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Servicegebühr oder Trinkgeld: Unterschiede in der Gastronomie

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Eine Servicegebühr ist ein Preisbestandteil: Der Betrieb verlangt sie im Preisverzeichnis, und der Gast schuldet sie mit der Rechnung. Ein Trinkgeld gibt der Gast freiwillig, ohne Rechtsanspruch und zusätzlich zu dem Betrag, der für die Leistung zu zahlen ist. In Deutschland, Österreich und der Schweiz müssen die ausgezeichneten Gastronomiepreise Bedien- und Servicezuschläge bereits enthalten.

Das Wichtigste

  • Servicegebühr: Der Betrieb verlangt sie als Teil des Preises; der Gast schuldet sie mit der Rechnung.
  • Trinkgeld: freiwillige Zahlung des Gastes an die Beschäftigten, ohne Rechtsanspruch und zusätzlich zu dem Betrag, der für die Leistung zu zahlen ist; gibt der Gast sie unmittelbar den Beschäftigten, wird sie nicht zum Entgelt des Betriebs (§ 10 Abs. 1 UStG; Österreich § 4 Abs. 1 UStG 1994; Schweiz Art. 24 Abs. 1 MWSTG).
  • Bruttoerlös ist nicht das steuerliche Entgelt: Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1 UStG; Österreich § 4 Abs. 10 UStG 1994; Schweiz Art. 24 Abs. 6 lit. a MWSTG).
  • Deutschland: Der Kartenpreis ist ein Gesamtpreis und enthält Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge (§ 13 Abs. 5 PAngV); einkommensteuerfrei ist ein Trinkgeld, das ein Dritter dem Arbeitnehmer freiwillig, ohne Rechtsanspruch und zusätzlich zu dem Betrag gibt, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist (§ 3 Nr. 51 EStG).
  • Österreich: Preise erscheinen als Bruttopreise mit allen Abgaben und Zuschlägen (§ 9 Abs. 1 PrAG); einkommensteuerfrei ist ein Trinkgeld nur, wenn es ortsüblich, von dritter Seite freiwillig und ohne Rechtsanspruch gegeben wird und kein gesetzliches oder kollektivvertragliches Annahmeverbot der direkten Annahme entgegensteht (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988).
  • Schweiz: Zuschläge, die der Gast nicht abwählen kann, etwa für Service, gehören in den Preis (Art. 10 Abs. 2 PBV); Trinkgeld gehört zum massgebenden Lohn, soweit es wesentlicher Bestandteil des Arbeitsentgelts ist (Art. 5 Abs. 2 AHVG).

Zwei Aufschläge von je zehn Prozent sehen auf einer Rechnung gleich aus und können doch verschiedenen Ursprungs sein. Der eine steckt im Kartenpreis und ist Ertrag des Betriebs, der andere kommt vom Gast und gehört den Beschäftigten. Wer beides auseinanderhält, bringt Kassenumsatz und Lohnabrechnung in Ordnung.

Was Servicegebühr und Trinkgeld unterscheidet

Eine Servicegebühr ist ein Aufschlag für die Bedienung, den der Betrieb in sein Preisverzeichnis aufnimmt; für Deutschland hat die Preisangabenverordnung dafür den Begriff Bedienungsgeld. Ein Trinkgeld ist eine Zuwendung, die der Gast aus eigenem Antrieb zusätzlich gibt.

Die beiden Wege unterscheiden sich nicht in der Höhe, sondern in der Pflicht. Ein einkalkulierter Aufschlag wird mit der Rechnung fällig und trifft jeden Gast; ein Trinkgeld entsteht allein aus der Entscheidung des Gastes am Ende des Besuchs. Ein Wirt, der zehn Prozent Bedienung einrechnet, zeigt auf der Karte einen Gesamtpreis, in dem der Aufschlag schon steckt. Setzt derselbe Wirt auf Trinkgeld, bleibt der Kartenpreis ohne Aufschlag, und am Ende gibt der Gast dazu, was er möchte.

