Registrierkassen-Förderung: Gibt es sie noch?
Kurz gesagt
In Österreich ist die gesetzliche Registrierkassenprämie ausgelaufen: § 124b Z 296 EStG 1988 gewährte sie (200 Euro je Erfassungseinheit, bei elektronischen Kassensystemen abweichend) nur für Anschaffungen oder Umrüstungen nach dem 28. Februar 2015 und vor dem 1. April 2017. Spätere Kosten setzen Sie nach den allgemeinen Regeln ab, etwa als geringwertiges Wirtschaftsgut bis 1.000 Euro (§ 13 EStG 1988).
Das Wichtigste
- Österreich: Die Prämie nach § 124b Z 296 lit. b EStG 1988 betrug 200 Euro je Erfassungseinheit mit zugeordneter Signatur- oder Siegelerstellungseinheit, bei einem elektronischen Kassensystem zumindest 200 Euro je Kassensystem, höchstens aber 30 Euro je Erfassungseinheit; sie galt nur für Anschaffungen oder Umrüstungen nach dem 28. Februar 2015 und vor dem 1. April 2017.
- Österreich: Die Prämie wurde nicht beim Händler, sondern in der Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung beim Finanzamt beantragt.
- Österreich: Auch die Sofortabsetzung der Anschaffungskosten und Umrüstungsaufwendungen in voller Höhe nach § 124b Z 296 lit. a EStG 1988 galt nur für Anschaffungen oder Umrüstungen vor dem 1. April 2017.
- Österreich: Für Anschaffungen ab 1. April 2017 sieht § 124b Z 296 EStG 1988 keine Prämie vor; die Kosten setzen Sie nach den allgemeinen Regeln ab, etwa nach § 13 EStG 1988: abnutzbare Anlagegüter bis 1.000 Euro je Anlagegut, ausgenommen Wirtschaftsgüter zur entgeltlichen Überlassung.
Was die Registrierkassenprämie war
Die Prämie war ein Steuerbonus für die Einführung der Registrierkassenpflicht. § 124b Z 296 EStG 1988 gewährte sie für die Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze im Sinn des § 131b BAO oder für die Umrüstung eines bestehenden Systems auf diese Anforderungen. Voraussetzung war, dass die Anschaffung oder Umrüstung nach dem 28. Februar 2015 und vor dem 1. April 2017 für den Einsatz im eigenen Betrieb erfolgte.
Die Prämie betrug 200 Euro je Erfassungseinheit, der eine Signatur- oder Siegelerstellungseinheit zugeordnet wurde. Bei einem elektronischen Kassensystem betrug sie zumindest 200 Euro je Kassensystem, höchstens aber 30 Euro je Erfassungseinheit. Die Prämie steht seit 15. August 2015 im Gesetz. Zunächst galt sie für Anschaffungen vor dem 1. Jänner 2017; die Grenze „vor dem 1. April 2017“ steht in der Fassung seit 2. August 2016.
Welche Förderungen bestanden, sind ausgelaufen oder gelten heute
Die Tabelle zeigt, was die geöffneten Bundesquellen zu Kassenkosten enthalten. Das Unternehmensserviceportal nennt in seinem Beitrag zur Registrierkassenpflicht (Stand 1. Januar 2026) keine Förderung.
| Maßnahme | Rechtsgrundlage | Zeitraum der Anschaffung oder Umrüstung | Stand am 13. Oktober 2026 |
|---|---|---|---|
| Registrierkassenprämie: 200 Euro je Erfassungseinheit, bei elektronischem Kassensystem mindestens 200 Euro je Kassensystem, höchstens 30 Euro je Erfassungseinheit | § 124b Z 296 lit. b EStG 1988 | nach dem 28. Februar 2015 und vor dem 1. April 2017 | für spätere Anschaffungen nicht vorgesehen |
| Absetzung der Anschaffungskosten und Umrüstungsaufwendungen in voller Höhe | § 124b Z 296 lit. a EStG 1988 | nach dem 28. Februar 2015 und vor dem 1. April 2017 | für spätere Anschaffungen nicht vorgesehen |
| Sofortabsetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro je Anlagegut | § 13 EStG 1988 | unabhängig vom Anschaffungsjahr; Betragsgrenze in der heutigen Fassung seit 1. Jänner 2023 | gilt als allgemeine Steuerregel, keine Kassenförderung |
Die letzte Zeile ist kein Zuschuss. Sie betrifft abnutzbare Anlagegüter bis 1.000 Euro, auch wenn eine Registrierkasse darunterfällt; Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind, sind ausgenommen. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, gelten als Einheit, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Ob eine Kasse mit Zubehör unter 1.000 Euro liegt, entscheidet deshalb die Summe der zusammengehörigen Teile.
Ob Länder, Kammern oder andere Stellen eigene Zuschüsse anbieten, behandelt dieser Artikel nicht. Er prüft nur die Förderung, die das Bundesgesetz kannte.
Wie die Antragstellung geregelt war
Die Prämie war keine Gutschrift des Händlers. Sie wurde in der Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt beantragt. Bei einer Anschaffung war sie in einer Gesamtsumme für alle im jeweiligen Kalenderjahr angeschafften Erfassungseinheiten geltend zu machen.
Bei einer Umrüstung zählte das Jahr, in dem mit der Umrüstung begonnen wurde. Für Erfassungseinheiten, für die schon eine Anschaffungsprämie beansprucht wurde, stand bei einer Umrüstung keine weitere Prämie zu. Die Prämie war keine Betriebseinnahme. Sie wurde auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben, sofern kein Bescheid nach § 201 BAO zu erlassen war, und die Gutschrift wirkte auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch galten als Abgaben vom Einkommen im Sinn der BAO.
Beispielrechnung (erfundene Zahlen): Ein Betrieb schafft im Jahr 2016 zwei eigenständige Registrierkassen an, denen je eine Signaturerstellungseinheit zugeordnet ist und die kein gemeinsames Kassensystem bilden. Die Prämie beträgt 2 × 200 Euro = 400 Euro. Dieselbe Anschaffung im Mai 2017 hätte nach § 124b Z 296 EStG 1988 keine Prämie ausgelöst.
Was Sie bei einem Förderhinweis prüfen
Nehmen Sie einen Hinweis auf eine Kassenförderung als Behauptung, die eine Rechtsgrundlage braucht. Die folgenden Prüfpunkte sind eine redaktionelle Empfehlung, keine Rechtsregel:
- Nennt der Hinweis eine Rechtsgrundlage mit Paragraf und Fassung?
- Liegt Ihr Anschaffungsdatum in dem Zeitraum, den die Grundlage nennt?
- Wer ist die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen, und in welcher Erklärung oder auf welchem Formular?
Die Kosten Ihrer Kasse sind unabhängig davon steuerlich absetzbar. Die Einordnung als Betriebsausgabe behandelt der Artikel zu Betriebsausgaben und GWG in Österreich. Welche Pflichten die Kasse selbst auslösen, steht unter Registrierkassenpflicht in Österreich.