ÖsterreichGlossar

Startbeleg (Österreich): Definition und Ablauf

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Der Startbeleg ist in Österreich der erste Beleg einer Registrierkasse mit Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit: ein signierter Barumsatz mit Betrag Null, der die Kassenidentifikationsnummer enthält (§ 6 Abs. 1 RKSV). Die Registrierung in FinanzOnline, ersatzweise mit amtlichem Vordruck, ist binnen einer Woche nach Inbetriebnahme fällig; der Startbeleg ist unmittelbar danach zu prüfen.

Das Wichtigste

  • Österreich, Registrierkasse nach RKSV: Der Startbeleg ist der erste Barumsatz mit Betrag Null im Datenerfassungsprotokoll; die Kassenidentifikationsnummer ist Teil seiner zu signierenden Daten (§ 6 Abs. 1 RKSV).
  • Österreich: Bei Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung nach dem 31. März 2017 muss die Registrierung über FinanzOnline spätestens binnen einer Woche erfolgen; ist das mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, gilt der amtliche Vordruck (§ 6 Abs. 3, § 16 Abs. 1 RKSV).
  • Österreich: Der Unternehmer prüft den Startbeleg unmittelbar nach der Registrierung (§ 6 Abs. 4 RKSV); nach dem BMF-Erlass sind Startbelege auszudrucken und aufzubewahren.

Definition

Der Startbeleg ist der erste Beleg, der mit der Kassenidentifikationsnummer einer Registrierkasse erstellt wird; er stellt die lückenlose Verkettung aller danach gespeicherten Belege sicher (§ 3 Z 26 RKSV). Er hat den Betrag Null und ist deshalb ein Nullbeleg. Mit ihm beginnt die Signaturkette im DEP.

So gehen Sie vor

Die Schritte gelten für den Standardfall mit Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, wenn die Inbetriebnahme nach dem 31. März 2017 erfolgt.

Schritt Was zu tun ist Norm
1 Kasse initialisieren: leeres DEP, Umsatzzähler 0, AES-Schlüssel, Kassenidentifikationsnummer zuordnen § 5 Abs. 4 RKSV; Erlass 3.5.2
2 Startbeleg als Barumsatz mit Betrag Null erstellen; die Kassenidentifikationsnummer ersetzt den Signaturwert eines Vorgängers § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 RKSV; Erlass 3.5.3.1
3 Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und Kasse in FinanzOnline registrieren (bei Unzumutbarkeit mit dem amtlichen Vordruck), spätestens binnen einer Woche nach Inbetriebnahme § 6 Abs. 3, § 16 Abs. 1 RKSV
4 Startbeleg unmittelbar nach der Registrierung prüfen: Signatur bzw. Siegel und Verschlüsselung des Umsatzzählers § 6 Abs. 4 RKSV; Erlass 3.5.3.2
5 Startbeleg ausdrucken und nach § 132 BAO aufbewahren § 6 Abs. 4 RKSV; Erlass 4.5.7

Besteht die Prüfung nicht, ist die Kasse nach § 6 Abs. 4 RKSV als Registrierkasse mit ausgefallener Einheit zu behandeln.

Nicht zu verwechseln mit

Der Startbeleg steht nur am Anfang; der Jahresbeleg wiederholt die Prüfung jedes Jahr. Ein Kassenanfangsbestand (Wechselgeld) hat damit nichts zu tun.

Quellen

  1. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), BGBl. II Nr. 410/2015 idF BGBl. II Nr. 134/2026, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  2. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026Bundesministerium für Finanzen Österreich · abgerufen am