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MWST-Pflicht und Abrechnungsmethode: effektiv oder Saldosteuersatz

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

MWST-pflichtig werden Sie in der Schweiz, sobald Ihr Unternehmen innerhalb eines Jahres CHF 100'000 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erreicht (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Für die Abrechnung gilt grundsätzlich die effektive Methode; den Saldosteuersatz können Sie beantragen, wenn Sie höchstens CHF 5'024'000 steuerbaren Jahresumsatz und CHF 108'000 Steuer erreichen (Art. 37 Abs. 1 MWSTG); weitere Ausschlüsse bestehen.

Das Wichtigste

  • Schweiz: MWST-pflichtig ab CHF 100'000 massgebendem Jahresumsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
  • Die effektive Methode ist der gesetzliche Grundsatz; der Saldosteuersatz braucht eine Bewilligung der ESTV (Art. 36 und Art. 37 Abs. 1 MWSTG).
  • Saldosteuersatz nur bis CHF 5'024'000 steuerbaren Jahresumsatz und CHF 108'000 Steuer nach diesem Satz, beide Limiten zusammen (Art. 37 Abs. 1 MWSTG).
  • Der Saldosteuersatz ist ein Branchensatz; auf Kundenrechnungen steht der gesetzliche Satz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG).
  • Neu registrierte Personen melden die Wahl des Saldosteuersatzes innert 60 Tagen nach Zustellung der MWST-Nummer (Art. 78 Abs. 1 MWSTV).

In der Schweiz entscheidet zuerst der Jahresumsatz, ob Sie Mehrwertsteuer abrechnen müssen, und danach die Frage, nach welcher Methode. Die effektive Abrechnung ist der gesetzliche Grundsatz; den Saldosteuersatz müssen Sie beantragen und dürfen ihn nur nutzen, solange Ihr Geschäft unter zwei Limiten bleibt. Welche Methode weniger kostet, hängt an der Höhe Ihrer Vorsteuer.

Ab welchem Umsatz Sie MWST-pflichtig werden

Steuerpflichtig wird, wer ein Unternehmen betreibt und damit Leistungen im Inland erbringt oder hier Sitz, Wohnsitz oder eine Betriebsstätte hat (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Von der Pflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100’000 Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Massgebend sind die vereinbarten Entgelte ohne die Steuer, nicht die Zahlungseingänge (Art. 10 Abs. 2bis MWSTG).

Sobald die Grenze erreicht ist, müssen Sie sich unaufgefordert innert 30 Tagen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Wie Sie den massgebenden Umsatz berechnen und welche anderen Limiten für Vereine und Gemeinwesen gelten, steht im Artikel MWST-Pflicht ab welchem Umsatz.

Die beiden Abrechnungsmethoden im Überblick

Die effektive Abrechnungsmethode berechnet die Steuerforderung als Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer (und weiteren Steuern) und dem Vorsteuerguthaben (Art. 36 MWSTG). Die Saldosteuersatzmethode multipliziert dagegen die steuerbaren Entgelte einschliesslich Steuer mit einem von der ESTV festgelegten Branchensatz; die Vorsteuer wird nicht einzeln ermittelt (Art. 37 Abs. 2 und 3 MWSTG). Der Saldosteuersatz ist damit eine Pauschale, die die Vorsteuer der Branche mit einrechnet.

Kriterium Effektive Methode Saldosteuersatz
Grundlage Art. 36 MWSTG Art. 37 Abs. 1 MWSTG
Bewilligung keine Antrag bei der ESTV nötig
Steuerberechnung Steuer auf dem Umsatz minus Vorsteuer steuerbare Entgelte inkl. Steuer × Branchensatz
Umsatzlimite keine CHF 5’024’000 steuerbarer Jahresumsatz, nach der ESTV inkl. Steuer
Steuerlimite keine CHF 108’000 Steuer nach Saldosteuersatz
Abrechnungsperiode vierteljährlich (Grundfall) halbjährlich (Grundfall); auf Antrag monatlich bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss oder jährlich bis CHF 5’005’000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen inkl. Steuer (Art. 35 Abs. 1bis MWSTG; Art. 76a Abs. 2 MWSTV)
Rechnung an Kunden gesetzlicher Steuersatz gesetzlicher Steuersatz

