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Kassennachschau vorbereiten: Checkliste für den Betrieb

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Bei einer Kassen-Nachschau (§ 146b AO) in Deutschland müssen Sie auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher und Organisationsunterlagen vorlegen und digitale Aufzeichnungen der TSE und des Aufzeichnungssystems jeweils über deren digitale Schnittstelle oder auf einem Datenträger nach deren Vorgaben bereitstellen. Praktisch sollten griffbereit sein: ein getesteter Export der Kassendaten und ein getesteter TSE-Export, Bedienungs- und Programmierunterlagen mit Änderungsprotokollen, Angaben zur TSE und bei summarischer Einnahmenermittlung der offenen Ladenkasse die Kassenberichte.

Das Wichtigste

  • Vorlage auf Verlangen: Aufzeichnungen, Bücher und Organisationsunterlagen zu den geprüften Sachverhalten und Zeiträumen (§ 146b Abs. 2 Satz 1 AO).
  • Elektronische Aufzeichnungen sind bereitzustellen, die der TSE und die des Aufzeichnungssystems jeweils über ihre digitale Schnittstelle oder auf einem Datenträger nach deren Vorgaben; die Kosten trägt der Steuerpflichtige (Abs. 2 Satz 2 und 3; AEAO zu § 146b Nr. 5 in der Fassung vom 4. November 2021).
  • Bedienungs- und Programmieranleitungen sowie Protokolle über Programmänderungen sind auf Anforderung vorzulegen (AEAO zu § 146b Nr. 5).
  • Bücher, Aufzeichnungen und die zu ihrem Verständnis nötigen Organisationsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 AO).
  • Fehlende Programmierunterlagen und Änderungsprotokolle einer programmierbaren Kasse wertete der Bundesfinanzhof 2015 grundsätzlich als formellen Mangel von Gewicht (X R 20/13); das Gewicht ist im Einzelfall zu bestimmen (X R 3/22).

Was Sie vorab brauchen

Eine Kassen-Nachschau kommt ohne Ankündigung, wie Ablauf, Rechte und Pflichten zeigen. Vorbereiten heißt deshalb, dass vier Dinge jederzeit auffindbar sind: die Kassendaten und ein funktionierender Export, die Dokumentation des Systems, die Nachweise zur TSE und eine Person, die beides bedienen kann.

Sie brauchen dafür:

  • Zugriff auf Ihr Kassensystem mit den Rechten für den Datenexport,
  • Ihre aktuelle Verfahrensdokumentation und die Herstellerunterlagen,
  • eine Liste, wer im Betrieb welche Rechte am Kassensystem hat,
  • einen Ablageort, den alle Verantwortlichen kennen (Ordner oder gesicherte Cloud-Ablage).

Checkliste: Unterlagen und Routinen je Pflicht

Die Tabelle ordnet jede Unterlage der Pflicht zu, aus der sie sich ergibt. „Anwendungserlass“ und „GoBD“ sind Verwaltungsanweisungen, kein Gesetz.

