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Kasse mit integrierter Kartenzahlung: Was Sie prüfen sollten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ob sich integrierte Kartenzahlung lohnt, zeigt eine Rechnung mit Ihrer Zahl an Kartenzahlungen und den Anbindungskosten. Entscheidend ist, ob Kasse und Zahlungsvertrag getrennt kündbar sind und Sie den Zahlungsdienstleister wechseln können. Sind nur Zahlungsdienstleister in der Union beteiligt, fakturiert der Acquirer für Karten mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten aufgeschlüsselte Händlerentgelte, außer Sie beantragen schriftlich Bündelung.

Das Wichtigste

  • EU, wenn Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger in der Union niedergelassen sind: Acquirer fakturieren für Kartenarten und -marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten aufgeschlüsselte Händlerentgelte, außer Sie bitten schriftlich um Bündelung (Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2015/751).
  • EU, wenn Zahlungsdienstleister beider Seiten in der Union niedergelassen sind, Verbraucherkarten: Regelgrenze für das Interbankenentgelt 0,2 Prozent (Debit) beziehungsweise 0,3 Prozent (Kredit) des Transaktionswerts je Zahlungsvorgang; für inländische Zahlungen können Mitgliedstaaten abweichen; ausgenommen sind Firmenkarten und echte Drei-Parteien-Verfahren; die Grenze betrifft nicht das Händlerentgelt (Art. 1, 3, 4 VO (EU) 2015/751).
  • Schweiz: Die EU-Verordnung betrifft Zahlungsdienstleister in der Union; der Artikel macht für die Schweiz keine Aussage zu Entgelthöhen.
  • Deutschland: Ein Entgelt der Kundschaft für die Nutzung einer Zahlungskarte ist bei Zahlungen mit Verbrauchern im Anwendungsbereich von Kapitel II der Verordnung unwirksam (§ 270a BGB).

Eine Kasse mit integrierter Kartenzahlung übergibt den Betrag selbst an das Terminal und erhält das Ergebnis zurück. Bei getrennter Kartenzahlung tippen Sie den Betrag am Terminal ein. Beide Wege führen zur gleichen Zahlung; sie unterscheiden sich in Bedienung, Abstimmung und darin, wie fest Sie an einen Anbieter gebunden sind.

Worum es bei der Auswahl geht

Der Artikel gilt für Kassen in Deutschland, Österreich und der Schweiz und vergleicht zwei Bauweisen, keine Produkte. Zahlungsdienstleister ist hier das Unternehmen, mit dem Sie den Vertrag über die Annahme von Kartenzahlungen schließen (Acquirer im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2015/751). Er kann derselbe Anbieter sein wie der Kassenanbieter oder ein anderer.

Entscheidungstabelle: integriert oder getrennt

Kriterium Integriert Getrennt Wovon die Entscheidung abhängt
Betragsübergabe Die Kasse überträgt den Betrag; ein erneutes Eintippen entfällt Der Betrag wird am Terminal von Hand eingegeben, Abweichungen zum Kassenbeleg sind möglich Zahl der Kartenzahlungen pro Tag
Zuordnung zum Verkauf Zahlungsart und Referenz können im Kassenbeleg stehen, wenn die Anbindung sie übergibt Zuordnung erfolgt über Tagesabschluss und Abgleich Aufwand der Abstimmung, Tagesumsatz je Kasse
Wahl des Zahlungsdienstleisters Je nach Anbindung nur bestimmte Terminals oder Anbieter Frei wählbar, ohne die Kasse zu ändern Liste der unterstützten Modelle im Angebot
Wechsel des Zahlungsdienstleisters Je nach Angebot ist eine neue Anbindung nötig, möglicherweise gegen Gebühr Je nach Angebot sind neues Terminal und neuer Vertrag nötig Kosten und Dauer eines Wechsels
Verträge Kasse und Zahlung können in einem Paket stehen Kasse und Zahlung können in getrennten Verträgen stehen Kündigungsfristen und Laufzeiten beider Verträge
Ausfallverhalten Das Terminal hängt an der Kasse; ob Kartenzahlung bei Kassenausfall möglich ist, steht im Angebot Das Terminal arbeitet unabhängig von der Kasse Beschreibung des Ausfallverhaltens
Support Eine Anlaufstelle, falls ein Anbieter beides liefert Zwei Anlaufstellen möglich, falls Terminal und Kasse von verschiedenen Anbietern stammen Servicezusagen (Support prüfen)
Kosten Anbindungsgebühr, Terminalmiete oder -kauf, Händlerentgelt Terminalmiete oder -kauf, Händlerentgelt Angebot mit allen Posten (Gesamtkosten berechnen)

