Belegausgabepflicht (Bonpflicht)
Kurz gesagt
Die Belegausgabepflicht verpflichtet in Deutschland jeden, der Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem (Kassensystem, Registrierkasse) erfasst, dem Beteiligten zeitnah einen Beleg auszustellen und zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 2 Satz 1 AO, anzuwenden seit 1. Januar 2020). Bei einem Papierbeleg genügt nach dem Anwendungserlass das Angebot; der Kunde muss ihn nicht mitnehmen. Die offene Ladenkasse ist nicht erfasst; eine Befreiung gibt es nur auf Antrag nach § 148 AO.
Das Wichtigste
- Rechtsgrundlage: § 146a Abs. 2 AO; erstmals anzuwenden für Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 2019, also seit 1. Januar 2020 (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO).
- Gilt für elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV), nicht für die offene Ladenkasse.
- Der Beleg kann auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden, falls der Betrieb die elektronische Form wählt (§ 6 Satz 5 KassenSichV).
- Befreiung nur auf Antrag nach § 148 AO, bei Verkauf an eine Vielzahl nicht bekannter Personen, nach pflichtgemäßem Ermessen und widerruflich (§ 146a Abs. 2 Satz 2 und 3 AO).
Definition
Die Belegausgabepflicht (umgangssprachlich Bonpflicht) ist die Pflicht, für jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall, den ein elektronisches Aufzeichnungssystem erfasst, dem Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang einen Beleg auszustellen und zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 2 Satz 1 AO). Elektronische Aufzeichnungssysteme sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV).
Annahmen und was die Quellen sagen
| Annahme | Was gilt (Deutschland, Kassensystem oder Registrierkasse) |
|---|---|
| Unter einem Mindestbetrag entfällt der Bon. | § 146a Abs. 2 Satz 1 AO nennt keinen Mindestbetrag; die Pflicht gilt für jeden vom System erfassten Geschäftsvorfall mit einem Dritten (Nr. 2.5.5). |
| Der Kunde muss den Bon mitnehmen. | Beim Papierbeleg genügt das Angebot, wenn er zuvor erstellt und ausgedruckt wurde; Annahme und Aufbewahrung sind nicht Pflicht des Kunden (AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.8). |
| Der Beleg muss auf Papier sein. | Elektronisch ist mit Zustimmung des Kunden möglich (§ 6 Satz 5 KassenSichV). Das Anzeigen am Kassendisplay allein genügt nicht (Nr. 2.5.4). |
| Die Pflicht gilt für jede Kasse. | Sie knüpft an das elektronische System an (§ 146a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO); die offene Ladenkasse ist nicht erfasst. Für Entnahmen und Einlagen ohne Dritten ist kein Beleg auszugeben (Nr. 2.5.5). |
| Fällt die TSE aus, entfällt der Bon. | Die Pflicht bleibt bestehen; sie entfällt nur bei vollumfänglichem Ausfall des Systems oder der Druck- oder Übertragungseinheit (Nr. 2.7). |
| Eine Befreiung gibt es von selbst. | Nur auf Antrag und nach Ermessen; Kosten allein sind keine Härte (Nr. 2.5.9). Der Anspruch des Kunden auf eine Quittung (§ 368 BGB) bleibt (Nr. 2.5.10). |
Nicht zu verwechseln mit
Die Pflichtangaben stehen in § 6 Satz 1 KassenSichV, siehe Pflichtangaben auf dem Kassenbon. Die Einzelaufzeichnungspflicht betrifft die Aufzeichnung beim Unternehmer, nicht den Beleg für den Kunden.