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Click and Collect einrichten: Bestellung online, Abholung im Laden

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Click and Collect verbindet einen Online-Bestellkanal mit der Abholung in Ihrem Laden. In Deutschland und Österreich gilt für den online abgeschlossenen Verkauf an Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht mit Ausnahmen, etwa für verderbliche Ware. In der Schweiz ordnet das Obligationenrecht ein Widerrufsrecht Haustür- und Telefonverkäufen zu. Preise geben Sie in allen drei Ländern als Gesamtpreis aus; bei loser Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche genügt in Deutschland der Grundpreis (§ 4 Abs. 2 PAngV), in Österreich die Art der Preisberechnung, wenn der Gesamtpreis wegen der Warenbeschaffenheit nicht im Voraus berechnet werden kann (§ 4 Abs. 1 Z 4 FAGG).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt beim Warenkauf mit dem Empfang der Ware, also mit der Abholung im Laden (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB), vorausgesetzt der Unternehmer hat unterrichtet (§ 356 Abs. 3 BGB); bei getrennter Lieferung einer einheitlichen Bestellung mit dem Empfang der letzten Ware (Buchst. b).
  • Kein Widerrufsrecht in Deutschland und Österreich unter anderem bei schnell verderblicher Ware, bei versiegelten Waren, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen zur Rückgabe ungeeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, sowie bei Dienstleistungen, zu denen die Lieferung von Speisen und Getränken gehört, mit vertraglich vorgesehenem Termin oder Zeitraum (§ 312g Abs. 2 BGB, § 18 Abs. 1 FAGG).
  • Schweiz: Der Widerruf des OR greift bei Haustür- und Telefonanbietern (Art. 40b OR); das Rückgabeverfahren bei Click and Collect regeln Sie in Ihren AGB.
  • Deutschland und Österreich: der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer ist vor der Bestellung anzugeben (§ 3 Abs. 1 PAngV, § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG); bei loser Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche genügt in Deutschland der Grundpreis (§ 4 Abs. 2 PAngV), in Österreich die Art der Preisberechnung, wenn der Gesamtpreis wegen der Warenbeschaffenheit vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann (§ 4 Abs. 1 Z 4 FAGG).
  • Schweiz: der tatsächlich zu bezahlende Detailpreis in Schweizer Franken ist mit dem Angebot bekanntzugeben (Art. 3 Abs. 1 PBV); bei messbarer Ware zusätzlich der Grundpreis, sofern keine Ausnahme des Art. 5 Abs. 3 PBV greift.
  • Preisermäßigungen: In Deutschland der tiefste Gesamtpreis der letzten 30 Tage für Waren (§ 11 Abs. 1 PAngV), bei loser Ware, die nur den Grundpreis verlangt, der tiefste Grundpreis der letzten 30 Tage (§ 11 Abs. 3 PAngV), nicht bei individuellen Preisermäßigungen, nicht bei kenntlich gemachten Verderbs- und Haltbarkeitsrabatten (§ 11 Abs. 4 PAngV) und nicht in Gaststätten und ähnlichen Betrieben (§ 13 Abs. 1 Satz 4 PAngV); in Österreich bei Bekanntgabe in Beträgen oder Prozenten der vorherige tiefste Preis im selben Vertriebskanal für Sachgüter (§ 9a Abs. 1 PrAG), ohne Pflicht bei MHD-bezogenen Reduktionen verderblicher Ware (Abs. 3).

Wer Click and Collect anbietet, verkauft im Webshop und übergibt die Ware an der Ladentür statt an der Wohnungstür. Die Einrichtung beginnt beim Bestellkanal und endet am Kassenplatz; dazu kommen je Land Regeln zu Widerruf und Preisangabe, die Sie vor dem Start prüfen.

