Kasse für Wochenmarkt und Marktstand (Deutschland)
Kurz gesagt
In Deutschland brauchen Sie am Marktstand keine Registrierkasse; eine allgemeine Kassenpflicht gibt es nicht. Ohne elektronisches Aufzeichnungssystem gilt die offene Ladenkasse nach § 146 AO, mit Kassensystem oder Kassen-App nach § 146a AO kommen TSE, Belegausgabe und Kassenmeldung hinzu. Ob eine Reisegewerbekarte nötig ist, hängt von Waren und Ort ab; auf einem behördlich festgesetzten Markt (§ 69 GewO) greifen im Regelfall die Marktprivilegien.
Das Wichtigste
- Eine allgemeine Kassenpflicht besteht in Deutschland nicht; Pflichten entstehen mit der Art der Erfassung, nicht mit dem Verkaufsplatz.
- Ohne elektronisches Aufzeichnungssystem gilt die offene Ladenkasse: keine Einzelaufzeichnung bei Barverkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen, tägliche Festhaltung von Kasseneinnahmen und -ausgaben (§ 146 Abs. 1 AO).
- Elektronische Kassen, Kassen-Apps und Registrierkassen mit Kassenfunktion brauchen eine zertifizierte TSE, die Belegausgabe und die Meldung ans Finanzamt binnen eines Monats (§ 146a AO).
- Die Kleinunternehmerregelung befreit nach dem Gesetzeswortlaut nicht von den Aufzeichnungspflichten der §§ 146 und 146a AO.
- Keine Reisegewerbekarte brauchen Direktvermarkter mit selbstgewonnenen Erzeugnissen sowie Verkäufer, die von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben (§ 55a Abs. 1 Nr. 2 und 9 GewO); an behördlich festgesetzten Märkten greifen die Marktprivilegien, zu denen die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht zählt (§ 69 GewO).
- Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht richtig verwendet oder schützt und dadurch Steuerverkürzung oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile ermöglicht, riskiert eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro, sofern die Handlung nicht nach § 378 AO geahndet werden kann (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Abs. 6 AO).
Ein Marktstand kassiert unter anderen Bedingungen als ein Ladengeschäft: ohne Feststrom, ohne Festnetz, an einzelnen Tagen der Woche. Die Auswahl der Kasse trennt sich deshalb in drei Fragen: Was müssen Sie aufzeichnen? Was folgt daraus für die Technik? Und welche Anmeldung brauchen Sie vor dem ersten Markttag? Dieser Artikel beantwortet die drei Fragen für Deutschland.
Worum es bei der Auswahl geht
Die gesetzlichen Pflichten hängen am Marktstand nicht daran, dass Sie verkaufen, sondern daran, wie Sie die Verkäufe erfassen. Dieselbe Ware kann am Nachbarstand mit Geldkassette, Tablet-App oder Registrierkasse verkauft werden, und jede Variante löst etwas anderes aus. Dazu kommt eine Registrierungsfrage, die es im Laden nicht gibt: die Reisegewerbekarte nach der Gewerbeordnung (GewO) und die Zulassung durch die Marktverwaltung.
Die Pflichten nach Einrichtung des Stands
Die Tabelle zeigt, welche Aufzeichnungs- und Kassenpflichten für welche Einrichtung am Stand in Deutschland gelten. Elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO ist nach § 1 Abs. 1 KassenSichV jedes elektronische oder computergestützte Kassensystem und jede Registrierkasse; die Aufzeichnungspflichten der offenen Ladenkasse folgen aus § 146 der Abgabenordnung (AO).
