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Belege digitalisieren: Ersetzendes Scannen nach GoBD

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland dürfen Sie empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege nach dem Scannen vernichten, wenn die Wiedergabe den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, bildlich mit dem Original übereinstimmt und während der Aufbewahrungsfrist verfügbar, lesbar und auswertbar bleibt (§ 147 Abs. 2 AO, GoBD Rz. 130, 140). Ausgenommen sind Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz und Originale, die andere Vorschriften verlangen.

Das Wichtigste

  • Rechtsgrundlage der Steuer: § 147 Abs. 2 AO erlaubt die Aufbewahrung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder Datenträger; für Kaufleute entsprechend § 257 Abs. 3 HGB.
  • Nach den GoBD (Verwaltungsanweisung, Rz. 140) dürfen Papierdokumente nach der bildlichen Erfassung vernichtet werden, soweit sie nicht nach steuerlichen oder außersteuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind.
  • Das Scanverfahren muss dokumentiert sein (Rz. 136); eine elektronische Signatur oder ein Zeitstempel ist für Besteuerungszwecke nicht erforderlich (Rz. 138).
  • Die BSI TR-03138 (RESISCAN, Version 1.5) hat ohne besondere rechtliche Bestimmung empfehlenden Charakter; sie regelt nicht, ob ersetzendes Scannen zulässig ist.
  • Gilt für Papierdokumente. Eine empfangene E-Rechnung ist im empfangenen Format aufzubewahren (Rz. 131 in der Fassung vom 14. Juli 2025).

Was erlaubt ist

Die Abgabenordnung erlaubt, aufbewahrungspflichtige Unterlagen als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 AO). Vier Bedingungen stehen im Gesetz: Die Aufbewahrung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; die Wiedergabe oder die Daten müssen mit empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen; sie müssen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein; und sie müssen unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Für Kaufleute enthält § 257 Abs. 3 HGB eine entsprechende Regel.

Die GoBD, eine Verwaltungsanweisung und kein Gesetz, führen das für das ersetzende Scannen aus. Nach Rz. 140 dürfen Papierdokumente nach der bildlichen Erfassung vernichtet werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind. Das Schreiben gilt für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 2019; die jüngste Änderung, die wir geöffnet haben, stammt vom 14. Juli 2025.

Für welche Unterlagen gilt das?

Rz. 130 nennt Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege, die in Papierform empfangen und danach bildlich erfasst werden. Für diese verlangt § 147 Abs. 2 Nr. 1 AO eine bildliche Übereinstimmung. Bei anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO) genügt eine inhaltliche Übereinstimmung.

Nicht ersetzend gescannt werden dürfen nach § 147 Abs. 2 AO die Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz; die Vorschrift nimmt sie ausdrücklich aus. Gleiches gilt für Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 163 des Zollkodex der Union, sofern es sich um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt.

Eine empfangene E-Rechnung ist kein Papierdokument: Sie ist im empfangenen Format aufzubewahren; es genügt der strukturierte Teil, ein menschenlesbarer Teil nur dann, wenn er zusätzliche oder abweichende steuerlich bedeutsame Informationen enthält (Rz. 131 in der Fassung vom 14. Juli 2025). Dafür ist keine bildliche Übereinstimmung nötig (Rz. 118, ergänzt am 14. Juli 2025).

Checkliste: Wann Sie das Papier vernichten dürfen

Jede Zeile nennt die Anforderung, ihre Fundstelle und was Sie praktisch tun. Die Spalte “Tun” enthält redaktionelle Umsetzungsvorschläge.

Nr. Anforderung Fundstelle Tun
1 Papier wird empfangen und bildlich erfasst (Scanner, Multifunktionsgerät, Scanstraße oder Smartphone); das Ergebnis stimmt bildlich mit dem Original überein § 147 Abs. 2 Nr. 1 AO; Rz. 130 Prüfen Sie nach jedem Erfassen Lesbarkeit und Vollständigkeit der Seiten
2 Ist die Farbe beweiserheblich (rote Minusbeträge, farbige Vermerke), ist die Farbe vollständig wiederzugeben Rz. 137 Scannen Sie in Farbe, wenn Farbe etwas aussagt
3 Das Verfahren ist dokumentiert; die Organisationsanweisung regelt, wer erfasst, wann erfasst wird, welches Schriftgut, ob bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung nötig ist, Qualitätskontrolle und Protokollierung von Fehlern Rz. 136, 151 bis 154 Schreiben Sie die Anweisung und halten Sie sie aktuell
4 Das elektronische Dokument hat einen nachvollziehbaren, eindeutigen Index; die Verknüpfung bleibt über die Aufbewahrungsfrist erhalten. Sichern organisatorische Maßnahmen die Verwaltung auch ohne Index und ist das in angemessener Zeit nachprüfbar, ist die Buchführung deswegen nicht zu beanstanden Rz. 122 Vergeben Sie eine eindeutige Dokumentnummer
5 Vermerke und Bearbeitungsvorgänge dürfen die Lesbarmachung des Originalzustands nicht beeinträchtigen und sind zu protokollieren Rz. 123 Nutzen Sie ein System mit Protokoll
6 Bei OCR (volltextrecherchierbare PDF) ist der Volltext nach Verifikation und Korrektur aufzubewahren und für Prüfzwecke verfügbar zu machen Rz. 130 Satz 3, Rz. 131 Bewahren Sie Bild und geprüften Text zusammen auf
7 Nach der Erfassung wird nur mit dem elektronischen Dokument weitergearbeitet; die Papierbelege werden dem Bearbeitungsgang entzogen. Wird der Papierbeleg doch weiterbearbeitet, ist er erneut zu erfassen und mit der ersten Fassung zu verknüpfen Rz. 139 Legen Sie die Papiere nach dem Scannen getrennt ab
8 Signatur oder Zeitstempel sind für Besteuerungszwecke nicht erforderlich Rz. 138 Für die Besteuerung kein zusätzlicher Aufwand; andere Zwecke bleiben gesondert zu prüfen
9 Das Dokument ist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO Testen Sie, dass Sie Dokumente auf Anforderung ausdrucken oder anzeigen können (§ 147 Abs. 5 AO)
10 Kein Original ist nach anderen Vorschriften aufzubewahren; der Verzicht auf Papier darf die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigen Rz. 140, 141 Entscheiden Sie bei beweiskräftigen Dokumenten, ob Sie zusätzlich das Original behalten
11 Das Digitalisat wird für die Frist der Unterlage aufbewahrt: zehn Jahre für Bücher und Aufzeichnungen, acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für die übrigen Unterlagen, je ab dem Schluss des maßgebenden Kalenderjahres. Bei Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, endet die Frist mit Erhalt oder Versand der Rechnung. Die Frist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für eine Steuer läuft, für die die Unterlage von Bedeutung ist; die verlängerten Fristen nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zählen dafür nicht § 147 Abs. 3 und 4 AO Ordnen Sie jedem Dokument das Jahr und die Unterlagenart zu