Was Sie vorab brauchen

  • Einen Online-Bestellkanal mit Abholauswahl; den Aufbau eines Webshops neben dem Ladengeschäft beschreibt Online-Shop für ein Ladengeschäft.
  • Einen gepflegten Artikelstamm mit Preisen, die im Shop und im Kassensystem aus derselben Quelle kommen.
  • Einen Bestand je Abholstandort aus Warenwirtschaft oder Kasse, der verhindert, dass verkaufte Artikel weiter bestellbar bleiben.
  • Einen Zahlungsweg: online bezahlen, an der Kasse bezahlen oder beides; wie Laden- und Webshop-Zahlungen in einer Abrechnung zusammenlaufen, zeigt Zahlung Laden und Webshop verbinden.
  • Einen Abholplatz mit Kassenplatz, an dem Bestellungen identifiziert und ausgegeben werden.
  • Festgelegte Regeln für Abholfenster, Rückgaben und nicht abgeholte Bestellungen.

Schritt für Schritt: Click and Collect einrichten

Schritt 1: Bestellkanal aufsetzen

Richten Sie im Webshop eine Bestellstrecke ein, die Abholung als eigene Lieferart führt: Kundin oder Kunde wählt den Abholstandort und sieht die dortige Verfügbarkeit. Testbestellung: Die Bestellung mit Abholauswahl landet in Ihrem Bestellpostfach oder im Kassensystem.

Schritt 2: Artikel und Bestand anbinden

Verbinden Sie den Shop mit dem Bestand am Abholstandort und pflegen Sie Artikel an einer Stelle. Ein zweiter Artikelstamm im Shop führt zu abweichenden Preisen und zu Bestellungen, die im Laden nicht bedient werden können. Testbestellung: Der Preis im Shop und der Preis im Kassensystem stimmen überein, und der Bestand sinkt nach der Abholung.

Schritt 3: Zahlungsweg festlegen

Entscheiden Sie, ob Kundinnen und Kunden online zahlen oder an der Kasse. Beim Online-Kaufabschluss greifen in Deutschland und Österreich die Fernabsatzregeln mit Widerrufsrecht; wird die Bestellung dagegen erst an der Kasse verkauft, sind es Regeln des Ladengeschäfts. Kommunikation: Die Bestellseite nennt eindeutig, ob die Bestellung kauft oder eine Reservierung auslöst.

Schritt 4: Abholfenster und Bereitstellungsnachricht

Legen Sie je Standort Zeitfenster fest und danach, ab wann eine Bestellung bereitliegt, zum Beispiel am gleichen Arbeitstag oder am Folgetag. Richten Sie eine Nachricht ein, die bei Bereitstellung mit Bestellnummer und Abholplatz sendet. Testbestellung: Die Nachricht geht heraus und enthält eine Nummer, die am Kassenplatz die Bestellung eindeutig findet.

Schritt 5: Abholung an der Kasse abwickeln

Die Kundin oder der Kunde nennt Bestellnummer oder zeigt die Nachricht. Am Kassenplatz rufen Sie die Bestellung auf, prüfen die Ware gegen den Vorgang und schließen ab: bei Online-Zahlung als übergeben und erledigt, bei Zahlung vor Ort als normaler Verkaufsvorgang mit Beleg. Danach bauen Sie den Bestand ab.

Schritt 6: Rückgaben und nicht abgeholte Bestellungen regeln

Legen Sie fest, wie lange eine Bestellung bereitliegt, zum Beispiel drei Arbeitstage, und was danach passiert: Stornierung und Rückfluss der Online-Zahlung. Legen Sie außerdem fest, wo Rückgaben angenommen werden und wie die Ware wieder in den Bestand kommt. Beispielannahme: Drei Arbeitstage; Ihren eigenen Wert tragen Sie in die Bestellbedingungen ein.

Welches Widerrufsrecht gilt bei Click and Collect?

Entscheidend ist, wie der Vertrag zustande kommt und welche Rechtsordnung Ihr Bestellkanal anwendet. Die folgende Einordnung gilt für Inlandsgeschäfte, also Verkäufe an Verbraucherinnen und Verbraucher, bei denen Ihr Betrieb und die Kundschaft im selben Land sitzen.

