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Neuen Artikel an der Kasse anlegen: Schritt für Schritt

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein neuer Kassenartikel braucht Bezeichnung, Preis, Steuerbehandlung und Verkaufseinheit. In Deutschland nennt der Beleg eines elektronischen Aufzeichnungssystems den Steuersatz oder bei Steuerbefreiung einen Hinweis darauf (§ 6 KassenSichV; die offene Ladenkasse ist ausgenommen). In Österreich geht die Barzahlung getrennt nach Steuersätzen in die Signatur ein (§ 9 Abs. 2 RKSV).

Das Wichtigste

  • Deutschland, Beleg eines elektronischen Aufzeichnungssystems: Menge und Art der gelieferten Gegenstände sowie Entgelt, Steuerbetrag und Steuersatz (bei Steuerbefreiung ein Hinweis darauf) sind Mindestangaben (§ 6 Satz 1 KassenSichV); die offene Ladenkasse ist nicht erfasst.
  • Österreich, Registrierkassen: Der Belegtext nennt die handelsübliche Bezeichnung (§ 132a Abs. 3 Z 4 BAO); die Barzahlung geht getrennt nach Steuersätzen in die Signatur ein (§ 9 Abs. 2 Z 4 RKSV).
  • Schweiz: Eine auf Verlangen ausgestellte Rechnung enthält in der Regel Art, Gegenstand und Umfang der Leistung, das Entgelt und den Steuersatz (Art. 26 Abs. 2 MWSTG); wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen steht, darf nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1).
  • Deutschland: Verbrauchern ist der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer anzugeben (§ 3 Abs. 1 PAngV, § 2 Nr. 3 PAngV).
  • Deutschland: Bei Stammdatenänderungen muss die eindeutige Bedeutung in den Bewegungsdaten erhalten bleiben (GoBD Rz. 111).
  • Die DSFinV-K führt je Position Artikeltext (bis 255 Zeichen), Artikelnummer, GTIN, Warengruppe, Menge, Einheit und Preis je Einheit (Version 2.4).

Ein Artikel im Kassenstamm entscheidet bei jedem Verkauf mit: Er liefert den Text auf dem Bon, den Preis und den Steuersatz, mit dem das System rechnet. Dieser Artikel führt durch die Felder eines neuen Artikels und trennt, was das System verlangt, was Sie empfehlen sollten und was Sie vermeiden.

Was Sie vorab brauchen

  • Einen Artikel, den es im Stamm noch nicht gibt. Prüfen Sie mit der Suche nach Name, Nummer und Barcode, ob er schon unter anderem Namen angelegt ist.
  • Den Verkaufspreis als Endpreis, den der Gast zahlt, und die Verkaufseinheit (Stück, Gewicht, Volumen, Portion).
  • Die Klärung des Steuersatzes für diesen Artikel, bei Speisen auch für Verzehr vor Ort und Mitnahme.
  • Berechtigung, den Artikelstamm zu ändern (siehe Benutzer und Rechte an der Kasse einrichten).

Was die Angaben rechtlich bedeuten

Eine eigene Vorschrift zum Anlegen eines Artikels haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden. Rechtlich bedeutsam sind die Angaben, die später auf den Bon und in die Aufzeichnung gelangen.

Land Grundlage Folge für den Artikelstamm
Deutschland, elektronisches Aufzeichnungssystem (Kasse mit TSE) § 6 Satz 1 KassenSichV Der Beleg nennt Menge und Art der gelieferten Gegenstände sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe und den Steuersatz oder bei Steuerbefreiung einen Hinweis darauf. Für den Stamm folgt daraus: Bezeichnung, Preis, Steuersatz und Einheit müssen so gepflegt sein, dass diese Angaben entstehen. Die offene Ladenkasse ist nicht erfasst.
Deutschland, Angebot an Verbraucher § 3 Abs. 1 und 2, § 4 PAngV Der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer ist anzugeben; soweit es der Verkehrsauffassung entspricht, auch die Verkaufseinheit. Bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche kommt neben dem Gesamtpreis der Grundpreis hinzu (§ 4 Abs. 1); bei loser Ware ist nur der Grundpreis anzugeben (§ 4 Abs. 2). § 4 Abs. 3 PAngV nimmt unter anderem Waren unter 10 Gramm oder 10 Milliliter und bestimmte kleine Verkaufsstellen aus.
Österreich, Registrierkasse § 132a Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 BAO; § 9 Abs. 2 Z 4 RKSV Der Beleg nennt Menge und handelsübliche Bezeichnung; Symbole oder Schlüsselzahlen sind erlaubt, wenn ihre eindeutige Bestimmung gewährleistet ist. Die Signatur enthält den Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen.
Schweiz Art. 25, 26 und 27 MWSTG Eine Rechnung, die der Leistungserbringer auf Verlangen ausstellt, enthält in der Regel Art, Gegenstand und Umfang der Leistung, das Entgelt und den anwendbaren Steuersatz; schliesst das Entgelt die Steuer ein, genügt der Satz (Art. 26 Abs. 2). Für Kassenzettel entfallen unter einer Betragsgrenze die Angaben zum Leistungsempfänger (Abs. 3). Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1).

