Kiosk eröffnen in Deutschland: Genehmigungen und Kalkulation
Kurz gesagt
Wer in Deutschland einen Kiosk eröffnet, zeigt das Gewerbe zum Beginn an (§ 14 Abs. 1 GewO) und meldet ihn, wenn er Lebensmittel abgibt, zur Registrierung. Tabak und sonstige alkoholische Getränke gibt es nicht unter 18; Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und Mischungen mit alkoholfreien Getränken nicht unter 16 (ab 14 mit Begleitung einer personensorgeberechtigten Person; §§ 9, 10 JuSchG).
Das Wichtigste
- Gewerbeanzeige gleichzeitig mit dem Beginn eines stehenden Gewerbes (§ 14 Abs. 1 GewO); Mitteilung der Betriebseröffnung an Gemeinde oder, elektronisch, Finanzamt binnen eines Monats (§ 138 Abs. 1, 1a, 4 AO).
- Tabakwaren, nikotinhaltige Erzeugnisse und E-Zigaretten: keine Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (§ 10 Abs. 1, 4 JuSchG).
- Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und Mischungen mit alkoholfreien Getränken: nicht unter 16, ab 14 mit personensorgeberechtigter Begleitung; sonstige alkoholische Getränke: nicht unter 18 (§ 9 Abs. 1, 2 JuSchG).
- Tabakwaren im Sinne des TabStG: Verkauf zum Preis auf dem Steuerzeichen, kein Rabatt, keine Zugabe (§ 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TabStG; Ausnahmen § 27).
- Außenwerbung für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten ist verboten, ausgenommen an Geschäftsräumen des Fachhandels; Bußgeld bis 30.000 Euro (§ 20a, § 35 TabakerzG).
Was Sie vorab brauchen
Bevor Sie anmelden, klären Sie fünf Dinge. Die Liste ist eine redaktionelle Empfehlung, keine gesetzliche Voraussetzung.
- eine Sortimentsliste mit den Warengruppen, getrennt nach Tabak, Alkohol, Lebensmitteln, Getränken in Einwegverpackung und Zeitungen
- den Standort mit Ladengröße und Mietvertrag; ob die Nutzung als Verkaufsstelle dort zulässig ist, beantwortet die Gemeinde
- den Namen der Personen, die im Laden Alkohol und Tabak abgeben, damit alle die Altersgrenzen kennen
- eine Einkaufsquelle je Warengruppe mit Einkaufspreisen für die Kalkulation
- eine Entscheidung, ob Sie ein elektronisches Kassensystem oder eine offene Ladenkasse verwenden
Welche Genehmigungen und Pflichten Ihr Sortiment auslöst
Die Tabelle gilt für Deutschland und für einen Kiosk in festen Räumen. Jede Zeile nennt die Vorschrift; nicht jede Zeile verlangt eine Erlaubnis.
| Sortiment oder Tätigkeit | Was gilt | Vorschrift |
|---|---|---|
| Jeder Kiosk | Gewerbeanzeige gleichzeitig mit dem Beginn; Mitteilung der Betriebseröffnung an die Gemeinde oder elektronisch an das Finanzamt, weitere Auskünfte binnen eines Monats | § 14 Abs. 1 GewO; § 138 Abs. 1, 1a, 1b, 4 AO |
| Lottoscheine, Wettannahme | Die Anzeigepflicht gilt auch für den Handel mit Losen von Lotterien und Ausspielungen und für Wettannahmestellen; weitere Anforderungen fragen Sie bei der Gewerbebehörde ab | § 14 Abs. 2 GewO |
| Jeder Betrieb, der Lebensmittel abgibt | Meldung des Betriebs zur Registrierung bei der zuständigen Behörde; wichtige Änderungen der Tätigkeit und Schließungen sind ebenfalls zu melden | Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004; BVL-FAQ |
| Belegte Brötchen, Fleisch-, Milch-, Eiprodukte, Eis und andere Lebensmittel nach § 42 Abs. 2 IfSG, wenn Mitarbeitende sie berühren | Erstmals nur mit Bescheinigung des Gesundheitsamts nach Belehrung, höchstens drei Monate alt; Wiederholung der Belehrung alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber | § 42 Abs. 1, 2, § 43 Abs. 1, 4 IfSG |
| Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle (Ausschank) | Gaststättengewerbe; die Erlaubnis betrifft den Alkoholausschank, nicht alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen. Das Gaststättenrecht ist Ländersache, fragen Sie bei der Behörde Ihres Landes | § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2 GastG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG |
| Alkohol in verschlossenen Flaschen zum Mitnehmen | Das GastG erfasst das Verabreichen zum Verzehr an Ort und Stelle; für die Abgabe gelten die Altersgrenzen und der Aushang des JuSchG | § 1 Abs. 1 GastG; §§ 3, 9 JuSchG |
| Tabakwaren, nikotinhaltige Erzeugnisse, E-Zigaretten (auch nikotinfrei) | Keine Abgabe an Personen unter 18; keine Automaten an öffentlich zugänglichen Orten ohne Zugangsschutz | § 10 Abs. 1, 2, 4 JuSchG |
| Tabakwaren im Sinne des TabStG | Verkaufspreis nicht unter und nicht über dem Preis auf dem Steuerzeichen; kein Rabatt, keine Zugabe, keine Kopplung. Ausnahmen nennt § 27, zum Beispiel handelsüblicher Nachlass bis 3 Prozent bei vollen Zigarren- und Zigarillopackungen | § 26 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 TabStG |
| Werbung für Tabak und E-Zigaretten | Außenwerbung verboten, Ausnahme Außen- und Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels; kostenlose Abgabe von Zigaretten außerhalb des Fachhandels verboten | § 20a, § 20b Abs. 1 TabakerzG |
| Getränke in Einwegverpackung (pfandpflichtig) | Bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen Pfand von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer; Rücknahme am Ort der Abgabe, bei Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern nur der Marken im Sortiment. Ausnahmen, etwa für Verpackungen unter 0,1 und über 3,0 Litern, nennt § 46 Abs. 4 (Getränkeausnahmen gelten nicht für Einwegkunststoffflaschen und Getränkedosen) | § 46 Abs. 1, 2, 4 VerpackDG |
| Getränke im Einwegbecher oder Speisen in Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackung, die jeweils erst im Laden befüllt werden | Mehrwegangebot; bis fünf Beschäftigte und 80 Quadratmeter Verkaufsfläche genügt das Angebot, mitgebrachte Behälter zu füllen | § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 VerpackDG |
Schritt für Schritt: Von der Idee zum ersten Verkauf
Schritt 1: Sortiment und Standort festlegen
Schreiben Sie auf, welche Zeilen der Tabelle Ihr Sortiment auslöst. Das Recht des Ladenschlusses und der Gaststätten ist von der konkurrierenden Bundesgesetzgebung ausgenommen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und liegt bei den Ländern. Welche Öffnungszeiten für Ihren Kiosk gelten, lesen Sie unter Ladenöffnungszeiten in Deutschland.
Schritt 2: Gewerbe anzeigen
Sie zeigen das Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn bei der zuständigen Behörde an (§ 14 Abs. 1 GewO). Den Ablauf beschreibt Gewerbe anmelden in Deutschland.
Schritt 3: Finanzamt informieren
Die Betriebseröffnung teilen Sie der Gemeinde mit, die das Finanzamt unterrichtet, oder elektronisch dem Finanzamt; weitere steuerliche Auskünfte geben Sie nach amtlichem Datensatz (§ 138 Abs. 1, 1a, 1b AO). Die Frist beträgt einen Monat nach der Eröffnung (§ 138 Abs. 4 AO).
Schritt 4: Betrieb zur Lebensmittelüberwachung melden
Jeder Betrieb eines Lebensmittelunternehmers wird bei der zuständigen Behörde registriert (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004). Verkaufen Sie auch Lebensmittel nach § 42 Abs. 2 IfSG, brauchen Mitarbeitende, die sie berühren, vor dem ersten Einsatz die Bescheinigung des Gesundheitsamts; mehr unter Gesundheitszeugnis und Belehrung.
Schritt 5: Jugendschutz im Laden einrichten
Gewerbetreibende müssen die für ihre Betriebseinrichtung geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 13 JuSchG durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt machen (§ 3 Abs. 1 JuSchG); ein fehlender Aushang ist bußgeldbedroht (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG). In Zweifelsfällen müssen Sie das Alter prüfen (§ 2 Abs. 2 JuSchG). Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 28 Abs. 5 JuSchG).
