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Franchise in der Gastronomie: Einstieg, Kosten, Vertragspunkte

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ob ein Franchisevertrag trägt, entscheiden Laufzeit, Gebührenmodell und Bezugsbindung. In Deutschland und Österreich gilt die Vertikal-GVO (EU) 2022/720: Zu den Kernbeschränkungen nach Art. 4 gehören Fest- und Mindestpreise für Ihren Wiederverkauf (Buchst. a), Beschränkungen des Gebiets oder der Kunden nach Maßgabe der Buchstaben b bis d und die Verhinderung der wirksamen Nutzung des Internets zum Verkauf (Buchst. e). Davon getrennt führt Art. 5 die nicht freigestellten Verpflichtungen auf: Ein Wettbewerbsverbot für unbestimmte Dauer oder über fünf Jahre ist nicht freigestellt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a); die Frist entfällt nach Art. 5 Abs. 2 nur, wenn die Räume im Eigentum des Gebers stehen oder von ihm von nicht mit Ihnen verbundenen Dritten gemietet oder gepachtet sind und das Verbot nicht über Ihre Nutzungsdauer hinausreicht. In der Schweiz greifen Art. 5 des Kartellgesetzes und die Vertikalbekanntmachung (BBl 2022 3231).

Das Wichtigste

  • Die Vertikal-GVO (EU) 2022/720 gilt in Deutschland und Österreich seit 1. Juni 2022, befristet bis 31. Mai 2034.
  • Die Freistellung setzt je höchstens 30 Prozent Marktanteil beim Geber und beim Nehmer voraus (Art. 3 Abs. 1).
  • Fest- oder Mindestpreise für Ihren Wiederverkauf sind nicht freigestellt; Höchstpreise und Empfehlungen bleiben möglich, solange sie sich nicht wie Fest- oder Mindestpreise auswirken (Art. 4 Buchst. a).
  • Wettbewerbsverbote über fünf Jahre oder unbestimmter Dauer sind nicht freigestellt; die Frist entfällt nur, wenn die Räume im Eigentum des Gebers stehen oder von ihm von nicht mit Ihnen verbundenen Dritten gemietet oder gepachtet sind und das Verbot nicht über Ihre Nutzungsdauer hinausreicht (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2).
  • In der Schweiz vermuten Art. 5 Abs. 4 KG und Art. 12 VertBek bei Festpreisen und absolutem Gebietsschutz die Beseitigung des Wettbewerbs.

Ein Franchisevertrag bündelt drei Dinge: die Lizenz an Marke und Know-how, den Bezug von Waren oder Vorprodukten und die Regeln für den Betrieb. Sie zahlen eine Einstiegsgebühr, laufende Gebühren und binden sich für eine Laufzeit. Dieser Artikel ordnet die Vertragspunkte und Gebührenposten, die vor der Unterschrift zu prüfen sind, und nennt je Land die kartellrechtlichen Grenzen.

Worum es bei der Auswahl geht

Gewählt wird ein Vertrag, der den Betrieb für Jahre steuert, nicht ein Gericht. Der Geber stellt Marke, Handbuch und Einkauf; Sie führen das Geschäft auf eigene Rechnung und tragen das Risiko. Gibt der Geber Kasse, Auswertungen und Schnittstellen vor, gehören sie zu den Auswahlkriterien: Wer sieht Ihre Umsätze, und was dürfen Sie mit den Rohdaten tun?

Prüfen Sie zuerst die Parteien: Der Vertrag muss nicht mit der Marke selbst geschlossen sein, und die Fläche kann von einer weiteren Gesellschaft gepachtet sein. Wer die Räume stellt und wer die Kasse bezahlt, entscheidet über Ihre Verhandlungsposition. Für mehrere Standorte gehört die zentrale Preis- und Berichtsverwaltung in die Prüfung (Mehrere Standorte führen), bei einer Übernahme die Übertragbarkeit von Pacht und Lizenz (Gastronomie pachten oder übernehmen).

