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KI in Gastronomie und Handel: Wo sie heute nützt und wo nicht

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Künstliche Intelligenz nützt in Gastronomie und Handel dort, wo eine wiederkehrende Aufgabe auf genug gleichartige Daten trifft: Absatz- und Bestellvorschläge, Auffälligkeitslisten, Textentwürfe. Wo die nötigen Daten fehlen oder die Ausgabe den Abgleich mit den Ist-Werten nicht besteht, trägt sie nicht; dass eine Person zuletzt entscheidet, macht einen Vorschlag nicht nutzlos. Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 verbietet seit dem 2. Februar 2025 die Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz aus biometrischen Daten, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen, und verlangt Maßnahmen zur Entwicklung von KI-Kompetenz im Personal.

Das Wichtigste

  • Der Nutzen einer Absatzprognose aus der eigenen Verkaufshistorie hängt daran, dass die Aufgabe gleichartig wiederkehrt und je Auswertungsebene genug Daten vorliegen; je feiner die Ebene (Artikel, Stunde), desto weniger Werte stützen sie.
  • Absatzprognosen und Bestellvorschläge sind Schätzwerte; über Menge und Bestellung entscheidet eine Person gegen den aktuellen Bestand.
  • Die Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz aus biometrischen Daten ist in der EU seit 2. Februar 2025 verboten, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der KI-Verordnung).
  • Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen seit 2. Februar 2025 Maßnahmen zur KI-Kompetenz ihres Personals ergreifen; nach Art. 4 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 (seit 27. Juli 2026) genügt die Unterstützung der Entwicklung dieser Kompetenz, ein bestimmtes Niveau muss nicht garantiert werden.
  • KI zur Beobachtung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Beschäftigten ist nach Anhang III Nr. 4 Buchst. b Hochrisiko, sofern keine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 greift; die Kapitel-III-Pflichten dazu gelten ab 2. Dezember 2027, für Systeme, die schon vor diesem Tag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, erst, wenn sie danach in ihrer Konzeption erheblich verändert werden (Art. 111 Abs. 2 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744).
  • Für Betriebe, die nur in der Schweiz tätig sind, gilt die KI-Verordnung nicht, solange sie keine KI-Systeme in der Union in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen und die Ausgaben ihrer KI-Systeme nicht in der Union verwendet werden; dort gilt das Datenschutzgesetz (DSG) für die Bearbeitung von Personendaten.

Ein Gastronomie- oder Einzelhandelbetrieb erzeugt an der Kasse täglich dieselbe Art von Zahlen: Artikel, Menge, Betrag, Uhrzeit, Zahlungsart. Ob sich ein Einsatz künstlicher Intelligenz lohnt, entscheidet nicht das Wort KI, sondern ob die Aufgabe zu den Daten und zum Betrieb passt.

Wovon der Nutzen abhängt

Der Nutzen einer Absatzprognose aus der eigenen Verkaufshistorie hängt an zwei Bedingungen. Erstens die Aufgabe: Die Absatzmenge eines Artikels an einem Wochentag wiederholt sich gleichartig, sodass eine Ausgabe aus früheren Fällen folgt. Zweitens die Datenlage: Das Verfahren braucht genug gleichartige Werte je Auswertungsebene. Eine Prognose für alle Warengruppen an allen Tagen rechnet mit vielen Zeilen, eine Prognose für einen Artikel in einer Stunde mit einem Bruchteil davon.

Dazu kommt der Prüfaufwand. Jede Ausgabe ist ein Schätzwert oder ein Entwurf, und jemand muss ihn gegen den aktuellen Bestand, den Feiertagskalender oder die Sachlage halten. Ein Einsatz, den niemand prüft, verschiebt Fehler nur vom Kopf in die Software. Wie die Datenlage die Genauigkeit begrenzt, rechnet Kassendaten mit KI auswerten an einem Beispiel durch.

Entscheidungstabelle: Anwendungsfall, Daten, Aufwand, Nutzen

Die Spalten „Aufwand“ und „Realistischer Nutzen“ sind eine redaktionelle Einschätzung als Erwartungshaltung, kein Ergebnis einer Messung. Prüfen Sie jede Zeile an Ihren eigenen Daten.