Die beiden Limiten von CHF 5’024’000 und CHF 108’000 müssen zusammen erfüllt sein (Art. 37 Abs. 1 MWSTG). Nicht jede steuerpflichtige Person darf den Saldosteuersatz wählen: Art. 77 Abs. 2 MWSTV schliesst unter anderem Personen mit Sitz im Ausland, Anwender der Gruppenbesteuerung und des Verlagerungsverfahrens sowie die Fälle der Pauschalsteuersatzmethode aus; die ESTV führt diese Ausschlüsse in der MWST-Info 12, Ziff. 1.3. Für höhere Branchensätze sinkt die Umsatzobergrenze im ersten Jahr (MWST-Info 12, Ziff. 1.3.3).

Wer neu ins Register kommt und den Saldosteuersatz will, muss das innert 60 Tagen nach Zustellung der MWST-Nummer melden (Art. 78 Abs. 1 MWSTV); sonst sind mindestens drei ganze Steuerperioden effektiv abzurechnen (Art. 78 Abs. 3 MWSTV). Einmal bewilligt, muss die Methode beibehalten werden; nach einem Wechsel zur effektiven Abrechnung ist der Saldosteuersatz frühestens nach drei Jahren wieder möglich (Art. 37 Abs. 4 MWSTG).

Ein Rechenbeispiel: dieselbe Umsatzhöhe, zwei Methoden

Die Zahlen sind erfunden (Beispielrechnung). Ein Architekturbüro erzielt CHF 300’000 Umsatz einschliesslich 8,1 Prozent MWST und rechnet ausschliesslich zu diesem Normalsatz ab (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Der ESTV-Saldosteuersatz für ein Architekturbüro beträgt 6,2 Prozent (Anhang der Verordnung SR 641.202.62).

Rechnung Betrag in CHF
Umsatz einschliesslich MWST 300’000.00
Steuer auf dem Umsatz (300’000 − 300’000 ÷ 1,081) 22’479.19
Geschuldete Steuer nach Saldosteuersatz (300’000 × 6,2 Prozent) 18’600.00

Die effektive Methode zieht von den CHF 22’479.19 die Vorsteuer ab. Ob sie günstiger ist, hängt deshalb an der Vorsteuer:

Vorsteuer im Jahr Effektive Methode Saldosteuersatz
CHF 2’000 20’479.19 18’600.00
CHF 8’000 14’479.19 18’600.00

Die Gewinnschwelle liegt bei CHF 3’879.19 Vorsteuer: Darunter zahlt das Büro mit dem Saldosteuersatz weniger, darüber mit der effektiven Methode. Bei CHF 2’000 Vorsteuer ist der Saldosteuersatz rund CHF 1’879 günstiger, bei CHF 8’000 die effektive Methode rund CHF 4’121.

Typische Fehler

  • Nur auf den Branchensatz schauen. Ob der Saldosteuersatz günstiger oder teurer ist, entscheidet die eigene Vorsteuer; ohne diesen Wert aus der Buchhaltung bleibt der Vergleich ein Ratespiel.
  • Netto mit brutto verwechseln. Die Grenze von CHF 100’000 rechnet netto, die Umsatzlimite für den Saldosteuersatz rechnet die ESTV einschliesslich Steuer.
  • Die 60-Tage-Meldung verpassen. Wer neu registriert ist und die Wahl nicht fristgerecht meldet, muss mindestens drei Steuerperioden effektiv abrechnen (Art. 78 Abs. 1 und 3 MWSTV).
  • Den Saldosteuersatz auf die Rechnung schreiben. Auf Kundenrechnungen steht der gesetzliche Satz, nicht der Branchensatz.
  • Die Ausschlüsse übersehen. Wer zum Beispiel das Verlagerungsverfahren anwendet oder seinen Sitz im Ausland hat, darf den Saldosteuersatz nicht wählen (Art. 77 Abs. 2 MWSTV).
  • Die Abrechnungsperiode falsch einplanen. Beim Saldosteuersatz ist halbjährlich der Grundfall (Art. 35 Abs. 1 MWSTG); jährlich ist auf Antrag möglich, wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen einschliesslich Steuer nicht mehr als CHF 5’005’000 pro Jahr beträgt (Art. 35 Abs. 1bis Bst. b MWSTG; Art. 76a Abs. 2 MWSTV).

