Registrierkasse: Strafen bei Verstößen in Österreich
Kurz gesagt
In Österreich ist ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht, durch den kein anderes Finanzvergehen erfüllt wird, eine Finanzordnungswidrigkeit mit Geldstrafe bis 5.000 Euro (§ 51 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 2 FinStrG). Das vorsätzliche Verfälschen abgabenrechtlich zu führender Aufzeichnungen mit einem Manipulationsprogramm kostet bis 25.000 Euro, wenn kein anderes Finanzvergehen außer einem nach § 51 erfüllt wird (§ 51a). Bei Abgabenverkürzung richtet sich die Strafe nach dem Verkürzungsbetrag (§§ 33, 34).
Das Wichtigste
- Österreich: Vorsätzlicher Verstoß gegen die Registrierkassenpflicht oder die Pflicht zur technischen Sicherheitseinrichtung, ohne anderes Finanzvergehen: Geldstrafe bis 5.000 Euro (§ 51 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 FinStrG).
- Österreich: Vorsätzlicher Verstoß gegen die Belegerteilungs- oder Belegaufbewahrungspflicht, ohne anderes Finanzvergehen: Geldstrafe bis 5.000 Euro (§ 51 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 FinStrG).
- Österreich: Wer vorsätzlich abgaben- oder monopolrechtlich zu führende, automationsunterstützt geführte Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms verfälscht, mit dem Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, begeht, wenn er dadurch keinen anderen Tatbestand eines Finanzvergehens außer einem nach § 51 FinStrG erfüllt, eine Finanzordnungswidrigkeit mit Geldstrafe bis 25.000 Euro (§ 51a FinStrG).
- Österreich: Wer Abgaben vorsätzlich verkürzt, zum Beispiel durch nicht erfasste Umsätze, kann mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages bestraft werden; bei grober Fahrlässigkeit gilt bis zum Einfachen (§§ 33, 34 FinStrG).
- Österreich: Kundinnen und Kunden, die den Beleg nicht annehmen oder mitnehmen, haben nach dem BMF-Erlass keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.
Welche Strafen drohen wofür?
Die Strafen stehen im Finanzstrafgesetz (FinStrG). § 51 Abs. 1 FinStrG verlangt Vorsatz und tritt zurück, wenn zugleich der Tatbestand eines anderen Finanzvergehens erfüllt ist. Die Tabelle gilt für Österreich und nennt jeweils die Obergrenze, nicht die Strafe, die im Einzelfall verhängt wird.
| Verstoß | Sanktion | Voraussetzung | Norm |
|---|---|---|---|
| Registrierkasse fehlt trotz Pflicht nach § 131b BAO, oder die Registrierkasse hat keine technische Sicherheitseinrichtung | Geldstrafe bis 5.000 Euro | Vorsatz; kein anderes Finanzvergehen | § 51 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 FinStrG; Erlass Abschnitt 7.2 |
| Beleg wird nicht ausgestellt, oder die Durchschrift wird nicht aufbewahrt | Geldstrafe bis 5.000 Euro | Vorsatz; kein anderes Finanzvergehen | § 51 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 FinStrG; Erlass Abschnitte 4.6.9 und 7.3 |
| Kontrolle wird erschwert oder verhindert, oder die Pflicht zur Mitwirkung wird verletzt | Geldstrafe bis 5.000 Euro | Vorsatz; kein anderes Finanzvergehen | § 51 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 FinStrG |
| Abgaben- oder monopolrechtlich zu führende, automationsunterstützt geführte Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme werden durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms verfälscht, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können | Geldstrafe bis 25.000 Euro | Vorsatz; gilt nur, wenn nicht zugleich ein anderes Finanzvergehen außer einem nach § 51 FinStrG erfüllt ist | § 51a FinStrG; Erlass Abschnitt 7.1 |
| Umsätze werden nicht erfasst und dadurch Abgaben verkürzt | Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages; die Vorschrift nennt daneben eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren, die nach § 15 FinStrG begrenzt ist: Bei nicht dem Gericht vorbehaltener Ahndung ist sie nur in den dort bezeichneten Fällen und höchstens für drei Monate zulässig | Vorsatz; Abgabenverkürzung bewirkt | § 33 Abs. 1, 3 und 5 FinStrG |
| Wie vorher, aber grob fahrlässig | Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages | grobe Fahrlässigkeit | § 34 Abs. 1 und 3 FinStrG |
| Kundin oder Kunde nimmt den Beleg nicht an oder nicht mit | keine finanzstrafrechtliche Folge | Verweigerung des Belegs allein | Erlass Abschnitte 4.7 und 7.4 |
Der Erlass fasst den Verstoß gegen die Registrierkassenpflicht ausdrücklich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG zusammen und nennt für den Belegverstoß § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG (Abschnitte 7.2 und 7.3). Zur Registrierkassenpflicht selbst siehe Registrierkassenpflicht in Österreich.
