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Kiosk eröffnen in Deutschland: Genehmigungen und Kalkulation

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Wer in Deutschland einen Kiosk eröffnet, zeigt das Gewerbe zum Beginn an (§ 14 Abs. 1 GewO) und meldet ihn, wenn er Lebensmittel abgibt, zur Registrierung. Tabak und sonstige alkoholische Getränke gibt es nicht unter 18; Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und Mischungen mit alkoholfreien Getränken nicht unter 16 (ab 14 mit Begleitung einer personensorgeberechtigten Person; §§ 9, 10 JuSchG).

Das Wichtigste

  • Gewerbeanzeige gleichzeitig mit dem Beginn eines stehenden Gewerbes (§ 14 Abs. 1 GewO); Mitteilung der Betriebseröffnung an Gemeinde oder, elektronisch, Finanzamt binnen eines Monats (§ 138 Abs. 1, 1a, 4 AO).
  • Tabakwaren, nikotinhaltige Erzeugnisse und E-Zigaretten: keine Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (§ 10 Abs. 1, 4 JuSchG).
  • Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und Mischungen mit alkoholfreien Getränken: nicht unter 16, ab 14 mit personensorgeberechtigter Begleitung; sonstige alkoholische Getränke: nicht unter 18 (§ 9 Abs. 1, 2 JuSchG).
  • Tabakwaren im Sinne des TabStG: Verkauf zum Preis auf dem Steuerzeichen, kein Rabatt, keine Zugabe (§ 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TabStG; Ausnahmen § 27).
  • Außenwerbung für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten ist verboten, ausgenommen an Geschäftsräumen des Fachhandels; Bußgeld bis 30.000 Euro (§ 20a, § 35 TabakerzG).

Was Sie vorab brauchen

Bevor Sie anmelden, klären Sie fünf Dinge. Die Liste ist eine redaktionelle Empfehlung, keine gesetzliche Voraussetzung.

  • eine Sortimentsliste mit den Warengruppen, getrennt nach Tabak, Alkohol, Lebensmitteln, Getränken in Einwegverpackung und Zeitungen
  • den Standort mit Ladengröße und Mietvertrag; ob die Nutzung als Verkaufsstelle dort zulässig ist, beantwortet die Gemeinde
  • den Namen der Personen, die im Laden Alkohol und Tabak abgeben, damit alle die Altersgrenzen kennen
  • eine Einkaufsquelle je Warengruppe mit Einkaufspreisen für die Kalkulation
  • eine Entscheidung, ob Sie ein elektronisches Kassensystem oder eine offene Ladenkasse verwenden

Welche Genehmigungen und Pflichten Ihr Sortiment auslöst

Die Tabelle gilt für Deutschland und für einen Kiosk in festen Räumen. Jede Zeile nennt die Vorschrift; nicht jede Zeile verlangt eine Erlaubnis.

Sortiment oder Tätigkeit Was gilt Vorschrift
Jeder Kiosk Gewerbeanzeige gleichzeitig mit dem Beginn; Mitteilung der Betriebseröffnung an die Gemeinde oder elektronisch an das Finanzamt, weitere Auskünfte binnen eines Monats § 14 Abs. 1 GewO; § 138 Abs. 1, 1a, 1b, 4 AO
Lottoscheine, Wettannahme Die Anzeigepflicht gilt auch für den Handel mit Losen von Lotterien und Ausspielungen und für Wettannahmestellen; weitere Anforderungen fragen Sie bei der Gewerbebehörde ab § 14 Abs. 2 GewO
Jeder Betrieb, der Lebensmittel abgibt Meldung des Betriebs zur Registrierung bei der zuständigen Behörde; wichtige Änderungen der Tätigkeit und Schließungen sind ebenfalls zu melden Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004; BVL-FAQ
Belegte Brötchen, Fleisch-, Milch-, Eiprodukte, Eis und andere Lebensmittel nach § 42 Abs. 2 IfSG, wenn Mitarbeitende sie berühren Erstmals nur mit Bescheinigung des Gesundheitsamts nach Belehrung, höchstens drei Monate alt; Wiederholung der Belehrung alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber § 42 Abs. 1, 2, § 43 Abs. 1, 4 IfSG
Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle (Ausschank) Gaststättengewerbe; die Erlaubnis betrifft den Alkoholausschank, nicht alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen. Das Gaststättenrecht ist Ländersache, fragen Sie bei der Behörde Ihres Landes § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2 GastG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
Alkohol in verschlossenen Flaschen zum Mitnehmen Das GastG erfasst das Verabreichen zum Verzehr an Ort und Stelle; für die Abgabe gelten die Altersgrenzen und der Aushang des JuSchG § 1 Abs. 1 GastG; §§ 3, 9 JuSchG
Tabakwaren, nikotinhaltige Erzeugnisse, E-Zigaretten (auch nikotinfrei) Keine Abgabe an Personen unter 18; keine Automaten an öffentlich zugänglichen Orten ohne Zugangsschutz § 10 Abs. 1, 2, 4 JuSchG
Tabakwaren im Sinne des TabStG Verkaufspreis nicht unter und nicht über dem Preis auf dem Steuerzeichen; kein Rabatt, keine Zugabe, keine Kopplung. Ausnahmen nennt § 27, zum Beispiel handelsüblicher Nachlass bis 3 Prozent bei vollen Zigarren- und Zigarillopackungen § 26 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 TabStG
Werbung für Tabak und E-Zigaretten Außenwerbung verboten, Ausnahme Außen- und Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels; kostenlose Abgabe von Zigaretten außerhalb des Fachhandels verboten § 20a, § 20b Abs. 1 TabakerzG
Getränke in Einwegverpackung (pfandpflichtig) Bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen Pfand von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer; Rücknahme am Ort der Abgabe, bei Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern nur der Marken im Sortiment. Ausnahmen, etwa für Verpackungen unter 0,1 und über 3,0 Litern, nennt § 46 Abs. 4 (Getränkeausnahmen gelten nicht für Einwegkunststoffflaschen und Getränkedosen) § 46 Abs. 1, 2, 4 VerpackDG
Getränke im Einwegbecher oder Speisen in Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackung, die jeweils erst im Laden befüllt werden Mehrwegangebot; bis fünf Beschäftigte und 80 Quadratmeter Verkaufsfläche genügt das Angebot, mitgebrachte Behälter zu füllen § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 VerpackDG

