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Foodtruck starten in Deutschland: Genehmigungen und Standplätze

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Foodtruck, der in Deutschland ohne vorherige Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Speisen feilbietet, betreibt ein Reisegewerbe und braucht die Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GewO), soweit keine Ausnahme nach § 55a GewO greift. Dazu kommen die Registrierung als Lebensmittelbetrieb, Hygiene im Fahrzeug und je nach Fläche eine Erlaubnis oder Zusage für den Standplatz.

Das Wichtigste

  • Reisegewerbe ohne Reisegewerbekarte ist eine Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 5.000 Euro (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 4 GewO).
  • Keine Reisegewerbekarte, aber Anzeige nach § 55c GewO, soweit nicht schon § 14 gilt: nicht ortsfeste Verkaufsstelle, die in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel vertreibt (§ 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO).
  • Alkoholische Getränke dürfen im Reisegewerbe nur eingeschränkt feilgeboten werden, etwa Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO).
  • Fahrzeuge als Betriebsstätten unterliegen Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, erforderlichenfalls unter anderem mit Handwaschgelegenheit und Trinkwasserzufuhr.
  • Über den Standplatz entscheidet je nach Fläche die Straßenbehörde, der Marktveranstalter oder der Grundstückseigentümer; die Reisegewerbekarte ersetzt das nicht.

Was Sie vorab brauchen

  • Eine klare Betriebsweise: wechselnde Orte, immer derselbe Platz oder nur Veranstaltungen. Sie bestimmt, ob Reisegewerbekarte oder bloße Anzeige gilt (Schritt 1).
  • Die Entscheidung, ob Sie Alkohol verkaufen (Schritt 6).
  • Die Fahrzeugdaten und eine Beschreibung der Küchenausstattung für die Lebensmittelüberwachung.
  • Ihren Wohnsitz oder Sitz: Die Gemeinde, in der Sie wohnen, ist für einige Ausnahmen entscheidend.

Schritt für Schritt: Vom Fahrzeug zum Verkauf

Schritt 1: Betriebsweise einordnen

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung Waren feilbietet (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO); eine Niederlassung besteht bei einer festen Einrichtung, von der aus die Tätigkeit auf unbestimmte Zeit ausgeübt wird (§ 4 Abs. 3). Dafür brauchen Sie die Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 2). Die Tabelle zeigt, wann das Gesetz Ausnahmen kennt.

Betriebsweise Folge Norm
Verkauf an wechselnden Orten ohne Bestellung Reisegewerbekarte nötig § 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GewO
Nicht ortsfeste Verkaufsstelle, die in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel vertreibt keine Reisegewerbekarte, aber Anzeige, soweit nicht schon eine Anmeldung nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO nötig ist § 55a Abs. 1 Nr. 9, § 55c GewO
Verkauf in der Gemeinde Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Niederlassung, die höchstens 10.000 Einwohner hat keine Reisegewerbekarte, aber Anzeige, soweit nicht schon § 14 Abs. 1 bis 3 GewO gilt § 55a Abs. 1 Nr. 3, § 55c GewO
Gelegentlicher Verkauf bei Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass, mit Erlaubnis der zuständigen Behörde keine Reisegewerbekarte § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO
Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, das Zuverlässigkeit voraussetzt (zum Beispiel Gaststättenerlaubnis) keine Reisegewerbekarte; Erlaubnis oder Kopie mitführen § 55a Abs. 1 Nr. 7, § 60c Abs. 3 GewO

Ob eine Zeile auf Ihren Betrieb passt, entscheidet die zuständige Behörde nach Landesrecht; klären Sie das vor dem Fahrzeugkauf.

Schritt 2: Reisegewerbekarte beantragen oder Anzeige erstatten

Die Karte kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen versehen werden (§ 55 Abs. 3) und wird bei Unzuverlässigkeit des Antragstellers versagt (§ 57 Abs. 1). Sie führen sie bei der Ausübung mit und zeigen sie auf Verlangen den Behörden vor; auf Verlangen müssen Sie die Tätigkeit bis zur Herbeischaffung einstellen (§ 60c Abs. 1). Üben Sie die Tätigkeit nicht selbst aus, erhalten Beschäftigte, die unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten, eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie (§ 60c Abs. 2). Entfällt die Karte nach § 55a Abs. 1 Nr. 3 oder 9, zeigen Sie den Beginn der zuständigen Behörde an, soweit Sie das Gewerbe nicht schon nach § 14 Abs. 1 bis 3 anmelden müssen (§ 55c).

