TSE-Übergangsfristen: Was galt und was heute gilt
Kurz gesagt
Für Kassensysteme und Registrierkassen in Deutschland sind alle Übergangsfristen zur TSE-Nachrüstung abgelaufen: die Nichtbeanstandung bis 30. September 2020 (in Bayern unter Bedingungen bis 31. März 2021) und die Frist für nicht aufrüstbare ältere Registrierkassen bis 31. Dezember 2022. Heute gilt § 146a AO für Kassensysteme und Registrierkassen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV ohne Übergangsfrist; sie müssen durch eine zertifizierte TSE geschützt sein.
Das Wichtigste
- Die TSE-Pflicht nach § 146a AO ist seit 1. Januar 2020 anzuwenden (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO).
- Nichtbeanstandung für Kassensysteme ohne TSE: längstens bis 30. September 2020 (BMF-Schreiben vom 6. November 2019); abgelaufen.
- Bayern: unter zwei Voraussetzungen längstens bis 31. März 2021 (Schreiben des Staatsministeriums vom 10. Juli 2020); abgelaufen.
- Nicht aufrüstbare Registrierkassen, angeschafft nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 und dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 entsprechend: Weiterverwendung bis 31. Dezember 2022 (Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO); abgelaufen.
- Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gelten eigene Stichtage; für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die nicht unter § 9 KassenSichV fielen, galt eine Nichtbeanstandung längstens bis 31. Dezember 2025 (BMF 13.10.2023).
Was gilt heute
Für Kassensysteme und Registrierkassen in Deutschland gibt es keine Übergangsfrist für die Nachrüstung mehr. § 146a Abs. 1 Satz 2 AO verlangt, dass das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sind. Das gilt für Systeme nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV, also elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen. Die offene Ladenkasse ist nicht betroffen. Sämtliche Fristen, die den Weg dorthin gestreckt haben, sind abgelaufen; die Tabelle unten zeigt, was wann galt.
Zeitstrahl: Was galt und was heute verbindlich ist
Die Tabelle gilt für elektronische Aufzeichnungssysteme in Deutschland. Zeilen für Taxameter und Wegstreckenzähler sind gekennzeichnet.
| Datum oder Zeitraum | Regel | Quelle | Heute |
|---|---|---|---|
| Seit 1. Januar 2020 | Erste Anwendung des § 146a AO für Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 2019 | Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz 1 EGAO | Verbindlich |
| Bis 31. Januar 2020 | Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO für vor dem 1. Januar 2020 angeschaffte Systeme; die Finanzverwaltung hat die Anwendung der Mitteilung ausgesetzt, bis das elektronische Verfahren am 1. Januar 2025 zur Verfügung stand | Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz 2 EGAO; BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 | Siehe Kassenmeldepflicht |
| Bis 30. September 2020 | Nicht beanstandet, wenn Systeme noch keine TSE hatten; technische Anpassungen waren umgehend durchzuführen | BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (wiedergegeben im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums vom 10. Juli 2020) | Abgelaufen |
| Bis 31. März 2021, nur in Bayern ansässige Steuerpflichtige | Nicht beanstandet, wenn die nötige Zahl TSE bis 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt war oder der Einbau einer noch nicht verfügbaren Cloud-TSE vorgesehen war; kein Antrag, Nachweise in die Verfahrensdokumentation | Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums vom 10. Juli 2020 | Abgelaufen |
| Bis 31. Dezember 2022 | Weiterverwendung von Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 entsprachen und bauartbedingt nicht aufrüstbar waren | Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO | Abgelaufen |
| Bis 31. Dezember 2025, nur EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ohne TSE, die nicht unter § 9 KassenSichV (INSIKA-Übergangsregel) fallen | Nicht beanstandet; Belegausgabepflicht blieb bestehen | BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 | Abgelaufen |
| Seit 1. Januar 2026, nur EU-Taxameter mit INSIKA-Technik, vor dem 1. Januar 2021 ausgerüstet | § 7 KassenSichV ist für diese Taxameter ab 1. Januar 2026 anzuwenden, es sei denn, das Taxameter wird ausgebaut und veräußert | § 9 KassenSichV | Verbindlich |
| Wegstreckenzähler: ab Inverkehrbringen nach dem 30. Juni 2024; ältere mit digitaler TSE-Schnittstelle ab 1. Januar 2027 | § 8 KassenSichV ist anzuwenden | § 10 KassenSichV | Für Geräte, die nach dem 30. Juni 2024 erstmals in Verkehr kamen, verbindlich; für ältere Geräte liegt der 1. Januar 2027 in der Zukunft |
Der Anwendungserlass nennt zum zeitlichen Anwendungsbereich der Kassen nur, dass § 146a AO erstmals für Kalenderjahre gilt, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen (Nr. 2.1.2).
Was die Nichtbeanstandung rechtlich bedeutete
Die Nichtbeanstandungsschreiben sind Verwaltungsanweisungen. Sie haben § 146a AO nicht aufgehoben, sondern festgelegt, dass die Finanzverwaltung das Fehlen einer TSE innerhalb der Frist nicht beanstandet; die Pflicht galt seit dem 1. Januar 2020. Das Schreiben vom 6. November 2019 verlangte zugleich, die technisch notwendigen Anpassungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Die Länder konnten eigene Regelungen treffen; geöffnet haben wir nur die bayerische.
Fristen für Hersteller, nicht für Betreiber
Die BSI-Richtlinie TR-03153-1 Anhang A enthält Übergangsfristen für die Zertifizierung von Produkten, zum Beispiel für die letztmögliche Erstzertifizierung nach der Vorgängerversion 1.0.1 (Antrag vor dem 30. April 2024 angenommen, Abschluss nicht nach dem 30. April 2025; Ausnahmen im begründeten Einzelfall) und für das Ende der Übergangs-PKI mit Ablauf des Jahres 2025. Nach § 11 Abs. 3 KassenSichV können Zertifizierungsverfahren nach bestimmten Schutzprofilen, die vor dem 27. Februar 2026 beantragt wurden, bis zum 26. Februar 2027 fortgeführt werden. Diese Regeln betreffen Hersteller und Zertifizierung. Als Betreiber prüfen Sie stattdessen, bis wann die Zertifizierung Ihrer TSE gilt, siehe TSE-Zertifikat läuft ab.
Was droht bei einem Verstoß?
Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 146a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO nicht oder nicht richtig verwendet oder schützt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis zu 25.000 Euro (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Abs. 6 AO). Eine Übergangsfrist, die das ausschließt, gibt es für Kassensysteme und Registrierkassen nicht mehr. Mehr dazu in TSE-Pflicht.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie, ob jedes Kassensystem und jede Registrierkasse in Ihrem Betrieb eine zertifizierte TSE hat (für Taxameter und Wegstreckenzähler gelten die Stichtage der Tabelle).
- Kontrollieren Sie, dass auf den Belegen die TSE-Angaben stehen (Transaktionsnummer, Seriennummern, Prüfwert, Signaturzähler oder QR-Code).
- Prüfen Sie, ob die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO für alle Systeme abgegeben ist.
- Haben Sie noch Unterlagen aus der Zeit der Nichtbeanstandung, etwa Bestellnachweise, legen Sie sie zur Verfahrensdokumentation und bewahren Sie sie für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist auf (so verlangte es das bayerische Schreiben für die Fristverlängerung).