| Einrichtung am Stand | Aufzeichnung nach § 146 AO | TSE, Beleg und Meldung nach § 146a AO |
|---|---|---|
| Geldkassette oder offene Ladenkasse, Verkauf von Waren gegen Barzahlung an eine Vielzahl nicht bekannter Kunden | keine Einzelaufzeichnung (Abs. 1 Satz 3); Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festhalten (Abs. 1 Satz 2) | keine; ohne elektronisches Aufzeichnungssystem gelten § 146a AO und die KassenSichV nicht |
| elektronische Kasse, Kassen-App oder Registrierkasse mit Kassenfunktion | Einzelaufzeichnung jedes aufzeichnungspflichtigen Vorgangs (Abs. 1 Satz 4); die offene-Ladenkasse-Ausnahme entfällt | zertifizierte TSE (Abs. 1), Belegausgabe (Abs. 2), Meldung binnen eines Monats (Abs. 4) |
| Kartenterminal ohne Kassenfunktion, kein Kassensystem | unbare Zahlungen müssen einzeln aufgezeichnet werden; die Ausnahme des Satzes 3 gilt nur für Barzahlung | keine, solange kein System mit Kassenfunktion eingesetzt wird |
| Barverkauf an bekannte Abnehmer, etwa Stammkunden oder gewerbliche Käufer | Einzelaufzeichnungspflicht auch ohne elektronische Kasse; die Ausnahme des Satzes 3 setzt eine Vielzahl nicht bekannter Personen voraus | keine ohne elektronisches Aufzeichnungssystem |
Erstens der Wechsel: Wer zusätzlich zur Geldkassette ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, verliert die Ausnahme der offenen Ladenkasse, auch für die Bargeschäfte, die das System nicht selbst erfasst (§ 146 Abs. 1 Satz 4 AO). Zweitens der Begriff der Kassenfunktion: Ein Gerät gilt danach als Kassensystem, wenn es der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen kann; eine Kassenlade ist dafür nicht erforderlich (AEAO zu § 146a, Nr. 1.2, BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023). Ein Terminal, das ausschließlich Karten entgegennimmt, erfüllt dieses Merkmal nach diesem Erlass nicht; ob Ihr Gerät Verkaufsvorgänge selbst erfasst, klären Sie beim Anbieter. Für die offene Ladenkasse gelten eigene Formvorschriften zum täglichen Kassenbericht; welche Angaben hineingehören, steht in den Artikeln zu den Pflichten der offenen Ladenkasse und zum Kassenbuch in Deutschland.
Was seit wann für die elektronische Kasse gilt
Für Kassensysteme und Registrierkassen gilt die TSE-Pflicht nach § 146a Abs. 1 AO erstmals seit 1. Januar 2020 (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO). Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft worden sind, den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 entsprechen und bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, durften abweichend bis zum 31. Dezember 2022 weiterlaufen (Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO); heute muss jedes System mit Kassenfunktion durch eine zertifizierte TSE geschützt sein. Details zur TSE-Pflicht stehen in einem eigenen Artikel.
Die Belegausgabe nach § 146a Abs. 2 AO trifft jeden Stand, der seine Vorgänge mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst; ohne ein solches System, etwa bei der offenen Ladenkasse, besteht sie nicht. Die Pflichtangaben des Belegs nennt der Artikel zur Belegausgabepflicht in Deutschland. Eine Befreiung nach § 148 AO ist für den Verkauf an eine Vielzahl nicht bekannter Personen möglich und damit für Marktstände mit anonymem Publikum ein denkbarer Antrag; sie liegt im Ermessen des Finanzamts und ist widerruflich. Den Weg zeigt die Anleitung zum Befreiungsantrag.
Die Kassenmeldung nach § 146a Abs. 4 AO ist binnen eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme zu erstatten; die Übermittlung über Mein ELSTER steht seit dem 1. Januar 2025 zur Verfügung, vorher war die Anwendung ausgesetzt. Die Schritte dazu beschreibt die Anleitung zur Kassenmeldung. Nimmt Sie ein Gerät endgültig außer Betrieb, ist auch das zu melden.
