Zahlungsmethoden in der Schweiz im Überblick
Kurz gesagt
In der Schweiz wird im Präsenzgeschäft am häufigsten mit der Debitkarte gezahlt (36,7 Prozent der Zahlungen 2025), danach mit Bargeld, Bezahl-Apps und Kreditkarte. Solange Sie nichts anderes vereinbart haben, müssen Sie Banknoten unbeschränkt und bis zu 100 Umlaufmünzen an Zahlung nehmen (Art. 3 WZG, Stand 1. Januar 2020); diese Pflicht ist dispositiv, ein klar erkannter Vorbehalt bargeldloser Zahlungen schliesst sie aus. Was eine Zahlungsart kostet, steht in Ihrem Vertrag mit Acquirer oder TWINT; die WEKO begrenzt die Interchange-Entgelte zwischen den Banken bei Debitkarten.
Das Wichtigste
- Anteile im Präsenzgeschäft 2025 laut Nationalbank: Debitkarte 36,7 Prozent, Bargeld 29,8, Bezahl-Apps 17,4, Kreditkarte 13,1.
- Annahmepflicht Schweiz, dispositiv: Ohne abweichende Abrede sind Banknoten unbeschränkt und bis zu 100 Umlaufmünzen an Zahlung zu nehmen (Art. 3 WZG, Stand 1. Januar 2020); ein vor dem Vertragsschluss klar erkennbarer Vorbehalt bargeldloser Zahlungen schliesst die Pflicht aus.
- Die WEKO begrenzt in der Schweiz die inländischen Interchange-Entgelte der Debitkarten für Card-Present-Transaktionen; dieses Entgelt zwischen den Banken ist ein Sockelbetrag des Händlerentgelts, das der Acquirer mit dem Händler vereinbart. Die Mastercard-Obergrenzen von 0,12 Prozent bis CHF 300 und CHF 0.30 ab CHF 300 sind die Grundregel der Verfügung vom 6. Mai 2024; nach Ziffer 7 der Regelung darf Mastercard dieselbe CP IF gleichzeitig wie Visa anwenden, falls im Visa-Verfahren eine höhere CP IF zugelassen wird.
- TWINT kostet im Präsenzgeschäft 1,30 Prozent des Transaktionsvolumens (Basissatz für Vertragspartner, Preisblatt Version 1.2 vom 24. Juli 2026); für Betriebe in Branchen wie Tabakwaren und Kiosk sowie Theater-, Konzert- und Sportticketverkauf kommt ein Zuschlag von 0,10 Prozent hinzu.
- SIX stellt LSV+ und BDD ein: Lastschriften in Euro sind bis spätestens 30. August 2027 einzureichen und werden letztmals am 31. August 2027 verarbeitet, die Dienstleistung in Franken endet am 30. September 2028; Finanzinstitute können früher aussteigen.
Wer in der Schweiz eine Kasse betreibt, wählt die Zahlungsarten nicht allein: Die Kundschaft entscheidet, womit sie zahlt. Die Nationalbank erhebt jährlich, womit die Wohnbevölkerung bezahlt; für Ihren Betrieb zählt daneben, was jede Zahlungsart kostet und was Sie annehmen müssen.
Womit in der Schweiz bezahlt wird
Die Zahlungsmittelumfrage bei Privatpersonen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) beruht auf einer Zufallsstichprobe von rund 2000 Personen, die im Herbst 2025 während einer Woche ihre alltäglichen Zahlungen in einem Tagebuch erfassten (Feldzeit Anfang August bis Mitte November 2025, 24 621 Zahlungen). Bei Zahlungen vor Ort an Kasse, Schalter und Automat bleibt die Debitkarte das am häufigsten eingesetzte Zahlungsmittel, gefolgt von Bargeld und Bezahl-Apps (Seite 2). Als Bezahl-App wird in der Schweiz nach dem Glossar der Umfrage vorwiegend TWINT verwendet.
Im Distanzgeschäft, also in Onlineshops, in Apps und bei Rechnungen, führen Bezahl-Apps vor Kreditkarte, Online Banking, Debitkarte und Bargeld. Die Tabelle nennt beide Werte je Zahlungsmittel.
Bargeld bleibt präsent: 89 Prozent der Befragten tragen Geld im Portemonnaie, und 98 Prozent sind mit der Bargeldakzeptanz zufrieden oder eher zufrieden. Rund die Hälfte erlebte im vergangenen Jahr mindestens einmal eine Akzeptanzeinschränkung; häufiger als in den Vorjahren war davon Bargeld betroffen.
