Bonpflicht verletzt: Bußgeld und Folgen in Deutschland
Kurz gesagt
Die fehlende Belegausgabe nach § 146a Abs. 2 AO ist in § 379 Abs. 1 Satz 1 AO nicht als Ordnungswidrigkeit genannt. Eine fehlende oder nicht richtig verwendete TSE kann in Deutschland bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit eine Geldbuße bis 25.000 Euro auslösen, wenn dadurch Steuerverkürzung ermöglicht wird (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Abs. 6 AO).
Das Wichtigste
- Geldbuße bis 25.000 Euro für vorsätzlich oder leichtfertig fehlenden oder falschen TSE-Schutz mit Verkürzungsmöglichkeit (§ 379 Abs. 6 AO).
- Die Belegausgabe (§ 146a Abs. 2 AO) ist Handlungspflicht; Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO bleiben laut Anwendungserlass unberührt (Nr. 1.19.2).
- Ein einzelnes Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen (§ 329 AO).
- Leichtfertige Steuerverkürzung: Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 378 Abs. 2 AO); Steuerhinterziehung: im Grundtatbestand Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe (§ 370 Abs. 1 AO).
- Werden Kassendaten nicht über die digitale Schnittstelle bereitgestellt, entfällt die Bindung an die Buchführung (§ 158 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Was droht bei einer Verletzung der Bonpflicht?
Wer in Deutschland ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, muss dem Kunden einen Beleg ausstellen und zur Verfügung stellen (§ 146a Abs. 2 Satz 1 AO) und das System durch eine zertifizierte TSE schützen (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO). Die Folgen eines Verstoßes sind nicht einheitlich: Welche Sanktion greift, hängt davon ab, welche Pflicht verletzt wurde. Die Bußgeldvorschrift des § 379 AO wird seit den Kalenderjahren nach dem 31. Dezember 2019 angewendet, also seit 1. Januar 2020 (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO).
Die Pflichten und Folgen betreffen elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV). Eine offene Ladenkasse ohne ein solches System fällt nicht unter § 146a AO und damit nicht unter die unten genannten Tatbestände zu § 146a.
Welche Verstöße haben welche Folgen?
Die Tabelle ordnet jeden Verstoß der Rechtsgrundlage und der Folge zu. Nicht alle Folgen sind Bußgelder.
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Folge | Obergrenze | Bedingung |
|---|---|---|---|---|
| Beleg nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO nicht ausgestellt oder nicht zur Verfügung gestellt | Tatbestand in § 379 Abs. 1 Satz 1 AO nicht genannt; Handlungspflicht, Zwangsmittel bleiben nach AEAO Nr. 1.19.2 unberührt | Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO möglich, etwa Zwangsgeld | 25.000 Euro je Zwangsgeld (§ 329 AO) | Zwangsmittel setzen einen Verwaltungsakt voraus, der auf eine Handlung gerichtet ist (§ 328 Abs. 1 AO) |
| Aufzeichnungssystem entgegen § 146a Abs. 1 Satz 1 AO nicht oder nicht richtig verwendet | § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 6 AO | Geldbuße | 25.000 Euro | Vorsatz oder Leichtfertigkeit; dadurch wird ermöglicht, Steuern zu verkürzen; Tat wird nicht nach § 378 AO geahndet |
| System entgegen § 146a Abs. 1 Satz 2 AO nicht oder nicht richtig durch eine zertifizierte TSE geschützt | § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 6 AO | Geldbuße | 25.000 Euro | wie vorige Zeile |
| Nicht konforme Systeme, Software oder TSE gewerbsmäßig beworben oder in den Verkehr gebracht (§ 146a Abs. 1 Satz 5 AO) | § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 6 AO | Geldbuße | 25.000 Euro | trifft Anbieter, nicht Betreiber; Voraussetzungen wie oben |
| Mitteilung über das System nicht erstattet (§ 146a Abs. 4 AO) | In § 379 Abs. 1 und 2 AO nicht genannt; Handlungspflicht nach AEAO Nr. 1.19.2 | Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO möglich | 25.000 Euro je Zwangsgeld (§ 329 AO) | wie erste Zeile |
| Steuern wegen des Verstoßes leichtfertig verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht erlangt | § 378 AO | Geldbuße | 50.000 Euro (§ 378 Abs. 2) | tatsächliche Verkürzung oder zu Unrecht erlangter Steuervorteil; Geldbuße entfällt unter den Voraussetzungen des § 378 Abs. 3 (Berichtigung vor Bekanntgabe des Verfahrens; bei bereits eingetretener Verkürzung oder erlangtem Vorteil Entrichtung der verkürzten Steuern in der gesetzten Frist) |
| Steuern vorsätzlich verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht erlangt | § 370 Abs. 1 AO | Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Grundtatbestand: bis fünf Jahre Freiheitsstrafe; besonders schwere Fälle sechs Monate bis zehn Jahre (§ 370 Abs. 3) | tatsächliche Verkürzung oder zu Unrecht erlangter Vorteil; Versuch strafbar (§ 370 Abs. 2) |
Die Bußgeldtatbestände in Nr. 4 bis 6 sind gegenüber § 378 AO nachrangig: § 379 Abs. 6 AO gilt nur, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Wie wird die Höhe bestimmt?