Ohne Ankündigung kann das Finanzamt während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten eine Kassen-Nachschau durchführen und Einsicht in Aufzeichnungen und Organisationsunterlagen verlangen (§ 146b AO). Halten Sie den Tagesabschluss daher am Stand bereit, dass ein Prüfer ihn vorfindet.
Bei Verstößen gegen die richtige Verwendung oder den Schutz eines elektronischen Aufzeichnungssystems droht eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro, wenn Sie vorsätzlich oder leichtfertig handeln und dadurch Steuerverkürzung ermöglichen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangen; das gilt nicht, wenn die Handlung bereits als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO geahndet werden kann (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Abs. 6 AO).
Reisegewerbekarte und Zulassung zum Markt
Wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche Waren feilbietet, betreibt ein Reisegewerbe und braucht dafür die Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 1 und 2 GewO). Für Marktstände nennt § 55a Abs. 1 GewO mehrere Ausnahmen:
| Fall am Stand | Reisegewerbekarte |
|---|---|
| selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei | nicht erforderlich (§ 55a Abs. 1 Nr. 2 GewO) |
| Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle | nicht erforderlich (§ 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO) |
| gelegentliches Feilbieten bei Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde | nicht erforderlich (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) |
| Verkauf auf einem behördlich festgesetzten Markt, ohne dass eine der Ausnahmen oben greift | im Regelfall nicht erforderlich; die Festsetzung vermittelt Marktprivilegien, zu denen die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht zählt (§ 69 GewO; amtliche Darstellung der Marktfestsetzung im Bundesportal) |
| Verkauf außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ohne Ausnahme und ohne behördlich festgesetzten Markt | Reisegewerbekarte erforderlich (§ 55 Abs. 1 und 2 GewO) |
Die zuständige Behörde setzt eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllt, auf Antrag des Veranstalters nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz fest; Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte können auch für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden (§ 69 Abs. 1 GewO). Nach der amtlichen Darstellung der Marktfestsetzung im Bundesportal finden an festgesetzten Märkten die gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe, darunter die Reisegewerbekartenpflicht, regelmäßig keine Anwendung; für nicht festgesetzte Märkte gelten die allgemeinen Vorschriften. Ob Ihr Markt festgesetzt ist, erfahren Sie bei der Marktverwaltung.
Die Gewerbeordnung definiert Spezialmärkte und Jahrmärkte als wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern bestimmte oder alle Arten von Waren feilbietet (§ 68 Abs. 1 und 2 GewO). Ob und mit welchen Auflagen Sie auf Ihren Markt dürfen, regelt die Marktverwaltung nach örtlichen Regeln; fragen Sie dort vor der ersten Teilnahme nach Zulassung, Nachweisen und Gebühren.
Diese Kriterien zählen
Die Tabelle nennt Kriterien für den Betrieb am Stand, die Prüfung, die Sie selbst durchführen können, und die Frage an den Anbieter. Preise nennt der Artikel keine; sie stehen im Angebot des Anbieters.