Diese Kriterien zählen

Die Tabelle nennt je Kriterium, warum es zählt, wie Sie es selbst prüfen und welche Frage Sie dem Geber stellen.

Kriterium Warum es zählt So prüfen Sie Frage an den Geber
Vertragspartner Ansprüche treffen die Gesellschaft im Vertrag Handelsregisterauszug, Eintrag zum Markeninhaber Wer schließt den Vertrag und trägt seine Zusagen?
Laufzeit bindet Kapital und Standort Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfristen und -gründe markieren Wie komme ich heraus, wenn das System nicht läuft?
Gebühren wiederkehrender Posten über die Laufzeit Satz und Bemessungsgrundlage schriftlich verlangen Netto oder brutto, mit Trinkgeld, mit Lieferumsatz?
Bezugsbindung Ihre Marge hängt am Einkauf beim Geber Anteil, Preisliste, Vergleichsangebot Wie viel muss ich beziehen, und wer passt die Preise an?
Gebiet und Online-Verkauf beschränkt, wo Sie verkaufen dürfen Klausel zu Gebiet, Lieferung und Webangebot lesen Darf ich im Gebiet liefern, und wie viele Betriebe folgen dort?
Preisregel Fest- und Mindestpreise berühren das Kartellverbot “Empfehlung” gegen tatsächliche Kontrolle prüfen Was passiert, wenn ich unter Ihrer Empfehlung bleibe?
Kassensystem und Daten Sie zahlen die Technik und liefern die Daten Klausel zu System, Gebühr, Export und Laufzeit lesen (Datenexport im Kassenvertrag) In welchem Format erhalte ich meine Daten beim Ausstieg?
Ausstieg entscheidet über den Wert Ihrer Investition Regeln zu Verkauf, Nachfolge, Gebühren, Restwert Darf ich verkaufen, und welche Gebühr fällt dabei an?

Ein Verbandsstandard ist ein eigenes Kriterium: Nach Angaben des Deutschen Franchiseverbands muss jedes Unternehmen, das Vollmitglied werden will, dessen Systemcheck bestehen; der Verband nennt einen Ethikkodex für faires Franchising als Grundlage seiner Arbeit (Verbandsangaben, Seiten abgerufen am 14. Oktober 2026; Ratgeber des Verbands, Stand 2025). Das ist Verbandsrecht, kein Gesetz.

Was der Vertrag kartellrechtlich enthalten darf

In Deutschland und Österreich gilt die Verordnung (EU) 2022/720 (Vertikal-GVO) unmittelbar. Sie stellt vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen vom Kartellverbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV frei, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 2 Abs. 1), und gilt seit 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2034 (Art. 11). Bestimmungen über Rechte des geistigen Eigentums sind einbezogen, wenn sie nicht Hauptgegenstand der Vereinbarung sind und sich unmittelbar auf den Verkauf beziehen (Art. 2 Abs. 3).

Vorausgesetzt wird, dass der Marktanteil von Geber und Nehmer am jeweiligen relevanten Markt je nicht mehr als 30 Prozent beträgt (Art. 3 Abs. 1). Diese Zahl betrifft den Markt, nicht Ihren Vertrag; die Einschätzung gehört in die Rechtsberatung.

Die Verordnung trennt zwei Gruppen: Art. 4 führt die Beschränkungen auf, die zum Ausschluss des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung führen (Kernbeschränkungen), Art. 5 die nicht freigestellten Verpflichtungen.

