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Liquiditätsplanung für Betriebe mit Kasse und Saisonschwankung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Liquiditätsplan führt zwölf Monate Einnahmen, Auszahlungen und Steuerzahlungen zusammen; der niedrigste Monatswert zeigt, wie viel Kreditlinie ein Saisongeschäft braucht. Fälligkeitstermine setzt jede Steuerart selbst. Für die Umsatzsteuer gilt: in Deutschland der zehnte Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ohne Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 1 UStG), in Österreich der 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (§ 21 Abs. 1 UStG 1994), in der Schweiz Abrechnung und Zahlung innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 71 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 1 MWSTG), bei jährlicher Abrechnung mit provisorischen Raten, die bei der effektiven Abrechnung und bei Pauschalsteuersätzen bis zum 150., 240. und 330. Tag nach Beginn der Steuerperiode zu begleichen sind, bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen bis zum 240. Tag (Art. 86a Abs. 6 MWSTG). Lohnsteuer, Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Sozialabgaben haben eigene Termine.

Das Wichtigste

  • Der Plan hat eine Zeile je Monat: Anfangsbestand, Einnahmen, Auszahlungen, Steuern, Endbestand.
  • Im Rechenbeispiel fällt der Bestand bis Ende April auf −400 Euro, im September steigt er auf 44.300 Euro.
  • Deutschland: Umsatzsteuer-Vorauszahlung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ohne Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 1 UStG); die beantragte Verlängerung verschiebt diese Frist um einen Monat (§ 46 UStDV).
  • Österreich: Umsatzsteuer-Vorauszahlung am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (§ 21 Abs. 1 UStG 1994).
  • Schweiz: MWST-Abrechnung und Zahlung innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 71 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 1 MWSTG); Abrechnungsperiode grundsätzlich das Quartal, bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen das Halbjahr, auf Antrag monatlich bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss oder jährlich bis 5 005 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen im Jahr (Art. 35 Abs. 1 und 1bis MWSTG); bei jährlicher Abrechnung sind vorab provisorische Raten fällig, bei effektiver Abrechnung und Pauschalsteuersätzen bis zum 150., 240. und 330. Tag nach Beginn der Steuerperiode, bei Saldosteuersätzen bis zum 240. Tag (Art. 86a Abs. 3, 6 und 7 MWSTG).
  • Deutschland: Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 EStG).

Wer im Sommer den Großteil des Jahresumsatzes macht, zahlt im Winter trotzdem Miete, Löhne und Steuern. Wer nur den Jahresumsatz ansieht, merkt die enge Woche erst, wenn die Überziehung schon läuft. Der Plan ordnet deshalb jeden Euro einem Monat zu.

Worauf es ankommt

Ein Liquiditätsplan ist eine Monatsliste, keine Gewinnrechnung. Er zeigt für jeden Monat, was auf Bankkonto und in der Kasse liegt, was zufließt und was abgeht. Sechs Angaben genügen je Monat:

  • Anfangsbestand: Guthaben auf Bank und in der Kasse am Ersten.
  • Einnahmen: Barumsatz aus der Kasse, Kartenzahlungen und offene Rechnungen, jeweils mit dem Tag des Zahlungseingangs.
  • Auszahlungen ohne Steuern: Wareneinsatz, Löhne und Sozialabgaben, Miete, Energie, Versicherungen, Kreditraten, Investitionen.
  • Steuern und Abgaben: die Termine aus der Tabelle unten.
  • Saldo: Einnahmen minus Auszahlungen minus Steuern.
  • Endbestand: Anfangsbestand plus Saldo; er ist der Anfangsbestand des nächsten Monats.

Kartenzahlungen und Rechnungen erreichen das Konto später als der Verkauf. Setzen Sie im Plan den Tag an, an dem der Betrag gutgeschrieben ist, nicht den Verkaufstag. Der Zahlungsabgleich Kasse und Bank zeigt, wie Kassendaten und Kontoauszug zusammenkommen.

Welche Fälligkeiten im Jahresplan stehen

Die Tabelle nennt die gesetzlichen Zahlungstermine, die für einen Betrieb mit Kasse in Deutschland, Österreich und der Schweiz gelten. Sie hängen am jeweiligen Anmeldungs- oder Abrechnungszeitraum.