| Kriterium | Warum es am Stand zählt | So prüfen Sie es | Frage an den Anbieter |
|---|---|---|---|
| Strom und Akku | Ob Ihr Platz Feststrom hat, erfahren Sie bei der Marktverwaltung | Datenblatt zur Betriebszeit; Laden im Fahrzeug einplanen | Wie viele Stunden Dauerbetrieb mit Drucker und Terminal gehen ohne Netz? |
| TSE ohne Internetverbindung | Der Empfang am Marktplatz kann schwach sein | Hardware-TSE im Gerät verlangen; Verhalten bei Funkloch testen | Wie lange kann die Kasse Vorgänge zwischenspeichern, bevor sie wieder synchronisiert? |
| Belegausgabe im Freien | Papier und Display leiden unter Wind und Sonne | Probebeleg bei Tageslicht drucken; Datenblatt des Akkudruckers lesen | Welche mobilen Drucker und digitalen Belegwege unterstützt die Kasse? |
| Steuersätze und Artikelstamm | Am Stand können Waren mit unterschiedlichen Steuersätzen nebeneinander liegen | Artikel je Steuersatz anlegen und einen Probe-Tagabschluss drucken | Wie viele Steuersätze und Artikel umfasst der Artikelstamm ohne Zusatzkosten? |
| Aufbau, Abbau, Diebstahlschutz | Die Kasse steht offen und wird täglich transportiert | Abbau üben; regenfeste Aufbewahrung einplanen | Wie werden Daten gesichert, wenn das Gerät gestohlen oder beschädigt wird? |
| Terminalanbindung | Bar- und Kartenweg sollen in einem Abschluss zusammenkommen | Terminal und Kasse im Probebetrieb koppeln | Ist das Terminal über die Kasse abgerechnet oder getrennt? |
Für Wetter- und Staubschutz nennt der Artikel zur Kassenhardware im Freien Prüfmerkmale; den mobilen Bondrucker und die Wahl zwischen mobilem und stationärem Kartenterminal behandeln eigene Artikel. Welche Steuersätze für Speisen vor Ort und zum Mitnehmen gelten, klärt der Artikel zur Umsatzsteuer vor Ort und außer Haus.
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
Die Kosten am Marktstand setzen sich aus vier Teilen zusammen. Erstens die Kasse selbst: einmalige Anschaffung oder monatliche Miete je Gerät. Zweitens die TSE: je nach Bauform eine einmalige Anschaffung oder ein Abo mit begrenzter Laufzeit. Drittens die Zahlungsabwicklung: Terminalmiete und Gebühren je Kartenzahlung. Viertens der Markt selbst: Standgebühr der Marktverwaltung und anteilig Transport, Versicherung und Ersatzgerät. Bei einem Abo mit fester Laufzeit rechnen Sie die Gesamtkosten des ersten Jahres auf Ihre Marktmonate um, bevor Sie unterschreiben.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Die Kasse wird ohne eingebaute oder anbindbare TSE angeboten: Für ein System mit Kassenfunktion wäre sie nicht einsetzbar.
- Der Anbieter nennt keine Offline-Fähigkeit für TSE und Zahlung: Am Marktplatz kommt es auf den Betrieb ohne Internet an.
- Laufzeit und Kündigungsfrist übersteigen Ihre Marktsaison: Bindung, die Sie nicht nutzen.
- Die Belegausgabe ist nicht Bestandteil des Angebots: Nachrüsten kostet später Zeit; der Beleg muss in Papier oder, mit Zustimmung des Belegempfängers, elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden (§ 6 Satz 5 KassenSichV), und das System braucht dafür eine Ausgabemöglichkeit.
- Der Artikelstamm lässt sich nicht als Datei vorbereitet einspielen: Jede Artikelanlage bleibt manuelle Arbeit.
So vergleichen Sie in fünf Schritten
- Legen Sie Ihre Einrichtung fest: bar über offene Ladenkasse, mit Kassen-App oder mit Registrierkasse; die erste Tabelle oben zeigt die jeweils gültigen Pflichten.
- Klären Sie die Anmeldung: Reisegewerbekarte nach §§ 55, 55a GewO geprüft, Festsetzung des Marktes nach § 69 GewO erfragt, Zulassung und Gebühren der Marktverwaltung geklärt.
- Definieren Sie Ihre Markttage: Anzahl der Tage, erwartete Vorgänge, Waren mit Steuersätzen, Bar- und Kartenanteil.
- Testen Sie zwei bis drei Systeme unter Marktbedingungen: mit Akku, Drucker und Terminal bei Tageslicht, einmal ohne Empfang.
- Prüfen Sie den Vertrag auf Laufzeit, TSE-Laufzeit und Datenexport, und planen Sie die Kassenmeldung in Mein ELSTER für jedes angeschaffte Gerät ein.