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Kassenidentifikationsnummer (AT): Definition und Fundstellen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die Kassenidentifikationsnummer (Kassen-ID) ist in Österreich das über FinanzOnline gemeldete Kennzeichen einer Registrierkasse (§ 3 Z 14 RKSV). Jeder Registrierkasse ist im Unternehmen eine eindeutige Nummer zuzuordnen (§ 5 Abs. 4 RKSV); in einem geschlossenen Gesamtsystem darf eine Nummer mehreren Kassen mit gemeinsamem DEP gehören (§ 20 Abs. 2 RKSV). Sie steht im maschinenlesbaren Code und auf dem Beleg.

Das Wichtigste

  • Österreich, Registrierkasse nach RKSV: Jeder Registrierkasse muss eine im Unternehmen eindeutige Nummer zugeordnet werden (§ 5 Abs. 4 RKSV); Ausnahme: geschlossenes Gesamtsystem (§ 20 Abs. 2).
  • Österreich: Die Nummer ist nach dem BMF-Erlass vom Unternehmer frei wählbar (Abschnitt 3.2.3).
  • Österreich: Sie ist Teil des maschinenlesbaren Codes und wird auf dem Beleg ausgewiesen (§ 10 Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 1 Z 1 RKSV).
  • Österreich, geschlossenes Gesamtsystem mit mehr als 30 Registrierkassen: Eine Nummer darf mehreren Kassen mit gemeinsamem DEP zugeordnet werden (§ 20 Abs. 2 RKSV).

Definition

Die Kassenidentifikationsnummer ist das Kennzeichen, das eine Registrierkasse innerhalb eines Unternehmens eindeutig bestimmt; nur in einem geschlossenen Gesamtsystem darf eine Nummer mehrere Kassen mit gemeinsamem DEP bezeichnen (§ 20 Abs. 2 RKSV). Sie ermöglicht auch, mehrere Registrierkassen mit derselben Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu unterscheiden (§ 3 Z 14 RKSV; Erlass 3.2.3). Im Datenfeld des Codes heißt sie “Kassen-ID” (Anlage Z 4); der Erlass empfiehlt, sie möglichst kurz zu halten.

Wo die Nummer vorkommt

Stelle Rolle der Nummer Norm
Startbeleg ersetzt als Verkettungswert den Signaturwert eines Vorgängerbelegs § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 RKSV
Registrierung in FinanzOnline wird je Registrierkasse gemeldet § 16 Abs. 1 RKSV
maschinenlesbarer Code jedes Barumsatzes gehört zum Inhalt des Codes § 10 Abs. 2 Z 1 RKSV
Beleg wird neben den Belegdaten nach § 132a Abs. 3 BAO ausgewiesen, zusammen mit dem Inhalt des Codes § 11 Abs. 1 Z 1 und 4 RKSV
Belegnummer muss nach dem Erlass pro Kassenidentifikationsnummer und AES-Schlüssel eindeutig sein Erlass 4.6

Kann der Code nicht als QR-Code aufgedruckt werden, regelt § 11 Abs. 2 RKSV die Ersatzdarstellung.

Nicht zu verwechseln mit

Die Kassenidentifikationsnummer ist weder die Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikats (§ 3 Z 22 RKSV) noch die laufende Belegnummer oder der AES-Schlüssel; alle drei sind eigene Daten. Die deutsche TSE nach § 146a AO ist ein anderes System, siehe TSE.

Quellen

  1. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), BGBl. II Nr. 410/2015 idF BGBl. II Nr. 134/2026, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  2. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026Bundesministerium für Finanzen Österreich · abgerufen am