Schritt 6: Tabak, Pfand und Kasse regeln
Hängen Sie keine Tabakwerbung an die Außenwand (§ 20a TabakerzG). Zigaretten verkaufen Sie zum Preis auf dem Steuerzeichen und ohne Rabattaktion (§ 26 Abs. 1 TabStG). Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO verwendet, braucht eine zertifizierte TSE und meldet das System dem Finanzamt; die offene Ladenkasse ist ausgenommen. Ohne ein solches System entfällt bei Barverkäufen an viele unbekannte Personen die Einzelaufzeichnung, Kasseneinnahmen und -ausgaben halten Sie aber täglich fest (§ 146 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AO). Einzelheiten: Kassenmeldepflicht und Einzelaufzeichnungspflicht.
Beispielrechnung: Spanne und Rentabilitätsschwelle
Alle Zahlen sind erfunden und zeigen nur den Rechenweg. Die Handelsspanne ist der Rohertrag geteilt durch den Nettoverkaufspreis. Der Verkaufspreis ohne Umsatzsteuer ist der Bruttopreis geteilt durch 1,19 bei 19 Prozent und durch 1,07 bei 7 Prozent. Zigaretten und Bier unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent, Schokolade und Zuckerwaren dem ermäßigten Satz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 1, 2 UStG, Anlage 2 Nr. 29, 30). Pfand und Personalkosten sind nicht enthalten.
| Warengruppe | Brutto-VK je Stück (Euro) | Netto-VK (Euro) | Netto-EK (Euro) | Rohertrag (Euro) | Spanne (Prozent) |
|---|---|---|---|---|---|
| Zigaretten (Preis laut Steuerzeichen, 19 Prozent) | 9,00 | 7,56 | 7,22 | 0,34 | 4,5 |
| Bier, 0,5-Liter-Flasche (19 Prozent) | 1,60 | 1,34 | 0,92 | 0,42 | 31,3 |
| Schokoriegel (7 Prozent) | 1,20 | 1,12 | 0,78 | 0,34 | 30,4 |
Angenommen, der Kiosk setzt netto 18.000 Euro im Monat um: 9.000 Euro Zigaretten, 5.400 Euro Bier und Getränke, 3.600 Euro Süßwaren. Der Rohertrag beträgt dann rund 405 + 1.690 + 1.094 = 3.189 Euro, die durchschnittliche Spanne 17,7 Prozent (3.189 ÷ 18.000). Bei angenommenen Fixkosten von 3.000 Euro im Monat (Miete, Strom, Versicherung, ohne Unternehmerlohn) liegt die Rentabilitätsschwelle bei 3.000 ÷ 0,177, also rund 16.900 Euro Nettoumsatz im Monat. Der Verkaufspreis für Tabakwaren ist durch das Steuerzeichen festgelegt (§ 26, § 28 TabStG); die Spanne ändert sich dort nur über den Einkaufspreis.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Lösung |
|---|---|---|
| Bei altersbeschränkter Ware bestehen Zweifel am jeweils erforderlichen Alter (18 für Tabak, 16 für Bier und Wein), ein Nachweis fehlt | Alterskontrolle ist in Zweifelsfällen vorgeschrieben | Nicht abgeben, bis das Alter nachgewiesen ist (§ 2 Abs. 2 JuSchG) |
| Kundschaft verlangt Rabatt auf Zigaretten | Preis auf dem Steuerzeichen ist Untergrenze | Ablehnen; Rabatt, Zugabe und Kopplung sind ausgeschlossen (§ 26 Abs. 1 TabStG) |
| Dosen anderer Marken werden zurückgebracht | Rücknahmepflicht gilt bei Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern für Marken im Sortiment | Prüfen, ob Sie die Marke führen (§ 46 Abs. 2 VerpackDG) |
| Der Zigarettenhersteller bietet Werbeaufsteller für die Außenwand an | Außenwerbung für Tabak ist verboten | Nicht aufstellen; im Zweifel Fachhandelseigenschaft bei der Marktüberwachungsbehörde erfragen (§ 20a TabakerzG) |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Zu Gaststättenerlaubnis, Öffnungszeiten, Lottoannahme und Baurecht klären Sie Anforderungen Ihres Landes und Ihrer Gemeinde bei der zuständigen Behörde. Zu Umsatzsteuersätzen einzelner Artikel, zur Kleinunternehmerregelung und zur Buchführung fragen Sie Ihre Steuerberatung.