Schritt 3: Lebensmittelbetrieb registrieren, Fahrzeug ausrüsten

Der Betrieb wird bei der zuständigen Behörde registriert (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004); fragen Sie dort, welcher Ort für ein Fahrzeug maßgeblich ist. Für ortsveränderliche und nichtständige Betriebsstätten wie mobile Verkaufsfahrzeuge nennt Anhang II Kapitel III Nr. 2 erforderlichenfalls unter anderem Einrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände, ausreichend warmes und/oder kaltes Trinkwasser, Vorrichtungen zur Lagerung und Entsorgung von Abfällen sowie Einrichtungen zur Haltung und Überwachung geeigneter Temperaturen. Dazu kommt das HACCP-Verfahren (Art. 5), siehe Hygiene und HACCP. Fragen zu Zulassung und Gasanlage des Fahrzeugs richten Sie an die Zulassungsstelle.

Schritt 4: Personal belehren lassen

Vor der erstmaligen Aufnahme von Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG brauchen Sie und Ihre Beschäftigten die Bescheinigung des Gesundheitsamts, höchstens drei Monate alt (§ 43 Abs. 1 IfSG); für Selbstständige gelten die Pflichten entsprechend (§ 43 Abs. 6 Satz 3). Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie (§ 43 Abs. 5 Satz 3 IfSG).

Schritt 5: Standplatz sichern

Die Gewerbekarte erlaubt die Tätigkeit, nicht den Platz. Je nach Fläche entscheidet eine andere Stelle.

Standplatz Wer entscheidet Norm und Hinweis
Öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus Straßenbaubehörde oder Gemeinde (Sondernutzungserlaubnis, auf Zeit oder Widerruf) § 8 Abs. 1, 2 FStrG für Bundesfernstraßen; für andere Straßen die Gemeinde fragen
Wochenmarkt oder andere festgesetzte Veranstaltung Marktveranstalter; wer zum Teilnehmerkreis gehört, darf teilnehmen, Ausschluss ist aus sachlichen Gründen möglich § 70 Abs. 1, 3 GewO
Privatgrundstück Eigentümer; die Bauaufsicht klärt, ob die Nutzung dort zulässig ist Landesbauordnung, Bauamt fragen

Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen verabreicht werden (§ 68a Satz 1 GewO); auf anderen Veranstaltungen gelten die allgemeinen Vorschriften.

Schritt 6: Alkohol klären

Im Reisegewerbe ist das Feilbieten alkoholischer Getränke verboten; zugelassen sind unter anderem Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO); für Verkaufsstellen nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 gilt dieses Verbot nicht. Wer als selbstständiger Reisegewerbetreibender von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte Getränke oder Speisen zum Verzehr vor Ort verabreicht, betreibt ein Gaststättengewerbe (§ 1 Abs. 2 GastG); zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke sind erlaubnisfrei (§ 2 Abs. 2). Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes vorübergehend auf Widerruf gestattet werden (§ 12 Abs. 1). Das Gaststättenrecht ist Ländersache (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).

Schritt 7: Allergene, Mehrweg und Kasse vorbereiten

Allergene bei nicht vorverpackten Speisen stellen Sie schriftlich oder elektronisch bereit; mündlich nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 LMIDV (Allergenkennzeichnung). Füllen Sie Speisen erst bei sich in Einwegkunststoffverpackungen, gilt die Pflicht zum Mehrwegangebot (§ 60 Abs. 1 VerpackDG); kleine Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und 80 Quadratmetern Verkaufsfläche können sie anders erfüllen (§ 61 Abs. 1), siehe Mehrwegangebot. Wer im Fahrzeug ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, schützt es mit einer TSE und meldet es dem Finanzamt (§ 146a AO, Kassenmeldepflicht); für die offene Ladenkasse ohne ein solches System gilt § 146a AO nicht.

