Click & Collect: Bestellung online, Abholung im Laden
Kurz gesagt
Click & Collect heißt, dass die Kundschaft über einen Fernkanal bestellt und die Ware im Ladengeschäft abholt. Die Übergabe im Laden bestimmt den Ort der Lieferung und damit die Umsatzsteuer des Landes, in dem der Laden steht. Bei einer steuerpflichtigen Lieferung knüpft die Steuer für eine vorab vereinnahmte Anzahlung an die Vereinnahmung an: in Deutschland mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG für die Sollbesteuerung, Buchst. b für die Istbesteuerung), in Österreich bei Sollbesteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums und bei Istbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats der Vereinnahmung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a Satz 2 und lit. b UStG 1994), in der Schweiz mit der Vereinnahmung (Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG).
Das Wichtigste
- Click & Collect: Bestellung über einen Fernkanal, Übergabe der Ware im Ladengeschäft.
- Eine gesetzliche Definition des Begriffs haben wir in den geöffneten Gesetzestexten (AO, KassenSichV, UStG, UStG 1994, MWSTG) nicht gefunden.
- Deutschland: Die Lieferung wird im Laden ausgeführt (§ 3 Abs. 7 UStG); bei einer steuerpflichtigen Lieferung entsteht die Steuer auf eine Vorkasse bei Berechnung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) und bei Berechnung nach vereinnahmten Entgelten ebenso mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (Buchst. b); in der Endrechnung sind die vorab vereinnahmten Teilentgelte abzusetzen, wenn über sie Rechnungen ausgestellt wurden (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG).
- Österreich: Ort der Lieferung ist der Ort des Gegenstands bei der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 7 UStG 1994); bei einer steuerpflichtigen Lieferung entsteht die Steuerschuld für eine Vorkasse bei Sollbesteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a Satz 2 UStG 1994), bei Istbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats der Vereinnahmung (lit. b).
- Schweiz: Ort der Lieferung ist der Ort des Gegenstands bei der Verschaffung der Verfügungsmacht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWSTG); bei einer nicht von der Steuer befreiten Leistung entsteht die Steuer für eine Vorauszahlung mit der Vereinnahmung (Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG).
- Beleg: Erfasst der Laden die Übergabe mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem, gilt § 146a Abs. 2 AO; die offene Ladenkasse ist kein solches System.
Definition
Click & Collect ist eine Vertriebsform des Einzelhandels, bei der die Bestellung über einen Fernkanal eingeht und die Ware im Ladengeschäft übergeben wird. Für Kasse und Umsatzsteuer zählen daher zwei Vorgänge: die Bestellung mit der Zahlung und die Übergabe im Laden.
Der Ablauf von der Zahlung bis zur Übergabe
- Bestellen und Abholort wählen. Bestellung im Onlineshop oder in der App, Wahl einer Filiale; das System reserviert die Bestellung gegen den Bestand dieser Filiale. Ohne Reservierung kann dieselbe Ware zweimal zugesagt werden. Wie Shop und Warenwirtschaft den Bestand teilen, steht unter Onlineshop an das ERP anbinden.
- Zahlen. Vorkasse im Onlineshop oder Zahlung erst bei der Abholung. Bei Vorkasse ist das Entgelt für eine noch nicht ausgeführte Lieferung vereinnahmt; bei einer steuerpflichtigen Lieferung knüpft die Steuer auf diese Anzahlung an die Vereinnahmung an (Deutschland: § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG für die Sollbesteuerung, Buchst. b für die Istbesteuerung, jeweils mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung; Österreich: § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a Satz 2 UStG 1994 für die Sollbesteuerung, lit. b für die Istbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats der Vereinnahmung; Schweiz: Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG, dort für nicht von der Steuer befreite Leistungen). Eine reine Reservierung lässt bis zur Übergabe kein Entgelt entstehen: Besteuert wird die ausgeführte Lieferung gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
- Abholung ankündigen. Meldung mit Bestellnummer oder Abholcode und einer Frist; nach Fristablauf wird die Reservierung wieder freigegeben.
- Ware bereitlegen. Der Artikel verlässt den Verkaufsbestand und erscheint im Shop nicht mehr als verfügbar.
- Übergabe am Kassenplatz. Identifikation über Bestellnummer oder Code, Übergabe der Ware, Annahme einer offenen Zahlung; danach Ausbuchung aus dem Bestand und Auflösung der Reservierung.
