MWST-Abrechnung in der Schweiz im ePortal einreichen
Kurz gesagt
In der Schweiz rechnen MWST-pflichtige Unternehmen seit 1. Januar 2025 ausschliesslich elektronisch über das ESTV-Portal ab (Art. 123 Abs. 2 Bst. g MWSTV). Abrechnung und Zahlung sind innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode fällig (Art. 71 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich vierteljährlich, nach Saldosteuersätzen halbjährlich; auf Antrag monatlich bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss oder jährlich bei einem Umsatz bis CHF 5'005'000 aus steuerbaren Leistungen inklusive MWST (Art. 35 Abs. 1 und 1bis MWSTG). Bei der jährlichen Abrechnung zieht die ESTV die Steuer zusätzlich provisorisch in Raten ein (Art. 86a MWSTG).
Das Wichtigste
- Schweiz: Die Abrechnung läuft über das ESTV-Portal; Papier bleibt nur für Korrekturen früherer Papierabrechnungen.
- Einreichung und Zahlung: innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 71 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 MWSTG).
- Perioden: in der Schweiz grundsätzlich vierteljährlich (effektive Methode, Pauschalsteuersätze), halbjährlich nach Saldosteuersätzen; auf Antrag monatlich bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss oder jährlich bis CHF 5'005'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen inkl. MWST je Jahr (Art. 35 Abs. 1 und 1bis MWSTG).
- Bei der jährlichen Abrechnung sind provisorische Raten bis zum 150., 240. und 330. Tag nach Beginn der Steuerperiode zu bezahlen, nach Saldosteuersätzen bis zum 240. Tag; die Raten werden an die Jahresabrechnung angerechnet (Art. 86a MWSTG).
- Zugang über AGOV; Rollen Ausfüller und Einreicher; Datenimport als eCH-0217-XML möglich (ESTV).
- Fehlerkorrekturen aus dem Jahresabschluss laufen über die Jahresabstimmung; korrigiert wird spätestens in der Abrechnung jener Periode, in die der 180. Tag seit Ende des Geschäftsjahres fällt (Art. 72 Abs. 1 MWSTG).
Heikel sind die Vorbereitung und die Frist, nicht das Anmelden im Portal. Diese Anleitung nennt zu jedem Schritt, welche Angabe die ESTV verlangt, wo sie im Portal hingehört und innerhalb welcher Frist die Abrechnung eintreffen muss.
Was Sie vorab brauchen
- Einen Eintrag im MWST-Register der ESTV mit MWST-Nummer und Unternehmens-Identifikationsnummer (UID); ab welchem Umsatz er nötig wird, steht unter MWST-Pflicht ab Umsatzgrenze.
- Einen Zugang zum ESTV-Portal über AGOV, den Behördenlogin des Bundes, und für Ihr Unternehmen die Rolle «Ausfüller» (Abrechnung ausfüllen) oder «Einreicher» (ausfüllen und einreichen).
- Ihre Abrechnungsmethode und Ihre Abrechnungsperiode: beides steht im Portal unter «Abrechnungsmodalitäten».
- Die Zahlen der Periode: Entgelte aufgeteilt nach Steuersätzen, Vorsteuern und Nicht-Entgelte wie Subventionen. Welche Methode dahintersteht, steht unter Abrechnungsmethode.
- Auf Wunsch statt Handarbeit eine Exportdatei Ihrer Buchhaltung im Format eCH-0217, Version 2.0.0, sowie die Beilagen, die Ihre Abrechnung verlangt: das Formular Nr. 764 für das Meldeverfahren und die Aufstellung zur Einlageentsteuerung.
Abrechnungsperiode und Einreichefrist
Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 2 MWSTG); das Geschäftsjahr als Steuerperiode sieht das Gesetz zwar vor, diese Bestimmung ist aber noch nicht in Kraft. Innerhalb der Steuerperiode rechnen Sie grundsätzlich vierteljährlich ab – mit der effektiven Abrechnungsmethode und nach Pauschalsteuersätzen –, nach Saldosteuersätzen halbjährlich (Art. 35 Abs. 1 MWSTG; MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung, Ziff. 2). Auf Antrag ist monatlich möglich, wenn regelmässig ein Vorsteuerüberschuss entsteht, und jährlich, wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen inklusive Mehrwertsteuer CHF 5’005’000 pro Jahr nicht übersteigt (Art. 35 Abs. 1bis Bst. a und b MWSTG). In begründeten Fällen lässt die ESTV auf Antrag andere Abrechnungsperioden zu und setzt die Bedingungen dafür fest (Art. 35 Abs. 2 MWSTG).
