ÖsterreichGlossar

Nullbeleg (Österreich): Definition und Anlässe

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Nullbeleg ist in Österreich ein Beleg über einen Barumsatz mit Betrag Null, den die Kasse im Regelfall mit ihrer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit signiert. Er entsteht als Startbeleg, Monatsbeleg, Jahresbeleg, Schlussbeleg oder Sammelbeleg und auf Verlangen der Abgabenbehörde bei einer Kontrolle (§ 19 Abs. 1 RKSV).

Das Wichtigste

  • Österreich, Registrierkasse nach RKSV: Auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde ist ein Barumsatz mit Betrag Null zu erfassen und der Beleg zu Kontrollzwecken zu übergeben (§ 19 Abs. 1 RKSV).
  • Österreich: Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie der Sammelbeleg nach einem Ausfall der Einheit sind Belege mit Betrag Null (§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 4 und 8 RKSV).
  • Österreich: Der Begriff Nullbeleg wird im BMF-Erlass verwendet; die Verordnung spricht von einem Barumsatz mit Betrag Null (0).

Definition

Ein Nullbeleg ist ein Beleg über einen Barumsatz mit Betrag Null (0). Er verkauft nichts, wird aber wie ein Barumsatz im DEP gespeichert und im Regelfall signiert; bei ausgefallener Einheit ist der Schlussbeleg ohne Signatur bzw. Siegel zu erstellen (§ 9 Abs. 1, § 20 Abs. 2 RKSV; Erlass 3.6.2). Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelege dienen nach dem Erlass als zusätzliche Sicherheit für die vollständige Erfassung der Umsätze, der Kontroll-Nullbeleg der Prüfung der Signaturerstellung (Erlass 3.7, 4.5.7).

Wann ein Nullbeleg entsteht

Anlass Beleg Norm
Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung Startbeleg § 6 Abs. 1 RKSV
Jedes Monatsende, außer in Monaten, in denen die Kasse nicht verwendet wird (Erlass 4.5.7) Monatsbeleg § 8 Abs. 2 RKSV
Jahresende Jahresbeleg, der Dezember-Monatsbeleg § 8 Abs. 3 RKSV
Wiederinbetriebnahme der Einheit nach einem Ausfall, falls Belege mit dem Hinweis “Sicherheitseinrichtung ausgefallen” entstanden signierter Sammelbeleg § 17 Abs. 4 RKSV
planmäßige Außerbetriebnahme der Kasse Schlussbeleg, bei ausgefallener Einheit ohne Signatur § 17 Abs. 8 RKSV; Erlass 3.6.2
Verlangen der Abgabenbehörde bei einer Kontrolle Kontroll-Nullbeleg § 19 Abs. 1 RKSV; Erlass 3.7

Beispielbeleg

Der Beleg ist erfunden und ein unvollständiger Ausschnitt: Er zeigt die Angaben, die § 11 Abs. 1 RKSV zusätzlich verlangt. Hinzu kommen die weiteren Belegdaten nach § 132a Abs. 3 BAO, zum Beispiel Unternehmerbezeichnung und fortlaufende Nummer.

Feld Beispielwert
Bezeichnung Nullbeleg (der Erlass empfiehlt diese Kennzeichnung, Abschnitt 4.5.7)
Kassenidentifikationsnummer KASSE-01
Datum und Uhrzeit 02.02.2027, 09:15
Betrag je Steuersatz 0,00 Euro
Maschinenlesbarer Code QR-Code mit Signaturwert

Nicht zu verwechseln mit

Stornobuchung und Trainingsbuchung sind eigene Buchungsarten; ihr maschinenlesbarer Code trägt zusätzlich die Bezeichnung “Stornobuchung” oder “Trainingsbuchung” (§ 10 Abs. 3 RKSV). Ein Nullbeleg gehört zu keiner von beiden.

Quellen

  1. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), BGBl. II Nr. 410/2015 idF BGBl. II Nr. 134/2026, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  2. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026Bundesministerium für Finanzen Österreich · abgerufen am