Nullbeleg (Österreich): Definition und Anlässe
Kurz gesagt
Ein Nullbeleg ist in Österreich ein Beleg über einen Barumsatz mit Betrag Null, den die Kasse im Regelfall mit ihrer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit signiert. Er entsteht als Startbeleg, Monatsbeleg, Jahresbeleg, Schlussbeleg oder Sammelbeleg und auf Verlangen der Abgabenbehörde bei einer Kontrolle (§ 19 Abs. 1 RKSV).
Das Wichtigste
- Österreich, Registrierkasse nach RKSV: Auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde ist ein Barumsatz mit Betrag Null zu erfassen und der Beleg zu Kontrollzwecken zu übergeben (§ 19 Abs. 1 RKSV).
- Österreich: Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie der Sammelbeleg nach einem Ausfall der Einheit sind Belege mit Betrag Null (§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 4 und 8 RKSV).
- Österreich: Der Begriff Nullbeleg wird im BMF-Erlass verwendet; die Verordnung spricht von einem Barumsatz mit Betrag Null (0).
Definition
Ein Nullbeleg ist ein Beleg über einen Barumsatz mit Betrag Null (0). Er verkauft nichts, wird aber wie ein Barumsatz im DEP gespeichert und im Regelfall signiert; bei ausgefallener Einheit ist der Schlussbeleg ohne Signatur bzw. Siegel zu erstellen (§ 9 Abs. 1, § 20 Abs. 2 RKSV; Erlass 3.6.2). Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelege dienen nach dem Erlass als zusätzliche Sicherheit für die vollständige Erfassung der Umsätze, der Kontroll-Nullbeleg der Prüfung der Signaturerstellung (Erlass 3.7, 4.5.7).
Wann ein Nullbeleg entsteht
| Anlass | Beleg | Norm |
|---|---|---|
| Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung | Startbeleg | § 6 Abs. 1 RKSV |
| Jedes Monatsende, außer in Monaten, in denen die Kasse nicht verwendet wird (Erlass 4.5.7) | Monatsbeleg | § 8 Abs. 2 RKSV |
| Jahresende | Jahresbeleg, der Dezember-Monatsbeleg | § 8 Abs. 3 RKSV |
| Wiederinbetriebnahme der Einheit nach einem Ausfall, falls Belege mit dem Hinweis “Sicherheitseinrichtung ausgefallen” entstanden | signierter Sammelbeleg | § 17 Abs. 4 RKSV |
| planmäßige Außerbetriebnahme der Kasse | Schlussbeleg, bei ausgefallener Einheit ohne Signatur | § 17 Abs. 8 RKSV; Erlass 3.6.2 |
| Verlangen der Abgabenbehörde bei einer Kontrolle | Kontroll-Nullbeleg | § 19 Abs. 1 RKSV; Erlass 3.7 |
Beispielbeleg
Der Beleg ist erfunden und ein unvollständiger Ausschnitt: Er zeigt die Angaben, die § 11 Abs. 1 RKSV zusätzlich verlangt. Hinzu kommen die weiteren Belegdaten nach § 132a Abs. 3 BAO, zum Beispiel Unternehmerbezeichnung und fortlaufende Nummer.
| Feld | Beispielwert |
|---|---|
| Bezeichnung | Nullbeleg (der Erlass empfiehlt diese Kennzeichnung, Abschnitt 4.5.7) |
| Kassenidentifikationsnummer | KASSE-01 |
| Datum und Uhrzeit | 02.02.2027, 09:15 |
| Betrag je Steuersatz | 0,00 Euro |
| Maschinenlesbarer Code | QR-Code mit Signaturwert |
Nicht zu verwechseln mit
Stornobuchung und Trainingsbuchung sind eigene Buchungsarten; ihr maschinenlesbarer Code trägt zusätzlich die Bezeichnung “Stornobuchung” oder “Trainingsbuchung” (§ 10 Abs. 3 RKSV). Ein Nullbeleg gehört zu keiner von beiden.