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DSFinV-K: Das Exportformat der Kasse für Prüfungen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die DSFinV-K ist das vom Bundeszentralamt für Steuern veröffentlichte Exportformat, in dem Betreiber eines elektronischen Kassensystems in Deutschland die Kassendaten bei Kassen-Nachschau und Außenprüfung bereitstellen müssen. Sie beschreibt 20 CSV-Dateien in drei Modulen: Einzelaufzeichnung, Stammdaten und Kassenabschluss. Das BZSt führt aktuell die Version 2.4.

Das Wichtigste

  • Rechtsgrundlage: § 4 KassenSichV (Fassung seit 1. Februar 2026), § 146a Abs. 1 Satz 4 AO und § 146b Abs. 2 AO.
  • Das BZSt führt die Version 2.4 (Stand Januar 2024); die Version 2.3 gilt für Aufzeichnungen ab 1. Juli 2022 und genügt weiter.
  • Die DSFinV-K gilt für Kassensysteme und Registrierkassen; für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gilt die DSFinV-TW.
  • Die TSE-Protokolldaten (Log-Nachrichten) sind zusätzlich bereitzustellen; die DSFinV-K ersetzt den TSE-Export nicht.
  • Werden die Daten nicht nach der Schnittstelle bereitgestellt, gilt die Beweiskraft der Buchführung nicht (§ 158 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Was ist die DSFinV-K?

Die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) beschreibt, in welchen Dateien und Feldern die Daten eines elektronischen Aufzeichnungssystems für die Datenüberlassung („Z3-Zugriff“) bei einer Kassen-Nachschau oder Außenprüfung zu liefern sind. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht sie auf seiner Internetseite; § 6 KassenSichV verweist dafür auf die jeweils geltende Fassung. Sie gehört neben der Einbindungsschnittstelle und der Exportschnittstelle der TSE zur einheitlichen digitalen Schnittstelle nach § 4 KassenSichV (DSFinV-K Tz. 1.1; AEAO zu § 146a Nr. 1.13).

Die Rechtsgrundlage steht in § 146a Abs. 1 Satz 4 AO: Die digitalen Aufzeichnungen sind für Nachschauen und Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten. In der Kassen-Nachschau darf der Amtsträger die Übermittlung über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangen (§ 146b Abs. 2 Satz 2 AO). § 4 KassenSichV in der seit 1. Februar 2026 geltenden Fassung nennt ausdrücklich den standardisierten Datenexport aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem zur Übergabe an den Amtsträger (BGBl. 2026 I Nr. 10).

Für wen gilt sie?

Nach Nr. 2.3 des Anwendungserlasses gilt die DSFinV-K für elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen. Das sind Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion; eine Kassenlade ist nicht erforderlich (Nr. 1.2). Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler als gesonderte Systeme gilt die DSFinV-TW. Fällt nur ein Teil der Daten eines komplexen Softwaresystems unter die DSFinV-K, bleibt die Pflicht unberührt, weitere Daten etwa aus der Warenwirtschaft nach § 147 Abs. 6 AO oder § 146b Abs. 2 AO bereitzustellen (Nr. 2.3).

Wer nur eine offene Ladenkasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem führt, ist nicht erfasst. Für Systeme ohne TSE-Pflicht ist die Nutzung des Formats möglich, aber nicht verpflichtend (DSFinV-K Tz. 2.6).

Seit wann und in welcher Version?

§ 146a AO ist erstmals für Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden, also seit 1. Januar 2020 (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO). Das BZSt führt als aktuelle Dateisammlung die Version 2.4 (Stand Januar 2024, Dokument vom 15. Dezember 2023). Die Version 2.3 ist für Aufzeichnungen ab 1. Juli 2022 anzuwenden; die Version 2.4 enthält nach der Anwendungsregelung nur redaktionelle Änderungen und Anpassungen an den Anwendungserlass ab 1. Januar 2024. Anlage 2 nennt die zu verwendenden Umsatzsteuerschlüssel (Stand 5. Dezember 2024).

Welche Dateien gehören zum Export?

Die DSFinV-K gliedert die Daten in drei Module mit insgesamt 20 CSV-Dateien. Bei einer Prüfung ist es nicht zwingend erforderlich, alle Dateien in die Prüfsoftware zu importieren; ein selektiver Import ist möglich (Tz. 3). Jeder Kassenbeleg muss sich aus den Daten inhaltlich reproduzieren lassen (Tz. 3).