Steuersätze, die Sie dem Artikel zuordnen

Die Sätze stehen hier nur als Rahmen. Welcher Satz für Ihren Artikel gilt, klären die Länderartikel: Umsatzsteuer-Sätze in Deutschland, Umsatzsteuersätze in Österreich und Mehrwertsteuer im Gastgewerbe der Schweiz.

Land Satz Beispielrechnung: Brutto, Netto, Steuer
Deutschland 19 Prozent des Entgelts (Regelsatz, § 12 Abs. 1 UStG) 11,90 Euro brutto: 11,90 − 11,90 ÷ 1,19 = 1,90 Euro Steuer, 10,00 Euro netto
Deutschland 7 Prozent für die in § 12 Abs. 2 UStG genannten Umsätze, darunter die meisten Lebensmittel und seit 1. Januar 2026 Restaurantleistungen ohne Getränke 10,70 Euro brutto: 10,70 − 10,70 ÷ 1,07 = 0,70 Euro Steuer, 10,00 Euro netto
Österreich 20 Prozent (Normalsatz, § 10 Abs. 1 UStG 1994) 12,00 Euro brutto: 12,00 − 12,00 ÷ 1,20 = 2,00 Euro Steuer, 10,00 Euro netto
Österreich 10 Prozent für die in Anlage 1 aufgezählten Gegenstände und die dort genannten Speisen und Getränke (§ 10 Abs. 2 Z 1 UStG 1994), sofern nicht der Satz nach Abs. 1a anzuwenden ist 11,00 Euro brutto: 11,00 − 11,00 ÷ 1,10 = 1,00 Euro Steuer, 10,00 Euro netto
Österreich 4,9 Prozent für Lieferungen und die Einfuhr der in Anlage 3 aufgezählten Gegenstände, wenn die Lieferung ausschließlich solche Gegenstände betrifft (§ 10 Abs. 1a UStG 1994, in der Fassung ab 1. Juli 2026) 10,49 Euro brutto: 10,49 − 10,49 ÷ 1,049 = 0,49 Euro Steuer, 10,00 Euro netto
Schweiz 8,1 Prozent Normalsatz (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) CHF 10.81 brutto: 10.81 − 10.81 ÷ 1.081 = CHF 0.81 Steuer, CHF 10.00 netto
Schweiz 2,6 Prozent reduziert, unter anderem für Lebensmittel ohne alkoholische Getränke (Art. 25 Abs. 2 MWSTG; Ausnahmen für gastgewerbliche Leistungen in Abs. 3) CHF 10.26 brutto: 10.26 − 10.26 ÷ 1.026 = CHF 0.26 Steuer, CHF 10.00 netto

Die Beträge sind erfundene Beispiele; die Rechenformel gilt für Preise einschließlich Steuer. Ist Ihr Betrieb von der Umsatzsteuer befreit, etwa als Kleinunternehmer in Deutschland, trifft die Zeile zum Steuersatz auf Ihren Artikel nicht in dieser Form zu; klären Sie die Einstellung mit Ihrer Steuerberatung.

Feldblatt: Muss, empfohlen, vermeiden

Die Einstufung ist ein Vorschlag der Redaktion. „Muss“ bedeutet: Ohne die Angabe kann der Artikel nicht richtig verkauft und belegt werden. Welche Felder Ihr System selbst als Pflichtfeld führt, bestimmt der Hersteller.