  • Die Festsetzung Ihres Wiederverkaufspreises ist eine Kernbeschränkung und nicht freigestellt (Art. 4 Buchst. a); Höchstpreise und Empfehlungen sind erlaubt, solange sie sich nicht wie Fest- oder Mindestpreise auswirken.
  • Beschränkungen des Gebiets oder der Kunden sind Kernbeschränkungen nach Art. 4 Buchst. b bis d; welcher Buchstabe greift, hängt vom Vertriebsmodell ab: Alleinvertrieb, selektiver Vertrieb oder keines von beiden. Die dort genannten Ausnahmen sind freigestellt, etwa die Beschränkung des aktiven Verkaufs in ein dem Geber vorbehaltenes Gebiet. Verwehrt der Vertrag Ihnen die wirksame Nutzung des Internets zum Verkauf, ist das eine solche Kernbeschränkung (Art. 4 Buchst. e).
  • Ein Wettbewerbsverbot ist auch die Pflicht, auf dem relevanten Markt mehr als 80 Prozent des Bezugs an Vertragswaren oder -dienstleistungen und ihren Substituten beim Geber oder einem von ihm benannten Unternehmen zu decken (Art. 1 Abs. 1 Buchst. f). Für unbestimmte Dauer oder für mehr als fünf Jahre ist es als Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a nicht freigestellt. Die Frist entfällt nur, wenn die Räume im Eigentum des Gebers stehen oder von ihm von nicht mit Ihnen verbundenen Dritten gemietet oder gepachtet sind und das Verbot nicht über Ihre Nutzungsdauer hinausreicht (Art. 5 Abs. 2); nachvertragliche Verbote sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 freigestellt, höchstens ein Jahr.

In Deutschland handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV verstoßende Vereinbarung trifft; eine freigestellte Vereinbarung erfüllt den Tatbestand nicht (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Die Kartellbehörde kann die Abstellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV verlangen (§ 32 Abs. 1 GWB).

In der Schweiz gilt die Vertikal-GVO nicht. Dort vermutet Art. 5 Abs. 4 des Kartellgesetzes (KG, SR 251, Stand am 1. Juli 2023) die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei Abreden verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise und bei Vertriebsverträgen, die Verkäufe gebietsfremder Partner ausschließen. Die Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Beschluss vom 12. Dezember 2022, BBl 2022 3231, in Kraft seit 1. Januar 2023) führt diese Fälle in Art. 12, Wettbewerbsverbote über fünf Jahre in Art. 15 Buchst. g und die 30-Prozent-Schwelle in Art. 18 Abs. 2, wobei Art. 18 Abs. 2 Abreden nach Art. 12 und Art. 15 VertBek ausdrücklich ausnimmt; die Vermutung ist widerlegbar (Art. 13 VertBek). Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG beteiligt ist, kann mit bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet werden (Art. 49a Abs. 1 KG).

Welche Kassenpflichten gelten, hängt vom Land und von der Kassenfunktion ab, nicht von der Marke: TSE-Pflicht in Deutschland, Registrierkassenpflicht in Österreich.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Der Vertragsentwurf führt nicht automatisch eine Gesamtsumme. Rechnen Sie in Gruppen.

Gruppe Beispiele für Posten Was Sie im Angebot verlangen
Einmalig Einstiegsgebühr, Kaution, Ersteinrichtung, Schulung Aufstellung: welche Leistung gehört zu welchem Betrag?
Laufend Lizenzgebühr, Werbefonds, Softwaregebühr Satz, Bemessungsgrundlage, Mindestgebühr, Kündbarkeit
Umsatz- und transaktionsabhängig Sätze je Umsatzart, Zahlung, Terminal, Bestellplattform Welche Umsätze zählen, und wie werden sie gemessen?
Investition und Räume Umbau, Geräte, Miete, Umsatzmiete, Ablöse Wer ist Mieter, und was verlangen Sie in der Laufzeit?

