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Pflichtangaben auf der Rechnung in Deutschland

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Kurz gesagt

Eine reguläre Rechnung muss in Deutschland insbesondere die Angaben des § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG enthalten: Namen und Anschriften beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers, Datum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt, Entgelt nach Steuersätzen sowie Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Befreiung; in Sonderfällen kommen weitere Angaben hinzu (§ 14a UStG). Bis 250 Euro Gesamtbetrag genügen im Regelfall vier Angaben (§ 33 UStDV), für Kleinunternehmer gilt § 34a UStDV.

Das Wichtigste

  • Pflichtangaben einer regulären Rechnung: § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 10 UStG; in besonderen Fällen kommen die Angaben des § 14a UStG hinzu, für Kleinbeträge und Kleinunternehmer gelten §§ 33 und 34a UStDV.
  • Eine Rechnung ist Pflicht bei Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen und an juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist; Frist sechs Monate (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), kürzere Fristen in Sonderfällen (zum Beispiel innergemeinschaftliche Lieferung: 15. Tag des Folgemonats, § 14a Abs. 3 UStG).
  • Gesamtbetrag bis 250 Euro: Kleinbetragsrechnung mit vier Angaben (§ 33 UStDV), nicht bei Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG.
  • Die Rechnung kann elektronisch oder auf Papier ergehen; bei Inlandsumsätzen zwischen Unternehmern gilt für Umsätze ab 1. Januar 2025 die E-Rechnung mit Übergangsfristen (§ 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 38 UStG).
  • Aufbewahrung: acht Jahre ab Ende des Ausstellungsjahres (§ 14b Abs. 1 UStG); Bußgeld bis 5.000 Euro (§ 26a UStG).

Was § 14 UStG als Rechnung gelten lässt

Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie es im Geschäftsverkehr heißt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG). Auch Quittung oder Kassenbon können deshalb Rechnungen sein, wenn sie abrechnen. Welche Angaben ein solches Dokument braucht, regelt § 14 Abs. 4 UStG; die Durchführungsverordnung (UStDV) ergänzt Erleichterungen.

Wer muss eine Rechnung ausstellen?

Jeder Unternehmer ist berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Verpflichtet ist er nur in drei Fällen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist: bei Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, und bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an andere Empfänger. Die Frist beträgt sechs Monate nach Ausführung der Leistung.

An private Endkunden im Laden besteht deshalb keine Pflicht zur Rechnung, außer bei Grundstücksleistungen. Wer als Unternehmer einkauft, braucht eine Rechnung, um die Vorsteuer abzuziehen (Landesamt für Steuern Bayern, Tz. 9).

Checkliste: Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG

Die Tabelle gilt für Rechnungen über Umsätze im Inland, deren Gesamtbetrag 250 Euro übersteigt, und für Aussteller, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Kleinbeträge und Kleinunternehmer stehen im nächsten Abschnitt.

Angabe Fundstelle Was die Rechnung nennen muss Hinweis
Namen und Anschriften Nr. 1 Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers Bezeichnungen genügen, aus denen sich beide eindeutig feststellen lassen (§ 31 Abs. 2 UStDV)
Steuernummer oder USt-IdNr. Nr. 2 Die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr. des Ausstellers Eine von beiden; weitere Pflichten in § 14a UStG
Ausstellungsdatum Nr. 3 Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird Nicht das Leistungsdatum
Rechnungsnummer Nr. 4 Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die der Aussteller einmalig vergibt Zur Vergabe siehe Rechnungsnummer vergeben
Menge und Art Nr. 5 Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung Abkürzungen sind zulässig, wenn ihre Bedeutung bei Aussteller und Empfänger festliegt (§ 31 Abs. 3 UStDV)
Leistungszeitpunkt Nr. 6 Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung; bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung, wenn er feststeht und vom Ausstellungsdatum abweicht Der Kalendermonat genügt (§ 31 Abs. 4 UStDV)
Entgelt nach Steuersätzen Nr. 7 Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen, und jede im Voraus vereinbarte Minderung, die nicht schon im Entgelt steckt Betrifft zum Beispiel einen vereinbarten Skonto
Steuersatz und Steuerbetrag Nr. 8 Anzuwendender Satz und Steuerbetrag auf das Entgelt, bei Befreiung der Hinweis darauf Bei mehreren Sätzen ist der Steuerbetrag in einer Summe zulässig, wenn eine Maschine ihn ermittelt und je Posten der Satz steht (§ 32 UStDV)
Hinweis auf Aufbewahrungspflicht Nr. 9 Nur in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG: Hinweis an Privatpersonen auf ihre Aufbewahrungspflicht Betrifft Werklieferungen und Grundstücksleistungen
„Gutschrift“ Nr. 10 Nur wenn der Empfänger die Rechnung ausstellt (Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG) Vorherige Vereinbarung erforderlich

Welche Zusatzangaben kommen in Sonderfällen hinzu?