Deutschland. Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn Unternehmer und Verbraucher für Verhandlung und Abschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden und der Abschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt (§ 312c BGB); das ist der Fall, wenn der Kauf im Webshop abgeschlossen wird. Dann besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Empfang der Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB); bei Click and Collect ist das die Abholung im Laden. Bei einer einheitlichen Bestellung mit getrennten Lieferungen beginnt sie mit dem Empfang der letzten Ware (Buchst. b). Ohne die geforderte Unterrichtung beginnt die Frist nicht (§ 356 Abs. 3 BGB); unabhängig von der Unterrichtung erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 genannten Zeitpunkt (§ 356 Abs. 4 BGB). Das Recht entfällt unter anderem bei Waren, die schnell verderben können (§ 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB), bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe nicht geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Nr. 3), und bei Dienstleistungen, zu denen die Lieferung von Speisen und Getränken gehört, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (Nr. 9). Nach dem Widerruf sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen (§ 357 Abs. 1 BGB). Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat (§ 357 Abs. 4 Satz 1 BGB); das Zurückbehaltungsrecht entfällt nur, wenn der Unternehmer angeboten hat, die zurückzugebenden Waren abzuholen (Satz 2). Für über Online-Benutzeroberflächen geschlossene Verträge mit Widerrufsrecht ist seit 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion vorgesehen (§ 356a BGB); Einzelheiten stehen im Artikel zum Widerrufsbutton im Webshop.

Österreich. Das Rücktrittsrecht folgt dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz: 14 Tage ohne Angabe von Gründen (§ 11 Abs. 1 FAGG), beginnend mit dem Tag, an dem die Kundschaft den Besitz an der Ware erlangt (§ 11 Abs. 2 Z 2 lit. a FAGG), also ebenfalls mit der Abholung; bei einer einheitlichen Bestellung mit getrennten Lieferungen zählt der Besitz an der zuletzt gelieferten Ware (lit. b). Vor der Bindung des Verbrauchers sind unter anderem der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie die Bedingungen, Fristen und die Vorgehensweise für den Rücktritt mitzuteilen (§ 4 Abs. 1 Z 4 und Z 8 FAGG); unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht verlängert die Frist um zwölf Monate (§ 12 Abs. 1 FAGG). Die Ausnahmen stehen in § 18 Abs. 1 FAGG: verderbliche Ware (Z 4), versiegelte Waren, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen zur Rückgabe ungeeignet sind, sofern die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Z 5), sowie Dienstleistungen, darunter die Lieferung von Speisen und Getränken, sofern für die Vertragserfüllung ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist (Z 10). Für über Online-Benutzeroberflächen geschlossene Fernabsatzverträge ist seit 1. Oktober 2026 eine Rücktrittsfunktion vorgesehen (§ 13a FAGG).

Schweiz. Das Widerrufsrecht des Obligationenrechts knüpft an die Anbietersituation an: Angebote am Arbeitsplatz, in Wohnräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an Werbeveranstaltungen mit Ausflugscharakter sowie am Telefon (Art. 40b OR), bei einer Gegenleistung über 100 Franken (Art. 40a Abs. 1 OR). Einen Kauf, den die Kundschaft selbst im Webshop auslöst, nennt dieser Katalog nicht. Das Rückgabeverfahren für Click and Collect legen Sie deshalb in Ihren AGB fest; was Sie dort zusagen, bindet Sie vertraglich.

Land Widerrufsrecht beim online geschlossenen Warenkauf Fristbeginn
Deutschland 14 Tage Widerruf (§ 312g Abs. 1 BGB) Empfang der Ware, also Abholung (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB), sofern unterrichtet wurde (Abs. 3); bei getrennter Lieferung einer einheitlichen Bestellung mit der letzten Ware (Buchst. b)
Österreich 14 Tage Rücktritt (§ 11 Abs. 1 FAGG) Besitz an der Ware, also Abholung (§ 11 Abs. 2 Z 2 lit. a FAGG), bei getrennter Lieferung einer einheitlichen Bestellung mit der zuletzt gelieferten Ware (lit. b); ohne Aufklärung zwölf Monate Verlängerung (§ 12 Abs. 1 FAGG)
Schweiz kein Katalogfall nach Art. 40b OR; Rückgabe über AGB —