Anwendungsfall Daten, die es braucht Aufwand Realistischer Nutzen
Absatz- und Produktionsplanung je Wochentag (Küche, Bäckerei, Theke) Verkaufszahlen je Artikel und Tag aus der Kasse, Kalender mit Feiertagen und Aktionen mittel: Historie bereinigen, Prognose über Monate gegen Ist-Zahlen halten Spanne statt Punktzahl für die Planungsmenge; Restmengen und Ausfälle lassen sich früher sehen, solange eine Person die Menge festlegt
Nachbestellvorschläge im Einzelhandel Bestand je Artikel, Verkaufsgeschwindigkeit, Lieferzeiten gering bis mittel, solange die Warenwirtschaft die Werte aktuell führt Vorschlag als Ausgangspunkt; bestellt wird gegen den physischen Bestand, siehe Nachbestellung über den Meldebestand
Auffälligkeitsliste zu Storno, Rabatt und Entnahme Vorgangsdaten mit Uhrzeit und Bedienerkennung gering, wenn das Kassensystem die Auswertung mitbringt Liste zum Nachprüfen; die Meldung zeigt eine Abweichung und beweist weder Fehler noch Absicht, siehe Kassenmanipulation an Auswertungen erkennen
Dienstplan-Entwurf aus Stoßzeiten Stundenumätze, Öffnungs- und Schichtzeiten, Regeln zu Ruhe- und Arbeitszeiten mittel: Regeln pflegen, Entwürfe je Woche durchgehen Rohentwurf, den eine Person zu konkreten Schichten macht; die Bewertung einzelner Beschäftigter gehört nicht dazu
Textentwürfe: Antworten auf Bewertungen, Produkt- und Kartenbeschreibungen keine Kassendaten; eigene Texte und Fakten als Vorlage gering brauchbarer Entwurf, den eine Person vor jeder Veröffentlichung auf Fakten und Ton prüft
Eingangsrechnungen und Belege erfassen gescannte Belege, Lieferanten- und Artikelstammdaten mittel: Stammdaten pflegen, Ablage und Prüfweg festlegen erkannte Felder übernehmen die Eingabe; der Buchungssatz wird vor der Freigabe geprüft
Chat oder Sprachassistent für Standardanfragen Öffnungszeiten, Sortiment, Bestell- und Reservierungsstatus als gepflegte Wissensbasis mittel bis hoch: Inhalte aktuell halten beantwortet wiederkehrende Fragen; alles darüber hinaus gibt an eine Person weiter

Zeilen ohne die nötigen Daten fallen ersatzlos weg. Ein Betrieb, dessen Kasse nur Tagesummensätze speichert, hat für die ersten drei Zeilen keine Grundlage; ihm bringen die anderen Zeilen etwas.

Wo KI heute nicht trägt

Vier Situationen sprechen gegen einen Einsatz:

  • Zu wenig Historie. Für eine Absatzprognose aus der eigenen Verkaufshistorie gilt: Ein frisch eröffnetes Lokal oder ein Sortiment, das halbjährlich wechselt, kann zu wenige gleichartige Werte liefern; die Prognose ist dann ein Wert ohne Belastbarkeit.
  • Einzelfall statt Wiederholung. Kulanz am Tisch, die Wahl der nächsten Aktion, das Gespräch mit dem Stammgast: Hier entscheidet Kontext, den die Kassendaten nicht enthalten. Redaktionell empfehlen wir, dass hier eine Person entscheidet; ein KI-Werkzeug kann die Entscheidung vorbereiten, indem es Informationen zusammenfasst.
  • Falsche Ausgabe ohne Prüfschritt. Wo niemand das Ergebnis gegenprüfen kann, zum Beispiel bei Auskünften zu Steuer- und Rechtsfragen, bleibt ein Fehler unbemerkt. Solche Fragen gehören zur Steuerberatung.
  • Bewertung von Menschen. KI, die Leistung und Verhalten von Beschäftigten beobachtet und bewertet, ist nach Anhang III Nr. 4 Buchst. b Hochrisiko, sofern keine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 greift; bei Profiling natürlicher Personen bleibt die Einstufung auch mit einer solchen Ausnahme bestehen. Die Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz ist verboten, außer das System soll aus medizinischen oder Sicherheitsgründen verwendet werden. Dazu unten mehr.