Feld Einstufung So füllen Sie es Vermeiden
Bezeichnung (Artikeltext) Muss Die Art der Ware oder Leistung, so wie sie der Gast auf dem Bon erkennt; die DSFinV-K lässt bis 255 Zeichen zu Sammelbegriffe, die die Art nicht erkennen lassen; zwei verschiedene Artikel mit gleichem Namen
Preis Muss Den Preis in der Form eintragen, die Ihre Kasse erwartet (die DSFinV-K kennt Brutto- und Nettomethode); gegenüber Verbrauchern zählt in Deutschland der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer Einen Nettopreis eintragen, wenn die Kasse einen Bruttopreis erwartet, und umgekehrt
Steuersatz Muss für steuerpflichtige Umsätze; bei Steuerbefreiung den Hinweis darauf einstellen Den für den Artikel geltenden Satz Ihres Landes wählen; bei Speisen den Satz für Verzehr vor Ort und Mitnahme getrennt klären Den Standardsatz der Kasse unbesehen übernehmen
Verkaufseinheit Muss Stück, Kilogramm, Liter oder Portion; die DSFinV-K führt dafür Einheit, Menge (drei Nachkommastellen) und Preis je Einheit Eine Einheit, die von der Preisauszeichnung abweicht; die Einheit nach den ersten Verkäufen wechseln
Artikelnummer Empfohlen Eine interne, eindeutige Nummer, die nur einmal vergeben wird (DSFinV-K: ART_NR) Eine Nummer eines ausgelisteten Artikels für einen neuen Artikel wiederverwenden
Barcode (GTIN) Empfohlen, wenn die Ware einen Code trägt Den aufgedruckten Code übernehmen (DSFinV-K: GTIN) Eigene Codes auf Ware mit Herstellercode vergeben
Warengruppe Empfohlen Eine Gruppe aus Ihrer Struktur (Warengruppen planen) Eine Sammelgruppe „Sonstiges“ für alles
Verzehr vor Ort oder Mitnahme Muss, wenn der Satz davon abhängt Bestellart festlegen (DSFinV-K: Feld INHAUS), siehe Bestellarten einrichten Eine Bestellart für alle Artikel
Einkaufspreis Empfohlen, nur intern Für Margenauswertungen hinterlegen Auf dem Bon ausgeben

Schritt für Schritt: Artikel anlegen

Schritt 1: Dublette ausschließen

Suchen Sie den Artikel nach Namen, Nummer und Barcode. Legen Sie ihn nur an, wenn er fehlt.

Schritt 2: Bezeichnung und Nummer vergeben

Tragen Sie die Bezeichnung ein, wie sie auf dem Bon erscheinen soll. Vergeben Sie eine neue Artikelnummer, die es im Stamm noch nicht gab.

Schritt 3: Preis eintragen

Geben Sie den Preis in der Form ein, die Ihre Kasse erwartet (Endpreis einschließlich Umsatzsteuer oder Nettopreis). Prüfen Sie den Endpreis gegen die Preisauszeichnung am Regal oder in der Karte.

Schritt 4: Steuersatz und Einheit wählen

Wählen Sie den Steuersatz und die Verkaufseinheit. In der Schweiz darf eine Rechnung nur dann auf die Steuer hinweisen, wenn Ihr Betrieb im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Art. 27 Abs. 1 MWSTG). Bei Ware nach Gewicht oder Volumen legen Sie fest, ob der Verkauf in der Einheit selbst (zum Beispiel Kilogramm) oder in Stück erfolgt.

Schritt 5: Warengruppe und Barcode zuordnen

Ordnen Sie die Warengruppe zu und lesen Sie den Barcode mit dem Scanner ein, statt ihn abzutippen.

Schritt 6: Testen, ohne echt zu verkaufen

Buchen Sie den Artikel im Trainingsmodus (Deutschland, Österreich) und prüfen Sie Bezeichnung, Preis und Steueranteil auf dem Übungsbon. Ein Testverkauf im Echtbetrieb ist ein echter Vorgang.

Schritt 7: Artikel aktivieren

Schalten Sie den Artikel erst jetzt für die Bedienung frei und halten Sie Datum und Person fest, die ihn angelegt haben.

