QR-Rechnung in der Schweiz: Was verbindlich ist und seit wann
Kurz gesagt
Eine gesetzliche Pflicht zur QR-Rechnung nennen weder SIX noch das SECO; die Verbindlichkeit entstand durch die Branche. Nach dem 30. September 2022 verarbeiten Schweizer Finanzinstitute die roten und orangen Einzahlungsscheine nicht mehr. Wer Rechnungen mit Zahlschein stellt, braucht deshalb eine QR-Rechnung nach den SIX-Richtlinien (Version 2.3; Version 2.4 gilt ab 14. November 2026 parallel).
Das Wichtigste
- Keine gesetzliche Grundlage genannt: Die QR-Rechnung ist ein Standard der SIX Interbank Clearing AG.
- Rote und orange Einzahlungsscheine werden nach dem 30. September 2022 nicht mehr verarbeitet.
- Seit 21. November 2025 (Version 2.3) ist nur noch die strukturierte Adresse im Swiss QR Code zugelassen.
- Version 2.4 gilt ab 14. November 2026 (noch nicht gültig); Version 2.3 wird bis November 2027 weiter akzeptiert.
- Bei Fehlern im Zahlteil können Banken die Zahlung zurückweisen.
Was gilt?
Die QR-Rechnung ist ein Zahlungsstandard, kein Gesetz. Die SIX Interbank Clearing AG (SIX) gibt ihn mit den Schweizer Implementation Guidelines QR-Rechnung heraus und beschreibt ihn als Standard für die schriftliche Rechnungsstellung in der Schweiz und in Liechtenstein. Eine gesetzliche Grundlage nennt weder dieses Dokument noch das KMU-Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), das die Umstellung als nötig bezeichnet, damit Zahlungen weiterlaufen. Eine gesetzliche Pflicht für Rechnungssteller haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden; das beweist nicht, dass es keine gibt.
Die Verbindlichkeit ergibt sich aus der Praxis der Banken. Wer die Vorgaben nicht einhält, riskiert, dass sein Zahlteil nicht verarbeitet wird.
Für wen gilt die Pflicht?
Betroffen ist jeder Rechnungssteller, der den Rechnungsempfängern einen Zahlteil für Überweisungen mitgibt: Unternehmen, Vereine und Selbständige, auch Liechtensteiner Rechnungssteller. Der Standard regelt den Zahlteil mit Swiss QR Code und den Empfangsschein, nicht den Inhalt der Rechnung. Die Pflichtangaben einer Rechnung behandelt der Artikel Pflichtangaben auf der Rechnung in der Schweiz.
Nicht betroffen ist der Barverkauf an der Kasse. Ein Kassenzettel ist kein Zahlschein. Auch Rechnungsempfänger müssen nichts ausstellen, aber ihre Daueraufträge auf Basis des orangen Einzahlungsscheins (ESR) umstellen: Diese werden nach dem 30. September 2022 nicht mehr ausgeführt, neue Daueraufträge brauchen QR-IBAN und QR-Referenz aus der neuen Rechnung.
Welche Anforderungen gelten?
