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Kasse für Dinnershow und Varieté: Menü und Ticket

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Bilden Eintritt, Menü und Getränk selbständige Leistungen, weisen Sie sie auf dem Beleg als drei Posten mit eigenem Steuersatz aus: in Deutschland erhält das Menü 7 Prozent, die Getränkeabgabe 19 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG), der Eintritt 7 Prozent für eine Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen oder eine den Theatervorführungen und Konzerten vergleiche Darbietung ausübender Künstler, sonst 19 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG). Ob überhaupt selbständige Leistungen vorliegen, entscheidet über die ganze Rechnung: Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine Dinnershow aus Show und Menü eine einheitliche komplexe Leistung sein, die einen einheitlichen Satz trägt (BFH V R 31/10; BFH XI B 3/23). Klären Sie die Einordnung mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie die Sätze in der Kasse hinterlegen.

Das Wichtigste

  • Ob selbständige Leistungen oder eine einheitliche komplexe Leistung vorliegen, entscheidet über die ganze Rechnung; eine Dinnershow aus Show und Menü kann eine einheitliche komplexe Leistung sein (BFH V R 31/10).
  • Unterliegen bei einer einheitlichen komplexen Leistung alle gleichwertigen Hauptelemente dem ermäßigten Satz, gilt die Ermäßigung für die gesamte Leistung; unterliegt nur eines von ihnen dem Regelsteuersatz, gilt der Regelsteuersatz (BFH XI B 3/23).
  • Deutschland: Menü vor Ort seit 1. Januar 2026 7 Prozent, Getränkeabgabe 19 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
  • Deutschland: Eintritt 7 Prozent für eine Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen oder eine den Theatervorführungen und Konzerten vergleiche Darbietung ausübender Künstler, sonst 19 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG).
  • Österreich: Der Beleg weist den Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen aus (§ 11 Abs. 1 Z 3 RKSV); Restaurationsumsätze 10 Prozent nur für Gegenstände der Anlage 1, sonst 20 Prozent; in Jungholz und Mittelberg 19 Prozent für Umsätze, die Unternehmer mit Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichem Aufenthalt oder Betriebsstätte dort bewirken, ausgenommen Umsätze an eine Betriebsstätte im übrigen Inland, und soweit nicht Abs. 1a, 2 oder 3 anzuwenden ist (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. b und Abs. 4 UStG 1994).
  • Schweiz: Menü und Getränke vor Ort haben den Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 3 MWSTG); Darbietungen ausübender Künstler sind nach Art. 21 Abs. 2 Z 14 MWSTG von der Steuer ausgenommen.

Eine Dinnershow verkauft ein Paket: Darbietung, Menü und Getränke. Ob daraus drei getrennt zu besteuernde Leistungen werden, entscheidet nicht die Kasse, sondern die Einordnung des Vorgangs; danach richtet sich der Beleg.

Zuerst die Leistungseinordnung

Bildet der Betrieb aus Show, Menü und Getränk eine einheitliche Leistung, trägt der ganze Vorgang einen Steuersatz; der Beleg zeigt dann nicht drei Positionen mit verschiedenen Sätzen. Der BFH hat eine Dinnershow aus Show und Menü als einheitliche komplexe Leistung behandelt; dass beide im Wirtschaftsleben auch getrennt vorkommen, rechtfertigt keine Aufspaltung (BFH, Urteil vom 10. Januar 2013, V R 31/10). Unterliegen dabei alle gleichwertigen Hauptelemente dem ermäßigten Satz, gilt die Ermäßigung für die gesamte Leistung, sonst der Regelsteuersatz (BFH, Beschluss vom 29. Mai 2024, XI B 3/23). In der Schweiz regelt Art. 19 MWSTG dasselbe: voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Abs. 1), mehrere unabhängige Leistungen, die als Leistungskombination angeboten werden, können wahlweise einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Abs. 2), und wirtschaftlich eng zusammengehörige Leistungen gelten als einheitlicher Vorgang (Abs. 3).

Worauf es bei einem gebündelten Ticket ankommt

Verkauft ein Betrieb Show, Menü und Getränk als selbständige Leistungen, stehen auf dem Beleg drei Positionen mit je einem Steuersatz. Verkaufen Veranstalter und Gastronomie getrennt, hat jeder seinen Beleg aus seinem System; in Deutschland braucht ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 1 KassenSichV eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO), eine offene Ladenkasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem nicht.

Der Eintritt deckt die Darbietung ab, das Menü die Verpflegung vor Ort, das Getränk eine eigene Abgabe. Der Getränkeposten trennt sich in Deutschland und Österreich von der Speise: In Deutschland nimmt § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG die Getränkeabgabe von der Ermäßigung aus, in Österreich entscheidet Anlage 1.