Schritt für Schritt: Von der Idee zum ersten Verkauf

Schritt 1: Sortiment und Standort festlegen

Schreiben Sie auf, welche Zeilen der Tabelle Ihr Sortiment auslöst. Das Recht des Ladenschlusses und der Gaststätten ist von der konkurrierenden Bundesgesetzgebung ausgenommen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und liegt bei den Ländern. Welche Öffnungszeiten für Ihren Kiosk gelten, lesen Sie unter Ladenöffnungszeiten in Deutschland.

Schritt 2: Gewerbe anzeigen

Sie zeigen das Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn bei der zuständigen Behörde an (§ 14 Abs. 1 GewO). Den Ablauf beschreibt Gewerbe anmelden in Deutschland.

Schritt 3: Finanzamt informieren

Die Betriebseröffnung teilen Sie der Gemeinde mit, die das Finanzamt unterrichtet, oder elektronisch dem Finanzamt; weitere steuerliche Auskünfte geben Sie nach amtlichem Datensatz (§ 138 Abs. 1, 1a, 1b AO). Die Frist beträgt einen Monat nach der Eröffnung (§ 138 Abs. 4 AO).

Schritt 4: Betrieb zur Lebensmittelüberwachung melden

Jeder Betrieb eines Lebensmittelunternehmers wird bei der zuständigen Behörde registriert (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004). Verkaufen Sie auch Lebensmittel nach § 42 Abs. 2 IfSG, brauchen Mitarbeitende, die sie berühren, vor dem ersten Einsatz die Bescheinigung des Gesundheitsamts; mehr unter Gesundheitszeugnis und Belehrung.

Schritt 5: Jugendschutz im Laden einrichten

Gewerbetreibende müssen die für ihre Betriebseinrichtung geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 13 JuSchG durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt machen (§ 3 Abs. 1 JuSchG); ein fehlender Aushang ist bußgeldbedroht (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG). In Zweifelsfällen müssen Sie das Alter prüfen (§ 2 Abs. 2 JuSchG). Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 28 Abs. 5 JuSchG).

Schritt 6: Tabak, Pfand und Kasse regeln

Hängen Sie keine Tabakwerbung an die Außenwand (§ 20a TabakerzG). Zigaretten verkaufen Sie zum Preis auf dem Steuerzeichen und ohne Rabattaktion (§ 26 Abs. 1 TabStG). Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO verwendet, braucht eine zertifizierte TSE und meldet das System dem Finanzamt; die offene Ladenkasse ist ausgenommen. Ohne ein solches System entfällt bei Barverkäufen an viele unbekannte Personen die Einzelaufzeichnung, Kasseneinnahmen und -ausgaben halten Sie aber täglich fest (§ 146 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AO). Einzelheiten: Kassenmeldepflicht und Einzelaufzeichnungspflicht.

Beispielrechnung: Spanne und Rentabilitätsschwelle

Alle Zahlen sind erfunden und zeigen nur den Rechenweg. Die Handelsspanne ist der Rohertrag geteilt durch den Nettoverkaufspreis. Der Verkaufspreis ohne Umsatzsteuer ist der Bruttopreis geteilt durch 1,19 bei 19 Prozent und durch 1,07 bei 7 Prozent. Zigaretten und Bier unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent, Schokolade und Zuckerwaren dem ermäßigten Satz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 1, 2 UStG, Anlage 2 Nr. 29, 30). Pfand und Personalkosten sind nicht enthalten.