Die Abrechnung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert einzureichen (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) und im gleichen Zeitraum zu bezahlen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV führt dazu eine Übersicht der Einreichefristen; die folgende Tabelle gibt sie wieder. Für die Berichtigungsabrechnung nennt die ESTV dort 240 Tage nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres: Ist nach Ablauf dieser 240 Tage keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die eingereichten Abrechnungen vollständig und korrekt und die Steuerperiode finalisiert ist. Korrigiert werden muss aber spätestens in der Abrechnung jener Abrechnungsperiode, in die der 180. Tag seit Ende des Geschäftsjahres fällt (Art. 72 Abs. 1 MWSTG; MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung, Ziff. 7).
| Abrechnung | Abrechnungsperiode | Einreichefrist (ESTV) |
|---|---|---|
| 1. Quartal | 1. Januar bis 31. März | 31. Mai |
| 2. Quartal | 1. April bis 30. Juni | 31. August |
| 3. Quartal | 1. Juli bis 30. September | 30. November |
| 4. Quartal | 1. Oktober bis 31. Dezember | 28./29. Februar |
| Monatsabrechnung (Beispiel) | 1. Januar bis 31. Januar | 31. März |
| 1. Semester | 1. Januar bis 30. Juni | 31. August |
| 2. Semester | 1. Juli bis 31. Dezember | 28./29. Februar |
| Jahresabrechnung | 1. Januar bis 31. Dezember | 28./29. Februar |
| Berichtigungsabrechnung (gilt für alle Abrechnungsmethoden) | Steuerperiode (Kalenderjahr) | 240 Tage nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres; geht innert dieser Frist keine Berichtigungsabrechnung ein, betrachtet die ESTV die eingereichten Abrechnungen als vollständig und die Steuerperiode als finalisiert. Korrekturpflicht nach Art. 72 Abs. 1 MWSTG: spätestens in der Abrechnung jener Periode, in die der 180. Tag seit Ende des Geschäftsjahres fällt |
Wer die jährliche Abrechnung wählt, muss sie mindestens eine ganze Steuerperiode beibehalten (Art. 35a Abs. 2 MWSTG), und ein Wechsel ist nur zum Beginn einer Steuerperiode möglich (Art. 35a Abs. 4 MWSTG). Wer zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung zurückkehrt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln (Art. 35a Abs. 3 MWSTG).
Die Bewilligung prüft die ESTV in den beiden Fällen unterschiedlich. Neu im Register eingetragene Personen stellen den Antrag innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer; bewilligt wird die jährliche Abrechnung, wenn der in den ersten zwölf Monaten erwartete Umsatz mit Mehrwertsteuer die Grenze von CHF 5’005’000 nicht überschreitet (Art. 76a Abs. 1 und 2 MWSTV; MWST-Info 15, Ziff. 2.1). Wer bereits steuerpflichtig ist und wechseln will, stellt den Antrag innert 60 Tagen nach Beginn der Steuerperiode, ab der gewechselt werden soll; hier zählt keine Prognose, sondern der Umsatz der vorangegangenen Steuerperiode, und bewilligt wird nur, wenn in den vorangegangenen drei Steuerperioden – oder seit Beginn der Steuerpflicht – alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht und alle Steuerforderungen vollumfänglich und fristgerecht bezahlt wurden (Art. 76b Abs. 1 und 2 MWSTV; MWST-Info 15, Ziff. 2.1). Bei jährlicher Abrechnung zieht die ESTV die Steuer provisorisch in Raten ein: je ein Viertel der Steuerforderung bei effektiver Abrechnung und nach Pauschalsteuersätzen, die Hälfte nach Saldosteuersätzen, zu begleichen bis zum 150., 240. und 330. Tag nach Beginn der Steuerperiode, nach Saldosteuersätzen bis zum 240. Tag (Art. 86a Abs. 1, 3 und 6 MWSTG).
Eine Fristverlängerung ist möglich, aber gebunden: Das Gesuch stellen Sie elektronisch im Service «MWST abrechnen»; Gesuche ausserhalb des Portals kann die ESTV nicht bewilligen (Art. 123 MWSTV). Die Zahlungsfrist verlängert sie dort kostenlos um drei Monate nach Fälligkeit.
