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Kasse für Feinkost: Theke, Waage, Wechselsortiment

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Deutschland und Österreich; Feinkostläden mit Bedienungstheke; für die Schweiz nennt der Artikel keine Pflichten

Kurz gesagt

In Deutschland braucht ein Feinkostladen mit Theke eine bestimmungsgemäß verwendete, nicht ungeeicht betriebene Waage (§§ 33, 37 MessEG), zeichnet lose Ware nur mit dem Grundpreis aus (§ 4 Abs. 2 PAngV) und stellt Allergenangaben für unverpackte Lebensmittel bereit (§ 4 Abs. 2 LMIDV). In Österreich gelten die Allergeninformationsverordnung und ab den Umsatzgrenzen die Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Gewichtswerte im geschäftlichen Verkehr nur aus einem bestimmungsgemäß verwendeten Messgerät (§ 33 Abs. 1 MessEG); nach Ablauf der Eichfrist darf es nicht ungeeicht verwendet werden (§ 37 Abs. 1 MessEG).
  • Deutschland: Lose Ware nach Gewicht wird lediglich mit dem Grundpreis ausgezeichnet, je Kilogramm oder je 100 Gramm (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 PAngV).
  • Deutschland: Allergenangaben für unverpackte Lebensmittel stehen schriftlich oder elektronisch bereit; mündliche Auskunft nur mit Aufzeichnung und gut sichtbarem Hinweis (§ 4 Abs. 2 bis 4 LMIDV).
  • Österreich: Allergeninformationen über unverpackte Lebensmittel sind verfügbar und leicht zugänglich oder mündlich mit Hinweis erhältlich, durch geschulte Personen und auf schriftlicher Dokumentation beruhend (§§ 2 bis 4 Allergeninformationsverordnung).
  • Österreich: Eine Waagenkasse ist einer Registrierkasse gleichzuhalten, wenn sie die technischen Anforderungen des § 131b BAO erfüllt (BMF-Erlass 175/2026, Abschnitt 3.1.3.1).

Ein Feinkostladen verkauft Käse, Wurst, Salate und Antipasti über die Theke, dazu verpackte Spezialitäten, und tauscht Teile des Sortiments nach Saison und Lieferant. Das stellt die Kasse vor andere Aufgaben als der Verkauf von Packungsware. Den allgemeinen Vergleich von Kassen für den Einzelhandel finden Sie in Kasse für den Einzelhandel; die Fleischtheke beschreibt Kasse für die Metzgerei.

Worum es bei der Auswahl geht

Es geht um vier Fragen: Ob die Waage an der Theke und die Kasse zusammenarbeiten, ob Grundpreis und Preisaktionen richtig laufen, wie die Allergenangaben für loses Sortiment bereitgestellt werden und ob der Beleg die Pflichten des Landes erfüllt. Die Tabelle ordnet jede Anforderung dem Land zu, für das wir sie geprüft haben. Die Schweiz behandelt dieser Artikel nicht; zur Eichung dort siehe Eichpflicht für Waagen in der Schweiz.

Diese Kriterien zählen

Anforderung Gilt für Rechtsgrundlage Prüfen Sie so
Waage bestimmungsgemäß verwendet, nicht ungeeicht Deutschland, bei Gewichtsangaben im geschäftlichen Verkehr § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 1 MessEG Eichmarke und Frist notieren, siehe Eichpflicht in Deutschland
Grundpreis bei loser Ware Deutschland § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 PAngV Thekenetikett zeigt Preis je Kilogramm oder 100 Gramm; der Preis der abgewogenen Menge ergibt sich beim Wiegen
Grundpreis bei Fertigpackung Deutschland, soweit keine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 PAngV greift § 4 Abs. 1 PAngV Artikelstamm mit Gewicht oder Volumen, Grundpreis wird berechnet und gedruckt
Niedrigster Preis der letzten 30 Tage Deutschland, bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware § 11 Abs. 1 und 4 PAngV Preisverlauf je Artikel für 30 Tage speichern; Verderbsabschlag kennzeichnen
Allergenangaben für Theke und lose Ware Deutschland § 4 Abs. 2 bis 4 LMIDV Allergene je Artikel hinterlegen; Schild, Aushang oder elektronische Information, mündlich nur mit Aufzeichnung und Hinweis
Angaben bei selbst vorverpackter Ware zur Selbstbedienung Deutschland § 4 Abs. 1 LMIDV Etikett aus der Waage enthält die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis k sowie Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, auf die § 4 Abs. 1 LMIDV verweist
Beleg bei elektronischem Aufzeichnungssystem Deutschland, nur für elektronische Aufzeichnungssysteme; offene Ladenkasse ausgenommen § 146a AO, § 1 KassenSichV Angebot nennt zertifizierte TSE und Belegausgabe
Allergeninformation für unverpackte Lebensmittel Österreich §§ 2 bis 4 Allergeninformationsverordnung Dokumentation je Artikel; Hinweis auf mündliche Auskunft; Nachweis der Schulung
Registrierkasse Österreich, ab 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb und mehr als 7.500 Euro Barumsatz, beide netto § 131b Abs. 1 Z 2 BAO Umsätze des Betriebs gegen beide Grenzen prüfen
Waagenkasse Österreich, bei bestehender Registrierkassenpflicht BMF-Erlass, Abschnitt 3.1.3.1 Angebot bestätigt, dass die Waagenkasse die technischen Anforderungen des § 131b BAO erfüllt
Warenbezeichnung auf dem Beleg Österreich § 132a Abs. 3 Z 4 BAO; Erlass, Abschnitt 4.6.4 Sammelbegriffe wie „Lebensmittel“ sind nach dem Erlass nicht zulässig; als Beispiel nennt er für die Fleischerei „Wurst, Rindfleisch“

