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Pflichtangaben auf dem Kassenbon in Deutschland

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Beleg aus einem elektronischen Kassensystem oder einer Registrierkasse muss in Deutschland nach § 6 Satz 1 KassenSichV sieben Mindestangaben enthalten, darunter Name und Anschrift des Unternehmers, Transaktionsnummer, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung sowie die Seriennummern von Kasse und TSE. Die offene Ladenkasse ist nicht erfasst.

Das Wichtigste

  • Grundlage ist § 6 Satz 1 KassenSichV (Fassung seit 1. Februar 2026); § 146a AO wird seit 1. Januar 2020 angewendet.
  • Die Angaben müssen lesbar sein, aus einem QR-Code auslesbar sein oder im strukturierten Teil einer E-Rechnung stehen (§ 6 Satz 2).
  • Der Anwendungserlass zu § 146a AO (Nr. 2.4.4) führt zusätzlich den Betrag je Zahlungsart auf.
  • Ein Beleg nach § 6 KassenSichV ist nicht automatisch eine Rechnung; die Vorgaben des § 14 UStG bleiben unberührt (Nr. 2.4.3).
  • Soll der Bon zugleich Rechnung sein, genügen bis 250 Euro Gesamtbetrag vier Angaben (§ 33 UStDV); Ausnahmen in Satz 3.

Was verlangt § 6 KassenSichV?

Wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen oder computergestützten Kassensystem oder einer Registrierkasse erfasst, muss dem Kunden einen Beleg ausstellen (§ 146a Abs. 2 Satz 1 AO, erstmals für Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 2019, Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO). Was der Beleg mindestens enthält, regelt § 6 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in der Fassung, die seit 1. Februar 2026 gilt (BGBl. 2026 I Nr. 10).

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a, Nr. 2.4, konkretisiert das. Er ist eine Verwaltungsanweisung, die die Finanzämter bindet, kein Gesetz. Gemeint ist die Fassung des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2023 mit den Änderungen bis zum 17. März 2026.

Für wen gilt die Liste?

Sie gilt für Kassensysteme und Registrierkassen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV. Nicht erfasst sind die Systeme in § 1 Abs. 1 Satz 2 KassenSichV, zum Beispiel Waren- und Dienstleistungsautomaten und elektronische Buchhaltungsprogramme. Die offene Ladenkasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem fällt ebenfalls nicht darunter. Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler nennen §§ 7 und 8 KassenSichV eigene Mindestangaben.

Welche Angaben gehören auf den Beleg?

Die Tabelle gibt die sieben Mindestangaben des Verordnungstexts wieder, dazu die Aufstellung des Anwendungserlasses und die entsprechende Angabe bei einer Rechnung über Kleinbeträge.

Nr. Angabe § 6 Satz 1 KassenSichV AEAO zu § 146a, Nr. 2.4.4 Kleinbetragsrechnung, § 33 UStDV
1 Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1
2 Datum der Belegausstellung Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 (Ausstellungsdatum)
3 Zeitpunkt von Vorgangsbeginn und Vorgangsbeendigung Nr. 2 Nr. 2 nicht verlangt
4 Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung Nr. 3 Nr. 3 Nr. 3
5 Transaktionsnummer Nr. 4 Nr. 4 nicht verlangt
6 Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie Steuersatz, bei Steuerbefreiung ein Hinweis darauf Nr. 5 Nr. 5 Nr. 4
7 Seriennummer des Aufzeichnungssystems und der zertifizierten TSE Nr. 6 Nr. 6 nicht verlangt
8 Prüfwert der Vorgangsbeendigung und Signaturzähler Nr. 7 Nr. 8 und 9 nicht verlangt
9 Betrag je Zahlungsart nicht genannt Nr. 7 nicht verlangt

Die Spalte zum Anwendungserlass führt neun Angaben, weil sie Signaturzähler und Prüfwert in getrennten Nummern aufführt und den Betrag je Zahlungsart ergänzt; Datum und Zeitpunkte stehen dort gemeinsam unter Nr. 2. Der Verordnungstext nennt diese Angabe nicht.

Alle Angaben müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein, aus einem QR-Code auslesbar sein oder bei einer elektronischen Rechnung im strukturierten Teil stehen (§ 6 Satz 2 KassenSichV, Nr. 2.4.1). Der QR-Code muss der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K) entsprechen (§ 6 Satz 3). Der Anwendungserlass lässt einen QR-Code nach Anhang I der DSFinV-K anstelle der darin enthaltenen lesbaren Daten genügen (Nr. 2.4.4). Die DSFinV-K spricht davon, dass ein Teil der Informationen ersetzt werden kann (Anhang I Nr. 2); der definierte Code enthält zum Beispiel keine Anschrift des Unternehmers und keine Artikelbezeichnung, die dann lesbar auf dem Beleg stehen müssen.

Zu den Werten aus der TSE sagt der Erlass: Sie sind in dem Format zu drucken, in dem die TSE sie geliefert hat; Runden, Abschneiden oder Verändern ist unzulässig (Nr. 2.4.4). Eine als UnixTime gelieferte Zeit darf als UTC ohne zusätzliche Zeitzone ausgegeben werden.

Wie verhalten sich Kassenbon und Rechnung zueinander?

Ein Beleg nach § 6 KassenSichV ist nicht automatisch eine Rechnung. Die umsatzsteuerlichen Vorschriften an eine Rechnung, insbesondere § 14 Abs. 2 und 4 UStG, bleiben unberührt. Ist nach dem Umsatzsteuerrecht keine Rechnung zu erstellen, muss trotzdem ein Beleg nach § 6 KassenSichV erstellt werden (Nr. 2.4.3).

