Tisch splitten: Getrennt zahlen an der Kasse, Schritt für Schritt
Kurz gesagt
Beim Splitten ändern Sie nur die Zuordnung der Positionen zu den zahlenden Gästen, nicht Gesamtbetrag oder Steuersätze; geteilte Positionen teilen Sie nach unserem Vorschlag in Cent auf. In Österreich genügt bei zeitnaher Tischabrechnung ein Beleg (BMF-Erlass 4.5.3). In Deutschland haben wir dafür im Anwendungserlass zu § 146a keine eigene Regel gefunden.
Das Wichtigste
- Österreich: Wird der Gesamttisch boniert und zeitnah in Teilbeträgen kassiert, muss nicht für jeden Gast ein eigener Beleg ausgestellt werden (BMF-Erlass 175/2026, Abschnitt 4.5.3).
- Österreich: Wird die Barzahlung eines Belegs auf Steuersätze aufgeteilt, muss die Summe der aufgeteilten Beträge dem Gesamtbetrag des Belegs entsprechen, erforderlichenfalls durch Rundung eines Teilbetrags (Abschnitt 4.6.6). Das ist keine Regel zur Aufteilung eines Gerichts auf Gäste.
- Deutschland, elektronische Aufzeichnungssysteme: Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem nach § 146a Abs. 1 Satz 1 AO erfasst, muss dem Beteiligten einen Beleg ausstellen; er enthält Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz oder bei Steuerbefreiung einen Hinweis darauf (§ 146a Abs. 2 AO; § 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV).
- Deutschland: Eine ausdrückliche Regel zum Aufteilen einer Tischrechnung haben wir im Anwendungserlass zu § 146a nicht gefunden.
Am Tisch bestellt einer für alle, an der Kasse wollen vier getrennt zahlen. Dabei verändert sich weder der Umsatz noch die Steuer des Tisches, es ändert sich nur, welcher Beleg zu welchem Gast gehört. Schwierig wird es bei Positionen mit unterschiedlichem Steuersatz und bei Gerichten, die sich mehrere teilen.
Was Sie vorab brauchen
- Den offenen Tisch mit allen Positionen und ihren Steuersätzen.
- Die Information, wer zahlt und womit (bar, Karte).
- Ein Splitten-Verfahren in Ihrer Kasse: Positionen verschieben, Betrag teilen oder Teilzahlung. Wie Ihr System das benennt, steht in Ihrer Herstellerdokumentation.
- Die Hausregel, bis zu wie vielen Gästen Sie splitten.
Schritt für Schritt: Tischrechnung splitten
Schritt 1: Vor der Zahlung fragen
Fragen Sie beim Bestellen oder spätestens vor dem Kassieren, ob getrennt gezahlt wird. Splitten Sie, bevor jemand bezahlt hat.
Schritt 2: Eigene Positionen zuordnen
Verschieben Sie jede Position, die ein Gast allein verzehrt hat, auf dessen Teilbon. Der Steuersatz bleibt an der Position und wird nicht neu gewählt.
Schritt 3: Geteilte Positionen aufteilen
Teilen Sie den Preis in Cent durch die Zahl der Gäste. Beispiel: 14,00 Euro durch drei ergibt 4,67 + 4,67 + 4,66. Der Rest-Cent geht an einen Gast, damit die Teile zusammen wieder 14,00 Euro ergeben. Diese Verteilung auf Gäste ist unser Vorschlag und gilt in Deutschland wie in Österreich; eine Regel dafür haben wir in keiner geöffneten Quelle gefunden. Der österreichische Erlass (Abschnitt 4.6.6) regelt nur, wie eine Barzahlung auf Steuersätze aufgeteilt wird.
Schritt 4: Steuersätze je Teilbon prüfen
In Deutschland verlangt § 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV auf dem Beleg Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz, bei Steuerbefreiung einen Hinweis darauf; einen getrennten Steuerbetragsausweis verlangt die Vorschrift nicht. Prüfen Sie für das deutsche Beispiel unten mit steuerpflichtigen Umsätzen zu 7 und 19 Prozent, dass jede Position ihren Steuersatz behalten hat.
Schritt 5: Je Gast kassieren und Beleg anbieten
Kassieren Sie jeden Teilbon einzeln und geben Sie dem Gast den Beleg. Deutschland: Beim Papierbeleg genügt das Angebot, der Gast muss ihn nicht mitnehmen (Nr. 2.5.8 AEAO zu § 146a). Österreich: Der Leistungsempfänger hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräume mitzunehmen (§ 132a Abs. 5 BAO); bei der Tischabrechnung trifft diese Pflicht den Kunden, dem der Beleg übergeben wird (Erlass 4.5.3).
Schritt 6: Die Summe prüfen
Alle Teilbons zusammen müssen den ursprünglichen Tischbetrag ergeben, je Steuersatz. Der Tisch ist leer, wenn nichts Offenes bleibt.
