Kasse fürs Vereinsfest: Regeln in Deutschland
Kurz gesagt
Ein Vereinsfest mit Bierstand ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins. Bei Barverkäufen an eine Vielzahl unbekannter Personen genügt die offene Ladenkasse: Kasseneinnahmen und -ausgaben werden täglich festgehalten, die Einzelaufzeichnung entfällt (§ 146 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO). Ein elektronisches Aufzeichnungssystem verlangt dagegen Einzelaufzeichnung, TSE und Beleg (§ 146a AO). Eine elektronische Kasse ist nicht vorgeschrieben.
Das Wichtigste
- Ein Vereinsfest mit Bierstand ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins (§ 14 AO). § 14 AO begründet selbst keine Anmeldepflicht; ein stehendes Gewerbe ist nach § 14 GewO anzuzeigen, vorübergehender Alkoholausschank zu einem besonderen Anlass kann der Gestattung nach § 12 GastG bedürfen.
- Offene Ladenkasse: Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festhalten; bei Barverkäufen an eine Vielzahl unbekannter Personen entfällt die Einzelaufzeichnung (§ 146 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO).
- Elektronisches Aufzeichnungssystem: Einzelaufzeichnung, zertifizierte TSE und Belegausgabepflicht (§ 146a AO, § 1 KassenSichV).
- Steuerbegünstigte Körperschaften (§§ 51 ff. AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG): Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50.000 Euro im Jahr, sind die zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterworfen (§ 64 Abs. 3 AO, Grenze von 45.000 auf 50.000 Euro angehoben, neu anwendbar ab Veranlagungszeitraum 2026).
- Aufbewahrung: Aufzeichnungen zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre (§ 147 Abs. 3 AO).
Was gilt?
Ein Vereinsfest mit Bierstand ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins im Sinne des § 14 AO: eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen erzielt werden, die über die Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Auch ein einmaliges Fest kann ein solcher Geschäftsbetrieb sein, wenn es über die Vermögensverwaltung hinausgeht.
Die Aufzeichnungspflicht hängt vom verwendeten System ab. Bei Barverkäufen an eine Vielzahl unbekannter Personen genügt die offene Ladenkasse; die Pflicht zur Einzelaufzeichnung entfällt (§ 146 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO). Die Kasseneinnahmen und -ausgaben sind trotzdem täglich festzuhalten. Verwenden Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem, gelten Einzelaufzeichnung, zertifizierte TSE und Belegausgabepflicht (§ 146a AO). Die offene Ladenkasse ist eine Kasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem, bei der die Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festgehalten werden.
Für wen gilt das?
Die Pflicht trifft den Verein als Körperschaft, der den Bierstand betreibt. Der Bierstand ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO). § 14 AO begründet selbst keine Anmeldepflicht: Ein stehendes Gewerbe ist nach § 14 Abs. 1 GewO der zuständigen Behörde anzuzeigen, und vorübergehender Ausschank von Alkohol zu einem besonderen Anlass kann der Gestattung nach § 12 GastG bedürfen; Landesrecht kann weitere Anforderungen stellen. Die steuerliche Behandlung hängt bei steuerbegünstigten Körperschaften (§§ 51 ff. AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) von den Einnahmen ab: Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50.000 Euro im Jahr, so unterliegen die zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 AO). Mehrere solche Geschäftsbetriebe werden als ein Geschäftsbetrieb behandelt (§ 64 Abs. 2 AO). Die neue Fassung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 (Art. 97 § 1b Abs. 2 EGAO); die Grenze wurde dabei von 45.000 auf 50.000 Euro angehoben (Art. 5 Nr. 4 des Steueränderungsgesetzes 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363; Art. 12 Abs. 2).
Ist der Verein nicht steuerbegünstigt, ist der Geschäftsbetrieb unabhängig von der Grenze körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Bei steuerbegünstigten Körperschaften, deren Einnahmen die Grenze überschreiten, ist der Geschäftsbetrieb der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterworfen. Ob ein Zweckbetrieb vorliegt, prüft die Finanzbehörde; die neue Fassung des § 64 Abs. 3 AO entlässt von dieser Prüfung, wenn die Grenze nicht überschritten ist und ein Gewinn erzielt wird. Die Grenze bemisst sich an den Einnahmen des gesamten Veranlagungszeitraums, nicht an einer einzelnen Veranstaltung.
Die Aufzeichnungspflichten im Überblick
Die Tabelle zeigt die Aufzeichnungspflichten nach Umsatz und Häufigkeit.