§ 14a UStG verlangt in besonderen Fällen weitere Angaben, die in der Tabelle nicht stehen:

  • bei Leistungen nach § 13b Abs. 2 UStG, für die der Empfänger nach § 13b Abs. 5 die Steuer schuldet, die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ohne gesonderten Steuerausweis (§ 14a Abs. 5 UStG);
  • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Ausstellung bis zum 15. Tag des Folgemonats und die USt-IdNr. des Unternehmers und des Leistungsempfängers; die Angabe beider Nummern entfällt in den Fällen der §§ 1b und 2a UStG (§ 14a Abs. 3 UStG);
  • bei Differenzbesteuerung nach § 25a UStG die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ oder eine der anderen in § 14a Abs. 6 genannten Angaben; in den Fällen des § 25a Abs. 3 und 4 entfällt der gesonderte Steuerausweis.

Was gilt bis 250 Euro und für Kleinunternehmer?

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, braucht nur vier Angaben (§ 33 Satz 1 UStDV): Namen und Anschrift des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Ware oder Umfang und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit dem Steuersatz oder dem Hinweis auf eine Befreiung. Die Erleichterung gilt nicht für Leistungen nach den §§ 3c, 6a und 13b UStG. Einzelheiten stehen im Artikel zur Kleinbetragsrechnung.

Ein Kleinunternehmer stellt Rechnungen ohne Steuerausweis aus, mit Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG und mit den weiteren Angaben des § 34a UStDV; siehe Kleinunternehmerregelung.

Form: Papier oder E-Rechnung?

Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, die eine elektronische Verarbeitung ermöglicht; alle anderen Rechnungen sind sonstige Rechnungen (§ 14 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG). Zwischen Unternehmern, die beide im Inland ansässig sind, ist die Rechnung für Leistungen an ein Unternehmen als E-Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG), vorbehaltlich der Übergangsfrist des § 27 Abs. 38 UStG:

Umsatz ausgeführt Zulässig statt E-Rechnung
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 Papier (ohne Zustimmung des Empfängers); ein anderes elektronisches Format nur mit Zustimmung des Empfängers (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG)
1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 Nur wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betrug: Papier (ohne Zustimmung) oder ein anderes elektronisches Format mit Zustimmung des Empfängers (Nr. 2); unabhängig von dieser Grenze ein anderes elektronisches Format bei Übermittlung per EDI mit Zustimmung des Empfängers (Nr. 3)

Rechnungen nach § 33 UStDV (bis 250 Euro) und § 34a UStDV (Kleinunternehmer) dürfen weiterhin immer als sonstige Rechnung übermittelt werden. Formate und Pflichten erklärt der Artikel zur E-Rechnung.

Muster: Rechnung mit zwei Steuersätzen

Das Muster verwendet erfundene Daten (Steuernummer als Platzhalter). Die Zuordnung der Sätze: Kaffeebohnen fallen unter Anlage 2 Nr. 12 und tragen 7 Prozent; abgepacktes Tafelwasser ist nach Anlage 2 Nr. 34 ausgenommen und trägt 19 Prozent.

Feld Beispieltext
Aussteller Muster Getränke GmbH, Hafenstraße 5, 20457 Hamburg
Steuernummer 00/000/00000 (Platzhalter)
Empfänger Café Beispiel, Ludwigstraße 12, 80539 München
Rechnungsnummer 2026-0147
Ausstellungsdatum 12. Oktober 2026
Leistungszeitpunkt Lieferung am 8. Oktober 2026
Position 1 20 Kisten Tafelwasser zu 8,40 Euro: 168,00 Euro (19 %)
Position 2 10 Packungen Kaffeebohnen (1 kg) zu 14,00 Euro: 140,00 Euro (7 %)
Entgelt 7 % / Steuer 140,00 Euro / 9,80 Euro
Entgelt 19 % / Steuer 168,00 Euro / 31,92 Euro
Rechnungsbetrag 349,72 Euro

Aufbau: Kopf mit Aussteller, Steuernummer, Empfänger, Nummer und Datum; dann Leistungszeitpunkt, die Positionen mit Satz, je Satz Entgelt und Steuer, zuletzt Gesamtbetrag und Hinweise (Befreiung, Skonto).

