Kassenidentifikationsnummer (AT): Definition und Fundstellen
Kurz gesagt
Die Kassenidentifikationsnummer (Kassen-ID) ist in Österreich das über FinanzOnline gemeldete Kennzeichen einer Registrierkasse (§ 3 Z 14 RKSV). Jeder Registrierkasse ist im Unternehmen eine eindeutige Nummer zuzuordnen (§ 5 Abs. 4 RKSV); in einem geschlossenen Gesamtsystem darf eine Nummer mehreren Kassen mit gemeinsamem DEP gehören (§ 20 Abs. 2 RKSV). Sie steht im maschinenlesbaren Code und auf dem Beleg.
Das Wichtigste
- Österreich, Registrierkasse nach RKSV: Jeder Registrierkasse muss eine im Unternehmen eindeutige Nummer zugeordnet werden (§ 5 Abs. 4 RKSV); Ausnahme: geschlossenes Gesamtsystem (§ 20 Abs. 2).
- Österreich: Die Nummer ist nach dem BMF-Erlass vom Unternehmer frei wählbar (Abschnitt 3.2.3).
- Österreich: Sie ist Teil des maschinenlesbaren Codes und wird auf dem Beleg ausgewiesen (§ 10 Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 1 Z 1 RKSV).
- Österreich, geschlossenes Gesamtsystem mit mehr als 30 Registrierkassen: Eine Nummer darf mehreren Kassen mit gemeinsamem DEP zugeordnet werden (§ 20 Abs. 2 RKSV).
Definition
Die Kassenidentifikationsnummer ist das Kennzeichen, das eine Registrierkasse innerhalb eines Unternehmens eindeutig bestimmt; nur in einem geschlossenen Gesamtsystem darf eine Nummer mehrere Kassen mit gemeinsamem DEP bezeichnen (§ 20 Abs. 2 RKSV). Sie ermöglicht auch, mehrere Registrierkassen mit derselben Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu unterscheiden (§ 3 Z 14 RKSV; Erlass 3.2.3). Im Datenfeld des Codes heißt sie “Kassen-ID” (Anlage Z 4); der Erlass empfiehlt, sie möglichst kurz zu halten.
Wo die Nummer vorkommt
| Stelle | Rolle der Nummer | Norm |
|---|---|---|
| Startbeleg | ersetzt als Verkettungswert den Signaturwert eines Vorgängerbelegs | § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 RKSV |
| Registrierung in FinanzOnline | wird je Registrierkasse gemeldet | § 16 Abs. 1 RKSV |
| maschinenlesbarer Code jedes Barumsatzes | gehört zum Inhalt des Codes | § 10 Abs. 2 Z 1 RKSV |
| Beleg | wird neben den Belegdaten nach § 132a Abs. 3 BAO ausgewiesen, zusammen mit dem Inhalt des Codes | § 11 Abs. 1 Z 1 und 4 RKSV |
| Belegnummer | muss nach dem Erlass pro Kassenidentifikationsnummer und AES-Schlüssel eindeutig sein | Erlass 4.6 |
Kann der Code nicht als QR-Code aufgedruckt werden, regelt § 11 Abs. 2 RKSV die Ersatzdarstellung.
Nicht zu verwechseln mit
Die Kassenidentifikationsnummer ist weder die Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikats (§ 3 Z 22 RKSV) noch die laufende Belegnummer oder der AES-Schlüssel; alle drei sind eigene Daten. Die deutsche TSE nach § 146a AO ist ein anderes System, siehe TSE.