Land Zahlung Fälligkeit Grundlage
Deutschland Umsatzsteuer-Vorauszahlung zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ohne Dauerfristverlängerung (Quartal, bei mehr als 9.000 Euro Steuer im Vorjahr Monat) § 18 Abs. 1 und 2 UStG; § 46 UStDV
Deutschland Lohnsteuer-Anmeldung zehnter Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (Monat, Quartal oder Jahr) § 41a Abs. 1 und 2 EStG
Deutschland Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wurde § 23 Abs. 1 SGB IV
Deutschland Vorauszahlungen Einkommen- und Körperschaftsteuer 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember § 37 Abs. 1 EStG; § 31 KStG
Deutschland Gewerbesteuer-Vorauszahlung 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November § 19 Abs. 1 GewStG
Österreich Umsatzsteuer-Vorauszahlung (UVA) 15. des zweitfolgenden Kalendermonats § 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994
Österreich Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November § 45 Abs. 2 EStG 1988; Steuerkalender des USP
Österreich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer 15. des Folgemonats Steuerkalender des USP
Schweiz MWST-Abrechnung und Zahlung innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode; Periode grundsätzlich Quartal, bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen Halbjahr; bei jährlicher Abrechnung ist das die Schlussabrechnung, die Raten stehen in der nächsten Zeile Art. 35 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 MWSTG
Schweiz MWST-Raten bei jährlicher Abrechnung auf Antrag bei einem Umsatz bis 5 005 000 Franken aus steuerbaren Leistungen im Jahr; die ESTV stellt provisorische Raten in Rechnung, jede ein Viertel der Steuerforderung der letzten Periode, fällig bis zum 150., 240. und 330. Tag nach Beginn der Steuerperiode, bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen die Hälfte, fällig bis zum 240. Tag; Anrechnung an die Jahresabrechnung Art. 35 Abs. 1bis lit. b, Art. 86a Abs. 1, 3, 6 und 7 MWSTG
Schweiz direkte Bundessteuer provisorischer Bezug, solange die Veranlagung im Fälligkeitszeitpunkt fehlt; Zahlung innert 30 Tagen nach Fälligkeit, Ratenbezug möglich; Termine nach Bekanntgabe der Kantone Art. 161 Abs. 1, Art. 162 Abs. 1, Art. 163 Abs. 1 und 3 DBG

Fällt ein Termin auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Frist in Deutschland mit dem nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Für Österreich nennt das Unternehmensserviceportal dieselbe Verschiebung und nimmt Karfreitag und den 24. Dezember dazu.

Die Schweizer Abrechnungsperiode ist grundsätzlich das Quartal und bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen das Halbjahr; auf Antrag rechnen Betriebe mit regelmässigem Vorsteuerüberschuss monatlich ab und Betriebe mit höchstens 5 005 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen im Jahr jährlich, in begründeten Fällen bewilligt die ESTV andere Abrechnungsperioden (Art. 35 Abs. 1, 1bis und 2 MWSTG). Die 60-Tage-Frist läuft ab dem Ende Ihrer Periode.

Die jährliche Abrechnung verschiebt nicht alle Zahlungen ins Folgejahr. Die ESTV stellt provisorische Raten in Rechnung: bei der effektiven Abrechnung und bei Pauschalsteuersätzen je einen Viertel der Steuerforderung der letzten Periode, zu begleichen bis zum 150., 240. und 330. Tag nach Beginn der Steuerperiode, bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen die Hälfte bis zum 240. Tag (Art. 86a Abs. 1, 3 und 6 MWSTG). Die bezahlten Raten werden an die Steuerforderung aus der Jahresabrechnung angerechnet (Art. 86a Abs. 7 MWSTG). Wer eine Rate zu spät oder unvollständig zahlt, schuldet ohne Mahnung Verzugszins (Art. 87 Abs. 1bis MWSTG); wer die Raten für zu hoch hält, kann bei der ESTV eine Anpassung beantragen (Art. 86a Abs. 5 MWSTG).

Zwei Erleichterungen verändern den Plan. In Deutschland verlängert das Finanzamt die Voranmeldungsfrist auf Antrag um einen Monat; monatlich Meldende leisten dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungssumme des Vorjahres (§ 46 und § 47 UStDV); beim erstmaligen Antrag im laufenden Jahr ist sie mit dem Antrag zu entrichten, bei fortgeltender Verlängerung bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der ersten Voranmeldung des Jahres (§ 48 Abs. 1 und 2 UStDV). In Österreich entfällt die Einreichung der UVA, wenn der Vorjahresumsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 höchstens 55.000 Euro beträgt und die Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zur Gänze entrichtet wird oder keine anfällt (§ 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 206/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 401/2024); nach § 2 der Verordnung kann das Finanzamt die Einreichung verlangen. Den Ablauf beschreibt die UVA in Österreich.