Welche Preisangaben der Bestellkanal braucht

Deutschland. Der Shop gibt Gesamtpreise an, also Preise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 3 Abs. 1 PAngV). Bei Fernabsatzverträgen kommt hinzu, dass Sie mitteilen, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten, und ob zusätzliche Kosten wie eine Abhol- oder Bearbeitungsgebühr anfallen; deren Höhe geben Sie an, soweit sie im Voraus berechenbar ist (§ 6 Abs. 1 und 2 PAngV). Für Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche kommt der Grundpreis neben dem Gesamtpreis hinzu (§ 4 Abs. 1 PAngV); Ausnahmen nennt § 4 Abs. 3 PAngV, etwa Waren unter 10 Gramm oder 10 Milliliter. Bei loser Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ist lediglich der Grundpreis anzugeben (§ 4 Abs. 2 PAngV). Bewirben Sie eine Preisermäßigung für eine Ware, ist der tiefste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung anzugeben (§ 11 Abs. 1 PAngV); für lose Ware, die nach § 4 Abs. 2 nur den Grundpreis verlangt, gilt das entsprechend für den Grundpreis (§ 11 Abs. 3 PAngV). Das gilt nicht bei individuellen Preisermäßigungen und nicht bei Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der Preis wegen drohenden Verderbs oder drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt und dies kenntlich gemacht wird (§ 11 Abs. 4 PAngV); auf die Bekanntgabe von Preisermäßigungen in Gaststätten und ähnlichen Betrieben, die Speisen oder Getränke anbieten, ist § 11 nicht anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 4 PAngV).

Österreich. Vor der Bindung des Verbrauchers ist der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben anzugeben, zusätzlich anfallende Kosten oder deren Anfallen (§ 4 Abs. 1 Z 4 FAGG); kann der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit der Ware vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden, etwa weil das Gewicht erst später feststeht, genügt die Art der Preisberechnung (Z 4). Für die Auszeichnung im Laden gelten Bruttopreise in österreichischer Währung (§ 9 Abs. 1 und 2 PrAG). Bei bekanntgegebenen Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten für Sachgüter ist der vorherige niedrigste Preis der letzten 30 Tage im selben Vertriebskanal anzugeben (§ 9a Abs. 1 PrAG). Sind die Sachgüter weniger als 30 Tage auf dem Markt, zählt der niedrigste Preis seit Marktbeginn (Abs. 2); bei schnell verderblichen Sachgütern oder Sachgütern mit kurzer Haltbarkeit entfällt die Pflicht, wenn die Preisermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (Abs. 3).

Schweiz. Mit dem Angebot von Waren an Konsumentinnen und Konsumenten ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken bekanntzugeben (Art. 3 Abs. 1 PBV). Überwälzte öffentliche Abgaben und nicht frei wählbare Zuschläge gehören in diesen Detailpreis, Versandkosten dürfen separat ausgewiesen werden (Art. 4 Abs. 1 PBV). Bei messbaren Waren ist der Grundpreis mit dem Angebot bekanntzugeben, bei vorverpackter Ware Detail- und Grundpreis (Art. 5 Abs. 1 und 2 PBV). Von der Grundpreisangabe entfällt die Pflicht in den Fällen des Art. 5 Abs. 3 PBV, etwa beim Verkauf per Stück, bei Fertigpackungen mit einem Detailpreis von nicht mehr als 2 Franken und in gastgewerblichen Betrieben. Irreführende Preisbekanntgabe und irreführende Hinweise auf Preisreduktionen sind unzulässig (Art. 18 UWG).

Checkliste: Widerruf und Preisangaben

Prüfen Sie jede Zeile für Ihr Land; eine Zeile ohne passendes Land entfällt.

