sechs Wochen, Kassenentleerung mindestens monatlich.
- Beurteilen Sie bei Verkaufsfahrzeugen, ob der Verkauf in oder vor dem Fahrzeug stattfindet und ob ein Aufenthalt im Fahrzeug zumutbar ist.
- Klären Sie bei Taxi und Mietwagen die Registrierkasse; die Nacherfassung ist ausgeschlossen.