Ein weiterer Grenzfall ist die feine Auswertungsebene: Für einen einzelnen Artikel in einer einzelnen Stunde können zu wenige gleichartige Werte vorliegen; ob das Verfahren dort trägt, zeigt der Abgleich seiner Ausgabe mit den Ist-Werten.

Was die KI-Verordnung für Ihren Betrieb bedeutet

Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt seit dem 2. August 2026 allgemein; die Kapitel I und II galten schon ab dem 2. Februar 2025 (Art. 113, in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744). Sie ist in allen ihren Teilen in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar verbindlich, also auch in Deutschland und Österreich.

Vier Punkte betreffen einen Kassenbetrieb direkt:

Punkt Inhalt Gilt ab
KI-Kompetenz Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und der Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem KI-System arbeiten; ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz muss dabei nicht garantiert werden (Art. 4, in dieser Fassung seit 27. Juli 2026) Pflicht seit 2. Februar 2025; geänderter Wortlaut seit 27. Juli 2026
Verbotene Praktik Das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen Zweck und die Verwendung von KI-Systemen, die Emotionen einer Person am Arbeitsplatz aus biometrischen Daten ableiten, sind verboten; ausgenommen ist die Verwendung aus medizinischen oder Sicherheitsgründen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f) 2. Februar 2025
Hochrisiko-Bewertung von Beschäftigten KI-Systeme für Entscheidungen zu Arbeitsbedingungen, für die Aufgabenverteilung nach individuellem Verhalten und für die Beobachtung und Bewertung von Leistung und Verhalten von Beschäftigten stehen auf der Anhang-III-Liste (Nr. 4 Buchst. b), sofern keine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 greift Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 ab 2. Dezember 2027 für Anhang-III-Systeme; für Bestandssysteme, die schon vor diesem Tag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, erst bei erheblicher Konzeptionsänderung (Art. 111 Abs. 2)
Betreiberpflichten Als Betreiber eines Hochrisiko-Systems übertragen Sie die menschliche Aufsicht Personen mit ausreichender Kompetenz, Ausbildung und Befugnis (Art. 26 Abs. 2) und informieren vor der Inbetriebnahme am Arbeitsplatz die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer (Art. 26 Abs. 7) 2. Dezember 2027; für Bestandssysteme wie in der Zeile darüber

Drei Einordnungen dazu. Ein Kassensystem, das aus Verkaufszahlen eine Bestellmenge vorschlägt, ist nach dieser Lesart kein Hochrisiko-System und nicht von den Betreiberpflichten erfasst; sobald das Werkzeug aber Verhalten von Beschäftigten bewertet, liegt der Fall auf der Anhang-III-Liste, sofern keine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 greift. Die Emotionserkennung erfasst nach dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 39 Systeme, die Emotionen auf der Grundlage biometrischer Daten ableiten; eine Stornoauswertung über Bonzahlen fällt nicht darunter. Und als Betreiber tragen Sie die Pflicht, Maßnahmen zur KI-Kompetenz Ihres Personals zu ergreifen, bereits jetzt, auch für ein Text-Werkzeug ohne Hochrisiko-Einstufung.

Datenschutz kommt hinzu, sobald personenbezogene Felder wie Bediener- oder Kundendaten in eine KI-Auswertung gehen; die Punkte dazu stehen in DSGVO an der Kasse. Für Betriebe, die nur in der Schweiz tätig sind, gilt die Verordnung nicht, solange sie keine KI-Systeme in der Union in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen und die Ausgaben ihrer KI-Systeme nicht in der Union verwendet werden; für die Bearbeitung von Personendaten ist dort das DSG maßgeblich. Der Einstieg in die Digitalisierung insgesamt, von der Kasse bis zur Warenwirtschaft, steht in Digitalisierung im Laden und Lokal.

