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Trainingsmodus an der Kasse in Deutschland: Zulässig nutzen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Bei einem Kassensystem oder einer Registrierkasse als elektronischem Aufzeichnungssystem nach § 146a AO und § 1 Abs. 1 KassenSichV (die offene Ladenkasse ist ausgenommen) gehören Trainingsbuchungen zu den anderen Vorgängen: Sie werden aufgezeichnet und über die TSE abgesichert, gesondert als Training gekennzeichnet und lösen keine kassenwirksame oder umsatzsteuerliche Verbuchung aus. Echte Bezahlungen sind im Trainingsvorgang nicht zulässig.

Das Wichtigste

  • Deutschland, Kassensysteme und Registrierkassen als elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO: Trainingsbuchungen sind andere Vorgänge, keine Geschäftsvorfälle (AEAO zu § 146a, Nr. 1.11.1).
  • Die DSFinV-K 2.4 verlangt, Trainingsbuchungen zu protokollieren und gemäß KassenSichV abzusichern; sie werden mit dem Vorgangstyp AVTraining aufgenommen (Kapitel 4.2.6, Anhang B).
  • Trainingsumsätze lösen weder eine kassenwirksame noch eine umsatzsteuerbehaftete Verbuchung aus und wirken nicht auf den Kassenabschluss (DSFinV-K 2.4, Kapitel 4.2.6 und Anhang B).
  • Im Trainingsvorgang darf keine tatsächliche Bezahlung erfolgen; Zahlarten dürfen nur zu Trainingszwecken erfasst werden (DSFinV-K 2.4, Anhang B).
  • Die offene Ladenkasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem ist von § 146a AO nicht erfasst.

Eine neue Kraft soll das Bonieren üben, ohne dass der Umsatz steigt. Dafür bieten Kassen einen Trainingsmodus. Die Frage ist, was dieser Modus nach den deutschen Vorgaben leisten muss: Übungsbuchungen sind keine Verkäufe, die Finanzverwaltung will sie aber nachvollziehen können. Dieser Artikel betrifft Kassensysteme und Registrierkassen, die als elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a der Abgabenordnung (AO) durch eine zertifizierte TSE zu schützen sind; EU-Taxameter und Wegstreckenzähler mit eigenen Regeln sind nicht gemeint, die offene Ladenkasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem ist ausgenommen.

Was Sie vorab brauchen

  • Eine Kasse mit Trainingsmodus oder Trainingsbediener, die Übungsbuchungen als solche kennzeichnet.
  • Eine eigene Kennung für Übende (siehe Benutzer und Rechte an der Kasse einrichten).
  • Eine DSFinV-K-Ausgabe Ihrer Kasse in der Version 2.3 oder 2.4 (der Hersteller kann Ihnen sagen, welche) und Zugriff auf den Kassenabschluss.
  • Ein Blatt für den Schulungsvermerk mit Datum, Person und Zweck.

Was die Vorgaben sagen

Die folgende Tabelle zeigt, wo die Regeln stehen. Die Nummern beziehen sich auf den Anwendungserlass (AEAO) zu § 146a AO und auf die DSFinV-K.

