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Rechnung korrigieren oder stornieren: Vorgehen in Deutschland

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland trennt das Umsatzsteuerrecht die Rechnungsberichtigung (§ 31 Abs. 5 UStDV) von der Steuerberichtigung bei geändertem Entgelt oder geänderter Leistung (§ 17 UStG) und bei zu hoch ausgewiesener Steuer (§ 14c Abs. 1 UStG; bei Rechnungen an Endverbraucher entsteht nach dem BFH keine Steuerschuld). Welche Variante gilt, hängt von der Fehlerart ab.

Das Wichtigste

  • Rechnungsberichtigung: Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einem Dokument übermittelt werden, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist; es gelten die Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 UStG (§ 31 Abs. 5 UStDV).
  • Ändert sich die Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Umsatzes (zum Beispiel durch Preisnachlass), berichtigt der Leistende die Steuer für den Besteuerungszeitraum der Änderung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 8 UStG).
  • Weist ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Leistung zu viel Steuer gesondert aus, schuldet er auch den Mehrbetrag, außer bei Rechnungen an Endverbraucher (BFH V R 46/25, Leitsatz 2); berichtigt er ihn gegenüber dem Empfänger, gilt § 17 Abs. 1 UStG entsprechend (§ 14c Abs. 1 UStG).
  • Die Berichtigung zu hoch ausgewiesener Steuer erfordert nach dem Bundesfinanzhof grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat (XI R 28/16, Leitsatz); für nicht gezahlte Beträge gilt das nicht (XI B 33/20, Leitsatz 1).
  • Bei Zahlung eines Entgelts für eine nicht ausgeführte Leistung mindert sich die Bemessungsgrundlage erst, wenn das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt ist, nicht schon mit dem Rückzahlungsanspruch (BFH XI R 5/23, Leitsatz 1).
  • Der Begriff Gutschrift in § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG meint die vorab vereinbarte Abrechnung durch den Leistungsempfänger, nicht den Korrekturbeleg des Lieferanten.

Zwei Wege: Rechnung und Steuer

In den geprüften Normen (§§ 14, 14c, 17 UStG, § 31 UStDV) kommt der Begriff Storno nicht vor. Maßgeblich sind zwei Mechanismen, die Sie auseinanderhalten müssen.

Die Rechnungsberichtigung ändert, was auf dem Dokument steht. Sie betrifft fehlende oder unzutreffende Angaben (§ 31 Abs. 5 UStDV). Die Steuerberichtigung ändert, was Sie dem Finanzamt schulden: Sie folgt einer Änderung des Entgelts oder der Leistung (§ 17 UStG) oder einem zu hohen Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG). Beide können nacheinander nötig sein.

Entscheidungstabelle nach Fehlerart

Jede Zeile gilt für eine Rechnung eines Unternehmers im Inland nach § 14 UStG. Prüfen Sie zuerst, was tatsächlich passiert ist.