| Ihre Situation | Aufzeichnungspflicht | Kasse |
|---|---|---|
| Barverkäufe an eine Vielzahl unbekannter Personen, kein elektronisches System — einmaliges oder jährliches Fest | Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festhalten; Einzelaufzeichnung entfällt (§ 146 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO) | Offene Ladenkasse genügt |
| Elektronisches Aufzeichnungssystem — jeder Umsatz, jede Häufigkeit | Einzelaufzeichnung jedes Vorgangs, zertifizierte TSE, Belegausgabepflicht (§ 146a AO) | Elektronisches System mit TSE |
| Einnahmen einer steuerbegünstigten Körperschaft aus allen nicht zweckbetrieblichen Geschäftsbetrieben zusammen über 50.000 Euro im Jahr (einschließlich Umsatzsteuer) | Aufzeichnungspflicht wie oben; zusätzlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 AO) | Wie oben |
| Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr über 25.000 Euro netto (bestehender Betrieb) — jedes System, jede Häufigkeit | Aufzeichnungspflicht wie oben; die Kleinunternehmer-Befreiung nach § 19 Abs. 1 UStG entfällt im laufenden Jahr von Beginn an; Verzicht nach Abs. 3 möglich | Wie oben |
| Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr über 100.000 Euro netto — jedes System, jede Häufigkeit | Aufzeichnungspflicht wie oben; bereits der Umsatz, mit dem die 100.000 Euro überschritten werden, ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei; Verzicht nach Abs. 3 möglich | Wie oben |
Die Aufzeichnungspflicht selbst ändert sich nicht mit Umsatz oder Häufigkeit; sie hängt vom System ab. Umsatz und Häufigkeit bestimmen dagegen die steuerliche Behandlung. Ein Kassenbuch ist nicht bei jeder Gewinnermittlungsart vorgeschrieben; bei der Einnahmenüberschuss-Rechnung besteht keine allgemeine Kassenbuchpflicht (BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17). Bei der offenen Ladenkasse genügt ein täglicher Kassenbericht: Sie zählen den gesamten Bargeldendbestand einschließlich Hartgeld tatsächlich aus, rechnen den Endbestand um Entnahmen und Ausgaben erhöht und um Einlagen und den Anfangsbestand gemindert auf die Tageseinnahmen zurück und rechnen ohne Rundungen oder Schätzungen (OFD Frankfurt am Main, Februar 2020, Abschnitt 6); ein Zählprotokoll ist nicht zwingend, dient aber als zusätzlicher Nachweis. Wer ein Kassenbuch führt, findet die Pflichten und den Inhalt in Kassenbuch in Deutschland. Die Pflichten der offenen Ladenkasse im Einzelnen finden Sie in Offene Ladenkasse.
Seit wann gilt das?
§ 146a AO (TSE, Belegausgabepflicht) gilt erstmals für Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 2019, also seit 1. Januar 2020 (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO). Die neue Fassung des § 64 Abs. 3 AO gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 (Art. 97 § 1b Abs. 2 EGAO). Die Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 AO betragen zehn Jahre für Aufzeichnungen und acht Jahre für Buchungsbelege; die achtjährige Frist gilt seit 1. Januar 2025. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung vorgenommen wurde (§ 147 Abs. 4 AO). Sie läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für eine Steuer noch läuft, für die die Unterlage von Bedeutung ist (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO).
Gibt es Ausnahmen?
Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung entfällt bei Barverkäufen an eine Vielzahl unbekannter Personen, sofern kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird (§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO). Die Kasseneinnahmen und -ausgaben sind trotzdem täglich festzuhalten (Satz 2). Verwenden Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem, können die Finanzbehörden bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen auf Antrag nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien (§ 146a Abs. 2 Satz 2 AO); für Dienstleistungen gilt dies unter denselben Voraussetzungen (AEAO zu § 146a Nr. 2.5.9). Die Befreiung ist nur für den jeweiligen Einzelfall möglich und setzt eine nachweisliche sachliche Härte voraus; die Kosten der Belegausgabe stellen allein keine sachliche Härte dar (AEAO zu § 146a Nr. 2.5.9). Die Befreiung kann widerrufen werden. Den Antrag stellen Sie nach Befreiung von der Belegausgabepflicht beantragen.
Was droht bei einem Verstoß?
Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht richtig verwendet oder nicht durch eine zertifizierte TSE schützt und dadurch Steuerverkürzung ermöglicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße kann bis zu 25.000 Euro betragen, wenn die Handlung nicht bereits nach § 378 AO geahndet werden kann (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Abs. 6 AO). Die Finanzbehörde kann eine unangekündigte Kassennachschau durchführen (§ 146b AO); Ablauf und Rechte finden Sie in Kassennachschau. Bei der offenen Ladenkasse bleibt die tägliche Festhaltung der Kasseneinnahmen und -ausgaben Pflicht (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO).
Was geplant ist (noch nicht in Kraft)
Es gibt einen Gesetzentwurf des Bundes, der eine allgemeine Kassenpflicht einführen soll. Der Entwurf ist noch kein Gesetz; sein Inhalt kann sich im parlamentarischen Verfahren ändern. Bis zu einem Inkrafttreten gilt § 146a AO unverändert. Den Stand der Pläne finden Sie in Registrierkassenpflicht Deutschland.
Checkliste für Ihren Verein
- Die Anzeigepflichten nach § 14 GewO und eine nötige Gestattung nach § 12 GastG für den Alkoholausschank sind geklärt.
- Kasseneinnahmen und -ausgaben werden täglich festgehalten (offene Ladenkasse; täglicher Kassenbericht mit tatsächlichem Auszählen).
- Falls ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird: Es ist mit einer zertifizierten TSE ausgestattet und erstellt für jeden Vorgang einen Beleg (§ 146a AO).
- Die Aufzeichnungen werden zehn Jahre, die Buchungsbelege acht Jahre aufbewahrt.
- Der Verein ist steuerbegünstigt; die Einnahmen aller nicht zweckbetrieblichen Geschäftsbetriebe werden zusammen dem Veranlagungszeitraum zugeordnet und gegen die 50.000-Euro-Grenze geprüft.