Startbeleg (Österreich): Definition und Ablauf
Kurz gesagt
Der Startbeleg ist in Österreich der erste Beleg einer Registrierkasse mit Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit: ein signierter Barumsatz mit Betrag Null, der die Kassenidentifikationsnummer enthält (§ 6 Abs. 1 RKSV). Die Registrierung in FinanzOnline, ersatzweise mit amtlichem Vordruck, ist binnen einer Woche nach Inbetriebnahme fällig; der Startbeleg ist unmittelbar danach zu prüfen.
Das Wichtigste
- Österreich, Registrierkasse nach RKSV: Der Startbeleg ist der erste Barumsatz mit Betrag Null im Datenerfassungsprotokoll; die Kassenidentifikationsnummer ist Teil seiner zu signierenden Daten (§ 6 Abs. 1 RKSV).
- Österreich: Bei Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung nach dem 31. März 2017 muss die Registrierung über FinanzOnline spätestens binnen einer Woche erfolgen; ist das mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, gilt der amtliche Vordruck (§ 6 Abs. 3, § 16 Abs. 1 RKSV).
- Österreich: Der Unternehmer prüft den Startbeleg unmittelbar nach der Registrierung (§ 6 Abs. 4 RKSV); nach dem BMF-Erlass sind Startbelege auszudrucken und aufzubewahren.
Definition
Der Startbeleg ist der erste Beleg, der mit der Kassenidentifikationsnummer einer Registrierkasse erstellt wird; er stellt die lückenlose Verkettung aller danach gespeicherten Belege sicher (§ 3 Z 26 RKSV). Er hat den Betrag Null und ist deshalb ein Nullbeleg. Mit ihm beginnt die Signaturkette im DEP.
So gehen Sie vor
Die Schritte gelten für den Standardfall mit Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, wenn die Inbetriebnahme nach dem 31. März 2017 erfolgt.
| Schritt | Was zu tun ist | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Kasse initialisieren: leeres DEP, Umsatzzähler 0, AES-Schlüssel, Kassenidentifikationsnummer zuordnen | § 5 Abs. 4 RKSV; Erlass 3.5.2 |
| 2 | Startbeleg als Barumsatz mit Betrag Null erstellen; die Kassenidentifikationsnummer ersetzt den Signaturwert eines Vorgängers | § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 RKSV; Erlass 3.5.3.1 |
| 3 | Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und Kasse in FinanzOnline registrieren (bei Unzumutbarkeit mit dem amtlichen Vordruck), spätestens binnen einer Woche nach Inbetriebnahme | § 6 Abs. 3, § 16 Abs. 1 RKSV |
| 4 | Startbeleg unmittelbar nach der Registrierung prüfen: Signatur bzw. Siegel und Verschlüsselung des Umsatzzählers | § 6 Abs. 4 RKSV; Erlass 3.5.3.2 |
| 5 | Startbeleg ausdrucken und nach § 132 BAO aufbewahren | § 6 Abs. 4 RKSV; Erlass 4.5.7 |
Besteht die Prüfung nicht, ist die Kasse nach § 6 Abs. 4 RKSV als Registrierkasse mit ausgefallener Einheit zu behandeln.
Nicht zu verwechseln mit
Der Startbeleg steht nur am Anfang; der Jahresbeleg wiederholt die Prüfung jedes Jahr. Ein Kassenanfangsbestand (Wechselgeld) hat damit nichts zu tun.