Die Entscheidungstabelle

Die Tabelle stellt beide Wege gegenüber; wo die Länder abweichen, nennt die Zelle das Land.

Punkt Servicegebühr Trinkgeld
Wer entscheidet über die Höhe? der Betrieb, mit dem Preis im Preisverzeichnis der Gast
Besteht ein Rechtsanspruch? Ja, als Teil des Preises. Nein (§ 3 Nr. 51 EStG; § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988).
Gehört der Betrag zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer des Betriebs? Ja; die Umsatzsteuer selbst gehört nicht dazu: Deutschland § 10 Abs. 1 UStG, Österreich § 4 Abs. 1 und 10 UStG 1994, Schweiz Art. 24 Abs. 1 und 6 lit. a MWSTG. Nein, wenn der Gast das Trinkgeld unmittelbar den Beschäftigten gibt: Entgelt ist, was der Betrieb für seine Leistung erhält (Deutschland § 10 Abs. 1 UStG, Österreich § 4 Abs. 1 UStG 1994, Schweiz Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Eine freiwillige Zahlung an den Betrieb selbst gehört dagegen zum Entgelt (Österreich § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994). Ein über den Betrieb abgerechnetes Trinkgeld behandeln die Steuern-Artikel.
Lohnabrechnung Eine vereinbarte Weitergabe an Beschäftigte erfüllt den Trinkgeldbegriff der Einkommensteuer nicht, weil die Zahlung der Arbeitgeber und nicht ein Dritter gibt (Deutschland § 3 Nr. 51 EStG, Österreich § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988). Deutschland: einkommensteuerfrei, wenn ein Dritter freiwillig, ohne Rechtsanspruch und zusätzlich zu dem Betrag zahlt, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist (§ 3 Nr. 51 EStG). Österreich: zusätzlich ortsüblich und nicht bei gesetzlichem oder kollektivvertraglichem Annahmeverbot (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988). Schweiz: massgebender Lohn, soweit Trinkgelder wesentlicher Bestandteil des Arbeitsentgelts sind (Art. 5 Abs. 2 AHVG).

Was auf der Karte und auf dem Beleg stehen muss

Die Preise auf der Karte sind als Gesamtpreise auszuzeichnen. Für Deutschland steht die Pflicht in § 13 Abs. 1 Satz 1 PAngV: Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben Speisen oder Getränke anbietet, gibt deren Preise in einem Preisverzeichnis an. Diese Preise sind Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer (§ 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 PAngV) und müssen das Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen (§ 13 Abs. 5 PAngV); das Verzeichnis ist zum Zeitpunkt des Angebots gut lesbar anzubringen, auf Tischen auszulegen oder dem Gast vor der Bestellung vorzulegen, und neben dem Eingang ist ein Verzeichnis mit den Preisen der wesentlichen Speisen und Getränke anzubringen (§ 13 Abs. 2 PAngV). Details zur Karte stehen in Preisauszeichnung in der Gastronomie nach PAngV.

Österreich verlangt Bruttopreise, die Umsatzsteuer und alle sonstigen Abgaben und Zuschläge enthalten (§ 9 Abs. 1 PrAG), in Preisverzeichnissen, die jedem Gast vor der Bestellung und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen sind (§ 6 Abs. 1 PrAG); für kleinere Betriebe genügt ein Verzeichnis, das im Gastraum an leicht sichtbarer Stelle angebracht ist, soweit die Gäste die Preise daraus ersehen können (§ 6 Abs. 2 PrAG), und in Selbstbedienungsbetrieben sind die zur Entnahme bereitgehaltenen Speisen und Getränke nach § 4 Abs. 1 PrAG auszuzeichnen (§ 6 Abs. 3 PrAG). Die Schweiz verlangt für das Gastgewerbe den tatsächlich zu bezahlenden Preis (Art. 10 Abs. 1 PBV); nicht frei wählbare Zuschläge, namentlich für Service, müssen darin enthalten sein (Art. 10 Abs. 2 PBV, Stand am 1. Januar 2025), Einzelheiten in Preisbekanntgabe in der Schweiz.

