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Rechnung teilen: Getrennt zahlen an der Gastro-Kasse

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Teilen Sie eine Tischrechnung so, dass die Teilbeträge zusammen genau die Ausgangssumme ergeben und jede Zahlung einzeln abgeschlossen wird. Wer in Deutschland ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzt (offene Ladenkasse ausgenommen), stellt dem Beteiligten einen Beleg aus (§ 146a Abs. 2 AO); in Österreich erhält der Zahler einen Beleg über seine Barzahlung (§ 132a BAO); bei einer zeitnahen Tischabrechnung genügt ein Beleg für den ganzen Tisch.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, stellt dem Beteiligten einen Beleg aus (§ 146a Abs. 2 AO); die offene Ladenkasse ist ausgenommen.
  • Österreich: Der Unternehmer erteilt dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg (§ 132a Abs. 1 BAO); die Kartenzahlung vor Ort zählt als Barzahlung.
  • Österreich: Wird der Gesamttisch boniert und zeitnah von mehreren Personen in Teilbeträgen kassiert, muss nicht für jeden Kunden ein eigener Beleg ausgestellt werden (Erlass, Abschnitt 4.5.3).
  • Deutschland: Werden Bestellvorgänge in der TSE als eigene Transaktionen abgesichert, kann nach DSFinV-K 2.4 eine Bestellung auf mehrere Rechnungen verteilt sein; das Feld ABRECHNUNGSKREIS hält den Zusammenhang.
  • In Österreich muss auf einem Beleg die Summe der nach Steuersätzen aufgeteilten Beträge mit dem Gesamtbetrag des Belegs übereinstimmen.

Eine Rechnung zu teilen heißt für die Kasse, aus einer offenen Rechnung mehrere abgeschlossene Zahlungen zu machen. Dabei können Summen auseinanderlaufen oder Belege fehlen. Wie der Tischplan arbeitet, steht in Restaurantkasse: Tischplan, Bonieren, Splitten; die Bedienung in Ihrer Kasse beschreibt Tisch splitten. Dieser Artikel liefert die Reihenfolge, die Belege und Steuersätze zusammenhält. Er gilt für Deutschland und Österreich; zur Schweiz enthält er keine Aussage, siehe Buchführungsanforderungen in der Schweiz.

Was Sie vorab brauchen

  • Eine offene Rechnung mit allen Positionen des Tisches, ohne offene Stornos.
  • Die Angabe, wer welche Positionen zahlt oder welchen Betrag.
  • Die Zahlart je Zahler: bar oder Karte.
  • In Deutschland ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO; die offene Ladenkasse ist davon ausgenommen. In Österreich eine Registrierkasse nach § 131b BAO (für Tischabrechnung und Einzelbonierung gelten die Wege in Schritt 5).

Schritt für Schritt: Rechnung teilen

Schritt 1: Vorabrechnung drucken oder anzeigen

Zeigen Sie die Gesamtrechnung, bevor Sie teilen. Sie ist noch keine Zahlung. Österreich: Die Vorbereitung einer Rechnung vor erfolgter Barzahlung ist zulässig, eine Belegerteilung vor dem Zahlungseingang im Regelfall nicht vorgesehen (Erlass, Abschnitt 4.4).

Schritt 2: Teilung festlegen

Wählen Sie nach Positionen, Anteilen oder Beträgen und weisen Sie jede Position vollständig zu. Teilen Sie eine gemeinsame Position (Flasche, Vorspeise) in Anteile, weisen Sie den Rundungsrest einem Teil zu.

Schritt 3: Probe machen

Die Teilbeträge müssen zusammen die Ausgangssumme ergeben, und zwar je Steuersatz. Österreich: Der Erlass verlangt für einen Beleg, dass die Summe der nach Steuersätzen aufgeteilten Beträge mit dem Gesamtbetrag des Belegs übereinstimmt, erforderlichenfalls durch Rundung eines Teilbetrags (Abschnitt 4.6.6).

Schritt 4: Tisch als Zusammenhang erhalten

Teilen Sie, ohne die Verbindung zur Tischbestellung zu lösen. Deutschland: Sichert Ihr System Bestellvorgänge als eigene Transaktionen in der TSE ab, so können nach der DSFinV-K 2.4 Bestellungen auf mehrere Rechnungen verteilt sein; dann muss das Feld ABRECHNUNGSKREIS ein Kriterium enthalten, zum Beispiel die Tischnummer, damit der Zusammenhang nachvollziehbar bleibt (Abschnitte 2.7.1 und 3.1.2.2). Der Abrechnungskreis erlaubt auch, Splittbuchungen und Tischverlegungen nachzuvollziehen.