Seit wann elektronisch abgerechnet wird
Vorgeschrieben ist das elektronische Verfahren seit dem 1. Januar 2024: Die Verordnung vom 16. Juni 2023 unterstellte die Einreichung der Abrechnung (Art. 71 MWSTG) und ihre nachträglichen Korrekturen (Art. 72 MWSTG) dem Portal. Die seit dem 1. Januar 2025 geltende Neufassung nennt die Pflicht in Art. 123 Abs. 2 Bst. g und h MWSTV; Bst. b führt die jährliche Abrechnung auf.
Unternehmen, die vorher in Papierform abgerechnet hatten, durften das noch bis zum 31. Dezember 2024 tun (Art. 166c Abs. 1 MWSTV). Seit dem 1. Januar 2025 gibt es deshalb keine Papierabrechnung mehr, und die ESTV bestellt auch für rückwirkende Perioden keine Papierformulare (ESTV). Eine Ausnahme bleibt: Korrekturen von Abrechnungen, die in Papierform eingereicht wurden, sind ebenfalls in Papierform einzureichen (Art. 166c Abs. 2 MWSTV).
Schritt für Schritt: im ESTV-Portal einreichen
Schritt 1: Modalitäten prüfen
Öffnen Sie im Service «MWST abrechnen» die «Abrechnungsmodalitäten». Dort sehen Sie Abrechnungsmethode, Abrechnungsart und Periode des Unternehmens, und Sie erkennen vor dem Abgabetag, welcher Zeitraum als Nächstes fällig ist. Änderungen nehmen Sie online unter «Neue Geschäfte» vor (ESTV).
Schritt 2: Werte der Periode bereitstellen
Stellen Sie die Entgelte je Steuersatz, die Vorsteuern und die Nicht-Entgelte zusammen. Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuerschuld mit der Rechnungsstellung; bei Teilrechnungen oder Teilzahlungen mit deren Ausgabe beziehungsweise Vereinnahmung und bei Vorauszahlungen sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung bereits mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 1 Bst. a–c MWSTG). Kasseneinnahmen ohne Rechnungsstellung gehören damit in die Periode des Zahlungseingangs, auch wenn Sie nach vereinbarten Entgelten abrechnen; nach vereinnahmten Entgelten ist ohnehin die Vereinnahmung massgebend (Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Diese Abrechnungsart setzt eine Bewilligung der ESTV voraus und muss mindestens eine Steuerperiode beibehalten werden (Art. 39 Abs. 2 und 3 MWSTG). Wer nach Saldosteuersätzen abrechnet, rechnet mit dem von der ESTV zugeteilten Satz und braucht keine Aufteilung nach Vorsteuern.
Schritt 3: Im ESTV-Portal anmelden
Melden Sie sich mit AGOV an. Erscheint die Abrechnung nicht, prüfen Sie im Profil unter «Meine Einstellungen E-Mail / SMS Benachrichtigungen», ob die Benachrichtigungen aktiv sind; das Portal verschickt E-Mail oder SMS, sobald eine Abrechnung bereitliegt (ESTV).
Schritt 4: Abrechnung öffnen und Werte erfassen
Erfassen Sie nur Werte der angezeigten Abrechnungsperiode. Die Deklaration hat drei Teile: Entgelte und Abzüge, Steuerberechnung mit Aufteilung auf die Sätze und Vorsteuern, schliesslich die anderen Mittelflüsse (Nicht-Entgelte) (MWST-Info 15, Ziff. 1.1). Falls die Werte per Datei vorliegen, importieren Sie das eCH-0217-XML-Dokument und prüfen Sie die übernommenen Zahlen nach; nur Version 2.0.0 wird unterstützt (ESTV).
Schritt 5: Beilagen hochladen
Verlangte Beilagen laden Sie direkt in der Online-Abrechnung hoch. Das Formular Meldeverfahren und die Beilage zur Einlageentsteuerung sind seit dem 8. März 2025 an dieser Stelle einzureichen; andere Beilagen nur auf ausdrückliches Verlangen der ESTV (ESTV).
Schritt 6: Einreichen
Die Rolle «Einreicher» gibt die Abrechnung frei; in «MWST-Abrechnung pro» gibt es keine Deklarationsfreigabe per Post mehr (ESTV). Nach der Einreichung stehen die Zahlungsangaben auf der Abrechnung als PDF; sind sie nicht mehr vorhanden, nutzen Sie die auf der Website der ESTV publizierte Zahlungsadresse (MWST-Info 15, Ziff. 5).