Unterlage oder Routine Pflicht und Grundlage Das sollte bereitliegen Aufbewahrung
Kassendaten (Einzelaufzeichnungen) Einzelaufzeichnung jedes Geschäftsvorfalls (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO). Ausnahme: Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen gegen Barzahlung entfällt sie aus Zumutbarkeitsgründen (Satz 3), nicht aber bei einem elektronischen Aufzeichnungssystem nach § 146a (Satz 4). Bei Systemen nach § 146a außerdem Sicherung auf dem Speichermedium und Verfügbarkeit für Nachschauen (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO) Bei elektronischer Kasse Zugriff auf alle Einzeldaten des geprüften Zeitraums; bei offener Ladenkasse mit Einzelaufzeichnung die Einzelaufzeichnungen, bei der Ausnahme nach Satz 3 der Kassenbericht (siehe unten) zehn Jahre (§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO)
Export des Aufzeichnungssystems über die einheitliche digitale Schnittstelle (Kassensystem nach § 146a) Datenübermittlung oder Datenträger nach deren Vorgaben (§ 146b Abs. 2 Satz 2 AO, § 4 KassenSichV) getesteter Export im Format der DSFinV-K, auf einem Datenträger oder zum Versand Datei nur bei Bedarf; die Daten liegen im System
Export der TSE-Aufzeichnungen Die digitalen Aufzeichnungen der TSE sind über deren eigene Schnittstelle oder auf einem Datenträger nach deren Vorgaben bereitzustellen (AEAO zu § 146b Nr. 5, Fassung 2021); die Technische Richtlinie schreibt dafür den Export in TAR-Archiven vor (BSI TR-03153-1, Kapitel 5.2 und 6) getesteter TSE-Export als TAR-Archiv, Anleitung des Herstellers dazu Datei nur bei Bedarf; die Daten liegen auf dem Speichermedium der TSE oder im externen Aufbewahrungssystem
Tägliche Kassenaufzeichnung Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO; GoBD Rz. 48). Einen Z-Bericht für jede Kassenart schreibt die Norm nicht vor Je nach System ein Nachweis der täglichen Aufzeichnung, bei elektronischen Kassen üblicherweise der Tagesabschluss (Z-Bericht); das ist eine Empfehlung, keine Vorgabe der Norm zehn Jahre als Aufzeichnung, redaktionelle Einordnung
Verfahrensdokumentation Auf Anforderung vorzulegen, einschließlich Angaben zur TSE (Anwendungserlass zu § 146b Nr. 5; GoBD Rz. 151 bis 154) Beschreibung von Ablauf, Bedienung, Datensicherung und Zugriffsrechten zehn Jahre als Organisationsunterlage (redaktionelle Einordnung); die Frist läuft nicht ab, solange die Frist der Unterlagen läuft, zu deren Verständnis sie dient (Rz. 154)
Bedienungs- und Programmieranleitungen, Protokolle von Programmänderungen Auf Anforderung vorzulegen (Anwendungserlass Nr. 5); als Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen aufbewahrungspflichtig (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO) aktuelle und frühere Versionen, Änderungsprotokoll mit Datum zehn Jahre
TSE-Nachweise Angaben zur zertifizierten TSE gehören zur Verfahrensdokumentation (Anwendungserlass Nr. 5); die Art der TSE ist zudem mitzuteilen (§ 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO) Seriennummer, Zertifizierungs-ID, Datum der Inbetriebnahme, Beleg der Kassenmeldung zehn Jahre, redaktionelle Einordnung
Dokumentation von TSE-Ausfällen Ausfallzeiten und Ausfallgrund sind zu dokumentieren (Anwendungserlass zu § 146a Nr. 1.14.1) Datum, Dauer, Ursache, Maßnahmen zehn Jahre, redaktionelle Einordnung
Kassenbericht bei offener Ladenkasse, nur bei summarischer Einnahmenermittlung (Ausnahme nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO; bei Einzelaufzeichnung gilt die Zeile Kassendaten) Tägliche Ermittlung der Einnahmen aus dem gezählten Kassenbestand (OFD Frankfurt, Rundverfügung vom 18. Februar 2020, Tz. 6; BFH X B 41/16: tatsächliches Auszählen genügt, ein Stückelungsprotokoll ist nicht erforderlich) Kassenbericht je Tag, Belege zu Ausgaben, Entnahmen und Einlagen zehn Jahre; ein Zählprotokoll, das für die Einnahmenermittlung erstellt und verwendet wurde, ist aufzubewahren
Kassensturz-Fähigkeit Der Amtsträger kann einen Kassensturz verlangen (Anwendungserlass Nr. 1) Anfangsbestand, Bargeldbestand aller Kassen am Standort, Aufbewahrungsorte Zählprotokolle, die für die Einnahmenermittlung erstellt und verwendet wurden

Zur Aufbewahrungsdauer: Die Fristen im Überblick stehen im Artikel zu den Aufbewahrungsfristen. Die Zehnjahresfrist gilt für Nr. 1 des § 147 Abs. 1 AO (Bücher, Aufzeichnungen, Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen), für Buchungsbelege gelten acht Jahre.

