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Restaurant eröffnen in Deutschland: Checkliste von Idee bis Start

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Wer in Deutschland ein Restaurant eröffnet, braucht in der Regel eine Gewerbeanzeige (§ 14 GewO), soweit das Bundes-Gaststättengesetz am Standort gilt, eine Gaststättenerlaubnis, sofern keine Ausnahme des § 2 Abs. 2 GastG greift (etwa nur alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen), die Registrierung des Lebensmittelbetriebs und für Beschäftigte, die Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG aufnehmen, eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einen von ihm beauftragten Arzt (§ 43 IfSG). Das Gaststättenrecht ist Ländersache und kann abweichen; klären Sie die Erlaubnis vor Mietvertrag und Umbau mit Ihrer Gemeinde.

Das Wichtigste

  • Gaststättenrecht gehört nicht zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG); die Länder können eigene Gesetze erlassen.
  • Soweit das Bundes-GastG am Standort gilt, braucht eine Erlaubnis, wer ein Gaststättengewerbe betreiben will (§ 2 Abs. 1); ausgenommen sind unter anderem alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen und Getränke und Speisen an Hausgäste eines Beherbergungsbetriebs (§ 2 Abs. 2).
  • Gewerbeanzeige gleichzeitig mit dem Beginn (§ 14 GewO); Finanzamt binnen eines Monats (§ 138 AO); Berufsgenossenschaft binnen einer Woche (§ 192 SGB VII).
  • Vor der erstmaligen Aufnahme von Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG (bestimmte Lebensmittel, Küchen von Gaststätten): Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines beauftragten Arztes, höchstens drei Monate alt (§ 43 Abs. 1 IfSG).
  • Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet: Mitteilung ans Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung (§ 146a Abs. 4 AO), keine allgemeine Frist vor der Eröffnung.

Was Sie vorab brauchen

  • Ein Konzept mit Betriebsart: Speisen, ob Alkohol ausgeschenkt wird, Öffnungszeiten, Außenbereich. Die Erlaubnis nach dem Bundes-GastG wird „für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume“ erteilt; Betriebszeiten und Art der Getränke gehören zur Betriebsart (§ 3 Abs. 1 GastG).
  • Den Namen Ihrer Gemeinde und die Frage an das Gewerbeamt, welches Gaststättenrecht in Ihrem Land gilt.
  • Ausweis, Mietvertragsentwurf oder Grundriss der Räume und, falls Sie Alkohol ausschenken wollen, den Nachweis der lebensmittelrechtlichen Unterrichtung durch die Industrie- und Handelskammer (IHK), die das Bundes-GastG verlangt (§ 4 Abs. 1 Nr. 4).
  • Einen Businessplan mit Kostenzeilen, siehe Businessplan für Gastronomie und Einzelhandel.

Wer regelt was? Das Gaststättenrecht ist Ländersache

Seit der Änderung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gehört das Recht der Gaststätten nicht mehr zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Das frühere Bundesrecht gilt als Bundesrecht fort und kann durch Landesrecht ersetzt werden (Art. 125a Abs. 1 GG). Das Bundes-Gaststättengesetz (GastG) steht deshalb weiter im Gesetzesportal des Bundes, aber ob in Ihrem Land das Bundesgesetz oder ein eigenes Landesgesetz gilt, haben wir nicht für alle Länder geprüft. Fragen Sie Ihr Gewerbeamt. Alles unten zum GastG beschreibt den Text des Bundesgesetzes.

Schritt für Schritt: Von der Idee bis zur Eröffnung

Schritt 1: Räume und Nutzung klären

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Räume wegen Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung ungeeignet sind, wenn die für Gäste bestimmten Räume nicht barrierefrei nutzbar sind (nur bei Gebäuden, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für Errichtung, wesentlichen Umbau oder wesentliche Erweiterung erteilt wurde, oder, wenn keine Baugenehmigung nötig war, die nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurden; die Erlaubnis kann trotzdem erteilt werden, wenn Barrierefreiheit nicht möglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand erreichbar ist) oder wenn der Betrieb dem öffentlichen Interesse widerspricht, etwa wegen Lärm (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 2a und 3 GastG). Klären Sie vor dem Mietvertrag mit Bauamt und Ordnungsamt, ob die Nutzung für Ihr Konzept möglich ist.

