Foodtruck starten in Deutschland: Genehmigungen und Standplätze
Kurz gesagt
Ein Foodtruck, der in Deutschland ohne vorherige Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Speisen feilbietet, betreibt ein Reisegewerbe und braucht die Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GewO), soweit keine Ausnahme nach § 55a GewO greift. Dazu kommen die Registrierung als Lebensmittelbetrieb, Hygiene im Fahrzeug und je nach Fläche eine Erlaubnis oder Zusage für den Standplatz.
Das Wichtigste
- Reisegewerbe ohne Reisegewerbekarte ist eine Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 5.000 Euro (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 4 GewO).
- Keine Reisegewerbekarte, aber Anzeige nach § 55c GewO, soweit nicht schon § 14 gilt: nicht ortsfeste Verkaufsstelle, die in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel vertreibt (§ 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO).
- Alkoholische Getränke dürfen im Reisegewerbe nur eingeschränkt feilgeboten werden, etwa Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO).
- Fahrzeuge als Betriebsstätten unterliegen Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, erforderlichenfalls unter anderem mit Handwaschgelegenheit und Trinkwasserzufuhr.
- Über den Standplatz entscheidet je nach Fläche die Straßenbehörde, der Marktveranstalter oder der Grundstückseigentümer; die Reisegewerbekarte ersetzt das nicht.
Was Sie vorab brauchen
- Eine klare Betriebsweise: wechselnde Orte, immer derselbe Platz oder nur Veranstaltungen. Sie bestimmt, ob Reisegewerbekarte oder bloße Anzeige gilt (Schritt 1).
- Die Entscheidung, ob Sie Alkohol verkaufen (Schritt 6).
- Die Fahrzeugdaten und eine Beschreibung der Küchenausstattung für die Lebensmittelüberwachung.
- Ihren Wohnsitz oder Sitz: Die Gemeinde, in der Sie wohnen, ist für einige Ausnahmen entscheidend.
Schritt für Schritt: Vom Fahrzeug zum Verkauf
Schritt 1: Betriebsweise einordnen
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung Waren feilbietet (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO); eine Niederlassung besteht bei einer festen Einrichtung, von der aus die Tätigkeit auf unbestimmte Zeit ausgeübt wird (§ 4 Abs. 3). Dafür brauchen Sie die Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 2). Die Tabelle zeigt, wann das Gesetz Ausnahmen kennt.
| Betriebsweise | Folge | Norm |
|---|---|---|
| Verkauf an wechselnden Orten ohne Bestellung | Reisegewerbekarte nötig | § 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GewO |
| Nicht ortsfeste Verkaufsstelle, die in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel vertreibt | keine Reisegewerbekarte, aber Anzeige, soweit nicht schon eine Anmeldung nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO nötig ist | § 55a Abs. 1 Nr. 9, § 55c GewO |
| Verkauf in der Gemeinde Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Niederlassung, die höchstens 10.000 Einwohner hat | keine Reisegewerbekarte, aber Anzeige, soweit nicht schon § 14 Abs. 1 bis 3 GewO gilt | § 55a Abs. 1 Nr. 3, § 55c GewO |
| Gelegentlicher Verkauf bei Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass, mit Erlaubnis der zuständigen Behörde | keine Reisegewerbekarte | § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO |
| Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, das Zuverlässigkeit voraussetzt (zum Beispiel Gaststättenerlaubnis) | keine Reisegewerbekarte; Erlaubnis oder Kopie mitführen | § 55a Abs. 1 Nr. 7, § 60c Abs. 3 GewO |
Ob eine Zeile auf Ihren Betrieb passt, entscheidet die zuständige Behörde nach Landesrecht; klären Sie das vor dem Fahrzeugkauf.
Schritt 2: Reisegewerbekarte beantragen oder Anzeige erstatten
Die Karte kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen versehen werden (§ 55 Abs. 3) und wird bei Unzuverlässigkeit des Antragstellers versagt (§ 57 Abs. 1). Sie führen sie bei der Ausübung mit und zeigen sie auf Verlangen den Behörden vor; auf Verlangen müssen Sie die Tätigkeit bis zur Herbeischaffung einstellen (§ 60c Abs. 1). Üben Sie die Tätigkeit nicht selbst aus, erhalten Beschäftigte, die unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten, eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie (§ 60c Abs. 2). Entfällt die Karte nach § 55a Abs. 1 Nr. 3 oder 9, zeigen Sie den Beginn der zuständigen Behörde an, soweit Sie das Gewerbe nicht schon nach § 14 Abs. 1 bis 3 anmelden müssen (§ 55c).
Schritt 3: Lebensmittelbetrieb registrieren, Fahrzeug ausrüsten
Der Betrieb wird bei der zuständigen Behörde registriert (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004); fragen Sie dort, welcher Ort für ein Fahrzeug maßgeblich ist. Für ortsveränderliche und nichtständige Betriebsstätten wie mobile Verkaufsfahrzeuge nennt Anhang II Kapitel III Nr. 2 erforderlichenfalls unter anderem Einrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände, ausreichend warmes und/oder kaltes Trinkwasser, Vorrichtungen zur Lagerung und Entsorgung von Abfällen sowie Einrichtungen zur Haltung und Überwachung geeigneter Temperaturen. Dazu kommt das HACCP-Verfahren (Art. 5), siehe Hygiene und HACCP. Fragen zu Zulassung und Gasanlage des Fahrzeugs richten Sie an die Zulassungsstelle.