Frage Quelle Aussage
Was ist eine Trainingsbuchung? AEAO zu § 146a, Nr. 1.11.1 Ein anderer Vorgang: ein Aufzeichnungsprozess, der nicht durch einen Geschäftsvorfall ausgelöst wird, aber zur nachprüfbaren Dokumentation der vollständigen Erfassung der Geschäftsvorfälle notwendig ist.
Wird sie aufgezeichnet? § 146a Abs. 1 Satz 1 AO; § 2 Satz 1 KassenSichV Das System zeichnet jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang auf; für jede Aufzeichnung wird eine Transaktion gestartet.
Warum werden Trainingsbuchungen protokolliert? DSFinV-K 2.4, Kapitel 4.2.6 In Prüfungsfällen wurde festgestellt, dass Trainingsbediener genutzt wurden, um steuerpflichtige Bareinnahmen nicht zu erfassen. Darum sind die Buchungen zu protokollieren und gemäß KassenSichV abzusichern, obwohl sie keine Geschäftsvorfälle sind.
Wie sind sie zu kennzeichnen? DSFinV-K 2.4, Kapitel 4.2.6 und Anhang B Mit dem Vorgangstyp (BON_TYP) AVTraining. Der Trainingsmodus ist aktiv durch die Kasse anzusteuern. Alle Handlungen sind zu dokumentieren, gesondert zu kennzeichnen und über die DSFinV-K abzubilden.
Wirkt das Training auf Umsatz und Kasse? DSFinV-K 2.4, Kapitel 4.2.6 und Anhang B Nein: weder kassenwirksame noch umsatzsteuerbehaftete Verbuchung; keine Auswirkung auf den Kassenabschluss.
Darf dabei gezahlt werden? DSFinV-K 2.4, Anhang B Eine tatsächliche Bezahlung an der Kasse darf im Zusammenhang mit AVTraining nicht erfolgen; Zahlarten dürfen nur zu Trainingszwecken erfasst werden.

Die DSFinV-K gibt vor, wie die Daten für die Finanzverwaltung aufgebaut sind. Der Hersteller Ihrer Kasse setzt sie um; welche Version Ihr System ausgibt, steht in der Herstellerdokumentation.

Die Trainingsbuchung hat nach diesen Texten zwei Seiten. Sie bleibt als abgesicherter Vorgang im Datenbestand, wird also nicht gelöscht. Sie darf aber keine Verbuchung auslösen und nicht in den Kassenabschluss eingehen. Im DSFinV-K-Export erscheint das Training deshalb als eigener Vorgangstyp AVTraining, getrennt von den Umsätzen.

Checkliste: So muss eine Trainingsbuchung aussehen

Die Liste ist ein Vorschlag der Redaktion, aufgebaut aus den Quellen oben.

Prüfpunkt Soll Wo es steht
Aktivierung Trainingsmodus aktiv gewählt, nicht zufällig im Echtbetrieb DSFinV-K, Anhang B (aktiv anzusteuern)
Kennzeichnung Vorgang als AVTraining aufgezeichnet DSFinV-K, Kapitel 4.2.6
Absicherung Vorgang läuft über die TSE DSFinV-K, Kapitel 4.2.6; § 2 KassenSichV
Zahlung Keine tatsächliche Bezahlung, kein Geld in der Kassenlade DSFinV-K, Anhang B
Wirkung Tagesumsatz, Kassenabschluss und Kassenbestand bleiben unverändert DSFinV-K, Kapitel 4.2.6 und Anhang B
Beleg Ein gedruckter Übungsbon ist als Training erkennbar Empfehlung der Redaktion
Aufbewahrung Trainingsdaten werden nicht nachträglich entfernt oder verändert § 146 Abs. 4 AO; Empfehlung der Redaktion

Schritt für Schritt: Training durchführen

Schritt 1: Übende Person einrichten

Legen Sie eine eigene Kennung an, die nur den Trainingsmodus nutzen darf, oder verwenden Sie die Trainingsfunktion Ihrer Kasse. Echte Verkäufe darf diese Kennung nicht auslösen.

Schritt 2: Trainingsmodus aktivieren

Wechseln Sie bewusst in den Trainingsmodus und prüfen Sie am Bildschirm, dass er als solcher angezeigt wird. Kassen ohne sichtbare Kennzeichnung sollten Sie mit dem Hersteller klären.

Schritt 3: Fälle üben

Üben Sie Bonieren, Storno, Rabatt und die gängigen Zahlarten an einigen Beispielbons. Nutzen Sie ausgedachte Artikel und Beträge, die nicht mit echten Gästen verwechselt werden.

Schritt 4: Kein echtes Geld bewegen

Nehmen Sie kein Bargeld an und führen Sie keine Kartenzahlung durch. Auch Trinkgeld und Gutscheine bleiben im Training Übung.

Schritt 5: Trainingsmodus beenden

Melden Sie die übende Person ab und kehren Sie in den Echtbetrieb zurück. Halten Sie Datum, Zeitraum und Person im Schulungsvermerk fest.