Die Zahlungsmittel im Vergleich
Die Tabelle stellt die Wege gegenüber, über die Sie in der Schweiz Geld erhalten. Die Anteile stammen aus der Zahlungsmittelumfrage 2025 der SNB und sind Transaktionsanteile; die Spalte «Passt für» ist die Einschätzung dieses Artikels und keine Statistik.
| Zahlungsmittel | Anteil Zahlungen 2025 (SNB) | Kosten für Sie in der Schweiz | Passt für |
|---|---|---|---|
| Bargeld (Banknoten und Münzen) | 29,8 Prozent im Präsenzgeschäft, 3,5 Prozent im Distanzgeschäft | Schweiz: kein Entgelt an ein Karten- oder App-System; Zählung, Wechselgeld, Transport und Differenzen tragen Sie selbst | Kleinbeträge, Gastronomie und Märkte; ohne abweichende Abrede müssen Sie Banknoten unbeschränkt und bis zu 100 Umlaufmünzen annehmen (Art. 3 WZG, dispositiv) |
| Debitkarte (Visa Debit, Debit Mastercard, PostFinance Card) | 36,7 Prozent im Präsenzgeschäft, 16,3 Prozent im Distanzgeschäft | Schweiz: inländisches Interchange-Entgelt für Card-Present-Transaktionen durch die WEKO begrenzt; dieses Entgelt zwischen den Banken ist ein Bestandteil des Händlerentgelts, das Ihr Acquirer festlegt | Alltagsgeschäft mit Beträgen bis einige hundert Franken |
| Kreditkarte (Visa, Mastercard) | 13,1 Prozent im Präsenzgeschäft, 19,0 Prozent im Distanzgeschäft | Schweiz: inländisches Interchange-Entgelt im Durchschnitt 0,44 Prozent (WEKO, Verfügung vom 18. Juli 2025, Randnummer 10); das Händlerentgelt vereinbaren Sie mit dem Acquirer | höhere Beträge, Reisen, Kundschaft ohne Debitkarte |
| Bezahl-Apps, in der Schweiz vor allem TWINT | 17,4 Prozent im Präsenzgeschäft, 32,3 Prozent im Distanzgeschäft | TWINT: 1,30 Prozent des Transaktionsvolumens im Präsenzgeschäft als Basissatz für Vertragspartner, zuzüglich 0,10 Prozent in Branchen wie Tabakwaren und Kiosk sowie Theater-, Konzert- und Sportticketverkauf (Preisblatt Version 1.2 vom 24. Juli 2026) | Verkaufsstellen, an denen die Kundschaft das Smartphone ohnehin benutzt |
| Rechnung und Überweisung (Online Banking, QR-Rechnung) | 0,2 Prozent im Präsenzgeschäft, 17,2 Prozent im Distanzgeschäft (Kategorie Online Banking) | Kein Entgelt an ein Karten- oder App-System; Kontoführungs- und Transaktionsgebühren Ihrer Bank kommen dazu. Instant-Zahlungen werden innert Sekunden ausgeführt und sind seit August 2024 möglich | Vorauszahlung, grössere Beträge und Stammkundschaft |
Bargeld und Debitkarte decken zusammen 66,5 Prozent der Zahlungen vor Ort; mit der Kreditkarte sind es 79,6 Prozent. Weil die Anteile Transaktionen zählen und nicht Umsätze, gewichtet ein Kiosk mit vielen kleinen Zahlungen die Zeilen anders als ein Betrieb mit wenigen grossen Rechnungen.
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
Beim Bargeld zahlen Sie kein Entgelt an ein System. Die Kosten entstehen im Betrieb: Zählung, Wechselgeld, Transport zur Bank, Diebstahlrisiko und Kassendifferenzen.
Bei Karte und Bezahl-App zahlen Sie ein Händlerentgelt. Bei den Karten heisst es Merchant Service Charge (MSC). Die WEKO beschreibt es als Entgelt des Händlers an den Acquirer, das in der Regel prozentual auf den Transaktionsbetrag erhoben wird; ein Teil davon geht als Interchange Fee an die Bank, welche die Karte herausgegeben hat (Verfügung vom 18. Juli 2025, Randnummer 5).
Die Interchange Fees für inländische Debitkarten sind durch zwei Verfügungen der Wettbewerbskommission (WEKO) begrenzt, und zwar für Card-Present-Transaktionen, also Zahlungen mit der physischen Karte am Verkaufspunkt. Bei Mastercard gilt für Maestro und Debit Mastercard als Grundregel der Verfügung vom 6. Mai 2024 höchstens 0,12 Prozent des Transaktionswerts bis CHF 300 und höchstens CHF 0.30 ab CHF 300; nach der Definition in dieser Verfügung zählen Zahlungen mit einem mobilen Endgerät am Point of Sale nicht zu den Card-Present-Transaktionen, sondern zu Card-not-Present. Sollte im Visa-Verfahren eine höhere CP IF zugelassen werden, darf Mastercard nach Ziffer 7 dieser Regelung dieselbe CP IF gleichzeitig wie Visa anwenden. Die Verfügung vom 18. Juli 2025 bestätigt dieses Anpassungsrecht und hält fest, dass damit auch die Übernahme der Visa-Definition von Card-Present verbunden wäre (Randnummer 221); ob Mastercard davon Gebrauch macht, geht aus den beiden Verfügungen nicht hervor.