Die Spalten beschreiben Prüfpunkte, keine Marktlage. Welche Variante bei Ihnen zutrifft, zeigt das Angebot.

Bindungseffekte erkennen

Bindung entsteht, wenn sich der Wechsel eines Teils nur mit dem Wechsel anderer Teile erreichen lässt. Die Tabelle ist eine redaktionelle Einschätzung der Prüffragen.

Bindung Woran Sie sie erkennen Frage an den Anbieter
Terminal nur über den Partner Das Angebot nennt nur ein Modell oder einen Hersteller Welche Terminals unterstützt die Anbindung noch?
Tarif nur im Paket Der Preis für die Kartenzahlung gilt nur zusammen mit der Kasse Welches Entgelt gilt, wenn ich nur eines von beiden behalte?
Laufzeiten gekoppelt Kündigung des Kassenvertrags beendet nicht den Zahlungsvertrag oder umgekehrt Wie wirken sich Kündigungen aufeinander aus?
Rückgabe des Terminals Eigentum und Rückgabefrist stehen im Vertrag Wem gehört das Terminal, und was kostet die Rückgabe?
Daten zu Kartenumsätzen Zahlungsdaten liegen nur beim Anbieter Kann ich meine Transaktionsdaten exportieren, und in welchem Format?
Vertragspartner unklar Der Vertrag nennt einen Vermittler, nicht den Zahlungsdienstleister Wer ist mein Vertragspartner für die Kartenakzeptanz, und welche Behörde beaufsichtigt ihn?

Was das EU-Recht zu Entgelten sagt

Die Verordnung (EU) 2015/751 gilt für Kartenzahlungen, bei denen die Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger in der Union niedergelassen sind (Art. 1 Abs. 1). Sie begrenzt bei Verbraucherkarten das Interbankenentgelt auf 0,2 Prozent des Transaktionswerts bei Debitkarten (Art. 3 Abs. 1) und 0,3 Prozent bei Kreditkarten (Art. 4); für inländische Zahlungen können die Mitgliedstaaten abweichende Grenzen festlegen (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Satz 2); Firmenkarten, Bargeldabhebungen und Karten echter Drei-Parteien-Verfahren sind von Kapitel II ausgenommen (Art. 1 Abs. 3); ein Drei-Parteien-Verfahren, das Lizenzen vergibt oder mit Co-Branding-Partner oder Vertreter Karten herausgibt, gilt als Vier-Parteien-Verfahren (Art. 1 Abs. 5). Interbankenentgelt ist das Entgelt zwischen Emittent und Acquirer (Art. 2 Nr. 10); das Entgelt, das Sie dem Acquirer zahlen, heißt Händlerentgelt (Art. 2 Nr. 12).

Gilt die Verordnung für die Zahlung, bietet und fakturiert Ihnen jeder Acquirer für Kartenarten und -marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten aufgeschlüsselte Händlerentgelte, außer Sie haben ihn schriftlich um Bündelung gebeten (Art. 9 Abs. 1). Ein Paketpreis, der diese Aufschlüsselung verdeckt, ist deshalb eine Frage wert: Haben Sie die Bündelung beantragt? Die Zusammensetzung der Gebühren behandelt Kartenzahlungsgebühren, die Tarifformen Tarifmodelle. Für die Schweiz trifft der Artikel keine Aussage zu Entgelthöhen, weil die Verordnung nur Zahlungsdienstleister in der Union betrifft.