So prüfen Sie das Ergebnis

Vergleichen Sie vor und nach dem Training den Stand des laufenden Tagesumsatzes und den Sollbestand der Kassenlade; beide müssen gleich bleiben. Prüfen Sie im Bericht oder im DSFinV-K-Testauszug, dass die Übungsvorgänge als AVTraining erscheinen und im Kassenabschluss nicht mitzählen.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Der Tagesumsatz ist nach dem Training höher Es wurde im Echtbetrieb gebont Vorgang als Storno korrigieren (Storno, Rückgabe oder Gutschrift), Hersteller und Steuerberatung informieren
Der Übungsbon sieht aus wie ein echter Bon Kasse kennzeichnet Training nicht Hersteller fragen; Bon gesondert beschriften
Echtes Bargeld liegt nach dem Training in der Lade Entweder wurde nur zur Übung bezahlt, oder ein tatsächlicher Verkauf wurde im Trainingsmodus gebont Reine Übung: Bargeld herausnehmen, Zählprotokoll führen. Tatsächlicher Verkauf: kein Training, sondern ein Geschäftsvorfall, der vollständig aufzuzeichnen ist; mit Hersteller und Steuerberatung klären, wie er nachträglich im Echtbetrieb erfasst wird
Übungsdaten fehlen im Export Daten wurden entfernt Hersteller fragen; nicht nachträglich ändern
Die Trainingskennung weist Verkäufe an echte Gäste aus Echte Verkäufe wurden im Trainingsmodus gebont Vorgänge mit der Steuerberatung nachbuchen lassen; Rechte der Kennung einschränken

Wann Sie Hilfe holen sollten

Sprechen Sie den Kassenhersteller an, wenn der Trainingsmodus nicht sichtbar gekennzeichnet ist oder Übungsbuchungen im Kassenabschluss auftauchen. Ihre Steuerberatung klärt, wie Sie eine versehentlich im Echtbetrieb gebuchte Übung korrigieren. Wie Sie sich auf eine Prüfung vorbereiten, steht in der Checkliste zur Kassen-Nachschau.

Häufige Fragen

Gibt es den Trainingsmodus auch bei der offenen Ladenkasse?

Nein. Der Vorgangstyp AVTraining gehört zur DSFinV-K und damit zu elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 146a AO. Die offene Ladenkasse ohne ein solches System ist davon ausgenommen; für sie gilt weiterhin das tägliche Festhalten der Kasseneinnahmen nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO.

Kann ich Trainingsbuchungen nachträglich löschen lassen?

Nicht nachträglich im Datenbestand. Die DSFinV-K verlangt, Trainingsbuchungen zu protokollieren und abzusichern, und § 146 Abs. 4 AO verbietet Änderungen an Aufzeichnungen, die den ursprünglichen Inhalt unfeststellbar machen. Klären Sie jede Bereinigung vorher mit Hersteller und Steuerberatung.

Muss ich für einen Trainingsbon einen Beleg ausgeben?

Die Belegausgabepflicht in § 146a Abs. 2 Satz 1 AO knüpft an aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle an; Trainingsbuchungen zählen nach Nr. 1.11.1 zu den anderen Vorgängen. Ein gedruckter Übungsbon sollte deutlich als Training erkennbar sein (Empfehlung).

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146a Abs. 1 und 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 2 Satz 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Anwendungserlass zu § 146a AO, Nr. 1.10 und 1.11 (BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023, Fassung ab 1. Januar 2024; Nr. 1.11.1 geändert durch BMF-Schreiben vom 3. März 2025)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  4. Änderung des AEAO durch BMF-Schreiben vom 3. März 2025 (Nr. 3 Buchst. b: AEAO zu § 146a, Nr. 1.11.1)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  5. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4 vom 15. Dezember 2023, Kapitel 4.2.6 und Anhang B (Vorgangstyp AVTraining)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  6. Abgabenordnung (AO), § 146 Abs. 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am