In allen drei Ländern muss ein Pflichtzuschlag daher im ausgezeichneten Gesamtpreis enthalten sein; ein Zuschlag, der erst auf der Rechnung erscheint und im Verzeichnis fehlt, gehört nicht zu diesem Preis.

Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (§ 3 Abs. 3 PAngV). Für den Beleg empfiehlt sich dieselbe Reihenfolge: erst der Gesamtpreis als eine Zahl, darunter die Aufgliederung (Beispiel mit erfundenen Zahlen):

Zeile auf dem Beleg Beispiel
Speisen und Getränke, Gesamtpreis mit Servicegebühr 46,20 Euro
davon Servicegebühr 10 Prozent 4,20 Euro
Trinkgeld 5,00 Euro
Zahlbetrag 51,20 Euro

Ein Rechenbeispiel: derselbe Tisch, zwei Wege

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Vier Gäste bestellen Speisen und Getränke für 42,00 Euro ohne Servicegebühr. Der Betrieb rechnet den Zuschlag einmal in den Preis ein und lässt ihn einmal weg:

Weg Zahlbetrag des Gastes Bruttoerlös des Betriebs Bei den Beschäftigten
Servicegebühr 10 Prozent im Kartenpreis 46,20 Euro 46,20 Euro 0 Euro, solange keine Weitergabe vereinbart ist
Trinkgeld 10 Prozent, unmittelbar den Beschäftigten gegeben 42,00 Euro Kartenpreis plus 4,20 Euro Trinkgeld 42,00 Euro 4,20 Euro

Bruttoerlös ist der Zahlbetrag; das steuerliche Entgelt ist der Betrag ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehört (§ 10 Abs. 1 UStG, § 4 Abs. 1 und 10 UStG 1994, Art. 24 Abs. 1 und 6 lit. a MWSTG). Die Servicegebühr erhöht den Bruttoerlös und wird mit der Umsatzsteuer der Speisen und Getränke abgerechnet. Ein Trinkgeld, das der Gast unmittelbar den Beschäftigten gibt, erreicht den Betrieb nicht und berührt dessen Entgelt deshalb nicht; wird ein Trinkgeld über den Betrieb abgerechnet, etwa an einem Kartenterminal, behandeln die Steuern-Artikel die weitere Behandlung. Wie Sie Trinkgeld an der Kasse erfassen, steht in Trinkgeld an der Kasse erfassen (Deutschland) und in der österreichischen Fassung Trinkgeld an der Registrierkasse erfassen; die Steuerbehandlung je Land in Trinkgeld in Deutschland, Trinkgeld in Österreich und Trinkgeld in der Schweiz. Wie die Trinkgeldfunktion am Terminal eingerichtet wird, zeigt Digitales Trinkgeld am Terminal einrichten.

Typische Fehler

  • Zuschlag erst auf der Rechnung. Der Kartenpreis weist die Servicegebühr nicht aus, der Zuschlag erscheint erst auf der Rechnung; damit fehlt die geforderte Gesamtpreisangabe (Deutschland § 13 Abs. 5 PAngV, Österreich § 9 Abs. 1 PrAG, Schweiz Art. 10 Abs. 2 PBV).
  • Servicegebühr wie ein Trinkgeld verbucht. Der Betrag wird als einkommensteuerfreies Trinkgeld behandelt, obwohl er Preisbestandteil ist; die Einkommensteuerfreiheit setzt in Deutschland und Österreich eine freiwillige Zahlung eines Dritten ohne Rechtsanspruch voraus (§ 3 Nr. 51 EStG, § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988).
  • Entgelt und Trinkgeld in einer Summe. Wird das Trinkgeld in der Kasse als Umsatz gebucht, erscheint es im Erlös des Betriebs statt als Betrag, der den Beschäftigten zusteht; die Zuordnung des Trinkgelds zu den Beschäftigten fehlt.
  • Abweichende Bezeichnungen. „Servicegebühr“, „Bedienungsgeld“, „Servicezuschlag“ und „Servicepauschale“ stehen in Karte und Beleg für verschiedene Beträge; der Gast kann sie nicht mehr zuordnen.