Übersicht nach Behörde

Behörde Was Norm
Gewerbebehörde Reisegewerbekarte oder Anzeige nach § 55c §§ 55, 55a, 55c GewO
Lebensmittelüberwachung Registrierung; Prüfung der Fahrzeugausrüstung Art. 6 und Anhang II Kapitel III VO (EG) Nr. 852/2004
Gesundheitsamt Belehrung und Bescheinigung für alle mit Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG § 43 IfSG
Straßenbehörde oder Veranstalter Standplatz § 8 FStrG, § 70 GewO
Gaststättenbehörde Erlaubnis oder Gestattung bei Alkohol §§ 1, 2, 12 GastG
Finanzamt Meldung des Kassensystems, falls vorhanden § 146a Abs. 4 AO

Was bei Verstößen droht

Verstoß Höchste Geldbuße Norm
Reisegewerbe ohne Reisegewerbekarte 5.000 Euro § 145 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 4 GewO
Reisegewerbekarte nicht mitgeführt oder nicht vorgezeigt 10.000 Euro § 145 Abs. 3 Nr. 8, Abs. 4 GewO
Anzeige nach § 55c fehlt oder ist verspätet 10.000 Euro § 145 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 GewO
Alkohol im Reisegewerbe entgegen § 56 feilgeboten 2.500 Euro § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 4 GewO

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Mögliche Ursache Was Sie tun
Die Gemeinde lehnt den Stellplatz ab Keine Sondernutzungserlaubnis oder Platz nicht vorgesehen andere Fläche oder Veranstalter anfragen
Der Marktveranstalter nimmt Sie nicht auf Platz reicht nicht oder Angebot passt nicht zum Teilnehmerkreis bei sachlicher Begründung hinnehmen (§ 70 Abs. 3 GewO), anderen Termin wählen
Die Behörde verlangt trotz Ausnahme eine Karte Die Ausnahme passt nicht auf Ihre Betriebsweise Bescheid lesen, schriftlich begründen lassen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie die Gewerbebehörde ins Boot, bevor Sie das Fahrzeug kaufen, und die Steuerberatung für die Frage, wie Sie Umsätze erfassen.

Häufige Fragen

Brauche ich als Foodtruck-Betreiber immer eine Reisegewerbekarte?

Nein. Sie entfällt unter anderem, wenn Sie gelegentlich mit Erlaubnis der Behörde auf Messen, Ausstellungen oder öffentlichen Festen verkaufen (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) oder eine nach Landes- oder Bundesrecht erforderliche Erlaubnis wie die Gaststättenerlaubnis besitzen (§ 55a Abs. 1 Nr. 7 GewO).

Reicht die Reisegewerbekarte für jeden Stellplatz?

Nein. Sie erlaubt die Tätigkeit, nicht den Platz. Den Standplatz erlaubt je nach Fläche die Straßenbehörde (Sondernutzung), der Veranstalter oder der Grundstückseigentümer.

Darf ich mit dem Foodtruck Bier ausschenken?

Nur eingeschränkt: Im Reisegewerbe sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen zugelassen, offener Ausschank im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO). Das Verbot gilt nicht für Verkaufsstellen nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO. Für die Gaststättenerlaubnis gilt das Landesrecht.

Quellen

  1. Gewerbeordnung (GewO), §§ 4, 55, 55a, 55c, 57 und 60cBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gewerbeordnung (GewO), §§ 56 und 145Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gewerbeordnung (GewO), §§ 67, 68a und 70 (Wochenmarkt, Verabreichen von Speisen, Teilnahme)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Gaststättengesetz (GastG), §§ 1, 2 und 12Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, konsolidierte Fassung vom 24.3.2021 (Art. 5, Art. 6, Anhang II Kapitel III)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmen: Wer muss sich registrieren lassen?Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit · abgerufen am
  7. Infektionsschutzgesetz (IfSG), §§ 42 und 43Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bundesfernstraßengesetz (FStrG), § 8 SondernutzungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Grundgesetz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), § 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), §§ 60 und 61Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Abgabenordnung (AO), § 146aBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am