Soll der Bon zugleich Rechnung sein, entscheidet bei Regelbesteuerten der Gesamtbetrag. Für Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind (Kleinunternehmer), nennt § 34a UStDV eigene Mindestangaben: Entgelt in einer Summe mit Hinweis auf die Steuerbefreiung statt Steuerausweis, dazu unter anderem Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer; die §§ 33 und 34 UStDV bleiben unberührt (§ 34a Satz 2). Bei Regelbesteuerung gilt:

Fall Mindestangaben Fundstelle
Gesamtbetrag der Rechnung bis 250 Euro Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art oder Umfang und Art, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung § 33 Satz 1 UStDV
Gesamtbetrag über 250 Euro (Regelbesteuerung) zusätzlich unter anderem Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Steuernummer oder USt-IdNr., fortlaufende Rechnungsnummer, Zeitpunkt der Leistung, Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, Steuerbetrag § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG
Rechnung über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG, auch bis 250 Euro Die Erleichterung für Kleinbeträge gilt nicht § 33 Satz 3 UStDV

Eine Kleinbetragsrechnung kann abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG immer als sonstige Rechnung, also etwa auf Papier, übermittelt werden (§ 33 Satz 4 UStDV). Die Einzelheiten stehen im Artikel zur Kleinbetragsrechnung und im Artikel zu den Pflichtangaben einer Rechnung.

Was gilt, wenn Angaben fehlen?

Fällt nur die TSE aus, kann der Beleg ohne Transaktionsnummer ausgegeben werden; der Ausfall muss auf dem Beleg erkennbar sein, und Datum und Uhrzeit muss das Aufzeichnungssystem liefern (Nr. 1.14.2 und 1.14.3). Erfordert ein Geschäftsvorfall keine Rechnung, sondern einen sonstigen Beleg wie einen Lieferschein, wird nicht beanstandet, wenn dieser Beleg den Steuerbetrag nach Nr. 5 nicht enthält (Nr. 2.4.4). Die Schritte bei einem Ausfall stehen im Artikel TSE fällt aus; die Folgen eines Verstoßes im Artikel zu Bußgeld und Folgen.

Bei mehreren Steuersätzen auf einem Bon nennt der Verordnungstext keine Aufteilung. Die DSFinV-K führt Entgelt, Steuerbetrag und Bruttoumsatz je Steuersatz in der Datei Bonkopf_USt und verlangt, dass die Werte den auf dem Beleg aufgedruckten entsprechen (Tz. 3.1.2).

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Der Bon nennt Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (§ 6 Satz 1 Nr. 1 KassenSichV).
  • Datum, Beginn und Ende des Vorgangs stehen darauf (Nr. 2).
  • Menge und Art der Ware oder Umfang und Art der Leistung sind angegeben (Nr. 3).
  • Transaktionsnummer, Seriennummern von Kasse und TSE, Prüfwert und Signaturzähler stammen unverändert aus der TSE (Nr. 4, 6, 7; AEAO Nr. 2.4.4).
  • Entgelt und Steuerbetrag stehen in einer Summe mit Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung (Nr. 5).
  • Der Betrag je Zahlungsart ist ausgewiesen, wie der Anwendungserlass es aufführt (Nr. 2.4.4).
  • Wer einen QR-Code statt der Klartext-Angaben nutzt, prüft mit dem Hersteller, dass er Anhang I der DSFinV-K entspricht, und druckt die Angaben, die er nicht enthält (zum Beispiel die Anschrift), weiter lesbar.

Häufige Fragen

Muss auf jedem Bon die Steuernummer des Unternehmers stehen?

Für den Beleg nach § 6 Satz 1 KassenSichV nicht; sie gehört nicht zu den sieben Mindestangaben. Soll der Bon zugleich Rechnung sein, nennt § 33 UStDV (bis 250 Euro Gesamtbetrag) sie ebenfalls nicht. Eine Rechnung über mehr als 250 Euro verlangt bei Regelbesteuerung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die Steuernummer oder die USt-IdNr.; für Kleinunternehmer nennt § 34a Satz 1 Nr. 2 UStDV zusätzlich die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer.

Darf der Bon Zeitpunkte nur ohne Sekunden zeigen?

Der Verordnungstext verlangt Vorgangsbeginn und Vorgangsbeendigung, nennt aber kein Zeitformat. Der Anwendungserlass verlangt, die von der TSE gelieferten Werte im gelieferten Format zu drucken und nicht zu runden oder abzuschneiden (Nr. 2.4.4). Eine als UnixTime gelieferte Zeit darf als UTC ohne Zeitzone gedruckt werden.

Gilt die Liste auch für Bons einer offenen Ladenkasse?

Nein. § 6 KassenSichV knüpft an elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO an. Eine offene Ladenkasse ohne ein solches System hat diese Belegpflicht nicht. Verlangt der Kunde eine Rechnung, gelten dafür die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts.

Quellen

  1. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), §§ 1, 2 und 6 (Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 2026)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 14. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 10 (Art. 1 Nr. 5 zu § 6; Inkrafttreten 1. Februar 2026)Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
  3. Abgabenordnung (AO), § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), Art. 97 § 30 (erstmalige Anwendung)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Anwendungserlass zu § 146a AO (Neufassung), BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023, Nr. 2.4, anzuwenden ab 1. Januar 2024Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  6. Änderung des AEAO zu § 146a vom 17. März 2026 (BMF, GZ IV D 2 - S 0316-a/00027/008/020), Nr. 5 bis 7 (Nr. 2.4.1, 2.4.3, 2.4.4)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  7. Elektronische Kassensysteme: Dokumentenliste mit Änderungen des AEAO zu § 146aBayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 33 Rechnungen über KleinbeträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 34a Rechnungen von KleinunternehmernBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4, Tz. 3.1.2 (Bonkopf) und Anhang I Nr. 2 (QR-Code)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am