Was ist passiert? Weg Wirkung auf die Umsatzsteuer Fundstelle
Eine Pflichtangabe fehlt oder ist falsch (zum Beispiel Anschrift, Leistungszeitpunkt, Rechnungsnummer), der Steuerbetrag stimmt Rechnung berichtigen: nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einem auf die Rechnung bezogenen Dokument übermitteln keine Änderung der geschuldeten Steuer § 31 Abs. 5 UStDV; § 14 Abs. 4 UStG
Der Preis wird nachträglich gemindert (Rabatt, Preisnachlass, Rückerstattung), die Leistung bleibt Beleg über die Minderung ausstellen (redaktionelle Empfehlung); Steuer berichtigen Steuer des Leistenden sinkt im Besteuerungszeitraum der Änderung; der Empfänger berichtigt seinen Vorsteuerabzug. Hat der Leistende das Entgelt schon vereinnahmt, mindert erst die tatsächliche Rückzahlung die Bemessungsgrundlage, nicht schon die Vereinbarung der Minderung § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 und 8 UStG; BFH XI R 28/16
Die Leistung wird rückgängig gemacht Steuer berichtigen; einen Beleg über die Rückabwicklung ausstellen (redaktionelle Empfehlung) Berichtigung von Steuer und Vorsteuer für den Zeitraum der Rückgängigmachung; war das Entgelt schon vereinnahmt, entsteht der Berichtigungsanspruch erst mit der Rückgewähr des Entgelts § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG; BFH V R 34/09, Leitsatz 2
Ein Entgelt wurde gezahlt, die Leistung aber nicht ausgeführt Steuer berichtigen, sobald das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt ist; ein bloßer Rückzahlungsanspruch genügt nicht § 17 Abs. 1 UStG gilt sinngemäß (§ 17 Abs. 2 UStG) § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG; BFH XI R 5/23, Leitsatz 1
Das vereinbarte Entgelt ist uneinbringlich geworden Steuer berichtigen; wird das Entgelt später doch gezahlt, ist erneut zu berichtigen Berichtigung von Steuer und Vorsteuer § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG
Die Rechnung weist für eine Leistung zu hohe Steuer aus (zum Beispiel 19 statt 7 Prozent) Steuerbetrag gegenüber dem Empfänger berichtigen; nach dem Bundesfinanzhof grundsätzlich erst wirksam, wenn die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Empfänger zurückgezahlt ist (für nicht gezahlte Beträge nicht) Der Unternehmer schuldet auch den Mehrbetrag, bis er wirksam berichtigt hat; die Berichtigung folgt § 17 Abs. 1 UStG entsprechend § 14c Abs. 1 UStG; BFH XI R 28/16, XI B 33/20
Die Rechnung weist zu hohe Steuer aus und richtet sich an einen Endverbraucher Der Bundesfinanzhof wendet § 14c Abs. 1 UStG bei Rechnungen an Endverbraucher nicht an keine Steuerschuld nach dieser Vorschrift (Leitsatz 2 des Urteils vom 26. März 2026) BFH V R 46/25
Ein Steuerbetrag wurde ausgewiesen, obwohl der Aussteller dazu nicht berechtigt ist Berichtigung des geschuldeten Betrags nur auf Antrag beim Finanzamt, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist Der Aussteller schuldet den ausgewiesenen Betrag § 14c Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 5 UStG

Weist die Rechnung zu wenig Steuer aus, regelt § 14c Abs. 1 UStG diesen Fall nach seinem Wortlaut nicht; er verlangt einen höheren als den geschuldeten Betrag. Geschuldet ist dann die Steuer, die das Gesetz für den Umsatz vorsieht. Den zu niedrigen Ausweis berichtigen Sie als unzutreffende Angabe nach § 31 Abs. 5 UStDV.

So berichtigen Sie die Rechnung

  1. Bestimmen Sie die fehlende oder falsche Angabe anhand von § 14 Abs. 4 UStG. Die Liste der Pflichtangaben finden Sie im Artikel Pflichtangaben auf der Rechnung.
  2. Erstellen Sie ein Dokument, das nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben enthält und spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt (Rechnungsnummer und Datum). Eine vollständige Neuschrift ist damit erlaubt, aber nicht verlangt.
  3. Übermitteln Sie es in der Form, die § 14 UStG für die Rechnung verlangt: Für die Berichtigung gelten dieselben Anforderungen an Form und Inhalt wie für die Rechnung selbst (§ 31 Abs. 5 Satz 3 UStDV).
  4. Bewahren Sie Original und Berichtigung zusammen auf (redaktionelle Empfehlung).

Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung (§ 14 Abs. 4 Satz 4 UStG).