Modul Datei (CSV) Inhalt Wofür die Datei dient
Einzelaufzeichnung Bonkopf (transactions.csv) Vorgang mit Bonnummer, Start, Ende, Bediener, Bruttoumsatz, Angaben zum Leistungsempfänger Elektronisches „Rechnungsdoppel“: die Werte entsprechen den auf dem Beleg gedruckten (Tz. 3.1.2)
Einzelaufzeichnung Bonkopf_USt (transactions_vat.csv) Brutto, Netto und Umsatzsteuer je Steuersatz Prüfung des richtigen Steuerausweises (Tz. 3.1.2.1)
Einzelaufzeichnung Bonkopf_Zahlarten (datapayment.csv) Zahlarten je Vorgang, Beträge, Währungscode Zuordnung der Zahlung zum Vorgang (Tz. 3.1.2.3)
Einzelaufzeichnung Bonkopf_AbrKreis (allocation_groups.csv) Abrechnungskreis, zum Beispiel Tischnummer Nachvollziehen von Bestellung bis Abrechnung, auch bei Splittbuchungen (Tz. 3.1.2.2)
Einzelaufzeichnung Bonpos (lines.csv) Positionen mit Artikeltext, Menge, Preis, Geschäftsvorfallart Zuordnung des Steuersatzes, der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände (Tz. 3.1.1)
Einzelaufzeichnung Bonpos_USt (lines_vat.csv) Brutto, Netto, Umsatzsteuer je Position und Steuersatz Steuersätze je Position, auch bei Rabatten oder Mischpositionen (Tz. 3.1.1.1)
Einzelaufzeichnung Bonpos_Preisfindung (itemamounts.csv) Basispreis, Rabatt, Zuschlag Entstehung des Preises (Tz. 3.1.1.2)
Einzelaufzeichnung Bonpos_Zusatzinfo (subitems.csv) Zusammensetzung verkaufter Produkte und Warenzusammenstellungen Erläuterung; Kontrolle der Aufteilung bei verschiedenen Steuersätzen (Tz. 3.1.1.3)
Einzelaufzeichnung Bon_Referenzen (references.csv) Verweise auf andere Vorgänge oder externe Systeme Verknüpfung zusammengehöriger Vorgänge, zum Beispiel Storno und Ursprungsbeleg (Tz. 3.1.2.4, 4.2.2)
Einzelaufzeichnung TSE_Transaktionen (transactions_tse.csv) Transaktionsnummer, Start- und Endzeit, Signaturzähler, Signatur, Fehlerhinweise Prüfen der abgesicherten Protokolldaten ohne TSE-Export und der Gültigkeit der Zertifikate (Tz. 3.1.2.5)
Stammdaten Stamm_Abschluss (cashpointclosing.csv) Kassenabschluss: Nummer, Zeitpunkt, erste und letzte Vorgangs-ID, Unternehmensdaten, Steuernummer oder USt-IdNr., Summe der Zahlungen Zuordnung der Stammdaten zum Kassenabschluss (Tz. 3.2.1)
Stammdaten Stamm_Orte (location.csv) Betriebsstätten mit Kassen Zuordnung zum Standort (Tz. 3.2.2)
Stammdaten Stamm_Kassen (cashregister.csv) Marke, Modell, Seriennummer der Kasse, Softwareversion Identifikation der Kasse (Tz. 3.2.3)
Stammdaten Stamm_Terminals (slaves.csv) Erfassungsterminals ohne eigenen Kassenabschluss Identifikation der Terminals (Tz. 3.2.4)
Stammdaten Stamm_Agenturen (pa.csv) Auftraggeber bei durchlaufenden Posten Trennung fremder Umsätze von eigenen Kasseneinnahmen (Tz. 3.2.5)
Stammdaten Stamm_USt (vat.csv) Umsatzsteuerschlüssel, Satz, Beschreibung Zuordnung der Steuerschlüssel (Tz. 3.2.6; Anlage 2)
Stammdaten Stamm_TSE (tse.csv) Seriennummer, Signaturalgorithmus, Zeitformat, öffentlicher Schlüssel, Zertifikat der TSE Prüfung der TSE-Signaturen (Tz. 3.2.7)
Kassenabschluss Z_GV_Typ (businesscases.csv) Summen je Geschäftsvorfalltyp, Steuerschlüssel und Agentur Automatisierte Verbuchung und Übernahme ins Kassenbuch (Tz. 3.3)
Kassenabschluss Z_Zahlart (payment.csv) Summen je Zahlart Weiterverarbeitung in der Buchhaltung (Tz. 3.3.2)
Kassenabschluss Z_Waehrungen (cash_per_currency.csv) Bargeldbestand je Währung Jederzeitige Kassensturzfähigkeit (Tz. 3.3.3)

Zu jeder CSV-Datei gehört eine beschreibende index.xml; systemspezifische Zusatzfelder werden am Zeilenende angefügt und in der index.xml definiert (Tz. 1.4). Die Stammdaten werden zu jedem Kassenabschluss festgehalten; vor einer Stammdaten-Änderung ist zuvor ein Kassenabschluss zu erstellen (Tz. 3 und 3.2).

Was gehört zusätzlich zum Export?

