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Kartenterminal auswählen: Neutrale Auswahlkriterien

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Kurz gesagt

Ein Kartenterminal vergleichen Sie über Gerätekosten, Zahlungsentgelt und Vertragsbindung, gerechnet über die geplante Nutzungsdauer. Sind die Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger in der Union niedergelassen, fakturiert der Acquirer für Kartenarten und Marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten aufgeschlüsselte Händlerentgelte, außer Sie beantragen schriftlich Bündelung (Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2015/751).

Das Wichtigste

  • EU, wenn die Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger in der Union niedergelassen sind: Händlerentgelte für Kartenarten und Marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten werden aufgeschlüsselt fakturiert, außer Sie bitten schriftlich um Bündelung (Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2015/751).
  • EU, bei diesen Zahlungsdienstleistern und Verbraucherkarten: Regelgrenze für das Interbankenentgelt 0,2 Prozent (Debit) beziehungsweise 0,3 Prozent (Kredit) des Transaktionswerts; ausgenommen sind Firmenkarten und echte Drei-Parteien-Verfahren, für inländische Zahlungen können Mitgliedstaaten abweichen; die Grenze betrifft nicht das Händlerentgelt (Art. 1, 3, 4).
  • Deutschland, girocard-System: Nach den Händlerbedingungen (Stand 1. Oktober 2025) dürfen nur Terminals mit Zulassung der Deutschen Kreditwirtschaft eingesetzt werden; das ist eine Vertragsbedingung, kein Gesetz.
  • Schweiz: Die EU-Verordnung betrifft Zahlungsdienstleister in der Union; Entgelthöhen in der Schweiz behandelt Kartenterminal in der Schweiz.

Ein Kartenterminal nehmen Sie nicht über das Gerät allein, sondern über drei Verträge in einem: Hardware, Zahlungsabwicklung und die Laufzeit, die beide bindet. Der Artikel gilt für Betriebe in Deutschland, Österreich und der Schweiz und nennt keine Produkte.

Worum es bei der Auswahl geht

Zahlungsdienstleister ist hier das Unternehmen, mit dem Sie den Vertrag über die Annahme von Kartenzahlungen schließen (Acquirer, Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2015/751). Er kann zugleich das Terminal liefern oder ein anderer sein als der Terminalanbieter. Welche Variante vorliegt, steht im Angebot; die Kriterien unten gelten für beide.

Diese Kriterien zählen

Kriterium Warum es zählt So prüfen Sie es Frage an den Anbieter
Gerätekosten Kauf, Miete oder Leasing verteilen die Kosten unterschiedlich über die Zeit (Kaufen oder mieten) Summe aller Raten und Einmalposten für die geplante Nutzungsdauer Was kostet das Gerät insgesamt, was beim vorzeitigen Ausstieg?
Zahlungsentgelt Es hängt von Kartenart, Marke und Tarifform ab (Zusammensetzung, Tarifformen) Angebot mit Prozentsatz, Fixbetrag je Zahlung und Mindestgebühr verlangen Gelten die Entgelte je Kartenart, oder ist ein Mischsatz vereinbart?
Zulassung des Terminals Für das girocard-System in Deutschland dürfen nur zugelassene Terminals eingesetzt werden (Nr. 7 Händlerbedingungen) Modell, Softwarestand und das Verfahren nennen lassen, für das die Zulassung gilt Für welche Kartenverfahren ist genau dieses Modell in meinem Land zugelassen?
Sicherheitsprüfung der PIN-Eingabe Die PCI SSC führt eine Liste geprüfter Geräte (Approved PTS Devices); ob Ihr Acquirer sie verlangt, regelt Ihr Vertrag (PCI DSS) Modell in der Liste suchen Wird die PCI-Prüfung des Geräts vertraglich verlangt?
Laufzeit und Kündigung Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist bestimmen, wie lange Sie zahlen, auch wenn Sie das Terminal nicht mehr brauchen Fristen und Verlängerungsklausel im Vertrag lesen Wie lange läuft der Vertrag, und was kostet die Kündigung?
Anbindung an die Kasse Ein Terminal ohne Verbindung zur Kasse kostet Bedienzeit (integrierte Kartenzahlung) Prüfen, ob Ihre Kasse das Modell unterstützt Welche Kassen sind mit diesem Modell getestet?
Support und Austausch Ein defektes Terminal stoppt die Kartenzahlung Servicezusagen schriftlich prüfen (Support prüfen) Wie schnell wird ein Defekt ersetzt, und wer trägt die Versandkosten?

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Zum Terminal selbst kommen Entgelte je Zahlung und feste Monatsposten. Die Verordnung (EU) 2015/751 regelt, wie der Acquirer das Entgelt ausweist, nicht seine Höhe: Sind die Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger in der Union niedergelassen, bietet und fakturiert er Händlerentgelte für Kartenarten und Marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten aufgeschlüsselt, außer Sie bitten schriftlich um Bündelung (Art. 9 Abs. 1).

Das Interbankenentgelt zwischen Kartenherausgeber und Acquirer ist bei Verbraucherkarten auf 0,2 Prozent (Debit, Art. 3 Abs. 1) und 0,3 Prozent (Kredit, Art. 4) des Transaktionswerts begrenzt, wenn beide Zahlungsdienstleister in der Union niedergelassen sind. Firmenkarten und Karten echter Drei-Parteien-Verfahren sind ausgenommen (Art. 1 Abs. 3), und für inländische Zahlungen können Mitgliedstaaten abweichen (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Satz 2). Das Händlerentgelt, das Sie dem Acquirer zahlen, ist davon getrennt (Art. 2 Nr. 12). Für die Schweiz gilt die Verordnung nicht; siehe Kartenterminal in der Schweiz.