Das Wechselsortiment in der Kasse

Ein Wechselsortiment bedeutet für die Kasse viele neue Artikel, kurze Lebensdauer und Preise, die sich oft ändern. Drei Dinge sind rechtlich berührt und deshalb Prüfpunkte:

  1. Der Preisverlauf: Wer in Deutschland eine Preisermäßigung bekannt gibt, nennt den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage (§ 11 Abs. 1 PAngV). Wie die Kasse den Preisverlauf vorhält, schreibt § 11 PAngV nicht vor; für die Angabe brauchen Sie die Preise der letzten 30 Tage, deshalb ist ein gespeicherter Preisverlauf je Artikel eine redaktionelle Empfehlung. Bei einem Abschlag wegen drohenden Verderbs entfällt die Angabe, wenn dies für Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird (§ 11 Abs. 4 PAngV).
  2. Die Allergenangabe: Wechselt die Rezeptur oder der Lieferant, muss die Angabe nach § 4 Abs. 2 LMIDV (Deutschland) beziehungsweise § 2 Allergeninformationsverordnung (Österreich) wieder stimmen. Prüfen Sie, ob sich die Allergenangabe eines Artikels ändern lässt, bevor der geänderte Artikel verkauft wird; das ist eine redaktionelle Empfehlung.
  3. Die Warenbezeichnung auf dem Beleg (Österreich): Eine neue Sorte braucht eine Bezeichnung, die den Anforderungen von § 132a Abs. 3 Z 4 BAO entspricht.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

  • Einmalig: Kasse, Thekenwaage mit Etikettendrucker, Scanner, Kartenterminal; in Deutschland bei elektronischem Aufzeichnungssystem eine TSE, in Österreich bei Registrierkassenpflicht eine Signatur- oder Siegelerstellungseinheit.
  • Laufend: Lizenz, Support, Nacheichung der Waage.
  • Je Zahlung: Entgelte der Kartenzahlung, siehe Kartenzahlungsgebühren.

Preise nennt dieser Artikel nicht; fragen Sie im Angebot nach Einmal- und Folgekosten getrennt.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Die Kasse kann Waagenartikel nicht mit Artikelnummer und Preis je Kilogramm anbinden.
  • Allergene lassen sich nur im Freitextfeld, nicht je Artikel hinterlegen.
  • Preisänderungen überschreiben den alten Preis ohne Verlauf.
  • Im Angebot fehlt die Aussage, ob die Kasse ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE (Deutschland) oder RKSV-konform (Österreich) ist.
  • Die Waagenkasse wird als Registrierkasse angeboten, ohne die Anforderungen des § 131b BAO zu bestätigen.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Betrieb Was besonders zählt
Feinkostladen mit Bedienungstheke, Deutschland Waage mit Eichung, Thekenetikett mit Grundpreis, Allergenangaben je Artikel
Feinkostladen mit eigenem Verpacken und Selbstbedienung, Deutschland Zusätzlich die Angaben nach § 4 Abs. 1 LMIDV auf dem Etikett aus der Waage
Feinkostladen in Österreich ab den Umsatzgrenzen Registrierkasse oder Waagenkasse nach § 131b BAO, Bezeichnung auf dem Beleg, Dokumentation der Allergeninformation
Betrieb mit häufigen Preisaktionen, Deutschland Preisverlauf der letzten 30 Tage je Artikel

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Notieren Sie Land, Sortiment und Anteil von loser Ware, vorverpackter Ware und Selbstbedienung.
  2. Prüfen Sie in Österreich die Umsatzgrenzen nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO.
  3. Lassen Sie sich an der Waage einen Artikel mit Grundpreis, Allergenen und Etikett vorführen.
  4. Spielen Sie eine Preisaktion mit anschließender Preisänderung durch und prüfen Sie den Preisverlauf.
  5. Vergleichen Sie Kosten getrennt nach Hardware, Software und Zertifizierung, siehe Kassenwaage auswählen.

Häufige Fragen

Muss ich für Thekenware ein vollständiges Zutatenverzeichnis angeben?

Für unverpackt angebotene Lebensmittel verlangt § 4 Abs. 2 LMIDV in Deutschland die Angabe der Stoffe nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, also der Allergene. Möglich sind Schild, Preisverzeichnis, Aushang oder elektronische Information (§ 4 Abs. 3). Für selbst vorverpackte Ware zur Selbstbedienung gelten weitergehende Angaben (§ 4 Abs. 1); andere Kennzeichnungsvorschriften behandelt der Artikel nicht.

Darf die Waage in Österreich den Beleg ersetzen?

Bei bestehender Registrierkassenpflicht nur, wenn die Waagenkasse die Anforderungen an ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 131b BAO erfüllt; sonst ist eine eigene Registrierkasse zu führen. Im Registrierkassenbeleg kann dann auf den Waagenbeleg verwiesen werden, der beim Unternehmen aufzubewahren ist (BMF-Erlass, Abschnitt 3.1.3.1).

Quellen

  1. Mess- und Eichgesetz (MessEG), §§ 31, 33, 37Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Preisangabenverordnung (PAngV), §§ 2, 4, 5, 11Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), § 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 146a Abgabenordnung (AO) und § 1 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Allergeninformationsverordnung (BGBl. II Nr. 175/2014), §§ 2 bis 4 und 6, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Bundesabgabenordnung (BAO), §§ 131b, 132a, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026, Abschnitte 3.1.3.1, 3.8.1 und 4.6.4Bundesministerium für Finanzen, Findok · abgerufen am