Folgen außerhalb des Finanzstrafrechts
Neben der Strafe wirken sich Mängel auf die Besteuerung aus. Nach § 163 Abs. 1 BAO haben Aufzeichnungen, die den §§ 131 und 131b BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich. Der Erlass (Abschnitt 7.2) führt aus, dass die Nichtverwendung der Sicherheitseinrichtung zum Verlust dieser Vermutung führt.
Die Abgabenbehörde hat zu schätzen, wenn Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO). Eine Schätzung ist keine Strafe. Sie ersetzt die Besteuerungsgrundlagen, die sich aus den Aufzeichnungen nicht ermitteln lassen.
Beispielrechnung: Verkürzungsbetrag und Strafrahmen
Alle Zahlen sind erfunden. Ein Betrieb erfasst Barumsätze von 40.000 Euro netto im Jahr bewusst nicht. Angenommen wird ein Umsatzsteuersatz von 20 Prozent, das ergibt 8.000 Euro verkürzte Umsatzsteuer. Ertragsteuern bleiben außer Betracht.
Bei Vorsatz beträgt der Rahmen der Geldstrafe nach § 33 Abs. 5 FinStrG bis zu 16.000 Euro (2 × 8.000 Euro). Bei einer Strafdrohung, die sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes zu bemessen, also hier mit mindestens 1.600 Euro. Eine niedrigere Strafe ist aus besonderen Gründen zulässig, wenn die Ahndung nicht dem Gericht obliegt (§ 23 Abs. 4 FinStrG). Bei grober Fahrlässigkeit läge der Rahmen nach § 34 Abs. 3 FinStrG bei 8.000 Euro.
Was nicht mehr gilt
Nach Abschnitt 1 des Erlasses vom 29. September 2026 wurden in Abschnitt 7 die Ausführungen zur Sanktionslosigkeit in der Übergangsphase mangels einfachgesetzlicher Regelungen und wegen Zeitablaufs gestrichen. Die Belegerteilungspflicht gilt ab dem ersten Barumsatz, unabhängig davon, ob Registrierkassenpflicht besteht (Unternehmensserviceportal). Wie eine Kontrolle abläuft, steht im Artikel zur Kassenprüfung in Österreich.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie, ob die Grenzen nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO erreicht sind, und merken Sie sich den Beginn der Pflicht (Umsatzgrenze und Ausnahmen).
- Stellen Sie sicher, dass die Registrierkasse eine technische Sicherheitseinrichtung hat und Belege ausgibt (Belegerteilungspflicht).
- Verfälschen Sie steuerlich zu führende Aufzeichnungen nicht mit Programmen, die Buchungen nachträglich verändern, löschen oder unterdrücken können; § 51a FinStrG knüpft an das vorsätzliche Verfälschen an.
- Unterstützen Sie Kontrollen; das Erschweren ist bei Vorsatz ein eigener Tatbestand (§ 51 Abs. 1 lit. e FinStrG).
- Klären Sie Zweifelsfälle mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie Umsätze nicht erfassen.