Beispielrechnung: zwei erfundene Angebote

Die Werte sind erfunden und zeigen nur den Rechenweg. Angenommen: 600 Kartenzahlungen im Monat mit durchschnittlich 25 Euro, also 15.000 Euro Kartenumsatz. Nutzungsdauer 36 Monate. Angebot A ist eine Miete mit 48 Monaten Mindestlaufzeit, Angebot B ein Kauf mit Servicepauschale. Annahme für A: Die Miete läuft bei Ausstieg nach 36 Monaten bis zum Vertragsende weiter.

Posten Angebot A (Miete) Angebot B (Kauf)
Gerät 19 Euro Miete im Monat 290 Euro einmalig
Servicepauschale enthalten 4 Euro im Monat
Entgelt je Zahlung 0,9 % vom Umsatz plus 0,05 Euro 1,1 % vom Umsatz
Monatskosten 19 + 135 + 30 = 184 Euro 4 + 165 = 169 Euro
36 Monate 184 × 36 = 6.624 Euro 290 + 169 × 36 = 6.374 Euro
Restmiete nach 36 Monaten 12 × 19 = 228 Euro entfällt
Gesamtkosten 6.852 Euro 6.374 Euro

In dieser Rechnung liegt B um 478 Euro vorn. Bei 150 Zahlungen im Monat mit demselben Durchschnittsbon fiele der prozentuale Anteil auf ein Viertel, die Fixposten blieben: Wiederholen Sie die Rechnung mit Ihren Zahlen. Nicht enthalten sind Zahlungsentgelte für andere Kartenarten, Einrichtungsgebühren und der Wert Ihrer Bedienzeit.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Das Angebot nennt einen Mischsatz, aber nicht, ob Sie die Bündelung beantragt haben.
  • Modell und Softwarestand des Terminals fehlen im Angebot.
  • Der Vertrag verlängert sich ohne Hinweis um mehrere Jahre.
  • Die Miete läuft nach Kündigung des Zahlungsvertrags weiter, oder umgekehrt.
  • Preis für die Rückgabe oder den Austausch des Geräts steht nirgends.
  • Der Anbieter rät, die Terminalkosten über einen Kartenzuschlag an die Kundschaft weiterzugeben; in Deutschland ist er bei Verbrauchern im Anwendungsbereich von Kapitel II der Verordnung unwirksam (§ 270a BGB).

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Die Tabelle ist eine redaktionelle Einschätzung, kein Ergebnis einer Marktuntersuchung.

Betrieb Was am meisten zählt Naheliegender Prüfpunkt
Betrieb mit wenigen Kartenzahlungen Fixposten und Mindestgebühr Kosten bei 150 statt 600 Zahlungen nachrechnen
Betrieb mit hohem Durchschnittsbon Prozentsatz Entgelt je Kartenart im Angebot vergleichen
Betrieb mit mehreren Standorten Einheitliche Geräte und Abrechnung Zahl der Terminals und Kündigungsfristen je Standort
Betrieb, der das Terminal an die Kasse anschließt Unterstützte Modelle Testzahlung an der eigenen Kasse vor Vertragsabschluss

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Zählen Sie Kartenzahlungen und Kartenumsatz pro Monat und Standort.
  2. Verlangen Sie jedes Angebot mit allen Posten: Gerät, Entgelte, Monatspauschalen, Laufzeit, Rückgabe.
  3. Lassen Sie sich Modell, Softwarestand und die Verfahren nennen, für die das Terminal zugelassen ist.
  4. Rechnen Sie jedes Angebot über Ihre geplante Nutzungsdauer inklusive Restlaufzeit durch.
  5. Prüfen Sie die Auswahl des Zahlungsdienstleisters nach Zahlungsdienstleister wählen.

Häufige Fragen

Darf ich die Terminalgebühr an die Kundschaft weitergeben?

In Deutschland ist ein Entgelt für die Nutzung einer Zahlungskarte bei Zahlungen mit Verbrauchern im Anwendungsbereich von Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 unwirksam (§ 270a BGB). Für Österreich und die Schweiz trifft dieser Artikel keine Aussage; siehe Aufschlag in Deutschland und Kartengebühr in der Schweiz.

Reicht die Aussage des Anbieters, das Terminal sei zertifiziert?

Nein, fragen Sie nach dem Verfahren, für das die Zulassung gilt, und lassen Sie sich Modell und Softwarestand schriftlich nennen. Für das girocard-System in Deutschland verlangen die Händlerbedingungen eine Zulassung der Deutschen Kreditwirtschaft für das konkrete Terminal.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Art. 1, 2, 3, 4 und 9 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, deutsche Fassung als PDF)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser ZahlungsmittelBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Händlerbedingungen: Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft, Stand 1. Oktober 2025, Nr. 5 und 7EURO Kartensysteme GmbH für die Deutsche Kreditwirtschaft · abgerufen am
  4. List of validated products and solutions (Listen des PCI SSC, darunter Approved PTS Devices)PCI Security Standards Council · abgerufen am