Was sich später nicht mehr rückwirkend ändert

Ändern Sie später Preis oder Bezeichnung, gilt die Änderung für künftige Verkäufe. In Deutschland verlangen die GoBD bei Stammdatenänderungen, dass die eindeutige Bedeutung in den Bewegungsdaten erhalten bleibt, und nennen gegebenenfalls als Mittel, Änderungen auszuschließen oder Stammdaten mit Gültigkeitsangaben zu historisieren (Rz. 111). Eine Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO).

Vorschlag der Redaktion: Ändert sich Steuersatz oder Verkaufseinheit grundsätzlich, legen Sie einen neuen Artikel an und deaktivieren den alten, statt das Feld zu überschreiben. Welche Felder Ihr System nach dem ersten Verkauf sperrt, bestimmt der Hersteller. Zu Preisen siehe Preise ändern: Geordneter Ablauf, zu Sammelanlagen Artikel per CSV importieren.

So prüfen Sie das Ergebnis

Drucken Sie den Übungsbon und prüfen Sie vier Dinge: Bezeichnung, Einzelpreis, Steuersatz und Gesamtpreis. Rechnen Sie den Steueranteil mit der Formel aus der Tabelle nach. Scannen Sie den Barcode und prüfen Sie, dass genau dieser Artikel erscheint.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Der Bon zeigt einen falschen Steuersatz Satz im Artikelstamm falsch gesetzt Artikel korrigieren; bereits erstellte Bons folgen Falscher Steuersatz auf dem Bon
Der Scanner findet den Artikel nicht Barcode fehlt oder ist falsch eingetragen Code neu einlesen; Doppelbelegung prüfen
Zwei Artikel mit gleicher Nummer Nummer wurde wiederverwendet Eine Nummer ändern; Hersteller fragen, ob das für alte Bons folgenlos ist
Preis je Kilogramm erscheint als Preis je Stück Einheit falsch gesetzt Einheit korrigieren und Übungsbon prüfen
Der Artikel taucht nicht in der Bedienung auf Nicht aktiviert oder keiner Warengruppe zugeordnet Aktivierung und Gruppe prüfen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Wenden Sie sich an Ihre Steuerberatung, wenn Sie nicht sicher sind, welcher Steuersatz für einen Artikel gilt oder wenn Sie Artikel zwischen Satz oder Einheit umstellen müssen. Der Kassenhersteller sagt, welche Felder Ihr System nach dem ersten Verkauf sperrt.

Häufige Fragen

Kann ich den Steuersatz eines Artikels später ändern?

Ja, über die Stammdaten, sofern Ihr System das zulässt. Der neue Satz gilt für künftige Verkäufe. Bereits gebuchte Vorgänge bleiben mit dem damaligen Satz bestehen; GoBD Rz. 111 verlangt, dass die Bedeutung in den Bewegungsdaten erhalten bleibt. Ein falscher Satz auf einem schon erstellten Bon ist ein eigener Korrekturfall.

Brauche ich für jeden Artikel einen Barcode?

Nein. Eine Pflicht, jedem Artikel eine GTIN zuzuordnen, haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden; die DSFinV-K sieht die GTIN als Feld je Position vor. Bei Ware mit aufgedrucktem Code übernehmen Sie ihn, damit der Scanner sie erkennt. Für Eigenprodukte genügt eine interne Artikelnummer.

Quellen

  1. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 6 Satz 1, Fassung nach der Zweiten Verordnung zur Änderung der KassenSichV vom 14. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 10, in Kraft seit 1. Februar 2026)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 Abs. 1 und 2 mit Anlage 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Preisangabenverordnung (PAngV), §§ 2, 3 und 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (GoBD), Rz. 111; die Änderungen vom 11. März 2024 und 14. Juli 2025 berühren diese Randziffer nichtBayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  5. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4 vom 15. Dezember 2023, Datei Bonpos (Anhang E)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  6. Bundesabgabenordnung (BAO), § 132a Abs. 3 und 4, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), § 9 Abs. 2, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 10 Abs. 1, 1a und 2, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG), Art. 25 bis 27, Stand am 31. März 2025Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft (amtliche Veröffentlichung) · abgerufen am