In Deutschland ist eine Vereinbarung, durch die ein Zahler ein Entgelt für die Nutzung einer Zahlungskarte entrichten soll, bei Zahlungen mit Verbrauchern im Anwendungsbereich von Kapitel II der Verordnung unwirksam (§ 270a BGB). Weitere Einzelheiten stehen in Aufschlag in Deutschland und für die Schweiz Kartengebühren weitergeben.

Beispielrechnung: Wann sich die Anbindung rechnet

Die Werte sind erfunden und zeigen nur den Rechenweg. Angenommen, das Eintippen eines Betrags am Terminal dauert 5 Sekunden, Sie haben an 26 Tagen im Monat je 80 Kartenzahlungen, eine Arbeitsstunde kostet 18 Euro, und die Anbindung kostet 15 Euro im Monat.

Schritt Rechnung Ergebnis
Zeit je Tag 80 × 5 Sekunden 400 Sekunden
Zeit je Monat 400 Sekunden × 26 Tage ÷ 3.600 2,89 Stunden
Wert der Zeit 2,89 Stunden × 18 Euro 52,00 Euro
Wert je Zahlung 5 ÷ 3.600 Stunden × 18 Euro 0,025 Euro
Zahlungen für Gleichstand 15 Euro ÷ 0,025 Euro 600 Zahlungen im Monat

In dieser Beispielrechnung rechnet sich die Anbindung ab 600 Kartenzahlungen im Monat. Nicht enthalten sind Tippfehler, Abstimmungsaufwand, Terminalkosten und Händlerentgelt; tragen Sie diese Posten aus Ihrem Angebot nach.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Der Preis für die Kartenzahlung steht nur im Paket, nicht einzeln.
  • Das Angebot nennt keine Liste der unterstützten Terminals.
  • Der Vertrag nennt weder den Zahlungsdienstleister noch dessen Aufsicht.
  • Händlerentgelte sind gebündelt, ohne dass Sie es beantragt haben.
  • Die Kündigung des einen Vertrags soll den anderen beenden oder verteuern.
  • Zahlungsdaten lassen sich nicht exportieren.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Die Tabelle ist eine redaktionelle Einschätzung.

Betrieb Was am meisten zählt Naheliegender Prüfpunkt
Betrieb mit vielen Kassenplätzen Einheitliche Anbindung und Support Anbindung an jedem Platz testen
Betrieb mit wenigen Kartenzahlungen Fixe Kosten der Anbindung Break-even nach obiger Rechnung bestimmen
Betrieb, der seinen Zahlungsdienstleister frei wählen will Unterstützte Terminals und Wechselkosten Liste der Modelle und Wechselgebühr verlangen
Betrieb mit Mehrfachstandorten Zentrale Abrechnung und Zuordnung Abrechnungsdaten je Standort ansehen

So prüfen Sie das Angebot in fünf Schritten

  1. Zählen Sie Ihre Kartenzahlungen pro Monat und Standort.
  2. Verlangen Sie Preise getrennt für Kasse, Anbindung, Terminal und Händlerentgelt.
  3. Fragen Sie nach Terminalliste, Laufzeiten, Kündigungswirkung und Rückgabe.
  4. Rechnen Sie den Break-even mit Ihren Werten und fügen Sie Tippfehler- und Abstimmungsaufwand ein.
  5. Prüfen Sie die technische Anbindung im Test (Terminal an die Kasse anbinden) und die Auswahl des Anbieters nach Zahlungsdienstleister wählen.

Häufige Fragen

Muss ich bei integrierter Kartenzahlung einen bestimmten Zahlungsdienstleister nehmen?

Das hängt vom Angebot ab. Fragen Sie schriftlich, welche Terminalmodelle und Zahlungsdienstleister die Anbindung unterstützt und was ein Wechsel kostet.

Kann ich die Kartengebühr auf die Kundschaft umlegen?

In Deutschland ist ein Entgelt für die Nutzung einer Zahlungskarte bei Zahlungen mit Verbrauchern im Anwendungsbereich von Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 unwirksam (§ 270a BGB). Für Österreich und die Schweiz trifft dieser Artikel keine Aussage.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Art. 1, 2, 3, 4, 9, 12 und 18Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amtsblatt L 123 vom 19.5.2015) · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser ZahlungsmittelBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am