Schritt für Schritt: So bereiten Sie sich vor

Schritt 1: Systeme und Verantwortliche festlegen

Listen Sie alle Kassen, Registrierkassen und, falls vorhanden, die offene Ladenkasse je Standort. Legen Sie fest, wer im Betrieb bei Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers Auskunft geben kann. Der Anwendungserlass (Nr. 4) richtet sich dann an Personen mit allen wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechten.

Schritt 2: Die Mappe anlegen

Sammeln Sie die Unterlagen aus der Tabelle an einem Ort, digital oder in Papier. Eine Verfahrensdokumentation hilft dabei; wie Sie sie aufbauen, beschreibt der Artikel zur Verfahrensdokumentation.

Schritt 3: Den Export testen

Erzeugen Sie einmal einen Export für einen beliebigen Monat im Format der DSFinV-K und prüfen Sie, ob er vollständig ist. Lösen Sie außerdem den TSE-Export aus (TAR-Archiv nach Herstellervorgabe), denn die Aufzeichnungen der TSE haben eine eigene Schnittstelle. Das BZSt führt die Version 2.4 (Stand Januar 2024); die Version 2.3 genügt. Notieren Sie, wie lange der Export dauert und wo die Datei landet. Als unzureichend führen die GoBD (Rz. 161, Beispiele 12) an, aus dem Kassensystem nur Tagesendsummen herauszugeben, obwohl die Einzeldaten archiviert sind.

Schritt 4: Tägliche Routinen festlegen

Halten Sie Einnahmen und Ausgaben täglich fest (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Bei einer elektronischen Kasse bedeutet das üblicherweise: Tagesabschluss auslösen und speichern; bei einer offenen Ladenkasse den Kassenstand zählen und festhalten. Dokumentieren Sie Ausfälle der TSE mit Zeit und Grund; was dabei gilt, beschreibt der Artikel zum Ausfall der TSE.

Schritt 5: Das Team einweisen

Zeigen Sie den Mitarbeitenden, wo die Mappe liegt und wen sie bei einer Nachschau ansprechen. Üben Sie den Ablauf: Ausweis zeigen lassen, Zeit notieren, Export auslösen. Die Rolle der Beschäftigten nach dem Erlass ist in den Rechten und Pflichten beschrieben.

Schritt 6: Bei Änderungen nachziehen

Protokollieren Sie jede Programmänderung am Kassensystem mit Datum und Inhalt. Fehlen solche Protokolle bei einer programmierbaren Kasse, wertete der Bundesfinanzhof dies 2015 als gewichtigen formellen Mangel (X R 20/13). Ändern sich Kassen oder TSE, aktualisieren Sie auch die Mitteilung, siehe Kasse melden.

So prüfen Sie das Ergebnis

Spielen Sie den Ernstfall durch. Eine Person, die den Betrieb nicht täglich leitet, soll in angemessener Zeit die Mappe finden, einen Export auslösen und den letzten Tagesabschluss vorlegen können. Gelingt das nicht, fehlt eine Unterlage oder ein Zugriffsrecht.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Mögliche Ursache Was Sie tun
Der Export fehlt oder ist unvollständig Kassensoftware liefert nur Auswertungen, nicht die Schnittstellendaten, oder der TSE-Export ist nie ausgelöst worden Beim Kassenanbieter nach dem DSFinV-K-Export und dem TSE-Export fragen und schriftlich bestätigen lassen
Programmänderungen sind nicht protokolliert Updates laufen automatisch ohne Protokoll Änderungsprotokoll vom Hersteller anfordern, künftig Versionsstände notieren
Es gibt keine Verfahrensdokumentation Nie angelegt Mit der Kurzfassung beginnen: Kassen, Rechte, Tagesabschluss, TSE, Datensicherung
Niemand außer der Inhaberin kann exportieren Zugriffsrechte nicht verteilt Rechte nachziehen und die Person in der Mappe benennen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Ihre Steuerberatung oder den Kassenanbieter dazu, wenn Sie mehrere Standorte oder eine selbst programmierte Kassenlösung betreiben. Hat das Finanzamt bereits schriftlich auf den Übergang zur Außenprüfung hingewiesen (§ 146b Abs. 3 Satz 2 AO), klären Sie die nächsten Schritte mit Ihrer Steuerberatung.