- Beleg. Erfasst der Laden die Übergabe mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem, ist ein Beleg auszustellen (§ 146a Abs. 2 Satz 1 AO; § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV); eine offene Ladenkasse ist kein solches System. In Österreich ist bei einer Barzahlung ein Beleg zu erteilen, auch bei Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte (§ 132a Abs. 1 BAO); für Zahlungen, die schon im Webshop ausgelöst wurden, siehe Registrierkassenpflicht im Online-Shop.
Was steuerlich an der Übergabe hängt
Bei der Abholung entscheidet nicht der Sitz des Onlineshops, sondern der Ort, an dem die Ware übergeben wird. Die Tabelle nennt für jedes Land den Ort der Lieferung und die Entstehung der Steuer, wenn vorab gezahlt wird.
| Land | Ort der Lieferung bei Abholung im Laden | Steuer bei Vorkasse |
|---|---|---|
| Deutschland | Die Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand bei der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 UStG). | Bei einer steuerpflichtigen Lieferung entsteht die Steuer bei Berechnung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) und bei Berechnung nach vereinnahmten Entgelten ebenso mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (Buchst. b); in der Endrechnung sind die vorab vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallende Steuer abzusetzen, wenn über sie Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 des § 14 UStG ausgestellt worden sind (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). |
| Österreich | Ebenso der Ort des Gegenstands zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 7 UStG 1994). | Bei einer steuerpflichtigen Lieferung entsteht die Steuerschuld bei Berechnung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a Satz 2 UStG 1994); bei Berechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht sie mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (lit. b, Istbesteuerung). |
| Schweiz | Der Ort, an dem sich der Gegenstand bei der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWSTG, Stand am 31. März 2025). | Bei einer nicht von der Steuer befreiten Leistung entsteht die Umsatzsteuerschuld für eine Vorauszahlung mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG); bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht sie sonst mit der Rechnungsstellung (Art. 40 Abs. 1 Bst. a MWSTG). |
Ebenso bleibt es beim Laden als Ort der Lieferung, wenn der Abnehmer die Ware selbst mitnimmt (Deutschland: § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG; Österreich: § 3 Abs. 8 UStG 1994).
Ausnahme: Führt die Kundschaft die Ware nach der Abholung selbst in ein Drittland aus, kann die Lieferung in Deutschland unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei sein (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG; § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3a und 4 UStG); siehe Tax-free-Ausfuhrlieferung.
Beispielrechnung mit erfundenen Werten: Eine Filiale in Deutschland verkauft eine Kaffeemaschine für 119,00 Euro (100,00 Euro Entgelt und 19,00 Euro Umsatzsteuer bei 19 Prozent, § 12 Abs. 1 UStG). Bestellt und bezahlt am 28. September 2026, abgeholt am 5. Oktober 2026: Bei monatlicher Voranmeldung gehören die 19,00 Euro in den Voranmeldungszeitraum September, weil die Anzahlung dort vereinnahmt wurde; die Lieferung selbst wird im Oktober ausgeführt. Zahlt die Kundschaft erst bei der Abholung, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Oktober (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG bei Berechnung nach vereinbarten Entgelten, Buchst. b bei Berechnung nach vereinnahmten Entgelten).
Nicht zu verwechseln mit
- Omnichannel: der gemeinsamen Datenhaltung mehrerer Kanäle. Click & Collect ist ein einzelner Abholweg; siehe Omnichannel.
- Reserve and Collect: die Reservierung ohne Zahlung. Bis zur Übergabe ist weder ein Entgelt vereinnahmt noch die Lieferung ausgeführt. In Deutschland entsteht die Steuer bei Berechnung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG), bei Berechnung nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (Buchst. b). In Österreich entsteht sie bei Sollbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats der Ausführung, der sich um einen Kalendermonat verschiebt, wenn die Rechnung erst nach Ablauf dieses Kalendermonats ausgestellt wird (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a Satz 1 UStG 1994, ausgenommen die Fälle des § 19 Abs. 1 zweiter Satz), bei Istbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats der Vereinnahmung (lit. b). In der Schweiz kann bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten schon die Rechnungsstellung maßgeblich sein (Art. 40 Abs. 1 Bst. a MWSTG), bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten die Vereinnahmung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).
- Versandhandel und Fernverkauf: Beim Versand statt der Abholung richtet sich der Ort der Lieferung nach der Beförderung oder Versendung (§ 3 Abs. 6 Satz 1 und § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG; § 3 Abs. 8 UStG 1994; Art. 7 Abs. 1 Bst. b MWSTG); siehe OSS im Webshop.
- Fernabsatz und Widerruf: Der Vertrag kommt über den Fernkanal zustande, die Ware wird im Laden übergeben; die Regeln je Land stehen unter Click and Collect einrichten.