Bei Visa gilt für V Pay und Visa Debit eine Basisrate von höchstens 0,2 Prozent, für alltägliche Ausgaben höchstens 0,12 Prozent bis CHF 300 und höchstens CHF 0.36 ab CHF 300 (Verfügung vom 18. Juli 2025); bei Visa gelten auch Zahlungen mit mobilen Endgeräten am Verkaufspunkt als Card-Present. Für Kreditkarten nennt die WEKO einen inländischen Durchschnitt von 0,44 Prozent des Transaktionsbetrages (Verfügung vom 18. Juli 2025, Randnummer 10, unter Verweis auf die früheren Kreditkartenverfügungen).
Diese Obergrenzen gelten zwischen den Banken und begrenzen nicht das Händlerentgelt. Die WEKO bezeichnet das Interchange-Entgelt als Sockelbetrag der Händlerkommission, die Ihr Acquirer von Ihnen verlangt (Verfügung vom 18. Juli 2025, Randnummer 228); das Händlerentgelt selbst steht im Vertrag mit Ihrem Acquirer. Wie die Posten zusammenspielen, steht in Kartenzahlungsgebühren.
TWINT verlangt für Transaktionen im Präsenzgeschäft 1,30 Prozent des Transaktionsvolumens; dieser Satz gilt für Vertragspartner, die über das TWINT-Zahlungssystem abwickeln (Preis- und Leistungsverzeichnis Version 1.2 vom 24. Juli 2026). Für Betriebe in bestimmten Branchen – unter anderem Tabakwaren und Kiosk (MCC 5993) sowie Theater-, Konzert- und Sportticketverkauf (MCC 7922 und 7941) – kommt ein Zuschlag von 0,10 Prozent des Transaktionsvolumens hinzu. Die Wege der Annahme beschreibt TWINT im Laden akzeptieren.
So sieht das im Alltag aus
Beispielrechnung mit erfundenen Umsätzen und erfundenen Händlerentgelten. Nur die TWINT-Gebühr von 1,30 Prozent und die Verteilung stammen aus Quellen; die SNB-Anteile sind Transaktionsanteile, ihre Verwendung als Umsatzverteilung ist eine Annahme dieses Beispiels.
| Zahlungsmittel | Umsatz im Jahr | Annahme | Kosten im Jahr |
|---|---|---|---|
| Bargeld | CHF 90’000.00 (30 Prozent) | Aufwand pauschal angenommen | CHF 500.00 |
| Debitkarte | CHF 111’000.00 (37 Prozent) | 0,35 Prozent (erfunden) | CHF 388.50 |
| Kreditkarte | CHF 39’000.00 (13 Prozent) | 1,20 Prozent (erfunden) | CHF 468.00 |
| Bezahl-Apps (TWINT) | CHF 51’000.00 (17 Prozent) | 1,30 Prozent (Preisblatt; ohne möglichen Branchenzuschlag von 0,10 Prozent) | CHF 663.00 |
| Übrige Zahlungsmittel | CHF 9’000.00 (3 Prozent) | kein Händlerentgelt angenommen | CHF 0.00 |
| Total | CHF 300’000.00 | – | CHF 2’019.50 |
Die Kosten liegen im Beispiel bei CHF 2’019.50 oder 0,67 Prozent des Umsatzes. Ein Branchenzuschlag von 0,10 Prozent auf den TWINT-Umsatz wären hier CHF 51.00 zusätzlich. Setzen Sie Ihre eigenen Vertragssätze und Ihre eigene Verteilung ein; bei Kartenzahlung fällt zusätzlich der Terminalpreis an, der hier nicht enthalten ist.
Was Sie annehmen müssen
Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG, SR 941.10) gelten die vom Bund ausgegebenen Münzen und die von der Nationalbank ausgegebenen Banknoten als gesetzliche Zahlungsmittel. Art. 3 Abs. 1 verpflichtet jede Person, bis zu 100 schweizerische Umlaufmünzen an Zahlung zu nehmen; Art. 3 Abs. 2 verpflichtet sie, Schweizer Banknoten unbeschränkt an Zahlung zu nehmen. Massgebend ist die Fassung Stand am 1. Januar 2020.
Diese Annahmepflicht ist dispositiv: Sie gilt nur, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Nach der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) beseitigt bereits ein sichtbarer Hinweis beim Geschäftseingang mit dem Vermerk «Nur bargeldlose Zahlungen akzeptiert» die Pflicht. Ein Betrieb, der nur Karten und Apps annimmt, muss den Ausschluss der Barzahlung deshalb vor dem Vertragsschluss klar erkennbar machen.