Kleine Beträge bleiben außen vor: Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer setzt das Finanzamt in Deutschland nur fest, wenn sie mindestens 400 Euro im Jahr und 100 Euro je Termin erreichen (§ 37 Abs. 5 EStG), Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ab 50 Euro (§ 19 Abs. 5 GewStG). In Österreich sind Vorauszahlungen mit einem Jahresbetrag bis 300 Euro mit Null festzusetzen (§ 45 Abs. 1 EStG 1988). Wie Sie die Umsatzsteuer melden, steht in der Umsatzsteuer-Voranmeldung über ELSTER und in der MWST-Abrechnung in der Schweiz.

Ein Rechenbeispiel: zwölf Monate mit Saisonspitze

Die Beispielrechnung nutzt erfundene Zahlen eines Cafébetriebs mit Terrassensaison, in Euro und auf 100 Euro gerundet. Annahmen: Wareneinsatz 30 Prozent der Monatseinnahmen; Personalkosten 9.000 Euro je Monat plus 4.000 Euro in Juni, Juli und August; Miete 3.000 Euro; sonstige Auszahlungen 2.500 Euro; Investition von 12.000 Euro im April. Die Umsatzsteuer-Zahllast beträgt 10 Prozent der Einnahmen des Vormonats (monatliche Voranmeldung), die Januar-Zahlung stammt aus dem Vorjahresdezember mit 21.000 Euro Einnahmen. Einkommensteuer-Vorauszahlung 3.000 Euro, Gewerbesteuer-Vorauszahlung 1.200 Euro. Anfangsbestand am 1. Januar: 30.000 Euro.

Monat Einnahmen Auszahlungen ohne Steuern Steuern Saldo Bestand am Monatsende
Januar 12.000 18.100 2.100 −8.200 21.800
Februar 14.000 18.700 2.400 −7.100 14.700
März 19.000 20.200 4.400 −5.600 9.100
April 27.000 34.600 1.900 −9.500 −400
Mai 43.000 27.400 3.900 11.700 11.300
Juni 49.000 33.200 7.300 8.500 19.800
Juli 52.000 34.100 4.900 13.000 32.800
August 49.000 33.200 6.400 9.400 42.200
September 35.000 25.000 7.900 2.100 44.300
Oktober 25.000 22.000 3.500 −500 43.800
November 17.000 19.600 3.700 −6.300 37.500
Dezember 21.000 20.800 4.700 −4.500 33.000

Der Plan zeigt drei Dinge. Erstens verliert der Betrieb von Januar bis April 30.400 Euro und steht Ende April bei −400 Euro; die Kreditlinie muss mindestens diese Lücke decken. Verschieben Sie die Investition in den Mai, schließt der April mit 11.600 Euro. Die Abschreibung für Kasse und Terminal steht unter Kasse und Terminal abschreiben.

Zweitens trägt die Saison von Mai bis September 44.700 Euro Saldo; der Höchststand liegt Ende September bei 44.300 Euro. Drittens fällt der Bestand bis Ende Dezember auf 33.000 Euro, und die Umsatzsteuer für Dezember wird erst im Januar fällig. Ein Teil dieses Dezemberbestands ist deshalb Puffer und keine freie Rücklage; für die schwachen Monate passt die Sommerflaute überbrücken als zweite Stellschraube dazu.

In Österreich verschiebt sich jede Umsatzsteuerzahlung um einen weiteren Monat nach hinten: Die UVA für Juli ist dort am 15. September fällig. In der Schweiz liegen Abrechnung und Zahlung 60 Tage nach dem Ende der Abrechnungsperiode; rechnet der Betrieb jährlich ab, sind die provisorischen Raten schon unter dem Jahr fällig (Art. 86a MWSTG). Rechnen Sie die Tabelle mit dem Zahlungszeitpunkt des Landes neu; die Monatswerte verschieben sich.

Typische Fehler

  • Nur Jahreswerte planen. Die Lücke im Februar fällt im Jahresdurchschnitt unter den Tisch, weil der Juli sie ausgleicht.
  • Steuern als eine Jahressumme eintragen. Im Plan stehen vier Vorauszahlungstermine und die Umsatzsteuer in der Periode des Landes (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich mit provisorischen Raten), nicht ein Betrag im Juni.
  • Einnahmen am Verkaufstag buchen. Karten- und Rechnungszahlungen kommen später an; der Plan zeigt dann Geld, das noch nicht verfügbar ist.
  • Den Plan einmal schreiben und weglegen. Steuerbescheid, Kartenumsätze und Saisonverlauf weichen von der Annahme ab; ohne monatliche Fortschreibung verliert der Plan seine Warnfunktion.

