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Warengruppen planen: So gliedern Sie das Kassensortiment

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Alle Kassensysteme; Steuersätze für Deutschland, Österreich und die Schweiz, Stand 13. Oktober 2026

Kurz gesagt

Eine Warengruppe bündelt Artikel für Auswertung und Bedienung. Der Steuersatz steht im deutschen Kassenexport (DSFinV-K 2.4) je Position, nicht je Gruppe; ob Ihre Kasse ihn aus der Gruppe vorbelegt, bestimmt der Hersteller. Bilden Sie Gruppen daher so, dass jede nur Artikel mit demselben Satz enthält.

Das Wichtigste

  • Deutschland, DSFinV-K 2.4: Warengruppe (WARENGR_ID, WARENGR) und Steuersatz (UST_SCHLUESSEL) sind getrennte Felder je Bonposition.
  • Deutschland: 19 Prozent Regelsatz; 7 Prozent unter anderem für Backwaren (Anlage 2 Nr. 31) und seit 1. Januar 2026 für Restaurantleistungen ohne Getränke (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
  • Österreich (Auswahl): 20 Prozent Normalsatz; 10 Prozent für Anlage-1-Waren und -Speisen; 4,9 Prozent für Anlage-3-Waren wie Brot, wenn die Lieferung nur solche Waren betrifft (§ 10 UStG 1994, seit 1. Juli 2026).
  • Schweiz: 8,1 Prozent Normalsatz; 2,6 Prozent für Lebensmittel ohne alkoholische Getränke; gastgewerbliche Leistungen zum Normalsatz (Art. 25 MWSTG, Stand 31. März 2025).
  • Die Gruppenbäume im Artikel sind Beispiele der Redaktion; welcher Satz für ein Produkt gilt, entscheidet seine Einordnung im Einzelfall.

Eine Warengruppe sitzt eine Ebene über dem einzelnen Artikel. Sie entscheidet, in welcher Zeile Ihre Auswertung einen Umsatz zeigt, und sie kann die Ordnung der Bedienoberfläche mitbestimmen. Sie ersetzt keinen Steuersatz, auch wenn eine Kasse ihn aus der Gruppe vorbelegen kann.

Worauf es bei einer Warengruppe ankommt

Die DSFinV-K 2.4 ist die Exportschnittstelle der deutschen Finanzverwaltung für Kassendaten. Sie führt je Bonposition die Warengruppe in zwei Feldern (WARENGR_ID bis 40 Zeichen, WARENGR bis 50 Zeichen). Den Steuersatz führt sie getrennt in der Datei Bonpos_USt, die je Position auch mehrere Sätze aufnehmen kann. Die Gruppe wird also zusätzlich ausgewiesen und bestimmt den Satz nicht.

Eine Vorschrift zur Gliederung des Sortiments in Gruppen haben wir in den geöffneten Quellen (DSFinV-K 2.4, GoBD) nicht gefunden. Rechtlich bedeutsam ist der Satz, mit dem eine Position gebucht wird: Er muss zur Leistung passen. Welcher Satz das ist, erklären die Länderartikel: Umsatzsteuersätze an der Kasse in Deutschland, Umsatzsteuersätze in Österreich und MWST im Gastgewerbe der Schweiz.

Drei Aufgaben, drei Fragen

Eine Gruppenstruktur dient drei Zwecken, die sich widersprechen können. Die Zuordnung ist ein Vorschlag der Redaktion.

Aufgabe Frage an die Gruppe Folge für die Gliederung
Steuer Gilt für alle Artikel der Gruppe derselbe Satz? Leitet Ihre Kasse den Satz aus der Gruppe ab, trennen Sie nach Satz. Führt sie den Satz am Artikel, genügt der Artikelsatz.
Auswertung Welche Umsätze wollen Sie getrennt sehen, etwa Brot und Kuchen oder Damen und Herren? Jede Zeile Ihrer Auswertung ist eine Gruppe; was Sie nie einzeln ansehen, braucht keine.
Bedienung Wo sucht die Bedienung den Artikel? Planen Sie die Tasten getrennt von den Auswertungsgruppen; eine Bedienseite darf mehrere Gruppen zeigen, wenn Ihre Kasse das zulässt.