Die Regeln stehen in den Implementation Guidelines, Version 2.3, und in den FAQ von SIX (Kapitelangaben beziehen sich auf die Guidelines). Die wichtigsten für Rechnungssteller:
| Anforderung | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Aufbau | Empfangsschein und Zahlteil mit Swiss QR Code (weisses Kreuz in der Mitte) | Implementation Guidelines, Allgemeine Hinweise |
| Format (physischer Zahlteil) | Zahlteil DIN A6 quer (148 x 105 mm), Empfangsschein 62 x 105 mm, auf perforiertem Papier; die Perforation ist auch bei einem separat beigelegten Zahlteil vorgeschrieben | Implementation Guidelines, Kapitel 3.1 und 3.3 |
| Format (PDF-Datei) | Keine Perforation; der A6-Zahlteil und der Empfangsschein sind durch Linien zu kennzeichnen, mit Scherensymbol auf jeder Linie oder dem Hinweis «Vor der Einzahlung abzutrennen» oberhalb der Linie. Für die Zahlung am Schalter oder per Zahlungsauftrag in Papierform müssen beim Ausdruck die Formatvorgaben eingehalten sein | Implementation Guidelines, Kapitel 3.7; SIX, FAQ |
| Format (reine Online-Verwendung) | In der Online-Anzeige darf der Empfangsschein entfallen, der Zahlteil ist anzuzeigen. Der Kunde muss aber die komplette QR-Rechnung inklusive Empfangsschein beziehen können, falls er am Postschalter oder per Vergütungsauftrag zahlen will | Implementation Guidelines, Kapitel 3.8.3 |
| Papier (physischer Zahlteil) | weiss, 80 bis 100 g/m²; geprüfte Recycling-, FSC- und TCF-Papiere erlaubt, beschichtete und reflektierende nicht | Implementation Guidelines, Kapitel 3.3 |
| Währung | CHF oder EUR; Betrag von 0.01 bis 999’999’999.99 | Implementation Guidelines, Kapitel 3.5.3 |
| Referenz | QR-Referenz mit 26 Ziffern plus Prüfziffer (nur zusammen mit QR-IBAN), Creditor Reference nach ISO 11649 (RF, 5 bis 25 Zeichen) oder bei normaler IBAN ohne strukturierte Referenz (Referenztyp NON) | Implementation Guidelines, Kapitel 2.10, 2.12 und 4.2.2 |
| Adresse | Nur strukturierte Adresse; kombinierte Adressfelder entfallen. Strasse und Hausnummer sind Einzelfelder und nicht in jedem Fall zu füllen; die Angaben zum Zahlungspflichtigen sind eine optionale Datengruppe | Version 2.3, Revisionsnachweis und Kapitel 4.2.2 |
| Werbung | Zahlteil und Empfangsschein dürfen kein Werbeträger sein; Rückseite unbedruckt | SIX, FAQ |
Eine Pflicht zur Prüfung oder Abnahme beim Selbstdruck besteht für den Rechnungssteller nicht. Getestet wird nur, wenn das Finanzinstitut es vorgibt. SIX stellt ein Validierungsportal als Selbstkontrolle bereit.
Fristen und Stichtage: Was wann galt
Die Tabelle zeigt, was gilt, was ausgelaufen ist und was noch nicht gilt.
| Datum | Ereignis | Status |
|---|---|---|
| Juni 2020 | Die QR-Rechnung ist im Umlauf, zunächst neben dem Einzahlungsschein | gültig |
| Nach dem 30. September 2022 | Rote (ES) und orange (ESR) Einzahlungsscheine werden weder online noch am Schalter mehr verarbeitet (letzter Verarbeitungstag: 30. September 2022; SIX nennt den 1. Oktober 2022 als Tag der Ablösung) | gültig |
| 1. Januar 2024 | Gestaltungsvorgaben für die Online-Verwendung (Kapitel 3.8) und Druck der Rechnungsinformationen | gültig |
| 21. November 2025 | Version 2.3: nur noch strukturierte Adresse; erweiterter Zeichensatz | gültig |
| 14. November 2026 | Version 2.4 gilt ab diesem Tag (SIC-Release am 13. November 2026); für CHF keine technischen Anpassungen | veröffentlicht, gültig ab 14. November 2026 |
| bis November 2027 | Version 2.3 wird parallel zu Version 2.4 weiter akzeptiert; in EUR sind dann nur noch IBAN mit SCOR-Referenz und IBAN mit unstrukturierter Mitteilung (ohne Referenz) möglich | veröffentlicht, noch nicht vollständig gültig |
SIX nennt auf der eigenen Webseite widersprüchliche Termine für die strukturierte Adresse (einmal 22. November 2025, einmal “November 2026”). Massgeblich ist hier das Dokument selbst: Version 2.3 ist ab 21. November 2025 gültig.