So gehen Sie vor

  1. Prüfen Sie, ob Sie überhaupt MWST-pflichtig sind: massgebender Umsatz weltweit, netto, ohne ausgenommene Leistungen.
  2. Rechnen Sie aus Ihrer Buchhaltung die abzugsfähige Vorsteuer des letzten Jahres aus.
  3. Vergleichen Sie beide Wege mit Ihrer eigenen Umsatz- und Vorsteuerzahl wie im Rechenbeispiel.
  4. Wollen Sie als neu registrierte Person den Saldosteuersatz, melden Sie die Wahl innert 60 Tagen nach Zustellung der MWST-Nummer (Art. 78 Abs. 1 MWSTV).
  5. Beantragen Sie die Methode im ESTV-Portal und rechnen Sie die Korrekturen ein, die beim Methodenwechsel anfallen (MWST-Info 12, Ziff. 2.2 und 3.2).
  6. Reichen Sie die Abrechnung unaufgefordert innert 60 Tagen nach Ablauf der Periode ein (Art. 71 Abs. 1 MWSTG); wie das im Portal geht, zeigt die MWST-Abrechnung in der Schweiz.

Häufige Fragen

Muss ich den Saldosteuersatz auf meinen Rechnungen ausweisen?

Nein. Auf der Rechnung an die Kundschaft steht der gesetzliche Steuersatz, also der Normalsatz von 8,1 Prozent, der reduzierte Satz oder der Sondersatz (Art. 25 MWSTG). Der von der ESTV bewilligte Saldosteuersatz dient nur der Abrechnung mit der ESTV (ESTV, Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze; MWST-Info 12, Ziff. 1.2).

Wann ist der Saldosteuersatz günstiger als die effektive Methode?

Wenn Ihre Vorsteuer unter der Gewinnschwelle liegt. Im Rechenbeispiel oben liegt sie bei CHF 3'879.19: Darunter zahlt der Betrieb mit dem Saldosteuersatz weniger, darüber mit der effektiven Methode. Wie weit Sie davon entfernt sind, zeigt die Vorsteuer des letzten Jahres in Ihrer Buchhaltung.

Kann ich die Methode jedes Jahr wechseln?

Nein. Der Wechsel ist auf den Beginn einer Steuerperiode möglich, und einmal bewilligt, muss der Saldosteuersatz mindestens eine Steuerperiode beibehalten werden (Art. 37 Abs. 4 MWSTG). Nach einem Wechsel zur effektiven Methode ist der Saldosteuersatz frühestens nach drei Jahren wieder möglich.

Muss ich mit Saldosteuersatz vierteljährlich abrechnen?

Nein. Halbjährlich ist der Grundfall der Saldosteuersatzmethode (Art. 35 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag rechnen Sie bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss monatlich ab; jährlich ist auf Antrag möglich, wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen einschliesslich Steuer nicht mehr als CHF 5'005'000 pro Jahr beträgt (Art. 35 Abs. 1bis MWSTG; Art. 76a Abs. 2 MWSTV); die ESTV kann die jährliche Abrechnung verweigern oder widerrufen (Art. 35a Abs. 1 MWSTG). In begründeten Fällen gestattet die ESTV andere Perioden (Art. 35 Abs. 2 MWSTG). Eingereicht wird unaufgefordert innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Der Rhythmus ändert nichts an der Steuerhöhe, nur am Zahlungstermin.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG), SR 641.20, Stand am 31. März 2025Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  2. Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), SR 641.201, Stand am 1. Januar 2025Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  3. Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten, SR 641.202.62, Stand am 1. Januar 2025, AnhangSchweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  4. Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze bei der MehrwertsteuerEidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · abgerufen am
  5. ESTV, MWST-Info 12 Saldosteuersätze, Ziff. 1.2, 1.3, 1.3.2 und 1.3.3 (Publiziert am 20. Januar 2026, anwendbar ab 1. Januar 2025)Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · abgerufen am