Trainingsbuchung (Übungsmodus)
Kurz gesagt
Eine Trainingsbuchung ist in Deutschland ein Übungsvorgang an einem Kassensystem oder einer Registrierkasse (elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO), kein Geschäftsvorfall. Sie wird dennoch protokolliert und nach der KassenSichV abgesichert, in der DSFinV-K als AVTraining gekennzeichnet und löst keine kassenwirksame oder umsatzsteuerliche Verbuchung aus. Die offene Ladenkasse ohne elektronisches System ist ausgenommen.
Das Wichtigste
- Deutschland, elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO (offene Ladenkasse ohne ein solches System ausgenommen): Trainingsbuchungen zählen zu den anderen Vorgängen, nicht zu den Geschäftsvorfällen (AEAO zu § 146a, Nr. 1.11.1).
- Deutschland, Kassensystem nach § 146a AO: Trainingsbuchungen sind zu protokollieren und gemäß KassenSichV abzusichern; die DSFinV-K 2.4 nimmt sie mit dem Vorgangstyp AVTraining auf (Kapitel 4.2.6, Anhang B).
- Deutschland, Kassensystem nach § 146a AO: Trainingsumsätze lösen weder eine kassenwirksame noch eine umsatzsteuerbehaftete Verbuchung aus und haben keine Auswirkungen auf den Kassenabschluss (DSFinV-K 2.4, Kapitel 4.2.6 und Anhang B).
- Deutschland, Vorgangstyp AVTraining: Eine tatsächliche Bezahlung an der Kasse darf nicht erfolgen; Zahlarten dürfen nur zu Trainingszwecken erfasst werden (DSFinV-K 2.4, Anhang B).
Definition
Eine Trainingsbuchung ist ein Übungsvorgang an einem elektronischen Aufzeichnungssystem, etwa zur Einarbeitung neuer Mitarbeitender, der keinen Geschäftsvorfall auslöst. Der Anwendungserlass zu § 146a AO ordnet sie den anderen Vorgängen zu (Nr. 1.11.1).
Warum sie aufgezeichnet wird
§ 146a Abs. 1 Satz 1 AO verlangt von einem elektronischen Aufzeichnungssystem, jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang aufzuzeichnen; für jede Aufzeichnung startet das System eine Transaktion (§ 2 Satz 1 KassenSichV). Die DSFinV-K begründet das bei Trainingsbuchungen mit Prüfungsfällen, in denen Trainingsbediener genutzt wurden, um steuerpflichtige Bareinnahmen nicht zu erfassen (Kapitel 4.2.6).
Wo die Trainingsbuchung sichtbar wird
| Stelle | Was gilt | Quelle |
|---|---|---|
| Export an die Finanzverwaltung | Vorgangstyp (BON_TYP) AVTraining, getrennt vom Vorgangstyp Beleg | DSFinV-K 2.4, Kap. 4.2.6, Anhang B |
| Verbuchung und Kassenabschluss | keine kassenwirksame oder umsatzsteuerbehaftete Verbuchung; Vorgänge mit dem Präfix AV gehen nicht in den Kassenabschluss ein | DSFinV-K 2.4, Kap. 4.1.1, 4.2.6, Anhang B |
| Zahlung | keine tatsächliche Bezahlung an der Kasse | DSFinV-K 2.4, Anhang B |
| Beleg | Die Belegausgabepflicht knüpft an aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle an; Trainingsbuchungen sind andere Vorgänge | § 146a Abs. 2 Satz 1 AO; AEAO Nr. 1.11.1 |
Eine Vorgabe, wie ein gedruckter Trainingsbon aussehen muss, haben wir in § 146a AO, der KassenSichV, dem AEAO und der DSFinV-K 2.4 nicht gefunden.
Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
Die Regeln gelten in Deutschland für elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV), auf die § 146a AO grundsätzlich seit 1. Januar 2020 anzuwenden ist (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO). Die offene Ladenkasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem ist nicht erfasst. Die Finanzverwaltung führt die DSFinV-K 2.4 (Stand Januar 2024); Version 2.3 genügt laut Bundeszentralamt für Steuern weiterhin.
Nicht zu verwechseln mit
Eine versehentlich im Echtbetrieb gebuchte Übung ist keine Trainingsbuchung; Fehlbuchungen werden durch Storno oder Neubuchung korrigiert (GoBD Rz. 93). In Österreich gilt eine andere Regel: Dort wird eine Trainingsbuchung wie ein Barumsatz erfasst und signiert (§ 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 RKSV), siehe Trainingsbuchungen in der Registrierkasse.