Verzehr vor Ort oder Mitnahme gehört nicht in die Gruppe, sondern in die Bestellart (Bestellarten einrichten). Sonst verdoppeln sich die Gruppen.

Beispiel: Gruppenbäume für Bäckerei, Gaststätte und Modegeschäft

Die Betriebe sind erfunden. Die Sätze stammen aus den Gesetzen, Stand 13. Oktober 2026. Ob ein bestimmtes Produkt unter einen Satz fällt, hängt in Deutschland und Österreich von seiner Einordnung im Zolltarif beziehungsweise in der Kombinierten Nomenklatur ab und gehört in die Steuerberatung.

Bäckerei, Verkauf zum Mitnehmen

Gruppe Deutschland Österreich Schweiz
Brot 7 Prozent (Anlage 2 Nr. 31, Kapitel 19) 4,9 Prozent für Brot der Anlage 3 Z 11, wenn die Lieferung nur Anlage-3-Waren betrifft (§ 10 Abs. 1a); sonst 10 Prozent 2,6 Prozent (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Ziff. 2)
Kuchen und Torten 7 Prozent (Anlage 2 Nr. 31) 10 Prozent (Anlage 1 Z 19, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a) 2,6 Prozent
Limonade in Flaschen 19 Prozent (Limonade steht nicht in Anlage 2) 20 Prozent (Limonade steht nicht in Anlage 1) 2,6 Prozent (Lebensmittel ohne alkoholische Getränke)
Milch in Packungen 7 Prozent (Anlage 2 Nr. 4) 4,9 Prozent (Anlage 3 Z 1), wenn die Lieferung nur Anlage-3-Waren betrifft; sonst 10 Prozent (Anlage 1 Z 4) 2,6 Prozent

In Österreich knüpft § 10 Abs. 1a UStG 1994 den Satz von 4,9 Prozent an die Einreihung des Artikels: „Brot“ ist die Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur. Das BMF nennt dafür unter anderem, dass Zucker- und Fettgehalt je höchstens 5 Teile je 100 Teile Trockenmasse betragen; ein Gebäck mit höherem Fettgehalt ist nicht erfasst. Werden mehrere Gegenstände mit unterschiedlichen Sätzen geliefert, ist nach dem BMF für jeden Gegenstand sein Satz anzuwenden. Bilden Sie die Gruppe daher nach der Einreihung der Artikel und nicht nach dem Wort „Brot“.

Die Zeile „Milch in Packungen“ zeigt, warum eine Getränkegruppe nicht einheitlich sein muss: Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milchanteil stehen in der deutschen Anlage 2 (Nr. 4 und 35), Limonade nicht.

Gaststätte, Verzehr vor Ort

Gruppe Deutschland Österreich Schweiz
Speisen 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, Leistungen ab 1. Januar 2026) 10 Prozent für die in Anlage 1 genannten Speisen (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. b) 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 3 Satz 1)
Cola, Bier, Wein, Kaffee 19 Prozent (Getränke sind von Nr. 15 ausgenommen) 20 Prozent (nicht in Anlage 1) 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 3 Satz 1)

Bei Speisen und Getränken zum Mitnehmen kann der Satz anders ausfallen als vor Ort; die Länderartikel nennen die Regeln.

Modegeschäft

Gruppe Deutschland Österreich Schweiz
Damen, Herren, Kinder, Accessoires, Schuhe 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG; Bekleidung steht nicht in Anlage 2) 20 Prozent (§ 10 Abs. 1; Bekleidung steht nicht in den Anlagen 1 und 3) 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1)

Hier liefert die Steuer keinen Grund zur Trennung. Die Gruppen entstehen allein aus der Auswertung: Wer Damen- und Herrenmode getrennt auswerten will, braucht zwei Gruppen mit demselben Satz.

