Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro: Was der Kassenbon enthalten muss
Kurz gesagt
In Deutschland genügen bei einer Rechnung bis einschließlich 250 Euro Gesamtbetrag vier Angaben: Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit Steuersatz oder Befreiungshinweis (§ 33 UStDV). Für Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG gilt das nicht.
Das Wichtigste
- Grenze: Gesamtbetrag der Rechnung bis einschließlich 250 Euro; Grundlage ist § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).
- Nicht verlangt werden bei dieser Rechnung der Name des Empfängers, die Steuernummer des Ausstellers, eine Rechnungsnummer und der Leistungszeitpunkt.
- Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG; dafür gelten die vollen Angaben des § 14 Abs. 4 UStG.
- Ein vorsteuerabzugsberechtigter Empfänger, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, teilt den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag auf (§ 35 Abs. 1 UStDV); die Voraussetzungen des § 15 UStG bleiben unberührt.
- Die Rechnung darf immer als sonstige Rechnung (Papier oder anderes elektronisches Format) ergehen; die E-Rechnungspflicht zwischen inländischen Unternehmern gilt hier nicht (§ 33 Satz 4 UStDV).
Was § 33 UStDV regelt
Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig wie es heißt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG). Auch ein Kassenbon kann deshalb eine Rechnung sein. Für kleine Rechnungen lässt § 33 UStDV weniger Pflichtangaben zu als § 14 Abs. 4 UStG für die reguläre Rechnung. Die Regel gilt in Deutschland für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt; ein Bon über genau 250,00 Euro fällt noch darunter, einer über 250,01 Euro nicht.
Wer sie anwenden darf
Jeder Unternehmer, der eine Rechnung ausstellt, darf § 33 UStDV anwenden, wenn die Betragsgrenze eingehalten ist. Das gilt für den Laden, der eine Rechnung auf Wunsch nachreicht, genauso wie für den Kassenbon an einen unternehmerischen Kunden. An einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ist eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten Pflicht, sofern der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG); auch dann genügen bis 250 Euro die Angaben des § 33. Gegenüber Privatkunden besteht diese Rechnungspflicht nicht (Ausnahme: Grundstücksleistungen, § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG). Die Pflichtangaben der regulären Rechnung stehen im Artikel Pflichtangaben auf der Rechnung in Deutschland.
Mindestangaben im Vergleich
Die Tabelle stellt die vier Angaben des § 33 Satz 1 UStDV den Angaben einer regulären Rechnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG gegenüber. Sie gilt für Rechnungen über Inlandsumsätze ohne die Ausnahmen des Abschnitts „Wann die Erleichterung nicht gilt“.
| Angabe | Rechnung bis 250 Euro (§ 33 Satz 1 UStDV) | Reguläre Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG) |
|---|---|---|
| Name und Anschrift des Ausstellers | verlangt (Nr. 1), vollständig | verlangt (Nr. 1) |
| Name und Anschrift des Empfängers | nicht verlangt | verlangt (Nr. 1) |
| Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers | nicht verlangt | verlangt (Nr. 2) |
| Ausstellungsdatum | verlangt (Nr. 2) | verlangt (Nr. 3) |
| Rechnungsnummer | nicht verlangt | verlangt (Nr. 4) |
| Menge und Art der Ware oder Umfang und Art der Leistung | verlangt (Nr. 3) | verlangt (Nr. 5) |
| Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung | nicht verlangt | verlangt (Nr. 6) |
| Entgelt | zusammen mit dem Steuerbetrag „in einer Summe“ (Nr. 4) | nach Steuersätzen aufgeschlüsselt (Nr. 7) |
| Steuersatz und Steuerbetrag | Steuerbetrag in der Summe mit dem Entgelt, dazu der Steuersatz (Nr. 4) | Steuersatz und Steuerbetrag (Nr. 8) |
| Hinweis bei Steuerbefreiung | statt des Steuersatzes ein Hinweis, dass eine Steuerbefreiung gilt (Nr. 4) | Hinweis auf die Befreiung (Nr. 8) |
Zwei Verweise gelten auch bei der Kleinbetragsrechnung: § 33 Satz 2 UStDV erklärt die §§ 31 und 32 UStDV für entsprechend anwendbar. Abkürzungen sind danach zulässig, wenn ihre Bedeutung eindeutig festliegt (§ 31 Abs. 3), und bei mehreren Steuersätzen darf eine Maschine den Steuerbetrag in einer Summe ausweisen, wenn für die einzelnen Posten der Satz angegeben ist (§ 32).
Beispielrechnung
Die Zahlen sind erfunden. Ein Laden verkauft Waren für 249,90 Euro und wendet 19 Prozent an. Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe: 249,90 Euro; darin 39,90 Euro Steuer (249,90 − 249,90 ÷ 1,19 = 39,90). Der Bon nennt Name und Anschrift des Ladens, das Datum, die Posten und „19 %“. Mehr verlangt § 33 nicht. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Kunde, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, teilt den Betrag mit dem angegebenen Satz in Entgelt (210,00 Euro) und Steuer (39,90 Euro) auf (§ 35 Abs. 1 UStDV); ob er die Vorsteuer abziehen darf, richtet sich zusätzlich nach § 15 UStG.
Bei 250,01 Euro Gesamtbetrag gilt die Erleichterung nicht mehr; der Bon müsste dann alle Angaben der regulären Rechnung enthalten, wenn der Kunde Vorsteuer abziehen will.
Wann die Erleichterung nicht gilt
§ 33 Satz 1 und 2 UStDV gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Satz 3 UStDV). Das sind Lieferungen mit besonderem Ort der Lieferung (§ 3c), innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a) und Leistungen, bei denen der Empfänger die Steuer schuldet (§ 13b). Dort gelten die vollen Angaben des § 14 Abs. 4 UStG und die Sonderangaben des § 14a UStG.
Für einen Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO tritt § 6 KassenSichV hinzu. Er verlangt auf dem Beleg unter anderem Transaktionsnummer, Seriennummern und Prüfwert der technischen Sicherheitseinrichtung. Die Kleinbetragsrechnung ersetzt diese Angaben nicht; Näheres steht im Artikel Pflichtangaben auf dem Kassenbon in Deutschland.
Form und E-Rechnung
Eine Rechnung nach § 33 UStDV darf abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 33 Satz 4 UStDV). Die Pflicht, zwischen inländischen Unternehmern eine E-Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG), betrifft Rechnungen bis 250 Euro also nicht. Mehr dazu im Artikel E-Rechnung in Deutschland.
Was bei Fehlern droht
Wer eine Rechnung, zu der er verpflichtet ist, vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden (§ 26a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 UStG). Für den Empfänger hängt der Vorsteuerabzug davon ab, dass er eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Fehlende oder falsche Angaben lassen sich berichtigen (§ 31 Abs. 5 UStDV).
Checkliste für Ihren Betrieb
- In Deutschland gilt § 33 UStDV nur, wenn der Gesamtbetrag der einzelnen Rechnung höchstens 250 Euro beträgt.
- Es liegt kein Fall der §§ 3c, 6a oder 13b UStG vor.
- Name und vollständige Anschrift Ihres Betriebs stehen auf dem Beleg.
- Das Ausstellungsdatum steht auf dem Beleg.
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung sind angegeben.
- Entgelt und Steuerbetrag stehen in einer Summe, dazu der Steuersatz oder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
- Ein vorsteuerabzugsberechtigter Kunde teilt den Betrag nach § 35 Abs. 1 UStDV in Entgelt und Steuer auf; wünscht er eine Rechnung mit seinem Namen, können Sie sie nach § 14 Abs. 4 UStG ausstellen.