Beispielrechnung mit erfundenen Beträgen und Sätzen: Bei 60.000 Euro Monatsumsatz ergeben 6 Prozent Lizenzgebühr 3.600 Euro, 2 Prozent Werbefonds 1.200 Euro und 0,3 Prozent Systemgebühr 180 Euro — zusammen 4.980 Euro oder 8,3 Prozent des Umsatzes. Mit 4 Prozent Lizenzgebühr wären es 3.780 Euro (6,3 Prozent). Umsatzsteuer, Wareneinkauf und Kartengebühren sind nicht eingerechnet.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Die laufende Gebühr steht als “Prozent vom Umsatz” im Vertrag, ohne netto oder brutto zu nennen.
  • Das Wettbewerbsverbot gilt unbestimmt oder länger als fünf Jahre, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 vorliegen: Die Räume stehen im Eigentum des Gebers oder sind von ihm von nicht mit Ihnen verbundenen Dritten gemietet oder gepachtet, und das Verbot endet mit Ihrer Nutzung.
  • Das Gebiet ist so abgeschottet, dass Partner aus anderen Gebieten nicht an Ihre Gäste verkaufen dürfen.
  • Das Kassensystem ist ohne Exportklausel und ohne Kündigungsregel festgeschrieben.
  • Rückbau, Markenentfernung und Restwert am Laufzeitende sind nicht geregelt.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Die Tabelle ist redaktionelle Orientierung, kein Urteil.

Betriebsart Das wiegt am meisten Zuerst prüfen
Neueröffnung in eigener Fläche Standort und Investitionsplan Miete, Umbauplan und Laufzeit vor der Einstiegsgebühr
Übernahme eines bestehenden Betriebs Zustand und Übertragbarkeit Lizenz, Pacht, Kasse und Restwert des Vorgängers (Betriebsnachfolge prüfen)
Zweiter Standort neben dem eigenen Betrieb einheitliche Preise und Daten Schnittstellen, Berichte und Gebühr je Standort
System mit Liefer- und Online-Anteil Gebühren je Bestellweg Welche Umsätze zählen, und welche Plattform ist vorgegeben?

Checkliste: Vertragsklauseln und Gebühren vor der Unterschrift

Vertragsklauseln

  • Vertragspartner, Markeninhaber und Haftung für Zusagen.
  • Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfristen und Kündigungsgründe.
  • Gebiet, Liefergebiet, Online- und Lieferverkauf sowie die Preisregel mit der Folge bei Abweichung.
  • Bezugspflicht: Anteil, Preisliste, Anpassungsklausel, zugelassene Fremdquellen.
  • Wettbewerbsverbot während und nach der Laufzeit, mit Dauer, Umfang und der Frage, wer die Räume stellt und wie lange Sie sie nutzen.
  • Kassensystem: Gerät, Software, Gebühr, Export, Laufzeit, Datenzugriff.
  • Investitionen, Räume und Sicherheiten: Kostenträger, Miete, Kaution, Bürgschaft.
  • Handbuchänderungen, Streitbeilegung und Zustand am Vertragsende: Fristen, Gerichtsstand, Rückbau, Restwert.

Gebühren- und Kostenposten

  • Einstiegsgebühr: enthaltene Leistungen, Fälligkeit, Verrechnung bei Nichtstart.
  • Lizenzgebühr: Satz, Bemessungsgrundlage, Trinkgeld, Lieferumsatz, Mindestgebühr.
  • Werbe- und Systemfonds: Satz, Verwendung, Abrechnung.
  • Softwaregebühr: je Arbeitsplatz, je Standort, je Modul; Transaktionsgebühren für Zahlung, Terminal und Lieferplattform.
  • Wareneinkauf: Vergleichsangebot gegen den freien Einkauf, Konditionen, Zahlungsziel.
  • Schulung, Eröffnung, Reisen, Umbau und Refit mit Termin und Kostenträger.
  • Ausstieg: Gebühren bei Abtretung, Nachfolge, vorzeitigem Ausstieg und Rückbau.

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Rechnen Sie Ihre eigenen Zahlen vor: erwarteter Monatsumsatz, Wareneinsatz, Personalkosten, Miete.
  2. Fordern Sie von zwei oder drei Systemen den Vertragsentwurf mit Gebührenaufstellung und rechnen Sie jedes Angebot mit denselben drei Umsatzszenarien.
  3. Markieren Sie die Klauseln, die Geld binden: Laufzeit, Gebühr, Bezug, Umbau, Ausstieg.
  4. Prüfen Sie die kartellrechtlichen Grenzen: Preisregel, Gebietsschutz, Dauer des Wettbewerbsverbots; in der Schweiz zusätzlich Art. 5 Abs. 4 KG.
  5. Sprechen Sie mit bestehenden Franchisenehmern, halten Sie deren Antworten schriftlich fest und ziehen Sie vor der Unterschrift eine Rechtsberatung hinzu.