Schritt 4: Personal belehren lassen
Vor der erstmaligen Aufnahme von Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG brauchen Sie und Ihre Beschäftigten die Bescheinigung des Gesundheitsamts, höchstens drei Monate alt (§ 43 Abs. 1 IfSG); für Selbstständige gelten die Pflichten entsprechend (§ 43 Abs. 6 Satz 3). Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie (§ 43 Abs. 5 Satz 3 IfSG).
Schritt 5: Standplatz sichern
Die Gewerbekarte erlaubt die Tätigkeit, nicht den Platz. Je nach Fläche entscheidet eine andere Stelle.
| Standplatz | Wer entscheidet | Norm und Hinweis |
|---|---|---|
| Öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus | Straßenbaubehörde oder Gemeinde (Sondernutzungserlaubnis, auf Zeit oder Widerruf) | § 8 Abs. 1, 2 FStrG für Bundesfernstraßen; für andere Straßen die Gemeinde fragen |
| Wochenmarkt oder andere festgesetzte Veranstaltung | Marktveranstalter; wer zum Teilnehmerkreis gehört, darf teilnehmen, Ausschluss ist aus sachlichen Gründen möglich | § 70 Abs. 1, 3 GewO |
| Privatgrundstück | Eigentümer; die Bauaufsicht klärt, ob die Nutzung dort zulässig ist | Landesbauordnung, Bauamt fragen |
Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen verabreicht werden (§ 68a Satz 1 GewO); auf anderen Veranstaltungen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Schritt 6: Alkohol klären
Im Reisegewerbe ist das Feilbieten alkoholischer Getränke verboten; zugelassen sind unter anderem Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO); für Verkaufsstellen nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 gilt dieses Verbot nicht. Wer als selbstständiger Reisegewerbetreibender von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte Getränke oder Speisen zum Verzehr vor Ort verabreicht, betreibt ein Gaststättengewerbe (§ 1 Abs. 2 GastG); zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke sind erlaubnisfrei (§ 2 Abs. 2). Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes vorübergehend auf Widerruf gestattet werden (§ 12 Abs. 1). Das Gaststättenrecht ist Ländersache (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).
Schritt 7: Allergene, Mehrweg und Kasse vorbereiten
Allergene bei nicht vorverpackten Speisen stellen Sie schriftlich oder elektronisch bereit; mündlich nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 LMIDV (Allergenkennzeichnung). Füllen Sie Speisen erst bei sich in Einwegkunststoffverpackungen, gilt die Pflicht zum Mehrwegangebot (§ 60 Abs. 1 VerpackDG); kleine Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und 80 Quadratmetern Verkaufsfläche können sie anders erfüllen (§ 61 Abs. 1), siehe Mehrwegangebot. Wer im Fahrzeug ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, schützt es mit einer TSE und meldet es dem Finanzamt (§ 146a AO, Kassenmeldepflicht); für die offene Ladenkasse ohne ein solches System gilt § 146a AO nicht.
Übersicht nach Behörde
| Behörde | Was | Norm |
|---|---|---|
| Gewerbebehörde | Reisegewerbekarte oder Anzeige nach § 55c | §§ 55, 55a, 55c GewO |
| Lebensmittelüberwachung | Registrierung; Prüfung der Fahrzeugausrüstung | Art. 6 und Anhang II Kapitel III VO (EG) Nr. 852/2004 |
| Gesundheitsamt | Belehrung und Bescheinigung für alle mit Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG | § 43 IfSG |
| Straßenbehörde oder Veranstalter | Standplatz | § 8 FStrG, § 70 GewO |
| Gaststättenbehörde | Erlaubnis oder Gestattung bei Alkohol | §§ 1, 2, 12 GastG |
| Finanzamt | Meldung des Kassensystems, falls vorhanden | § 146a Abs. 4 AO |
Was bei Verstößen droht
| Verstoß | Höchste Geldbuße | Norm |
|---|---|---|
| Reisegewerbe ohne Reisegewerbekarte | 5.000 Euro | § 145 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 4 GewO |
| Reisegewerbekarte nicht mitgeführt oder nicht vorgezeigt | 10.000 Euro | § 145 Abs. 3 Nr. 8, Abs. 4 GewO |
| Anzeige nach § 55c fehlt oder ist verspätet | 10.000 Euro | § 145 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 GewO |
| Alkohol im Reisegewerbe entgegen § 56 feilgeboten | 2.500 Euro | § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 4 GewO |
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Mögliche Ursache | Was Sie tun |
|---|---|---|
| Die Gemeinde lehnt den Stellplatz ab | Keine Sondernutzungserlaubnis oder Platz nicht vorgesehen | andere Fläche oder Veranstalter anfragen |
| Der Marktveranstalter nimmt Sie nicht auf | Platz reicht nicht oder Angebot passt nicht zum Teilnehmerkreis | bei sachlicher Begründung hinnehmen (§ 70 Abs. 3 GewO), anderen Termin wählen |
| Die Behörde verlangt trotz Ausnahme eine Karte | Die Ausnahme passt nicht auf Ihre Betriebsweise | Bescheid lesen, schriftlich begründen lassen |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Holen Sie die Gewerbebehörde ins Boot, bevor Sie das Fahrzeug kaufen, und die Steuerberatung für die Frage, wie Sie Umsätze erfassen.