Welcher Posten welchen Satz hat

Die Tabelle ordnet die vier Posten eines Dinnershow-Belegs den drei Ländern zu und setzt selbständige Leistungen voraus. Steuerfreie oder von der Steuer ausgenommene Leistungen tragen keinen dieser Sätze.

Posten Deutschland Österreich Schweiz
Eintritt Show 7 % für eine Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen oder eine den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietung ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG), sonst 19 % (§ 12 Abs. 1) 13 % nach § 10 Abs. 3 Z 6 UStG 1994 für Veranstaltungen von Theater-, Musik- oder Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer, soweit nicht nach § 6 Abs. 1 Z 24 oder 25 steuerfrei (Beispielannahme); sonst 20 %; in Jungholz und Mittelberg 19 % für Umsätze, die Unternehmer mit Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichem Aufenthalt oder Betriebsstätte dort bewirken, ausgenommen Umsätze an eine Betriebsstätte im übrigen Inland (§ 10 Abs. 4); Z 4 betrifft nur Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler von der Steuer ausgenommen bei einer kulturellen Dienstleistung nach Art. 21 Abs. 2 Z 14 MWSTG; bei Option nach Art. 22 2,6 % (Art. 25 Abs. 2 lit. c)
Menü vor Ort 7 % für Leistungen nach dem 31. Dezember 2025 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) 10 % bei Speisen der Anlage 1, sonst 20 %; in Jungholz und Mittelberg 19 % für Umsätze, die Unternehmer mit Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichem Aufenthalt oder Betriebsstätte dort bewirken, ausgenommen Umsätze an eine Betriebsstätte im übrigen Inland (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 1 und 4) 8,1 % (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
Getränk vor Ort 19 % (§ 12 Abs. 1; Nr. 15 nimmt Getränke aus) 10 % nur bei Getränken der Anlage 1, sonst 20 %; in Jungholz und Mittelberg 19 % für Umsätze, die Unternehmer mit Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichem Aufenthalt oder Betriebsstätte dort bewirken, ausgenommen Umsätze an eine Betriebsstätte im übrigen Inland (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 1 und 4) 8,1 % (Art. 25 Abs. 1 und 3)
Menü zum Mitnehmen 7 % nur bei Gegenständen der Anlage 2 (§ 12 Abs. 2 Nr. 1) 10 % bei Gegenständen der Anlage 1 (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a), 4,9 % bei einer Lieferung, die ausschließlich Gegenstände der Anlage 3 betrifft (§ 10 Abs. 1a), sonst 20 %; in Jungholz und Mittelberg 19 % für Umsätze, die Unternehmer mit Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichem Aufenthalt oder Betriebsstätte dort bewirken, ausgenommen Umsätze an eine Betriebsstätte im übrigen Inland (§ 10 Abs. 4) 2,6 % für Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke nur mit geeigneten organisatorischen Massnahmen zur Abgrenzung, sonst 8,1 % (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und Abs. 3)

Für Leistungen nach dem 31. Dezember 2025 gilt in Deutschland die Neufassung von § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (Art. 4 Nr. 2 und Art. 12 Abs. 2 Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363). In Österreich ermäßigt § 10 Abs. 4 UStG 1994 den Satz für Umsätze in Jungholz und Mittelberg auf 19 Prozent, jedoch nur für Umsätze, die Unternehmer mit Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichem Aufenthalt oder Betriebsstätte in diesen Gebieten dort bewirken; ausgenommen sind Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im übrigen Inland und die Lieferung und Vermietung von Kraftfahrzeugen an Empfänger im übrigen Inland, und die Ermäßigung gilt nicht, soweit die Sätze nach Abs. 1a, 2 oder 3 anzuwenden sind. Den Vergleich zu Verzehrort und Mitnahme vertiefen MwSt vor Ort und Außer-Haus in Deutschland, Steuersätze in Österreich und MWST-Sätze Gastgewerbe und Take-away.

Was der Beleg ausweisen muss

Die Belegvorschriften der drei Länder zielen alle auf den Steuersatz, mit unterschiedlichen Mitteln. In Deutschland treffen die Angaben der KassenSichV Belege elektronischer Aufzeichnungssysteme nach § 1 KassenSichV (computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen); die offene Ladenkasse ist ausgenommen. In Österreich gelten sie für Registrierkassen, also für Betriebe, die nach § 131b BAO ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden müssen.