Warengruppe Brutto-VK je Stück (Euro) Netto-VK (Euro) Netto-EK (Euro) Rohertrag (Euro) Spanne (Prozent)
Zigaretten (Preis laut Steuerzeichen, 19 Prozent) 9,00 7,56 7,22 0,34 4,5
Bier, 0,5-Liter-Flasche (19 Prozent) 1,60 1,34 0,92 0,42 31,3
Schokoriegel (7 Prozent) 1,20 1,12 0,78 0,34 30,4

Angenommen, der Kiosk setzt netto 18.000 Euro im Monat um: 9.000 Euro Zigaretten, 5.400 Euro Bier und Getränke, 3.600 Euro Süßwaren. Der Rohertrag beträgt dann rund 405 + 1.690 + 1.094 = 3.189 Euro, die durchschnittliche Spanne 17,7 Prozent (3.189 ÷ 18.000). Bei angenommenen Fixkosten von 3.000 Euro im Monat (Miete, Strom, Versicherung, ohne Unternehmerlohn) liegt die Rentabilitätsschwelle bei 3.000 ÷ 0,177, also rund 16.900 Euro Nettoumsatz im Monat. Der Verkaufspreis für Tabakwaren ist durch das Steuerzeichen festgelegt (§ 26, § 28 TabStG); die Spanne ändert sich dort nur über den Einkaufspreis.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Lösung
Bei altersbeschränkter Ware bestehen Zweifel am jeweils erforderlichen Alter (18 für Tabak, 16 für Bier und Wein), ein Nachweis fehlt Alterskontrolle ist in Zweifelsfällen vorgeschrieben Nicht abgeben, bis das Alter nachgewiesen ist (§ 2 Abs. 2 JuSchG)
Kundschaft verlangt Rabatt auf Zigaretten Preis auf dem Steuerzeichen ist Untergrenze Ablehnen; Rabatt, Zugabe und Kopplung sind ausgeschlossen (§ 26 Abs. 1 TabStG)
Dosen anderer Marken werden zurückgebracht Rücknahmepflicht gilt bei Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern für Marken im Sortiment Prüfen, ob Sie die Marke führen (§ 46 Abs. 2 VerpackDG)
Der Zigarettenhersteller bietet Werbeaufsteller für die Außenwand an Außenwerbung für Tabak ist verboten Nicht aufstellen; im Zweifel Fachhandelseigenschaft bei der Marktüberwachungsbehörde erfragen (§ 20a TabakerzG)

Wann Sie Hilfe holen sollten

Zu Gaststättenerlaubnis, Öffnungszeiten, Lottoannahme und Baurecht klären Sie Anforderungen Ihres Landes und Ihrer Gemeinde bei der zuständigen Behörde. Zu Umsatzsteuersätzen einzelner Artikel, zur Kleinunternehmerregelung und zur Buchführung fragen Sie Ihre Steuerberatung.

Häufige Fragen

Welche Erlaubnis brauche ich für den Tabakverkauf?

Der Tabakverkauf gehört zum Gewerbe, das Sie nach § 14 GewO anzeigen. Dazu kommen die Abgabeverbote und der Aushang des Jugendschutzgesetzes, die Preisbindung des Tabaksteuergesetzes und das Werbeverbot des Tabakerzeugnisgesetzes (§ 10 JuSchG, § 26 TabStG, § 20a TabakerzG). Weitere Anforderungen Ihres Landes oder Ihrer Gemeinde erfragen Sie bei der Gewerbebehörde.

Darf ich einem 16-Jährigen Bier verkaufen?

Ja. Das Verbot für Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und deren Mischungen mit alkoholfreien Getränken gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG nur für Personen unter 16; ein 14- oder 15-Jähriger darf sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person erhalten (Abs. 2). Andere alkoholische Getränke, etwa Spirituosen oder Alcopops, dürfen Sie keiner Person unter 18 verkaufen (Abs. 1 Nr. 2). Im Zweifel prüfen Sie das Alter (§ 2 Abs. 2 JuSchG).

Gilt das Rabattverbot auch für Zigarren?

Für Zigarren und Zigarillos in vollen Packungen erlaubt § 27 Nr. 1 TabStG einen handelsüblichen Preisnachlass bis zu 3 Prozent. Für Zigaretten nennt § 27 diese Ausnahme nicht; dort verbietet § 26 Abs. 1 TabStG jeden Rabatt.

Quellen

  1. Gewerbeordnung (GewO), § 14 AnzeigepflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Abgabenordnung (AO), § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit; § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung; § 146a Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Jugendschutzgesetz (JuSchG), §§ 1, 2, 3, 9, 10 und 28; Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 6.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 589)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), §§ 20a, 20b und 35; Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Tabaksteuergesetz (TabStG), §§ 25 bis 28; Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2022Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Gaststättengesetz (GastG), §§ 1 und 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Grundgesetz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 (konkurrierende Gesetzgebung, ohne das Recht des Ladenschlusses und der Gaststätten)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, konsolidierte Fassung vom 24.3.2021 (Art. 6)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  9. FAQ zur Registrierung von Lebensmittelunternehmen: Wer muss sich registrieren lassen?Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit · abgerufen am
  10. Infektionsschutzgesetz (IfSG), §§ 42 und 43Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 und Anlage 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), §§ 46, 60 und 61Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am