Schritt 7: Innert 60 Tagen bezahlen
Begleichen Sie die Steuerforderung innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG); nach Angabe der ESTV zahlen Sie mit der QR-Rechnung oder über die Zahlungsadresse. Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG). Ergibt sich ein Guthaben, zahlt die ESTV es aus oder verrechnet es mit einer Steuerschuld (Art. 88 Abs. 1 und 2 MWSTG); trifft die Auszahlung später als 60 Tage nach Eintreffen der Abrechnung bei der ESTV ein, wird ab dem 61. Tag ein Vergütungszins ausgerichtet (Art. 88 Abs. 4 MWSTG; MWST-Info 15, Ziff. 6).
So prüfen Sie das Ergebnis
- Betreffen alle erfassten Werte die im Portal angezeigte Abrechnungsperiode?
- Ist das Entgelt auf den Steuersatz aufgeteilt, der im Zeitpunkt der Leistungserbringung galt? Bei einer Satzänderung sind weder Rechnungsstellung noch Zahlung massgebend (MWST-Info 15, Ziff. 1.4); die Umstellung der Kasse behandelt MWST-Satzwechsel in der Kasse.
- Stehen die abgezogenen Vorsteuern auf Rechnungen, und haben Sie Subventionen und andere Gelder nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a–c MWSTG als Nicht-Entgelte ausserhalb der Steuerberechnung deklariert und den Vorsteuerabzug entsprechend gekürzt (Art. 33 MWSTG; MWST-Info 15, Ziff. 1.5)?
- Ergibt die Differenz aus Steuer und Vorsteuern dieselbe Zahllast wie Ihre Buchhaltung?
- Ist die Zahlung vor dem Ablauf der 60-Tage-Frist ausgelöst worden?
- Haben Sie im Jahresabschluss gefundene Mängel spätestens in der Abrechnung jener Abrechnungsperiode korrigiert, in die der 180. Tag seit Ende des Geschäftsjahres fällt (Art. 72 Abs. 1 MWSTG)?
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Lösung |
|---|---|---|
| Die Abrechnung lässt sich nicht öffnen oder nicht einreichen | Portalzugang fehlt oder die Rolle genügt nicht | Registrieren Sie sich im Service «myESTV» mit AGOV und lassen Sie sich die Rolle «Ausfüller» oder «Einreicher» zuweisen (ESTV) |
| Der frühere Zugang «MWST-Abrechnung easy» funktioniert nicht | Die Abrechnungscodes galten bis 8. Mai 2026, seither ist der Dienst abgeschaltet | Registrieren Sie sich für «MWST-Abrechnung pro» im ESTV-Portal; ab 11. Mai 2026 steht für die Einreichung nur dieser Dienst zur Verfügung (ESTV) |
| Abrechnung nicht fristgerecht eingereicht | Frist übersehen; von sich aus erinnert das Verfahren nur, wenn die Benachrichtigungen aktiv sind | Sofort nachreichen; die ESTV kann den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmen und nach vorgängiger Mahnung in Betreibung setzen (Art. 86 Abs. 2 MWSTG). Bleibt die Abrechnung auch nach einer Mahnung aus, droht eine Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 Bst. b MWSTG) |
| Zahllast nicht rechtzeitig bezahlt | Zahlung nach Ablauf der 60 Tage | Verzugszins ohne Mahnung (Art. 87 Abs. 1 MWSTG); vor Ablauf der Frist eine Verlängerung um drei Monate online beantragen (ESTV) |
| Der Jahresabschluss zeigt Fehler in der Abrechnung | Abrechnung und Buchhaltung stimmen nicht überein | Korrigieren Sie mit der Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG) spätestens in der Abrechnung jener Abrechnungsperiode, in die der 180. Tag seit Ende des Geschäftsjahres fällt, und deklarieren Sie nur die Differenzen (ESTV) |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Holen Sie Ihre Steuerberatung dazu, wenn Bezugsteuer auf Leistungen aus dem Ausland anfällt (Art. 45 ff. MWSTG), wenn Sie Übertragungen im Meldeverfahren abrechnen (Art. 38 MWSTG) oder wenn Sie von der Steuer ausgenommene Leistungen freiwillig versteuern wollen (Art. 22 MWSTG). Diese Fälle verlangen Angaben, die die laufende Abrechnung nicht von selbst zeigt.