Land Regel Inhalt auf dem Beleg
Deutschland § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 KassenSichV ein elektronisches Aufzeichnungssystem zeichnet jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall einzeln auf; die offene Ladenkasse ist kein elektronisches Aufzeichnungssystem
Deutschland § 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag je Leistung in einer Summe und der anzuwendende Steuersatz (gilt für Belege elektronischer Aufzeichnungssysteme)
Deutschland § 146a Abs. 2 Satz 1 AO Beleg für den Vorgang; die offene Ladenkasse ist ausgenommen, siehe Belegausgabepflicht in Deutschland
Österreich § 11 Abs. 1 Z 3 RKSV Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
Österreich § 10 Abs. 2 Z 4 RKSV derselbe Betrag im maschinenlesbaren Code
Österreich § 132a Abs. 1 BAO Beleg über die Barzahlung; seit 1. Oktober 2026 auf Verlangen ausgedruckt, siehe Belegerteilungspflicht in Österreich
Schweiz Art. 26 Abs. 2 lit. f MWSTG anwendbarer Steuersatz und geschuldeter Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, genügt der anwendbare Steuersatz
Schweiz Art. 26 Abs. 3 MWSTG bei Kassenzetteln automatisierter Kassen entfallen die Empfängerangaben bis zur Grenze des Bundesrates

In Österreich muss die Summe der nach Steuersätzen aufgeteilten Beträge den Gesamtbetrag des Belegs ergeben, nötigenfalls mit einer Rundung eines Teilbetrags (BMF-AV Nr. 175/2026, Abschnitt 4.6.6).

Rechenbeispiel: ein Beleg mit drei Posten

Beispielrechnung mit erfundenen Preisen. Annahme: Eintritt, Menü und Getränk sind selbständige Leistungen; das Menü wird vor Ort serviert; die Show ist eine den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietung ausübender Künstler.

Position Brutto in Euro Steuersatz Netto in Euro Steuer in Euro
Eintritt Show 89,00 7 % 83,18 5,82
Menü 62,00 7 % 57,94 4,06
Getränke 34,00 19 % 28,57 5,43
Summe 7 % 151,00 141,12 9,88
Summe 19 % 34,00 28,57 5,43
Gesamt 185,00 169,69 15,31

Die Steuer im Bruttopreis ist Brutto minus Brutto geteilt durch 1 plus Satz: 62,00 − (62,00 ÷ 1,07) = 4,06 Euro. Probe: 141,12 + 28,57 + 9,88 + 5,43 = 185,00 Euro.

Fällt der Eintritt nicht unter die Ermäßigung, gilt für ihn der Regelsteuersatz: 62,00 Euro stehen dann in der 7-Prozent-Gruppe, 123,00 Euro in der 19-Prozent-Gruppe, und die Steuer steigt von 15,31 auf 23,70 Euro. Ob die Show die Bedingungen des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erfüllt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Dieselben Bruttopreise ergeben in Österreich ausserhalb von Jungholz und Mittelberg drei Gruppen: Eintritt 13 Prozent (10,24 Euro Steuer), Menü 10 Prozent (5,64 Euro), ein Getränk, das Anlage 1 nicht nennt, 20 Prozent (5,67 Euro), zusammen 21,55 Euro Steuer; die 13 Prozent setzen eine Veranstaltung nach § 10 Abs. 3 Z 6 UStG 1994 voraus (Beispielannahme). In der Schweiz bleiben Menü und Getränk vor Ort bei 8,1 Prozent (CHF 96.00 brutto enthalten CHF 7.19 Steuer); der Eintritt ist nach Art. 21 Abs. 2 Z 14 MWSTG von der Steuer ausgenommen, und bei einer Option nach Art. 22 gilt der reduzierte Satz von 2,6 Prozent (Art. 25 Abs. 2 lit. c MWSTG).

Typische Fehler

  • Ein Satz für das ganze Paket ohne Prüfung der Einordnung. Ob selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung vorliegen, entscheidet über die ganze Rechnung (BFH V R 31/10); ohne dokumentierte Einordnung fehlt später die Rechengrundlage.
  • Getränke im Paket mit dem Speisensatz gebucht. Bei selbständigen Leistungen nimmt § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG die Abgabe von Getränken aus; im Beispiel fehlen dann 5,43 Euro Steuer in der 19-Prozent-Gruppe.
  • Eintritt immer mit dem Regelsteuersatz. Wer die Ermäßigung für Eintrittsberechtigungen und Darbietungen ausübender Künstler nie prüft, führt im Beispiel 8,39 Euro mehr Steuer ab als nötig.
  • Nichtalkoholische Getränke zum Mitnehmen wie im Lokal gebucht. In der Schweiz gilt der reduzierte Satz von 2,6 Prozent für Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke, die zum Mitnehmen bestimmt sind, nur bei geeigneten organisatorischen Massnahmen zur Abgrenzung von den gastgewerblichen Leistungen; alkoholische Getränke bleiben beim Normalsatz (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und Abs. 3 MWSTG).