So gehen Sie vor

  1. Bestand am Monatsersten aufnehmen: Kontostände und Kassenbestand aus dem Kassenbuch.
  2. Zwölf Monatseinnahmen aus den Kassendaten der Vorjahre hochrechnen und das Saisonmuster beibehalten.
  3. Auszahlungen aus Verträgen und Rechnungen eintragen: Miete, Löhne, Wareneinsatzquote, Versicherungen, Kreditraten, geplante Investitionen.
  4. Fälligkeiten des Landes aus der Tabelle einsetzen – bei jährlicher Schweizer Abrechnung die provisorischen Raten – und die Beträge aus Voranmeldungen, Vorauszahlungsbescheiden und der letzten Veranlagung übernehmen.
  5. Endbestand je Monat berechnen, den niedrigsten Wert mit der Kreditlinie vergleichen und den Puffer festlegen.
  6. Jeden Monat den Ist-Bestand eintragen und die restlichen Monate fortschreiben.

Häufige Fragen

Muss ich zwölf oder mehr Monate planen?

Planen Sie mindestens zwölf Monate und hängen Sie Januar und Februar des Folgejahres an. Die Umsatzsteuer für Dezember wird in Deutschland erst am 10. Januar fällig, ohne Dauerfristverlängerung, in Österreich am 15. Februar. In einem Saisongeschäft fallen diese Zahlungen in Monate ohne nennenswerte Einnahmen.

Gehören Abschreibungen in den Liquiditätsplan?

Nein. Nehmen Sie nur Beträge auf, die tatsächlich vom Konto oder aus der Kasse gehen. Die Abschreibung einer Kasse oder eines Terminals ist keine Zahlung. Tragen Sie stattdessen die Anzahlung, die Leasingrate oder die Kreditrate ein, die Sie dafür leisten.

Reicht der Bestand am Jahresende als Puffer?

Der Jahresendbestand sagt nichts über den Februar. Maßstab ist der niedrigste Monatswert: im Rechenbeispiel −400 Euro Ende April. Die Kreditlinie muss diese Lücke decken können; ein zusätzlicher Puffer in Höhe der höchsten Winterauszahlung deckt Verzögerungen bei Kartenzahlungen und bei Zahlungseingängen.

Was ändert die Dauerfristverlängerung am Plan?

In Deutschland verschiebt sie die Frist um einen Monat. Wer monatlich meldet, entrichtet dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungssumme des Vorjahres (§ 47 UStDV). Beim erstmaligen Antrag im laufenden Jahr berechnen, melden und entrichten Sie sie mit dem Antrag; der ist bis zum Ablauf der Frist der ersten von der Verlängerung erfassten Voranmeldung zu stellen (§ 48 Abs. 1 UStDV). Gilt die Verlängerung aus dem Vorjahr weiter, entrichten Sie sie bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres (§ 48 Abs. 2 UStDV); nur dann steht sie im ersten Quartal.

Zahlt ein Betrieb mit jährlicher Schweizer Abrechnung die MWST erst nach dem Jahresende?

Nein. Bei der jährlichen Abrechnung stellt die ESTV provisorische Raten in Rechnung: bei der effektiven Abrechnung und bei Pauschalsteuersätzen je einen Viertel der Steuerforderung der letzten Periode, fällig bis zum 150., 240. und 330. Tag nach Beginn der Steuerperiode, bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen die Hälfte bis zum 240. Tag (Art. 86a Abs. 3 und 6 MWSTG). Kleinstbeträge stellt sie nicht in Rechnung, und eine Anpassung der Raten lässt sich beantragen (Art. 86a Abs. 4 und 5 MWSTG). Die bezahlten Raten werden an die Steuerforderung aus der Jahresabrechnung angerechnet (Art. 86a Abs. 7 MWSTG); erst die Schlussabrechnung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen und zu begleichen (Art. 71 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 1 MWSTG).

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18 BesteuerungsverfahrenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 46 FristverlängerungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  5. Einkommensteuergesetz (EStG), § 37 Einkommensteuer-VorauszahlungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Einkommensteuergesetz (EStG), § 41a Anmeldung und Abführung der LohnsteuerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 19 VorauszahlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Körperschaftsteuergesetz (KStG), § 31 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von KörperschaftsteuerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch, § 23 FälligkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  11. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 21 Voranmeldung und Vorauszahlung, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
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  13. Fristen und Fälligkeiten, Steuerkalender (Letzte Aktualisierung 1. Januar 2026)Unternehmensserviceportal (USP), Bundesministerium für Finanzen, Österreich · abgerufen am
  14. Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 401/2024, § 1 und § 2, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  15. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 34, 35, 35a, 71, 86, 86a und 87, SR 641.20, Stand am 31. März 2025Fedlex, Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft · abgerufen am
  16. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 161 bis 163, SR 642.11, Stand am 2. September 2026Fedlex, Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft · abgerufen am