Schritt 2: Gaststättenerlaubnis beantragen

Soweit das Bundes-GastG am Standort gilt, bedarf nach § 2 Abs. 1 GastG der Erlaubnis, wer ein Gaststättengewerbe betreiben will. Nicht erfasst sind nach § 2 Abs. 2 alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen und die Bewirtung von Hausgästen in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb. Wer ohne erforderliche Erlaubnis betreibt, handelt ordnungswidrig (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG). Nähere Einzelheiten stehen in Gaststättenerlaubnis und Schanklizenz.

Schritt 3: Gewerbe anzeigen

Die Gewerbeanzeige ist gleichzeitig mit dem Beginn zu erstatten (§ 14 Abs. 1 GewO). Wird für das Gewerbe eine Zulassung verlangt, kann die Behörde den Betrieb ohne sie verhindern (§ 15 Abs. 2 GewO). Ablauf und Folgen: Gewerbe anmelden in Deutschland.

Schritt 4: Lebensmittelbetrieb registrieren und Hygiene regeln

Jeder Betrieb eines Lebensmittelunternehmers ist nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde zu registrieren; das beschreibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Änderungen und Schließungen sind zu melden. Welche Behörde zuständig ist und ob die Gewerbeanzeige genügt, regelt das Land. Danach folgen Hygiene und HACCP und die Allergenkennzeichnung.

Schritt 5: Personal einstellen und belehren lassen

Wer gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 IfSG bezeichneten Tätigkeiten ausübt (Umgang mit bestimmten Lebensmitteln, Arbeit in Küchen von Gaststätten), darf sie erstmalig nur aufnehmen, wenn eine höchstens drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes die Belehrung nachweist (§ 43 Abs. 1 IfSG). Die Dreimonatsfrist bezieht sich auf die erstmalige Aufnahme dieser Tätigkeiten, nicht auf jeden Arbeitgeberwechsel. Der Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre und dokumentiert das (§ 43 Abs. 4 IfSG). Zu Arbeitszeit und Lohn siehe Arbeitszeiterfassung und Mindestlohn in der Gastronomie.

Schritt 6: Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Kasse

Das Finanzamt erfährt von der Betriebseröffnung binnen eines Monats durch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (§ 138 Abs. 1, 1b, 4 AO). Die Berufsgenossenschaft ist binnen einer Woche nach Beginn zu informieren; die Gewerbeanzeige binnen einer Woche erfüllt diese Pflicht (§ 192 Abs. 1 SGB VII). Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, muss es dem Finanzamt binnen eines Monats nach Anschaffung melden (§ 146a Abs. 4 AO); § 146a verpflichtet nicht dazu, ein solches System anzuschaffen. Siehe Kassenmeldepflicht.

Übersicht nach Behörde

Bearbeitungszeiten der Ämter haben wir nicht in amtlichen Quellen gefunden; die Spalte nennt deshalb nur gesetzliche Fristen. Fragen Sie die Dauer beim jeweiligen Amt ab.

Behörde Was Gesetzliche Frist Norm
Gewerbeamt Gewerbeanzeige; Empfangsbescheinigung gleichzeitig mit dem Beginn; Bescheinigung binnen drei Tagen § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 GewO
Gaststättenbehörde der Gemeinde Erlaubnis, soweit das Bundes-GastG am Standort gilt und keine Ausnahme des § 2 Abs. 2 greift vor Betriebsbeginn; Dauer beim Amt erfragen § 2 GastG (Bundestext)
IHK Unterrichtung zum Lebensmittelrecht als Voraussetzung der Erlaubnis keine gesetzliche Frist; Termin bei der IHK erfragen § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG
Lebensmittelüberwachung Registrierung des Betriebs Land regelt; beim Amt erfragen Art. 6 Abs. 2 VO (EG) 852/2004
Gesundheitsamt oder beauftragter Arzt Belehrung und Bescheinigung für Beschäftigte mit Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG vor der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeiten; Bescheinigung höchstens drei Monate alt § 43 Abs. 1 IfSG
Finanzamt Fragebogen zur steuerlichen Erfassung; Kassenmeldung (nur bei elektronischem Aufzeichnungssystem) ein Monat nach Eröffnung; Kasse ein Monat nach Anschaffung § 138 Abs. 4 AO; § 146a Abs. 4 AO
Berufsgenossenschaft Mitteilung über das Unternehmen eine Woche § 192 Abs. 1 SGB VII

Kostenzeilen für den Start

Beträge hängen von Lage, Größe und Land ab und lassen sich nicht pauschal angeben. Diese Zeilen gehören mindestens in Ihre Planung:

Kostenzeile Worauf Sie achten
Miete oder Pacht, Kaution Laufzeit, Staffelung, Übernahme von Umbaukosten; siehe Gastronomie pachten oder übernehmen
Umbau, Küche, Schankanlage, Einrichtung Angebote einholen; Checkliste in der Erstausstattung
Kassensystem mit TSE Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, braucht die zertifizierte Sicherheitseinrichtung; zum Kauf einer elektronischen Kasse verpflichtet die Norm nicht; TSE-Pflicht
Gebühren für Erlaubnis, Anzeige, IHK, Gesundheitsamt Gebührensätze von Land, Gemeinde und Kammer erfragen
Warenerstbestand und Anlaufverluste Wareneinsatz planen: Wareneinsatz berechnen
Personalkosten vor der Eröffnung Schulungs- und Einarbeitungszeit mit einplanen
Liquiditätsreserve Finanzierung: Bankkredit, KfW-Förderung

So prüfen Sie das Ergebnis

Vor der Eröffnung sollten Sie je Zeile der Behördentabelle einen Nachweis in der Mappe haben: Empfangsbescheinigung, Erlaubnis oder schriftliche Auskunft, dass keine nötig ist, Bescheinigungen der Beschäftigten mit Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG, Eingangsbestätigung der ELSTER-Übermittlung und, falls Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden, die Kassenmeldung (fällig binnen eines Monats nach Anschaffung, nicht zwingend vor der Eröffnung).

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Mögliche Ursache Was Sie tun können
Erlaubnis wird versagt Räume ungeeignet, Zuverlässigkeit oder Nachweis fehlt (§ 4 GastG) Versagungsgrund schriftlich erfragen; Räume oder Nachweis nachbessern
Behörde verlangt Unterlagen, die hier nicht stehen Landesrecht oder örtliche Praxis Merkblatt des Amtes anfordern
Beschäftigter mit Tätigkeit nach § 42 Abs. 1 IfSG hat keine Bescheinigung Belehrung nicht erfolgt Termin beim Gesundheitsamt oder beauftragten Arzt; bis dahin nicht in diesen Tätigkeiten einsetzen (§ 43 Abs. 1 IfSG)
Eröffnung rückt näher, Kasse fehlt Lieferzeit Rechtzeitig bestellen; die Frist für die Kassenmeldung läuft ab Anschaffung

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Steuerberatung, wenn Rechtsform, Umsatzsteuer oder Kassenführung nicht eindeutig sind, und Rechtsberatung, wenn die Erlaubnis versagt wird oder der Mietvertrag Bedingungen an die Erlaubnis knüpft. Für Landesrecht ist das Gewerbeamt die erste Anlaufstelle.

Häufige Fragen

Brauche ich für ein Restaurant ohne Alkohol eine Gaststättenerlaubnis?

Soweit das Bundes-GastG am Standort gilt, nicht: § 2 Abs. 2 nimmt alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen aus. Ob Ihr Land das ebenso regelt, klärt das Gewerbeamt. Die Gewerbeanzeige, die Lebensmittelregistrierung und die Belehrung nach IfSG sind davon unabhängig.

Kann ich den Mietvertrag unterschreiben, bevor die Erlaubnis da ist?

Rechtlich ist das möglich, aber riskant. Die Erlaubnis bezieht sich auf bestimmte Räume (§ 3 Abs. 1 GastG) und kann versagt werden, wenn sie für den Betrieb nicht geeignet sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 2). Fragen Sie vorab, ob die Räume und die Nutzung genehmigungsfähig sind.

Gilt die Gewerbeanmeldung auch als Anmeldung beim Finanzamt?

Nein. Das Finanzamt verlangt eine eigene Mitteilung der Betriebseröffnung binnen eines Monats (§ 138 Abs. 1b, 4 AO), elektronisch über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Quellen

  1. Gaststättengesetz (GastG), §§ 1 bis 5, 18 und 28Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gaststättengesetz (GastG), § 4 VersagungsgründeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 42 Tätigkeits- und BeschäftigungsverboteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. FAQ Registrierung von Lebensmittelunternehmen (Stand 23. Juli 2024)Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit · abgerufen am
  5. Grundgesetz (GG), Art. 74 und Art. 125aBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Gewerbeordnung (GewO), §§ 14 und 15Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 43 Belehrung, Bescheinigung des GesundheitsamtesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmen (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004)Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit · abgerufen am
  9. Abgabenordnung (AO), §§ 138 und 146aBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), § 192Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Mindestlohngesetz (MiLoG), § 17 Erstellen und Bereithalten von DokumentenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am