Die Fristen im Überblick gelten für Steuerpflichtige nach § 147 AO. Für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute gilt § 147 Abs. 3 Satz 1 AO weiter in der Fassung vom 31. Dezember 2024 (Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO).

Was die BSI-Richtlinie dazu sagt

Die Technische Richtlinie TR-03138 “Ersetzendes Scannen (RESISCAN)” des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik beschreibt in Version 1.5 vom 21. November 2024 Maßnahmen für Dokumentenvorbereitung, Scannen, Nachbearbeitung und Integritätssicherung. Sie hat ohne besondere rechtliche Bestimmung empfehlenden Charakter, ist ein Handlungsleitfaden ohne Zertifizierungspflicht und regelt nicht, ob ersetzendes Scannen zulässig ist; das ist nach ihrem Wortlaut anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften zu prüfen. Die GoBD nennen sie nicht. Für Ihre Verfahrensdokumentation kann sie dennoch als Vorlage dienen, wenn Sie ein Scanverfahren aufbauen; das ist eine redaktionelle Einschätzung.

Was bei Mängeln droht

Eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation ist nach Rz. 155 dann kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann, wenn sie die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigt der Verzicht auf das Papier diese Nachprüfbarkeit, gilt Rz. 141. Eine eigene Sanktion nur für das Vernichten nach dem Scannen haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden. Die Folgen von Mängeln der Buchführung behandelt der Artikel GoBD und Kasse.

Checkliste für den Start

  • Legen Sie fest, welche Unterlagenarten Sie ersetzend scannen (Eingangsbelege, Eingangsrechnungen auf Papier, Kassenbelege).
  • Schreiben Sie die Organisationsanweisung nach Rz. 136 und sprechen Sie sie mit Ihrem Steuerberater ab.
  • Nehmen Sie Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz und Originale, die nach anderen Vorschriften erhalten bleiben müssen, aus dem Verfahren aus.
  • Testen Sie das Verfahren an Probebelegen: Lesbarkeit, Farbe, Index, Wiederfinden, Ausdruck.
  • Vernichten Sie Papier erst, wenn Erfassung, Index und Sicherung geprüft sind.

Häufige Fragen

Darf ich Belege mit dem Smartphone fotografieren und danach wegwerfen?

Die GoBD nennen Smartphones ausdrücklich als zulässige Geräte für die bildliche Erfassung, wenn die Anforderungen des Schreibens erfüllt sind (Rz. 130 Satz 2). Die Vernichtung folgt denselben Regeln wie beim Scanner: dokumentiertes Verfahren, bildliche Übereinstimmung, Verfügbarkeit, und kein Original, das nach anderen Vorschriften erhalten bleiben muss (Rz. 140).

Muss ich jeden Beleg als Original aufbewahren, wenn die Farbe wichtig ist?

Nein, aber die Farbwiedergabe muss vollständig sein, wenn die Farbe Beweisfunktion hat, etwa rote Minusbeträge oder Bearbeitungsvermerke in unterschiedlichen Farben (Rz. 137). Der Steuerpflichtige entscheidet, ob er Dokumente, deren Beweiskraft elektronisch nicht erhalten bleibt, zusätzlich im Original behält (Rz. 140 Satz 2).

Brauche ich eine Zertifizierung nach BSI TR-03138?

Für Besteuerungszwecke verlangen die GoBD sie nicht; sie nennen die Richtlinie nicht. Die Richtlinie selbst beschreibt sich als Handlungsleitfaden ohne Pflicht zur Zertifizierung. Ob ein Vertrag, ein Auftraggeber oder eine andere Rechtsvorschrift sie verlangt, ist für Ihren Fall gesondert zu klären.

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Handelsgesetzbuch (HGB), § 257 Aufbewahrung von Unterlagen, AufbewahrungsfristenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. BMF-Schreiben vom 28. November 2019: GoBD, BStBl I S. 1269 (Rz. 118 bis 141, 150 bis 155)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Kopie) · abgerufen am
  4. BMF-Schreiben vom 11. März 2024: GoBD, Änderung (Nr. 10: Rz. 136)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Kopie) · abgerufen am
  5. BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025: GoBD, 2. Änderung (Nr. 2, 3, 7: Rz. 118, 119, 131)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Kopie) · abgerufen am
  6. BSI Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN), Version 1.5 vom 21. November 2024Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik · abgerufen am