Ein Rechenbeispiel
Beispielrechnung mit erfundenen Preisen, Verzehr vor Ort in Deutschland: Speisen mit 7 Prozent, Getränke mit 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 15 UStG im Text vom 13. Oktober 2026). Drei Gäste teilen sich eine Vorspeisenplatte zu 14,00 Euro und eine Flasche Wasser zu 6,00 Euro.
| Gast | Eigene Speise (7 Prozent) | Eigenes Getränk (19 Prozent) | Anteil Platte (7 Prozent) | Anteil Wasser (19 Prozent) |
|---|---|---|---|---|
| A | Pasta 14,50 | Wein 6,40 | 4,67 | 2,00 |
| B | Schnitzel 18,90 | Wasser 4,20 | 4,67 | 2,00 |
| C | Salat 11,80 | Bier 4,60 | 4,66 | 2,00 |
Alle Beträge in Euro, brutto. Daraus ergeben sich die Teilbons; die Umsatzsteuer rechnen wir je Teilbon und Steuersatz aus dem Bruttobetrag heraus (Steuer = Brutto minus Brutto geteilt durch 1,07 beziehungsweise 1,19, auf Cent gerundet; die Division allein ergäbe das Nettoentgelt).
| Gast | Brutto 7 Prozent | Brutto 19 Prozent | Gesamt | Umsatzsteuer 7 Prozent | Umsatzsteuer 19 Prozent |
|---|---|---|---|---|---|
| A | 19,17 | 8,40 | 27,57 | 1,25 | 1,34 |
| B | 23,57 | 6,20 | 29,77 | 1,54 | 0,99 |
| C | 16,46 | 6,60 | 23,06 | 1,08 | 1,05 |
| Summe | 59,20 | 21,20 | 80,40 | 3,87 | 3,38 |
Der ungeteilte Tischbon ergibt dieselben Werte: Brutto 59,20 Euro zu 7 Prozent und 21,20 Euro zu 19 Prozent, zusammen 80,40 Euro; Umsatzsteuer 3,87 und 3,38 Euro. Hier stimmen die Steuersummen der Teilbons mit der Steuer des Gesamtbons überein. Bei anderen Beträgen kann durch das Runden je Teilbon ein Cent Abweichung entstehen; das ist eine Rundung der Steuer, keine Änderung des Bruttobetrags.
Was gilt in Deutschland und Österreich?
Die Rechenweise ist unser Vorschlag und für beide Länder gleich, die Belegpflicht nicht.
| Land | Pflicht | Was das für das Splitten heißt |
|---|---|---|
| Deutschland | Bei Erfassung mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem nach § 1 KassenSichV: Beleg für jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall an den Beteiligten, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang (§ 146a Abs. 2 AO) | Wer selbst zahlt, ist Beteiligter. Geben Sie jedem zahlenden Gast einen Beleg. Zur Frage, ob ein gesplitteter Tisch ein oder mehrere Geschäftsvorfälle sind, nennt der Erlass keine Regel; klären Sie das mit Ihrem Kassenhersteller und Ihrer Steuerberatung. Ein nachträgliches Storno ist ein aufgezeichneter Vorgang (Nr. 1.10.2, 1.11.1) |
| Österreich | Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO; Barzahlung getrennt nach Steuersätzen in der Signatur (§ 9 Abs. 2 Z 4 RKSV) | Bei zeitnaher Tischabrechnung genügt ein Beleg an einen Gast; die Tischabrechnung gilt als eine Bareinnahme, Tisch und Teilbeträge je Produkt müssen ersichtlich oder ermittelbar sein; der Kunde, dem der Beleg übergeben wird, muss ihn entgegennehmen und mitnehmen (Erlass 4.5.3; § 132a Abs. 5 BAO) |
Wird in Österreich ein Beleg nur teilweise bar bezahlt (der Erlass nennt als Beispiel 100 Euro bar, der Rest später per Zahlschein), ist die Barzahlung anteilig auf die Steuersätze aufzuteilen und eine Rundungsdifferenz von einem Cent einem Satz zuzuschlagen (Abschnitt 4.6.6). Das betrifft die Aufteilung einer Barzahlung auf Steuersätze, nicht die Verteilung von Positionen auf Gäste. Die österreichischen Steuersätze behandelt Umsatzsteuersätze in Österreich. Zum deutschen Satz bei Speisen siehe Mehrwertsteuer auf Speisen. Zum Bonieren am Tischplan: Kasse im Restaurant. Zu Storno und Rückgabe: Storno, Rückgabe oder Gutschrift.
So prüfen Sie das Ergebnis
- Die Summe aller Teilbons entspricht dem ursprünglichen Tischbetrag.
- Je Steuersatz stimmen die Teilsummen mit dem Tischbon überein.
- Im Tagesabschluss ist der Tisch nicht doppelt erfasst.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Abhilfe |
|---|---|---|
| Teilbons ergeben einen Cent zu viel oder zu wenig | Geteilter Betrag gerundet | Rest-Cent einem Gast zuweisen |
| Alle Positionen mit 19 Prozent | Steuersatz beim Verschieben neu gesetzt | Steuersatz an der Position prüfen, Teilbon korrigieren |
| Tisch zweimal im Umsatz | Gesamtbon und Teilbons beide bezahlt | Gesamtbon stornieren, siehe Storno-Artikel |
| Gast zahlt Teilbetrag, Rest später | Teilzahlung nicht als solche gebucht | Teilzahlung buchen, Resttisch offen lassen |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Fragen Sie Ihren Kassenhersteller, wie das Splitten im System aufgezeichnet wird, und Ihre Steuerberatung, wenn Sie in Deutschland unsicher sind, ob ein gesplitteter Tisch ein Geschäftsvorfall oder mehrere ist, oder wenn Sie in Österreich die Tischabrechnung mit einem Beleg anwenden wollen.