So gehen Sie vor

  1. Entscheiden Sie, ob Sie einen Servicezuschlag verlangen, und rechnen Sie ihn in die Preise ein: § 13 Abs. 5 PAngV in Deutschland, § 9 Abs. 1 PrAG in Österreich, Art. 10 Abs. 2 PBV in der Schweiz.
  2. Prüfen Sie die Karte darauf, dass der ausgezeichnete Preis alle Zuschläge enthält und ohne weiteren Aufschlag zu zahlen ist; bei einer Aufgliederung heben Sie den Gesamtpreis hervor (§ 3 Abs. 3 PAngV).
  3. Stellen Sie im Kassensystem die Servicegebühr als Preisbestandteil ein und erfassen Sie Trinkgeld getrennt.
  4. Halten Sie schriftlich fest, wer den Zuschlag erhält, und lassen Sie die Lohnbehandlung von Ihrer Steuerberatung prüfen.
  5. Prüfen Sie nach jeder Preisänderung Karte und Belegtexte erneut.

Häufige Fragen

Muss ich eine Servicegebühr verlangen?

Nein. Die drei Verordnungen regeln, wie ein Preis auszuzeichnen ist; eine Pflicht, einen Servicezuschlag zu erheben, steht nicht darin (Preisangabenverordnung, Preisauszeichnungsgesetz, Preisbekanntgabeverordnung). Verlangen Sie keinen Zuschlag, steht auf der Karte allein der Preis für Speisen und Getränke.

Kann ich die Servicegebühr als Trinkgeld an das Team weitergeben?

Weitergeben können Sie sie, doch sie bleibt steuerlich etwas anderes. Die Einkommensteuerfreiheit des Trinkgelds setzt voraus, dass ein Dritter freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu dem zahlt, was für die Arbeitsleistung geschuldet ist; in Österreich muss das Trinkgeld außerdem ortsüblich sein (§ 3 Nr. 51 EStG, § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988). Eine im Preis verlangte Gebühr gibt der Gast nicht freiwillig, und bei einer vereinbarten Weitergabe zahlt der Arbeitgeber und nicht ein Dritter; die Lohnbehandlung klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Gibt es einen gesetzlichen Prozentsatz für das Trinkgeld?

Nein. Weder § 3 Nr. 51 EStG noch § 3 Abs. 1 Z 16a EStG nennen einen Betrag oder Prozentsatz; beide knüpfen an die Freiwilligkeit der Zahlung an. Die Höhe bestimmt der Gast. Ein im Preisverzeichnis ausgewiesener Zuschlag ist dagegen keine Trinkgeldregelung, sondern ein Preisbestandteil.

Quellen

  1. Preisangabenverordnung (PAngV), §§ 2, 3 und 13Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), §§ 6 und 9Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  3. Preisbekanntgabeverordnung (PBV), Art. 2, 3 und 10 (Stand am 1. Januar 2025)Schweizerischer Bundesrat, Fedlex (SR 942.211) · abgerufen am
  4. Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nummer 51 TrinkgelderBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), § 3 Abs. 1 Z 16a TrinkgelderBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 10 BemessungsgrundlageBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 4 BemessungsgrundlageBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  8. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 24 Bemessungsgrundlage (Stand am 31. März 2025)Schweizerischer Bundesrat, Fedlex (SR 641.20) · abgerufen am
  9. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHVG), Art. 5 (Stand am 1. Januar 2026)Schweizerischer Bundesrat, Fedlex (SR 831.10) · abgerufen am