Häufige Fragen

Darf der Franchisegeber meine Verkaufspreise festlegen?

Für Deutschland und Österreich: Ein Vertrag, der Ihnen den Wiederverkaufspreis festsetzt, fällt nicht unter die Gruppenfreistellung (Art. 4 Buchst. a Vertikal-GVO). Höchstpreise und Preisempfehlungen sind freigestellt, solange sie sich nicht durch Druck oder Anreize wie Fest- oder Mindestpreise auswirken. In der Schweiz vermutet Art. 5 Abs. 4 KG bei Mindest- und Festpreisen die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs.

Wie lange darf die Bezugspflicht dauern?

Eine Pflicht, auf dem relevanten Markt mehr als 80 Prozent des Bezugs an Vertragswaren oder -dienstleistungen und ihren Substituten beim Geber oder einem von ihm benannten Unternehmen zu decken, ist ein Wettbewerbsverbot (Art. 1 Abs. 1 Buchst. f Vertikal-GVO). Über fünf Jahre oder unbestimmter Dauer ist es in Deutschland und Österreich nicht freigestellt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a); die Frist entfällt nur, wenn die Räume im Eigentum des Gebers stehen oder von ihm von nicht mit Ihnen verbundenen Dritten gemietet oder gepachtet sind und das Verbot nicht über Ihre Nutzungsdauer hinausreicht (Art. 5 Abs. 2). In der Schweiz gilt ein Wettbewerbsverbot für unbestimmte Dauer oder über fünf Jahre, das nicht schon unter Art. 5 Abs. 4 KG fällt, nach Art. 15 Buchst. g VertBek als qualitativ schwerwiegende Abrede; die Frist entfällt dort unter denselben Voraussetzungen für Räume und Nutzungsdauer.

Was passiert mit meinen Kassendaten beim Ausstieg?

Das entscheidet der Vertrag: Vereinbaren Sie vorher Format, Umfang und Zeitpunkt des Exports sowie den Zugriff auf die Rohdaten. Klären Sie auch, wem Gerät und Daten nach dem Ausstieg gehören und wer welche Aufzeichnungen weiter vorhält. Mehr zu diesem Vertragspunkt steht im Artikel Datenexport und Datenhoheit im Kassenvertrag.

Muss der Franchisegeber seine Zahlen offenlegen?

In der geöffneten Vertikal-GVO stehen keine Auskunftsansprüche; sie regelt Kartellfragen. Verlangen Sie Umsatz-, Kosten- und Margenangaben des Pilotbetriebs, lassen Sie sich die Kalkulation erklären und halten Sie schriftlich fest, welche Zahlen zugesagt werden. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Vertrag und vom Einzelfall ab.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (Vertikal-GVO), Amtsblatt L 134 vom 11. Mai 2022, S. 4Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2024/323 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Berichtigung der tschechischen Fassung der Verordnung (EU) 2022/720, Amtsblatt L 323 vom 22. Januar 2024, S. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Kartellgesetz (KG), SR 251, Stand am 1. Juli 2023Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  4. Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, VertBek), Beschluss der Wettbewerbskommission vom 12. Dezember 2022, BBl 2022 3231, in Kraft seit 1. Januar 2023Wettbewerbskommission, veröffentlicht im Bundesblatt (Fedlex) · abgerufen am
  5. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von ZuwiderhandlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 81 BußgeldtatbeständeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Qualitätssicherung: Ethikkodex und SystemcheckDeutscher Franchiseverband e.V. · abgerufen am
  8. Franchise. Erfolg hat System – Ihr kompakter Ratgeber, Stand 2025Deutscher Franchiseverband e.V. · abgerufen am