Die Obergrenze von 25.000 Euro ist ein Rahmen. Innerhalb des Rahmens bemisst sich die Geldbuße nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf an den Täter; auch die wirtschaftlichen Verhältnisse kommen in Betracht (§ 17 Abs. 3 OWiG). Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den der Täter gezogen hat; reicht das Höchstmaß dazu nicht aus, kann es überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Eine feste Tabelle nach Verstoß oder Kassenbon gibt es in den geöffneten Vorschriften nicht.
Welche Folgen hat es außerhalb des Bußgelds?
Wer die Daten nicht über die einheitliche digitale Schnittstelle zur Verfügung stellt, verliert die Bindungswirkung der Buchführung: § 158 Abs. 1 AO verpflichtet dazu, geordnete Aufzeichnungen der Besteuerung zugrunde zu legen, gilt aber nicht, soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der Schnittstelle des § 146a AO bereitgestellt werden (§ 158 Abs. 2 Nr. 2 AO). § 162 Abs. 2 Satz 2 AO nennt diesen Fall ausdrücklich als Anlass zur Schätzung. Wie diese Schnittstelle aussieht, steht im Artikel zur DSFinV-K; was bei Prüfung und Schätzung gilt, im Artikel zu Kassenprüfung und Schätzung.
Das Finanzamt kann die Kasse ohne Ankündigung prüfen, einschließlich des ordnungsgemäßen Einsatzes des Aufzeichnungssystems nach § 146a Abs. 1 AO (§ 146b Abs. 1 AO), und dabei ohne Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergehen, wenn die Feststellungen dazu Anlass geben (§ 146b Abs. 3 AO). Stellt die Behörde fest, dass die Pflichten aus § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 5 AO nicht erfüllt sind, soll die für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Stelle unterrichtet werden (Anwendungserlass Nr. 1.19.4). Der Ablauf steht im Artikel zur Kassen-Nachschau.
Wann liegt kein Verstoß vor?
Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Kunde den Beleg ablehnt: Er ist nicht verpflichtet, ihn anzunehmen (Nr. 2.5.8). Die Belegausgabepflicht entfällt außerdem bei einem vollumfänglichen Ausfall des Aufzeichnungssystems und bei Ausfall der Druck- oder Übertragungseinheit (Nr. 2.7). Fällt nur die TSE aus, wird der Weiterbetrieb nicht beanstandet, solange die Ausfallzeiten und der Grund dokumentiert werden und die Ursache unverzüglich behoben wird; die Belegausgabepflicht bleibt dabei bestehen (Nr. 1.14). Die Schritte stehen im Artikel TSE fällt aus. Auf Antrag kann das Finanzamt in engen Grenzen von der Belegausgabepflicht befreien, siehe Befreiung von der Belegausgabepflicht.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Jeder belegausgabepflichtige Geschäftsvorfall erzeugt einen Beleg, auch wenn der Kunde ihn ablehnt (§ 146a Abs. 2 Satz 1 AO); belegausgabepflichtig sind Vorgänge mit einem Dritten, nicht etwa Entnahmen und Einlagen (Nr. 2.5.5).
- Die TSE ist angebunden, zertifiziert und im Betrieb (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO); Ausfälle sind dokumentiert.
- Die Mitteilung über das System ist erstattet und aktuell (§ 146a Abs. 4 AO), siehe Kassenmeldepflicht.
- Der Datenexport im Format der DSFinV-K funktioniert und ist getestet (§ 158 Abs. 2 Nr. 2 AO).
- Eine Prüfung ohne Ankündigung ist vorbereitet, siehe Vorbereitung auf die Kassen-Nachschau.