Die DSFinV-K ersetzt nicht den Export der TSE-Daten: Die Pflicht, die abgesicherten Anwendungs- und Protokolldaten (Log-Nachrichten) bereitzustellen, bleibt unberührt (Tz. 1.1.3; AEAO zu § 146a Nr. 1.13.1). Ein Aufbewahrungssystem, in das die TSE-Daten ausgelagert werden, muss den Datenexport im DSFinV-Format ermöglichen, sofern es auch die übrigen Daten des Aufzeichnungssystems enthält (Nr. 1.15.3). Verdichtungen von Grundaufzeichnungen sind für die Dauer der Aufbewahrung unzulässig (Nr. 1.15.4).

Der QR-Code auf dem Beleg ist ebenfalls in der DSFinV-K beschrieben (Anhang I Nr. 2). Er kann eine Belegprüfung ermöglichen; ist kein QR-Code vorhanden, muss der Datenexport aus dem Aufzeichnungssystem oder der TSE erfolgen (Anhang I Nr. 2). Mehr dazu im Artikel zu den Pflichtangaben auf dem Kassenbon.

Was droht, wenn die Daten nicht bereitgestellt werden?

Stellt der Steuerpflichtige die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstelle des § 146a AO zur Verfügung, gilt § 158 Abs. 1 AO nicht (§ 158 Abs. 2 Nr. 2 AO); die Buchführung und die Aufzeichnungen werden dann nicht ohne Weiteres der Besteuerung zugrunde gelegt. § 162 Abs. 2 Satz 2 AO nennt das ausdrücklich als Anlass zur Schätzung. Die Folgen im Einzelnen stehen im Artikel zu Bußgeld und Folgen und zur Kassenprüfung und Schätzung. Wie der Datenzugriff nach den GoBD abläuft, beschreibt der Artikel GoBD: Anforderungen an Kassensysteme.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Der Hersteller bestätigt, dass die Kasse einen Export im Format der DSFinV-K erzeugt und welche Version er umsetzt.
  • Der Export enthält alle 20 Dateien samt index.xml, nicht nur Tagesendsummen.
  • Die TSE-Daten sind zusätzlich exportierbar und liegen nach einer Auslagerung vollständig vor.
  • Vor Änderungen an Stammdaten (Steuerschlüssel, Kassen, Standorte) wird ein Kassenabschluss erstellt.
  • Bei Anbieterwechsel ist der Export für die gesamte Aufbewahrungsdauer vereinbart.
  • Der Export wurde einmal probeweise erzeugt, bevor eine Prüfung ihn verlangt.

Häufige Fragen

Muss meine Kasse die DSFinV-K schon beim Kassieren erzeugen?

Nein, nicht zwingend. Nach der DSFinV-K (Tz. 1.1.3) kann der Export aus dem Aufzeichnungssystem nach einem Kassenabschluss erfolgen; das System muss aber während der Vorgangsverarbeitung alle für den späteren Export notwendigen Daten speichern. Spätestens bei Prüfung muss der Export im Format der DSFinV-K möglich sein.

Gilt die DSFinV-K auch für eine Kasse ohne TSE?

Verpflichtend ist sie für elektronische Aufzeichnungssysteme, die nach § 146a AO eine TSE haben müssen. Für Systeme, die keine TSE haben müssen, ist die Anwendung nach der DSFinV-K (Tz. 2.6) möglich und nicht verpflichtend. Die offene Ladenkasse ist kein elektronisches Aufzeichnungssystem.

Brauche ich bei Version 2.4 ein Update?

Nach der Anwendungsregelung des BZSt enthält die Version 2.4 redaktionelle Änderungen und Anpassungen an den Anwendungserlass ab 1. Januar 2024, aber keine inhaltlichen Änderungen gegenüber 2.3. Die Anwendung der Version 2.3 ist ausreichend, Systeme müssen nicht an 2.4 angepasst werden.

Quellen

  1. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K): Seite mit Download Version 2.4 (Stand Januar 2024) und AnwendungsregelungBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  2. DSFinV-K Version 2.4 (Dokument vom 15. Dezember 2023), Tz. 1 bis 5, Anhänge A bis E und I, sowie Anlage 2 (Umsatzsteuerschlüssel, Stand 5. Dezember 2024)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  3. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), §§ 1 und 4 (Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 2026)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 14. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 10 (Art. 1 Nr. 3 zu § 4; Inkrafttreten 1. Februar 2026)Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
  5. Abgabenordnung (AO), § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Abgabenordnung (AO), § 146b Kassen-NachschauBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Abgabenordnung (AO), §§ 147 Abs. 6 und 158 Abs. 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Anwendungserlass zu § 146a AO (Neufassung), BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023, Nr. 1.13, 1.15, 2.1.2 und 2.3, anzuwenden ab 1. Januar 2024Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  9. Elektronische Kassensysteme: Dokumentenliste mit Änderungen des AEAO zu § 146a (28.6.2024, 3.3.2025, 1.9.2025, 17.3.2026)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  10. GoBD, BMF-Schreiben vom 28. November 2019, geändert am 11. März 2024 (Anlage Nr. 3 und Rz. 178)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe des BMF-Schreibens) · abgerufen am