Typische Fehler

  • Prognose ungeprüft übernommen. Ursache: Der Bestellvorschlag wird ohne Abgleich mit Aktionen, Wetter und Feiertag bestellt. Folge: Restmengen oder Ausfälle entstehen durch das Werkzeug, das sie verhindern sollte; siehe auch Lebensmittelverschwendung reduzieren.
  • Auswertung ohne Datenbasis gestartet. Ursache: Die Kasse führt keine artikelgenaue Historie oder die Stammdaten sind uneinheitlich. Folge: Die Ausgaben weichen so stark ab, dass niemand mehr daran glaubt.
  • Bewertungsfunktion eingeschaltet, ohne sie zu benennen. Ursache: Ein Modul wertet Bedienerleistungen aus, weil es vorhanden ist. Folge: Das kann einen Hochrisiko-Einsatz begründen; die Einstufung ist zu prüfen (Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3), die Kapitel-III-Pflichten für Anhang-III-Systeme gelten erst ab dem 2. Dezember 2027, Datenschutzpflichten aber sofort.
  • Textentwurf unverändert veröffentlicht. Ursache: Die Ausgabe klingt korrekt. Folge: Erfundene Zutaten oder Preise gehen so in die Öffentlichkeit.

So gehen Sie vor

  1. Wählen Sie eine Aufgabe aus der Tabelle und prüfen Sie, ob Ihre Kasse die Daten dafür in der nötigen Feinheit führt.
  2. Legen Sie vor dem Start fest, wer die Ausgabe prüft und woran (Bestand, Kalender, Stichprobe).
  3. Testen Sie drei Monate gegen die Ist-Zahlen oder die geprüften Fälle und notieren Sie die Abweichungen.
  4. Schalten Sie keine Auswertung über Beschäftigte ein, ohne zuvor Zweck, Rechtsgrundlage und die Einstufung nach der KI-Verordnung zu klären.
  5. Schulen Sie alle, die mit dem Werkzeug arbeiten, in dessen Grenzen; Maßnahmen zur Entwicklung der KI-Kompetenz dieses Personals verlangt die KI-Verordnung seit dem 2. Februar 2025, seit dem 27. Juli 2026 in der Wortfassung des geänderten Art. 4.

Häufige Fragen

Gelten die Pflichten der KI-Verordnung auch für einen kleinen Betrieb?

Ja. Die Verbote des Artikels 5 und die Pflicht, Maßnahmen zur KI-Kompetenz des Personals zu ergreifen, richten sich an Anbieter und Betreiber ohne Größenausnahme. Auch ein Ein-Personen-Betrieb, der ein KI-Werkzeug einsetzt, ist Betreiber und muss die Entwicklung der KI-Kompetenz dieses Personals unterstützen; ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz muss dabei nicht garantiert werden. Die Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang III gelten ab 2. Dezember 2027; für Systeme, die schon vor diesem Tag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, erst, wenn sie danach in ihrer Konzeption erheblich verändert werden (Art. 111 Abs. 2 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744).

Darf die KI den Dienstplan selbst festlegen?

Behandeln Sie den Entwurf als Vorschlag und lassen Sie eine Person die Schichten festlegen. Werden damit Aufgaben aufgrund des individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale zugewiesen oder die Leistung von Beschäftigten bewertet, ist das ein Hochrisiko-Fall nach Anhang III Nr. 4 Buchst. b der KI-Verordnung, sofern keine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 greift.

Was gilt in der Schweiz?

Die Verordnung (EU) 2024/1689 erfasst Anbieter in Drittländern, die KI-Systeme in der Union in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, und Anbieter und Betreiber in Drittländern, wenn die Ausgabe des KI-Systems in der Union verwendet wird (Art. 2 Abs. 1). Ein Betrieb, der nur in der Schweiz tätig ist und beides nicht tut, fällt nicht unter sie; für die Bearbeitung von Personendaten durch KI-Werkzeuge gilt dort das Datenschutzgesetz (DSG).

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, Amtsblatt der Europäischen Union L 2024/1689 vom 12. Juli 2024 (deutsche Fassung), Art. 3, 4, 5, 6, 26, 113 und Anhang IIIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 (deutsche Fassung), Art. 1 Nr. 5 (Art. 4) und Nr. 40 (Art. 113 Abs. 3); in Kraft seit 27. Juli 2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), AS 2022 491, Stand am 7. Juli 2025, Art. 2Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft · abgerufen am