  • Deutschland, Kauf im Webshop: Die Widerrufsbelehrung steht vor der Bestellung; ohne die geforderte Unterrichtung beginnt die Frist nicht (§ 356 Abs. 3 BGB) und das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 genannten Zeitpunkt (§ 356 Abs. 4 BGB).
  • Deutschland: Der Shop stellt die Widerrufsfunktion nach § 356a BGB bereit, sobald der Vertrag online geschlossen wird und ein Widerrufsrecht besteht (in Kraft seit 19. Juni 2026).
  • Österreich: Bedingungen, Fristen und Vorgehensweise des Rücktritts sind vor der Bindung mitzuteilen (§ 4 Abs. 1 Z 8 FAGG); unterbliebene Aufklärung verlängert die Frist um zwölf Monate (§ 12 Abs. 1 FAGG).
  • Österreich, Online-Benutzeroberfläche: die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG einrichten (in Kraft seit 1. Oktober 2026).
  • Deutschland und Österreich: das Sortiment kennzeichnen, bei dem kein Widerruf besteht — verderbliche Ware (§ 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 18 Abs. 1 Z 4 FAGG), versiegelte Waren, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen zur Rückgabe ungeeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Nr. 3, § 18 Abs. 1 Z 5 FAGG) und Dienstleistungen, zu denen die Lieferung von Speisen und Getränken gehört, mit vereinbartem Termin oder Zeitraum (Nr. 9, Z 10).
  • Schweiz: Rückgabe- und Umtauschregeln für Click and Collect stehen in den AGB, denen die Bestellung zustimmt.
  • Alle Länder: Der Shop zeigt den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer (Deutschland § 3 Abs. 1 PAngV, Österreich § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG, Schweiz Art. 3 Abs. 1 PBV in Schweizer Franken); bei loser Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche genügt in Deutschland der Grundpreis (§ 4 Abs. 2 PAngV), in Österreich die Art der Preisberechnung, wenn der Gesamtpreis wegen der Warenbeschaffenheit nicht im Voraus berechnet werden kann (§ 4 Abs. 1 Z 4 FAGG).
  • Deutschland: Zusätzliche Kosten wie eine Abholgebühr werden genannt, ihre Höhe, sobald sie im Voraus berechenbar ist (§ 6 Abs. 1 und 2 PAngV).
  • Deutschland, Fertigpackungen, offene Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche: der Grundpreis steht neben dem Gesamtpreis, außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 PAngV (etwa Waren unter 10 Gramm oder 10 Milliliter).
  • Deutschland, lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche: der Grundpreis ist anzugeben (§ 4 Abs. 2 PAngV).
  • Schweiz, messbare Ware: der Grundpreis steht neben dem Gesamtpreis, sofern keine Ausnahme greift (Art. 5 Abs. 1 bis 3 PBV, etwa ohne Grundpreisangabe in gastgewerblichen Betrieben und bei Fertigpackungen mit bis zu 2 Franken Detailpreis).
  • Deutschland: Bei jeder beworbenen Preisermäßigung für Waren der tiefste Gesamtpreis der letzten 30 Tage (§ 11 Abs. 1 PAngV), bei loser Ware, die nur den Grundpreis verlangt, der tiefste Grundpreis der letzten 30 Tage (§ 11 Abs. 3 PAngV), außer bei individuellen Preisermäßigungen und kenntlich gemachten Verderbs- und Haltbarkeitsrabatten (§ 11 Abs. 4 PAngV) sowie ohne Anwendung in Gaststätten und ähnlichen Betrieben (§ 13 Abs. 1 Satz 4 PAngV). Österreich: bei Preisermäßigungen in Beträgen oder Prozenten für Sachgüter der vorherige niedrigste Preis im selben Vertriebskanal (§ 9a Abs. 1 PrAG), bei weniger als 30 Tagen auf dem Markt der niedrigste Preis seit Marktbeginn (Abs. 2), ohne Pflicht bei MHD-bezogenen Reduktionen verderblicher Ware (Abs. 3).
  • Nach der Abholung: Der Beleg mit Abholdatum zeigt, ab welchem Tag die Widerrufs- beziehungsweise Rücktrittsfrist läuft, vorausgesetzt die geforderte Unterrichtung ist erfolgt (Deutschland § 356 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BGB, Österreich § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a FAGG); bei getrennter Lieferung einer einheitlichen Bestellung zählt die letzte Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BGB, § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b FAGG).