So berichtigen Sie die Steuer

  1. Stellen Sie fest, ob sich Entgelt oder Leistung geändert haben (§ 17 Abs. 1 und 2 UStG) oder ob die Rechnung zu viel Steuer enthält (§ 14c Abs. 1 UStG).
  2. Berichtigen Sie den geschuldeten Steuerbetrag für den Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG). Bei bereits gezahltem Entgelt oder bereits gezahlter Umsatzsteuer prüfen Sie zuvor, ob der Betrag zurückgezahlt ist: Eine Vereinbarung über die Minderung genügt dann nicht, die Bemessungsgrundlage ändert sich erst mit der tatsächlichen Rückzahlung (BFH XI R 28/16; bei Rückgängigmachung BFH V R 34/09; bei nicht ausgeführter Leistung BFH XI R 5/23), und die Berichtigung eines zu hohen Steuerausweises erfordert grundsätzlich die Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer (BFH XI R 28/16). Zur Voranmeldung siehe die Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.
  3. Erteilen Sie dem Empfänger einen Beleg, wenn Sie die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Leistungen eines Zeitabschnitts gemeinsam ändern (Jahresbonus): Aus ihm muss hervorgehen, wie sich die Änderung auf die Steuersätze verteilt (§ 17 Abs. 4 UStG).

Gutschrift: zwei verschiedene Dinge

Der Korrekturbeleg des Lieferanten kann im Sprachgebrauch Gutschrift heißen. Das Umsatzsteuergesetz benutzt den Begriff anders: Eine Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG ist eine Rechnung, die der Leistungsempfänger (ein Unternehmer oder eine juristische Person) für die Leistung des Unternehmers ausstellt, sofern dies vorher vereinbart wurde. Sie muss die Angabe “Gutschrift” tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG) und verliert ihre Wirkung, sobald der Empfänger widerspricht (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG). Für den Korrekturbeleg nach einer Preisminderung haben wir in § 14 und § 17 UStG keine eigene Begriffsbestimmung gefunden; benennen Sie ihn eindeutig, etwa als Korrekturrechnung zur Rechnung Nr. …

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie fachlichen Rat ein, wenn eine Rechnung zu viel Steuer ausweist und der Empfänger ein Unternehmer ist, oder wenn Steuer ausgewiesen wurde, obwohl keine Leistung erbracht wurde. Diese Fälle hängen von Einzelheiten ab, die ein Artikel nicht abdecken kann.

Häufige Fragen

Muss ich eine fehlerhafte Rechnung stornieren, bevor ich eine neue ausstelle?

Für die Rechnungsberichtigung verlangt § 31 Abs. 5 UStDV nur, dass die fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einem Dokument übermittelt werden, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Ein Storno der ganzen Rechnung schreibt die Vorschrift nicht vor; ob Sie im Einzelfall stornieren und neu ausstellen, ist eine Frage Ihrer Buchführung und Ihres Rechnungsprogramms.

Gilt das auch für den Kassenbon?

Dieser Artikel behandelt Rechnungen nach § 14 UStG. Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie es bezeichnet wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG); für Kleinbetragsrechnungen gelten eigene Angaben, siehe den Artikel [Kleinbetragsrechnung](/steuern/kleinbetragsrechnung-deutschland/).

Was passiert mit der Vorsteuer des Kunden?

Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage berichtigt auch der Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt wurde, seinen Vorsteuerabzug, soweit er durch die Änderung wirtschaftlich begünstigt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG).

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14c Unrichtiger oder unberechtigter SteuerausweisBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 17 Änderung der BemessungsgrundlageBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 31 Angaben in der RechnungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. November 2024, XI R 5/23 (Leitsatz 1: Minderung erst mit tatsächlicher Rückzahlung bei nicht ausgeführter Leistung)Bundesfinanzhof · abgerufen am
  6. Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2010, V R 34/09 (Rückgängigmachung nach Vereinnahmung des Entgelts)Bundesfinanzhof · abgerufen am
  7. Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Mai 2018, XI R 28/16 (Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis)Bundesfinanzhof · abgerufen am
  8. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Oktober 2020, XI B 33/20 (nicht gezahlte Umsatzsteuer muss nicht zurückgezahlt werden)Bundesfinanzhof · abgerufen am
  9. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. März 2026, V R 46/25 (Leitsatz 2: § 14c Abs. 1 UStG bei Rechnungen an Endverbraucher)Bundesfinanzhof · abgerufen am