Ein Beispiel für die Fristenwirkung (erfundene Beispielwerte): Ein Betrieb versendet am 5. September 2022 eine Rechnung mit orangem Einzahlungsschein und 30 Tagen Zahlungsziel. Fällig wäre sie am 5. Oktober 2022. Die Bank verarbeitet den Schein aber nur bis einschliesslich 30. September. Der Kunde kann diese Rechnung nach der Frist nicht mehr auf dem alten Weg bezahlen, obwohl sie noch gar nicht fällig ist.
Gibt es Ausnahmen?
SIX nennt in den geprüften Unterlagen keine Ausnahme und keine Verlängerung der Frist bis 30. September 2022. Der Standard gilt auch nicht nur für Grossunternehmen. Wer keinen Zahlschein braucht, stellt auch keine QR-Rechnung aus: Bezahlt der Kunde bar, per Karte oder mit einer anderen Methode am Verkaufsort, entsteht kein Zahlteil. Als Alternative zur QR-Rechnung nennt das KMU-Portal eBill, die elektronische Rechnung im E-Banking.
Was droht bei Abweichungen?
Eine gesetzliche Busse nennen die geöffneten Quellen nicht. Die Folgen sind praktisch: Ein mangelhaft aufgedruckter Swiss QR Code kann Störungen verursachen, und solche Zahlteile können zurückgewiesen werden (SIX, FAQ). Zahlungen auf alte Einzahlungsscheine werden nach dem 30. September 2022 abgewiesen. Ausserdem behandelt SIX jede Abweichung von den Richtlinien als Verletzung ihrer Rechte an der QR-Rechnung und behält sich Schritte vor.
Was geplant ist (noch nicht in Kraft)
Version 2.4 der Implementation Guidelines gilt ab 14. November 2026. Für Rechnungen in Schweizer Franken ändert sich technisch nichts. Version 2.3 wird nach den Angaben in Version 2.4 noch bis November 2027 weiter akzeptiert; die beiden Versionen laufen also parallel. Für Rechnungen in Euro sind nur noch IBAN mit SCOR-Referenz und IBAN mit unstrukturierter Mitteilung möglich, spätestens nach November 2027 wickeln die Banken sie als SEPA-Überweisung ab.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Ihre Rechnungssoftware erzeugt Zahlteil und Empfangsschein nach Version 2.3 (oder 2.4).
- Die Adresse des Rechnungsstellers ist in getrennten Feldern erfasst (Name, Postleitzahl, Ort, Land; Strasse und Hausnummer, soweit vorhanden); die Angaben zum Zahlungspflichtigen sind optional, aber wenn vorhanden ebenfalls strukturiert.
- Rechnungen in Euro prüfen Sie vor November 2027 auf IBAN mit SCOR-Referenz oder IBAN ohne Referenz (unstrukturierte Mitteilung).
- Ein von Ihnen versendeter physischer Zahlteil ist DIN A6 quer, perforiert und ohne Werbung; die Rückseite bleibt leer. Ein PDF hat statt der Perforation Trennlinien mit Scherensymbol oder dem Hinweis «Vor der Einzahlung abzutrennen». Bei reiner Online-Anzeige darf der Empfangsschein entfallen, die komplette QR-Rechnung mit Empfangsschein muss der Kunde aber beziehen können (Kapitel 3.8.3).
- Sie testen einen Ausdruck mit dem SIX-Validierungsportal und Ihrer Bank.
- Alte ESR-Daueraufträge Ihrer Kunden sind auf QR-IBAN und QR-Referenz umgestellt. Wie Sie eine QR-Rechnung aufbauen, zeigt QR-Rechnung erstellen; weitere Wege, Zahlungen zu erhalten, stehen unter Zahlungsmethoden in der Schweiz.