Was droht bei Fehlern?

Wer eine Rechnung vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, obwohl er dazu verpflichtet ist, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen (§ 26a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 UStG). Rechnungen und Doppel sind acht Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung (§ 14b Abs. 1 UStG). Auch hier kann ein Verstoß mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 26a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3).

Steuerlich schuldet der Aussteller bei zu hohem Steuerausweis grundsätzlich auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG); bei Rechnungen über tatsächlich erbrachte Leistungen an Endverbraucher entsteht nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. März 2026 (V R 46/25, Leitsatz 2) keine Steuerschuld nach dieser Vorschrift. Der Empfänger braucht für den Vorsteuerabzug eine Rechnung mit allen Angaben des § 14 und § 14a UStG (Landesamt für Steuern Bayern, Tz. 9). Fehlende oder unzutreffende Angaben lassen sich nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigen.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Prüfen Sie, ob der Empfänger ein Unternehmen ist und der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist; dann ist die Rechnung Pflicht und die Frist läuft sechs Monate, in Sonderfällen kürzer (§ 14a UStG).
  • Hinterlegen Sie in der Rechnungsvorlage alle Felder der Tabelle für reguläre Rechnungen, auch die Steuernummer oder die USt-IdNr. des Ausstellers; für Kleinbeträge und Kleinunternehmer gelten § 33 und § 34a UStDV.
  • Vergeben Sie die Rechnungsnummer fortlaufend und nie doppelt.
  • Teilen Sie das Entgelt nach Steuersätzen auf und weisen Sie je Satz die Steuer aus.
  • Wählen Sie das Format nach der Übergangstabelle (Papier braucht keine Zustimmung, ein anderes elektronisches Format schon); für Umsätze ab 1. Januar 2028 gilt § 14 Abs. 1 und 2 UStG ohne die Abweichungen des § 27 Abs. 38.
  • Bewahren Sie Rechnungen acht Jahre auf, lesbar und unverändert (§ 14 Abs. 3, § 14b UStG).

Häufige Fragen

Ist ein Kassenbon eine Rechnung?

Er kann eine sein. § 14 Abs. 1 UStG nennt jedes Dokument, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig wie es bezeichnet ist. Bis 250 Euro Gesamtbetrag genügen die vier Angaben des § 33 UStDV. Wird der Beleg von einem elektronischen Aufzeichnungssystem im Sinne der KassenSichV erstellt (§ 1 KassenSichV), gelten dafür zusätzlich deren Vorgaben; nicht jeder handschriftliche Kassenbon fällt darunter.

Reicht es, den Monat der Lieferung anzugeben?

Ja. Als Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung darf der Kalendermonat angegeben werden, in dem sie ausgeführt wird (§ 31 Abs. 4 UStDV). Bei Anzahlungen kommt der Zeitpunkt der Vereinnahmung hinzu, wenn er feststeht und vom Ausstellungsdatum abweicht.

Kann ich eine fehlerhafte Rechnung berichtigen?

Ja. Nach § 31 Abs. 5 UStDV genügt ein Dokument, das nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben enthält und eindeutig auf die Rechnung verweist. Für Form und Inhalt gelten die Anforderungen des § 14 UStG.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von Rechnungen (Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.6.2026)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen FällenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14b Aufbewahrung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14c Unrichtiger oder unberechtigter SteuerausweisBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften, Abs. 38Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 26a BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), §§ 31 bis 34a (Angaben in der Rechnung, Kleinbeträge, Fahrausweise, Kleinunternehmer)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 34a Rechnungen von KleinunternehmernBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Wissenswertes zur Umsatzsteuer, Stand Januar 2026 (Tz. 8 und Anlagen 1 bis 3: Musterrechnungen)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  10. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. März 2026, V R 46/25 (Leitsatz 2: § 14c Abs. 1 UStG bei Rechnungen an Endverbraucher)Bundesfinanzhof · abgerufen am
  11. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 1 AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am