Jahresbeleg (Österreich): Definition und Prüffrist
Kurz gesagt
Der Jahresbeleg ist in Österreich bei einer Registrierkasse mit Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit der signierte Monatsbeleg mit dem Zählerstand zum Jahresende (§ 8 Abs. 3 RKSV). Er ist auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren; geprüft sein muss er nach dem BMF-Erlass spätestens bis 15. Februar des Folgejahres.
Das Wichtigste
- Österreich, Registrierkasse nach RKSV: Mit Ablauf jedes Kalenderjahres ist der Monatsbeleg mit dem Zählerstand zum Jahresende auszudrucken, zu prüfen und nach § 132 BAO aufzubewahren (§ 8 Abs. 3 RKSV).
- Österreich: Nach dem BMF-Erlass (Abschnitt 4.5.7) ist die Prüfung des Jahresbelegs spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres durchzuführen; die Frist steht im Erlass, nicht in der Verordnung.
- Österreich: Der Jahresbeleg ist zugleich der Monatsbeleg für Dezember; nach dem Erlass ist er grundsätzlich bis 31. Dezember herzustellen.
Definition
Der Jahresbeleg ist kein eigener Belegtyp, sondern der letzte Monatsbeleg eines Kalenderjahres: ein Barumsatz mit Betrag Null (0), der im Standardfall mit Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit signiert ist und den Stand des Umsatzzählers zum Jahresende festhält und im DEP gespeichert wird (§ 8 Abs. 2 und 3 RKSV). Nach dem Erlass dient er als zusätzliche Sicherheit für die vollständige Erfassung der Umsätze (Abschnitt 4.5.7). Er ist ein Nullbeleg.
So gehen Sie vor
Die Schritte gelten für den Standardfall einer Registrierkasse mit Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit.
| Schritt | Was zu tun ist | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Jahresbeleg am Jahresende herstellen, grundsätzlich bis 31. Dezember; bei Saisonbetrieben zum Saisonende, spätestens vor Beginn der Tätigkeit im neuen Jahr | § 8 Abs. 3 RKSV; Erlass 4.5.7 |
| 2 | Beleg ausdrucken | § 8 Abs. 3 RKSV |
| 3 | Beleg prüfen wie einen Startbeleg: mit der Prüf-App oder dem Web-Service des BMF; spätestens bis 15. Februar des Folgejahres | § 8 Abs. 3, § 6 Abs. 4 RKSV; Erlass 3.5.3.2, 4.5.7 |
| 4 | Ausdruck nach § 132 BAO aufbewahren | § 8 Abs. 3 RKSV |
Für die Prüfung mit der Prüf-App brauchen Sie einen Authentifizierungscode, den Sie nach der Registrierung der Kasse in FinanzOnline anfordern; das Web-Service braucht keinen (Erlass 3.3.3.4, 3.5.3.2). Wird nach dem Jahresbeleg noch ein Beleg ausgestellt, sind neue Monats- und Jahresbelege erforderlich (Erlass 4.5.7).
Nicht zu verwechseln mit
Der Jahresbeleg ist nicht der Startbeleg, der nur bei der Inbetriebnahme einer Registrierkasse entsteht, und kein steuerlicher Jahresabschluss.