DeutschlandGlossar

Trainingsbuchung (Übungsmodus)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Eine Trainingsbuchung ist in Deutschland ein Übungsvorgang an einem Kassensystem oder einer Registrierkasse (elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO), kein Geschäftsvorfall. Sie wird dennoch protokolliert und nach der KassenSichV abgesichert, in der DSFinV-K als AVTraining gekennzeichnet und löst keine kassenwirksame oder umsatzsteuerliche Verbuchung aus. Die offene Ladenkasse ohne elektronisches System ist ausgenommen.

Das Wichtigste

  • Deutschland, elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO (offene Ladenkasse ohne ein solches System ausgenommen): Trainingsbuchungen zählen zu den anderen Vorgängen, nicht zu den Geschäftsvorfällen (AEAO zu § 146a, Nr. 1.11.1).
  • Deutschland, Kassensystem nach § 146a AO: Trainingsbuchungen sind zu protokollieren und gemäß KassenSichV abzusichern; die DSFinV-K 2.4 nimmt sie mit dem Vorgangstyp AVTraining auf (Kapitel 4.2.6, Anhang B).
  • Deutschland, Kassensystem nach § 146a AO: Trainingsumsätze lösen weder eine kassenwirksame noch eine umsatzsteuerbehaftete Verbuchung aus und haben keine Auswirkungen auf den Kassenabschluss (DSFinV-K 2.4, Kapitel 4.2.6 und Anhang B).
  • Deutschland, Vorgangstyp AVTraining: Eine tatsächliche Bezahlung an der Kasse darf nicht erfolgen; Zahlarten dürfen nur zu Trainingszwecken erfasst werden (DSFinV-K 2.4, Anhang B).

Definition

Eine Trainingsbuchung ist ein Übungsvorgang an einem elektronischen Aufzeichnungssystem, etwa zur Einarbeitung neuer Mitarbeitender, der keinen Geschäftsvorfall auslöst. Der Anwendungserlass zu § 146a AO ordnet sie den anderen Vorgängen zu (Nr. 1.11.1).

Warum sie aufgezeichnet wird

§ 146a Abs. 1 Satz 1 AO verlangt von einem elektronischen Aufzeichnungssystem, jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang aufzuzeichnen; für jede Aufzeichnung startet das System eine Transaktion (§ 2 Satz 1 KassenSichV). Die DSFinV-K begründet das bei Trainingsbuchungen mit Prüfungsfällen, in denen Trainingsbediener genutzt wurden, um steuerpflichtige Bareinnahmen nicht zu erfassen (Kapitel 4.2.6).

Wo die Trainingsbuchung sichtbar wird

Stelle Was gilt Quelle
Export an die Finanzverwaltung Vorgangstyp (BON_TYP) AVTraining, getrennt vom Vorgangstyp Beleg DSFinV-K 2.4, Kap. 4.2.6, Anhang B
Verbuchung und Kassenabschluss keine kassenwirksame oder umsatzsteuerbehaftete Verbuchung; Vorgänge mit dem Präfix AV gehen nicht in den Kassenabschluss ein DSFinV-K 2.4, Kap. 4.1.1, 4.2.6, Anhang B
Zahlung keine tatsächliche Bezahlung an der Kasse DSFinV-K 2.4, Anhang B
Beleg Die Belegausgabepflicht knüpft an aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle an; Trainingsbuchungen sind andere Vorgänge § 146a Abs. 2 Satz 1 AO; AEAO Nr. 1.11.1

Eine Vorgabe, wie ein gedruckter Trainingsbon aussehen muss, haben wir in § 146a AO, der KassenSichV, dem AEAO und der DSFinV-K 2.4 nicht gefunden.

Rechtsgrundlage und Geltungsbereich

Die Regeln gelten in Deutschland für elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV), auf die § 146a AO grundsätzlich seit 1. Januar 2020 anzuwenden ist (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO). Die offene Ladenkasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem ist nicht erfasst. Die Finanzverwaltung führt die DSFinV-K 2.4 (Stand Januar 2024); Version 2.3 genügt laut Bundeszentralamt für Steuern weiterhin.

Nicht zu verwechseln mit

Eine versehentlich im Echtbetrieb gebuchte Übung ist keine Trainingsbuchung; Fehlbuchungen werden durch Storno oder Neubuchung korrigiert (GoBD Rz. 93). In Österreich gilt eine andere Regel: Dort wird eine Trainingsbuchung wie ein Barumsatz erfasst und signiert (§ 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 RKSV), siehe Trainingsbuchungen in der Registrierkasse.

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146a Abs. 1 und 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 2 Satz 1 und § 6Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 1 Abs. 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Anwendungserlass zu § 146a AO, Nr. 1.11.1 (BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023, Fassung ab 1. Januar 2024)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  5. BMF-Schreiben vom 3. März 2025, Änderung des AEAO (Nr. 3 Buchst. b: AEAO zu § 146a, Nr. 1.11.1)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  6. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4 vom 15. Dezember 2023, Kapitel 4.1.1, 4.2.6 und Anhang BBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  7. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), Art. 97 § 30 Abs. 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (GoBD), Rz. 93Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  9. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 1, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am