So gehen Sie vor

  1. Klären Sie vor dem Verkaufsstart, ob Eintritt, Menü und Getränk selbständige Leistungen sind oder eine einheitliche Leistung; legen Sie das Ergebnis schriftlich fest.
  2. Legen Sie für selbständige Leistungen im Artikelstamm drei Posten mit eigenem Steuersatz an und halten Sie je Preispaket das Verhältnis schriftlich fest, bevor der Vorverkauf startet.
  3. Drucken Sie vor dem Verkaufsstart einen Testbon und prüfen Sie die Summen je Steuersatz gegen den Gesamtbetrag.
  4. Prüfen Sie den Belegweg für den Gast; in Österreich müssen Sie seit 1. Oktober 2026 auf Verlangen zusätzlich drucken (§ 132a Abs. 1 BAO).
  5. Gleichen Sie nach jeder Vorstellung die Summen der Belege mit dem Kassenabschluss ab; zum getrennten Kassieren einer Rechnung siehe Rechnung teilen an der Gastro-Kasse.

Häufige Fragen

Muss der Eintrittspreis im Kombi-Ticket getrennt ausgewiesen werden?

Das richtet sich nach der Einordnung der Leistung. Bei selbständigen Leistungen weist der Beleg in Deutschland für elektronische Aufzeichnungssysteme den Steuersatz je Leistung aus (§ 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV), in Österreich den Betrag getrennt nach Steuersätzen (§ 11 Abs. 1 Z 3 RKSV) und in der Schweiz den anwendbaren Steuersatz und den geschuldeten Steuerbetrag, wobei bei steuerinkludiertem Entgelt der Steuersatz allein genügt (Art. 26 Abs. 2 lit. f MWSTG). Ein einheitlicher Satz für das ganze Ticket ist richtig, wenn der Vorgang als einheitliche Leistung zu behandeln ist oder alle Posten demselben Satz unterliegen.

Kann ich den Kombipreis pauschal mit einem Steuersatz buchen?

Ja, wenn der Vorgang als einheitliche Leistung einzuordnen ist; dann trägt die ganze Leistung einen Satz. In der Schweiz können mehrere unabhängige Leistungen, die als Leistungskombination angeboten werden, wahlweise einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Art. 19 Abs. 2 MWSTG). Sind es dagegen selbständige Leistungen mit unterschiedlicher Belastung, braucht jede Leistung ihren Satz, und in Deutschland ordnet § 12 UStG den Steuersatz jeder Leistung zu. Legen Sie das Verhältnis mit Ihrer Steuerberatung fest und dokumentieren Sie es, bevor der Vorverkauf beginnt.

Ändert sich etwas, wenn der Gast das Menü erst im Saal bestellt?

Dann bucht die Kasse einen zweiten Vorgang. Essen und Getränke im Saal bleiben dieselben Posten wie im Paket; in Deutschland gilt für servierte Speisen weiter der ermäßigte Satz, für die Getränkeabgabe der Regelsteuersatz. Die spätere Bestellung erhält ihren eigenen Beleg, getrennt vom Ticketverkauf.

Reicht ein Beleg für einen ganzen Tisch?

Das hängt vom Weg ab, den Ihre Kasse geht. Werden die Positionen je Gast abgeschlossen, erhält jeder Zahler seinen Beleg; bei einer Tischabrechnung mit einem Beleg und zeitnah kassierten Teilbeträgen verlangt Österreich nicht für jeden Gast einen eigenen Beleg (BMF-AV Nr. 175/2026, Abschnitt 4.5.3).

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 1 Elektronische AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 6 Anforderungen an den BelegBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Abgabenordnung (AO), § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363 (Art. 4 Nr. 2, Art. 12 Abs. 2)Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
  6. Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Januar 2013, V R 31/10: Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer Dinner-Show (komplexe Leistung)Bundesfinanzhof, Entscheidungen online · abgerufen am
  7. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Mai 2024, XI B 3/23: Umsatzbesteuerung einer Dinner-Show innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (ECLI:DE:BFH:2024:B.290524.XIB3.23.0)Bundesfinanzhof, Entscheidungen online · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz 1994, § 10 Steuersätze, § 28 Abs. 69, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
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  10. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), §§ 7, 10 und 11, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
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  12. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 19, 21, 22, 25 und 26 (Stand am 31. März 2025)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am