Nationalbank und öffentliche Kassen des Bundes nehmen Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen unbeschränkt zum Nennwert an (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 WZG).
Für bargeldlose Zahlungsmittel haben wir in den geöffneten Erlassen keine allgemeine Annahmepflicht gefunden; welche Karten und Apps Sie annehmen, regeln der Vertrag mit dem Acquirer und die Regeln des jeweiligen Systems. Die Einzelheiten der Bargeldannahme, etwa zu grossen Scheinen und beschädigten Noten, stehen in Bargeld ablehnen: Rechtslage in der Schweiz.
Verlangen Sie für eine Zahlungsart einen Zuschlag, kommen die Preisbekanntgaberegeln dazu. Wie das im Laden funktioniert, steht in Kartengebühren weitergeben.
Was sich ändert: Lastschrift bis 2028
Das Lastschriftverfahren dient dem Einzug wiederkehrender Rechnungen. SIX Interbank Clearing gibt auf ihrer Seite bekannt, dass die bestehenden Verfahren LSV+ und BDD per 30. September 2028 eingestellt werden; die Applikation payCOMweb wird im Zuge dieser Einstellung ebenfalls ausser Betrieb genommen.
Die Einstellung läuft gestaffelt. Lastschriften in Euro sind bis spätestens 30. August 2027 einzureichen und freizugeben und werden letztmals am 31. August 2027 verarbeitet. In Franken ist die letzte Einlieferung und Freigabe der 28. September 2028 und das letzte gewünschte Verarbeitungsdatum der 29. September 2028; die Dienstleistung endet am 30. September 2028. SIX nennt diese Daten unter dem Vorbehalt, dass Ihr Finanzinstitut die Dienstleistungen nicht schon vorher einstellt.
LSV+ ist das Verfahren mit Widerspruchsrecht: Der Zahlungspflichtige kann bei seiner Bank ohne Angabe von Gründen bis maximal 30 Tage nach Avisierung der Kontobelastung widersprechen. BDD kennt dieses Widerspruchsrecht nicht.
Wer heute Lastschriften einzieht, muss umstellen, bei Euro-Lastschriften bereits bis spätestens 30. August 2027, weil Einlieferungen und Freigaben danach abgewiesen werden; SIX empfiehlt, die Prozesse frühzeitig zu prüfen. Für Rechnungen an Privatpersonen steht mit der QR-Rechnung ein Standard bereit (QR-Rechnung in der Schweiz).
Typische Fehler
- Sie planen mit dem Interchange-Satz statt mit dem Händlerentgelt, das Sie tatsächlich zahlen.
- Sie rechnen Bargeld als kostenlos. Zählung, Transport und Differenzen bleiben bei Ihnen.
- Sie nehmen nur Karten und Apps an, ohne den Ausschluss der Barzahlung vor dem Vertragsschluss klar erkennbar zu machen. Ohne abweichende Abrede müssen Sie Banknoten und bis zu 100 Umlaufmünzen annehmen (Art. 3 WZG, dispositiv).
- Sie rechnen mit dem TWINT-Basissatz, obwohl für Ihre Branche ein Zuschlag von 0,10 Prozent gilt, etwa für Tabakwaren und Kiosk sowie für den Ticketverkauf.
- Sie bleiben bei LSV+ und BDD. Euro-Lastschriften sind bereits bis spätestens 30. August 2027 einzureichen und freizugeben (letztmögliches gewünschtes Verarbeitungsdatum 31. August 2027); in Franken endet die Dienstleistung am 30. September 2028.
- Sie führen die Zahlungsarten im Abschluss nicht getrennt. Wie Sie Kartenumsätze dem Bankeingang zuordnen, steht in Zahlungsabgleich Kasse und Bank.
So gehen Sie vor
- Zählen Sie Ihre Zahlungen nach Zahlungsart aus; Grundlage ist der Kassenabschluss.
- Verlangen Sie vom Acquirer die Händlerentgelte je Kartenprodukt und den Anteil des Interchange-Entgelts.
- Klären Sie mit TWINT den Satz für Ihre Branche (Basissatz 1,30 Prozent, möglicher Zuschlag von 0,10 Prozent) und mit Ihrem Zahlungsdienstleister, welcher Satz beim Einzug über ein Zahlterminal gilt.
- Rechnen Sie ein Jahr mit Ihrer Verteilung und Ihren Vertragssätzen durch.
- Klären Sie mit Ihrer Bank, bis wann sie LSV+ und BDD anbietet und welche Alternative sie für den Einzug wiederkehrender Rechnungen vorschlägt.