Typische Fehler

  • Eine Sammelgruppe „Sonstiges“ für alles Übrige: Die Auswertung zeigt dann nur noch eine Zeile, und Sie erkennen nicht, was sich verkauft.
  • Ausnahmeartikel in einer einheitlichen Gruppe, etwa Milch in der Getränkegruppe: Leitet Ihre Kasse den Satz aus der Gruppe ab, bucht sie die Milch mit dem falschen Satz.
  • Gruppen nach Hersteller statt nach Auswertungsfrage: Ändert sich ein Satz wie bei Restaurantspeisen zum 1. Januar 2026, müssen Sie jeden Artikel einzeln prüfen, statt eine Gruppe umzustellen.
  • Artikel mit Umsatz in eine andere Gruppe verschieben, ohne die Auswertung zu prüfen: In Deutschland muss bei Stammdatenänderungen die Bedeutung der Bewegungsdaten erhalten bleiben (GoBD Rz. 111).

So gehen Sie vor

  1. Schreiben Sie die Zeilen auf, die Ihre Auswertung zeigen soll.
  2. Ordnen Sie jedem Artikel Steuersatz und Bestellart zu und markieren Sie die Ausnahmen.
  3. Bilden Sie je Zeile eine Gruppe; trennen Sie zusätzlich nach Satz, wenn Ihre Kasse den Satz aus der Gruppe ableitet.
  4. Vergeben Sie feste Gruppennummern; ein Name darf sich ändern, die Nummer nicht.
  5. Legen Sie die Artikel an (Neuen Artikel anlegen) und prüfen Sie je Gruppe einen Probebon im Trainingsmodus (Deutschland, Österreich).

Häufige Fragen

Darf eine Warengruppe Artikel mit verschiedenen Steuersätzen enthalten?

Eine Vorschrift, die das verbietet, haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden; die DSFinV-K führt den Satz je Position. Entscheidend ist Ihre Kasse: Leitet sie den Satz aus der Gruppe ab, gehört jede Ausnahme, etwa Milch mit 7 Prozent in einer Getränkegruppe mit 19 Prozent, in eine eigene Gruppe oder auf einen eigenen Artikelsatz.

Kann ich Warengruppen später umbauen?

Ja. In Deutschland verlangen die GoBD bei Stammdatenänderungen, dass die Bedeutung in den Bewegungsdaten erhalten bleibt (Rz. 111). Prüfen Sie nach dem Umbau mit einem Probebon, ob alte Umsätze in Ihrer Auswertung unter der früheren Gruppe stehen bleiben.

Quellen

  1. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4 vom 15. Dezember 2023, Abschnitte 3.1.1.1 (Bonpos_USt) und Datei Bonpos (Felder WARENGR_ID, WARENGR)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 Abs. 1 und 2 mit Anlage 2 (Nr. 4, 31, 34, 35)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Steueränderungsgesetz 2025, Art. 4 Nr. 2 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG), BGBl. 2025 I Nr. 363, in Kraft seit 1. Januar 2026Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 10 Abs. 1, 1a und 2, § 28 Abs. 69 mit Anlagen 1 und 3, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Fachinformation Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel (4,9 Prozent ab 1. Juli 2026), Punkte 1.d Frage 7 und 2 (Einreihung der Unterposition 1905 90 30) sowie Anfrage der WKÖ vom 28. Mai 2026 Frage 3Bundesministerium für Finanzen Österreich · abgerufen am
  6. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG), Art. 25 Abs. 1 bis 3, Stand am 31. März 2025Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft (amtliche Veröffentlichung) · abgerufen am
  7. BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (GoBD), Rz. 111; die Änderungen vom 11. März 2024 und 14. Juli 2025 berühren diese Randziffer nichtBayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am