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Führen Sie je Zahlweg eine Testbestellung durch und prüfen Sie Bestellbestätigung, Vorgang im Kassensystem und Bestandsabbau.
  2. Vergleichen Sie Preise und aktive Aktionen im Shop mit dem Artikelstamm der Kasse am Abholtag.
  3. Spielen Sie in einem DE- und einem AT-Shop einen Widerruf nach der Abholung durch: Annahme der Erklärung über die vorgesehene Funktion, Rückzahlungsweg, Rücknahme der Ware in den Bestand.
  4. Prüfen Sie einen Ausnahmeartikel, etwa frische Ware: Die Kennzeichnung ist auf der Bestellseite sichtbar, nicht erst am Abholplatz.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Lösung
Shop-Preis und Kassenpreis weichen ab Artikel werden in zwei Systemen gepflegt Einen Artikelstamm führen und Abweichungen bei jeder Preispflege gegenprüfen
Bestellung ist am Abholplatz nicht sichtbar Bestellkanal schreibt nicht in die Kasse oder ins Bestellpostfach Übergabe testen; fehlt sie, Bestellungen mindestens stündlich manuell abholen
Widerruf nach der Abholung, Rückzahlung unklar Rückzahlweg und Zuständigkeit sind nicht festgelegt Rückzahlung über denselben Zahlweg festlegen und die Rücknahme in der Kasse dokumentieren
Verderbliche Ware wird retourniert und ist unverkaufbar Ausnahmekennzeichnung fehlt auf der Bestellseite Kennzeichnung in Schritt 2 nachtragen und beim Einpacken gegenprüfen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Lassen Sie Widerrufsbelehrung, Rücktrittsbeilagen und AGB vor dem Start gegenprüfen. Ohne die geforderte Unterrichtung beginnt die Widerrufsfrist in Deutschland nicht (§ 356 Abs. 3 BGB), und in Österreich verlängert unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht die Frist um zwölf Monate (§ 12 Abs. 1 FAGG). Ob ein konkreter Artikel als verderblich oder ein Zeitfenster als vereinbarter Termin gilt, hängt vom Einzelfall ab; dazu und zur Umsatzsteuer bei Beständen über Ländergrenzen hinweg berät Ihre Steuerberatung.

Häufige Fragen

Gilt das Widerrufsrecht, wenn der Kunde online nur reserviert und an der Kasse bezahlt?

Kommt darauf an, wann der Vertrag geschlossen wird. Schließen Sie den Vertrag erst an der Kasse ab, verwenden beide Seiten dafür keine Fernkommunikationsmittel; ein Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c BGB liegt dann nicht vor, und das Widerrufsrecht aus § 312g BGB greift nicht. Formulieren Sie im Shop eindeutig, ob die Bestellung kauft oder nur reserviert.

Was gilt für gastronomische Click-and-Collect-Bestellungen mit Abholfenster?

In Deutschland entfällt das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, wenn der Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung vorsieht, zu der die Lieferung von Speisen und Getränken gehört, und dafür einen spezifischen Termin oder Zeitraum festlegt; § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG nennt in Österreich dieselbe Ausnahme für Dienstleistungen. Ob ein Zeitfenster dafür ausreicht, entscheidet der Einzelfall; klären Sie Zweifelsfälle mit Ihrer Rechtsberatung.

Muss ich in der Schweiz ein Rückgaberecht anbieten?

Ein gesetzliches Widerrufsrecht für vom Kunden selbst ausgelöste Onlinebestellungen nennen die geöffneten Quellen (Art. 40a bis 40d OR) nicht; der Katalog des Art. 40b OR erfasst Haustür-, Ausflugs- und Telefonanbieter. Was Sie in den AGB zusagen, bindet Sie vertraglich. Halten Sie die Rücknahme an der Kasse deshalb schriftlich fest.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312c Fernabsatzverträge, Fassung am 13.10.2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g Widerrufsrecht bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356 Beginn und Erlöschen des WiderrufsrechtsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356a Elektronische WiderrufsfunktionBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357 Rechtsfolgen des WiderrufsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Preisangabenverordnung (PAngV), § 3 Pflicht zur Angabe des GesamtpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Preisangabenverordnung (PAngV), § 4 Pflicht zur Angabe des GrundpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Preisangabenverordnung (PAngV), § 6 Preisangaben bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Preisangabenverordnung (PAngV), § 11 PreisermäßigungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Preisangabenverordnung (PAngV), § 13 Gaststätten, BeherbergungsbetriebeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 4 Inhalt der Informationspflicht, Fassung am 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 11 Rücktrittsrecht und RücktrittsfristRechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 12 Unterbliebene Aufklärung über das RücktrittsrechtRechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
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  16. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 18 Ausnahmen vom RücktrittsrechtRechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
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  18. Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), § 9a Preisermäßigung, Fassung am 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
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  20. Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211), Stand am 1. Januar 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am