Häufige Fragen

Brauche ich eine Verfahrensdokumentation, um die Nachschau zu bestehen?

Der Anwendungserlass verlangt auf Anforderung die Verfahrensdokumentation zum Kassensystem einschließlich der TSE-Angaben. Fehlt sie, ist das nach Rz. 155 GoBD für sich kein gewichtiger formeller Mangel, solange die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht leidet. Fehlen Programmierunterlagen, kann der Mangel dagegen schwer wiegen.

Muss ich bei der Nachschau Papier mitbringen oder reichen Daten?

Für elektronische Aufzeichnungen genügt die Bereitstellung über die jeweilige digitale Schnittstelle (TSE und Aufzeichnungssystem) oder auf einem Datenträger nach deren Vorgaben; der Amtsträger darf auch Einsicht nehmen. Papier ist nur dort nötig, wo Sie Bücher oder Berichte, etwa einer offenen Ladenkasse, auf Papier führen.

Wie oft sollte ich den Probeexport machen?

Dazu nennt keine geöffnete Quelle eine Frist. Als redaktionelle Annahme: einmal im Quartal und nach jedem Software-Update, damit Sie wissen, dass der Export läuft, wie lange er dauert und wo die Datei liegt.

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146b Kassen-NachschauBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Abgabenordnung (AO), § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für AufzeichnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Abgabenordnung (AO), § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Abgabenordnung (AO), § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 4 Einheitliche digitale SchnittstelleBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. BMF-Schreiben vom 29. Mai 2018 (IV A 4 - S 0316/13/10005 :054): Anwendungserlass zu § 146b AO, Bundessteuerblatt 2018 I Nr. 10, S. 699 (Wiedergabe des Bundessteuerblatts)Bundesministerium der Finanzen · abgerufen am
  7. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a, Nr. 1.14 und 1.16 (Stand 30. Juni 2023)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  8. GoBD, BMF-Schreiben vom 28. November 2019, Rz. 48, 151 bis 155, 161Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  9. Änderungen der GoBD vom 11. März 2024 und 14. Juli 2025Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  10. Informationen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung und elektronischer Aufzeichnungssysteme (Rundverfügung vom 18. Februar 2020)OFD Frankfurt am Main, Hessische Steuerverwaltung · abgerufen am
  11. BMF-Schreiben vom 4. November 2021 (IV A 4 - S 0310/19/10001 :003): Änderung des AEAO, darin Änderung der Nr. 5 des AEAO zu § 146b, Bundessteuerblatt 2021 I, S. 2156 bis 2158Bundesministerium der Finanzen · abgerufen am
  12. BSI TR-03153-1: Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme, Teil 1, Version 1.1.1, Kapitel 5.2 (Exportschnittstelle) und 6 (Speichermedium)Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik · abgerufen am
  13. BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2016, X B 41/16 (tägliches Auszählen einer offenen Ladenkasse)Bundesfinanzhof · abgerufen am
  14. BFH, Urteil vom 28. November 2023, X R 3/22 (Schätzungsbefugnis bei Altkassen)Bundesfinanzhof · abgerufen am
  15. BFH, Urteil vom 25. März 2015, X R 20/13 (Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs)Bundesfinanzhof · abgerufen am
  16. DSFinV-K: Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für KassensystemeBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am