Schritt 5: Jede Zahlung einzeln abschließen

Schließen Sie jede Teilrechnung für sich ab, mit ihrer Zahlart. Deutschland: Wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, stellt dem Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang einen Beleg aus (§ 146a Abs. 2 AO). Dass beim Teilen jede Zahlung ein eigener Geschäftsvorfall mit eigenem Beleg ist, ist unsere Auslegung; die Vorschrift nennt das Teilen nicht. Österreich: Der Beleg geht an den die Barzahlung Leistenden; die Kartenzahlung vor Ort gilt als Barzahlung (§ 132a Abs. 1 BAO, Erlass Abschnitt 2.4.14). Zwei Wege sind möglich. Bei der Tischabrechnung wird der Gesamttisch boniert und zeitnah in Teilbeträgen von mehreren Personen kassiert; dann braucht nicht jeder Kunde einen eigenen Beleg, der Tisch gilt als eine Bareinnahme, und der Verrechnungskreis (Tisch) samt den Teilbeträgen je Produkt muss ersichtlich oder ermittelbar sein; ein Beleg an einen Kunden genügt (Abschnitt 4.5.3). Wird dagegen je Gast neu boniert, erhält jeder Zahler einen Beleg.

Schritt 6: Beleg übergeben

Geben Sie den Beleg als Papier oder, soweit das Recht Ihres Landes es zulässt, elektronisch aus. Die Mindestangaben deutscher Belege stehen in § 6 Satz 1 KassenSichV; sie verlangen unter anderem Entgelt und darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz. Weitere Pflichten zur Belegausgabe stehen in Belegausgabepflicht in Deutschland; für Österreich Belegerteilungspflicht in Österreich.

Beispielrechnung

Alle Zahlen sind erfunden. Tisch 4 hat Speisen für 41,00 Euro (Steuersatzgruppe 1) und Getränke für 21,50 Euro (Steuersatzgruppe 2), zusammen 62,50 Euro brutto. Drei Gäste teilen nach Positionen.

Gast Speisen in Euro Getränke in Euro Summe in Euro Zahlart
A 18,00 7,50 25,50 Karte
B 15,00 8,00 23,00 bar
C 8,00 6,00 14,00 Karte
Summe 41,00 21,50 62,50

Probe: 18,00 + 15,00 + 8,00 = 41,00 und 7,50 + 8,00 + 6,00 = 21,50; 25,50 + 23,00 + 14,00 = 62,50. Eine gemeinsame Flasche zu 10,00 Euro, durch drei geteilt, ergibt 3,33 + 3,33 + 3,34 Euro; der Rest von einem Cent liegt beim letzten Teil.

So prüfen Sie das Ergebnis

Rechnen Sie am Ende des Abends nach: Bei Einzelbonierung muss die Summe aller Teilbelege eines Tisches die Tischrechnung ergeben; bei der österreichischen Tischabrechnung mit einem Tischbeleg müssen die erfassten Teilzahlungen den Betrag des Tischbelegs ergeben. Außerdem muss die Summe nach Zahlart zum Kartenabschluss und zum Barbestand passen, siehe Tagesabschluss und Z-Bericht.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Lösung
Tisch bleibt offen Summe der Zahlungen kleiner als Rechnung Fehlenden Teilbetrag oder Rundungsrest buchen
Summe der Teilbelege weicht um einen Cent ab Anteile einzeln gerundet Rest dem letzten Teil zuschlagen
Trinkgeld verfälscht den Teilbeleg Trinkgeld wie Verkaufsposition gebucht getrennt buchen, siehe Trinkgeld (Deutschland) und Trinkgeld (Österreich)
Gast verlangt nachträglich eine Rechnung Der Kassenbeleg enthält nicht die Angaben, die der Gast für eine Rechnung braucht siehe Rechnung statt Bon ausstellen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Wenn die Kasse beim Teilen Positionen doppelt oder gar nicht abrechnet oder Belege für Teilzahlungen nicht erzeugt, wenden Sie sich an den Kassenanbieter; bei Zweifeln zur Belegpflicht Ihres Betriebs an die Steuerberatung.

Häufige Fragen

Muss in Österreich jeder Gast einen eigenen Beleg bekommen, wenn die Rechnung geteilt wird?

Nicht immer. Bei der Tischabrechnung (Gesamttisch boniert, Teilbeträge zeitnah von mehreren Personen kassiert) muss nicht für jeden Kunden ein Beleg ausgestellt werden; es genügt, wenn ein Kunde den Beleg erhält (Erlass, Abschnitt 4.5.3). Wurde der Tisch vorher je Gast neu boniert, gilt § 132a BAO für jede Zahlung.

Darf die Kasse eine Vorabrechnung drucken, bevor bezahlt wird?

Ja, als Rechnungsvorbereitung. In Österreich nennt der Erlass die Vorbereitung vor erfolgter Barzahlung als zulässig und eine Belegausstellung vor der Zahlung im Regelfall als nicht vorgesehen (Abschnitt 4.4).

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146a Abs. 1 und 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4 vom 15. Dezember 2023, Abschnitt 2.7.1 und Datei Bonkopf_AbrKreis (3.1.2.2)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  3. Bundesabgabenordnung (BAO), § 132a, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026, Abschnitte 2.4.14, 4 (Einleitung), 4.4, 4.5.3 und 4.6.6Bundesministerium für Finanzen, Findok · abgerufen am