Kasse für den Hofladen und die Direktvermarktung
Kurz gesagt
Die Kasse im Hofladen richtet sich nach dem Land. In Deutschland ist keine Registrierkasse vorgeschrieben; ein elektronisches Aufzeichnungssystem braucht TSE und Beleg (§ 146a AO), die offene Ladenkasse ist ausgenommen. In Österreich besteht Registrierkassenpflicht ab 15.000 Euro Jahresumsatz und bei mehr als 7.500 Euro Barumsatz, beides netto (§ 131b BAO); vollpauschalierte Landwirte sind unter Bedingungen ausgenommen.
Das Wichtigste
- Deutschland: Gewichtswerte im geschäftlichen Verkehr nur aus einem bestimmungsgemäß verwendeten Messgerät (§ 33 Abs. 1 MessEG); nach Ablauf der Eichfrist darf es nicht ungeeicht verwendet werden (§ 37 Abs. 1 MessEG).
- Deutschland: Lose Ware nach Gewicht wird nur mit dem Grundpreis ausgezeichnet (§ 4 Abs. 2 PAngV); die Ausnahme von der Grundpreispflicht für Fertigpackungen bei kleinen Direktvermarktern gilt nur bei überwiegender Bedienung (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV).
- Deutschland: Bei einer Preisermäßigung für eine Ware ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben; ausgenommen sind schnell verderbliche Waren, deren Preis wegen drohenden Verderbs sinkt, wenn dies für Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird (§ 11 Abs. 1 und 4 PAngV).
- Österreich: Bei ertragsteuerlicher Vollpauschalierung und Umsatzbesteuerung nach § 22 UStG 1994 gilt für Urprodukte keine Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht; für be- oder verarbeitete Produkte gilt die Befreiung nicht (BMF-Erlass 175/2026, Abschnitte 5.6 und 5.6.1).
- Österreich: Für Selbstbedienung mit Geldeinwurf in eine Kassabox sieht der BMF-Erlass eine vereinfachte Losungsermittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhalts vor (Abschnitt 6.4.6.3).
Ein Hofladen verkauft eigene Erzeugnisse, oft nach Gewicht, mit wechselndem Saisonsortiment und teils ohne Personal an der Kasse. Daraus ergeben sich Fragen an die Kasse: Gewicht und Grundpreis, Saisonware, Selbstbedienung. Den allgemeinen Vergleich von Kassen für Läden finden Sie in Kasse für den Einzelhandel. Die Rechtslage der Vertrauenskasse in Deutschland steht in Hofladen ohne Personal in Deutschland.
Worum es bei der Auswahl geht
Es geht um drei Fragen: Welche Pflichten das Land Ihres Hofladens an Aufzeichnung und Beleg stellt, ob Waage und Preisauszeichnung zur Ware nach Gewicht passen und wie die Kasse mit Selbstbedienung und Saisonware umgeht. Die Tabelle nennt für jede Anforderung das Land, für das wir sie geprüft haben. Für die Schweiz enthält dieser Artikel keine Pflichten; zur Kassenführung dort siehe Kassenpflicht in der Schweiz.
Diese Kriterien zählen
| Anforderung | Gilt für | Rechtsgrundlage | Prüfen Sie so |
|---|---|---|---|
| Waage geeicht und bestimmungsgemäß verwendet | Deutschland, bei Gewichtsangaben im geschäftlichen Verkehr | § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 1 MessEG | Eichmarke und Eichfrist der Waage notieren, siehe Eichpflicht in Deutschland |
| Grundpreis bei loser Ware | Deutschland | § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 PAngV | Etikett oder Anzeige zeigt den Preis je Kilogramm oder je 100 Gramm |
| Grundpreis bei Fertigpackung | Deutschland, außer die Ausnahme für kleine Direktvermarkter greift (nur bei überwiegender Bedienung) | § 4 Abs. 1 und 3 Nr. 3 PAngV | Artikelstamm mit Gewicht oder Volumen, Grundpreis wird berechnet und gedruckt |
| Niedrigster Preis der letzten 30 Tage | Deutschland, bei bekannt gegebener Preisermäßigung für eine Ware | § 11 Abs. 1 und 4 PAngV | Kasse speichert Preisverlauf; Verderbsabschlag lässt sich als solcher kennzeichnen |
| Allergene bei loser und selbst vorverpackter Ware | Deutschland (für vorverpackte Selbstbedienungsware gelten weitergehende Angaben) | § 4 Abs. 1 bis 3 LMIDV | Allergenangaben je Artikel hinterlegen und am Regal oder auf dem Etikett ausgeben |
| Allergene bei unverpackter Ware | Österreich | §§ 2 bis 4 Allergeninformationsverordnung | Schriftliche Dokumentation, mündliche Auskunft nur mit Hinweis und geschulter Person |
| Elektronische Kasse mit Beleg | Deutschland, nur für elektronische Aufzeichnungssysteme; offene Ladenkasse ausgenommen | § 146a AO, § 1 KassenSichV | Angebot nennt zertifizierte TSE und Belegausgabe |
| Registrierkasse | Österreich, ab 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb und mehr als 7.500 Euro Barumsatz, beide netto | § 131b Abs. 1 Z 2 BAO | Jahresumsatz und Barumsatz des Betriebs getrennt gegen die beiden Grenzen prüfen; Barumsätze, die wegen Vollpauschalierung nicht belegerteilungspflichtig sind, zählen für die 7.500-Euro-Grenze nicht mit (Erlass, Abschnitt 5.6) |
| Urprodukt, verarbeitet, zugekauft | Österreich, Vollpauschalierung mit Besteuerung nach § 22 UStG 1994 | BMF-Erlass, Abschnitte 5.6, 5.6.1 | Artikelstamm unterscheidet Urprodukte von be- und verarbeiteten Waren |
| Fremdware anderer Landwirte | Österreich | BMF-Erlass, Abschnitt 2.4.2.1 | Verkauf im fremden Namen und auf fremde Rechnung ist als solcher auszuweisen, dann durchlaufender Posten |
| Warenbezeichnung auf dem Beleg | Österreich | § 132a Abs. 3 Z 4 BAO; Erlass, Abschnitt 4.6.4 | „Äpfel, Birnen, Salat“ sind nach dem Erlass zulässig, „Obst“ nicht |
Selbstbedienung oder Bedienung?
Für die Preisauszeichnung in Deutschland kommt es auf die Art der Warenausgabe an: Die Ausnahme von der Grundpreispflicht bei Fertigpackungen gilt für kleine Direktvermarkter, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, und nicht, wenn das Sortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV). Ein Hofladen mit überwiegender Selbstbedienung fällt nach dem Wortlaut nicht darunter.
In Österreich beschreibt der Erlass Selbstbedienung, bei der der Kunde die Ware selbst nimmt und das Geld in eine Kassabox wirft; dort genügt eine vereinfachte Losungsermittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhalts (Abschnitt 6.4.6.3). Ob eine Registrierkasse nötig ist, folgt weiter aus § 131b BAO und den Ausnahmen. In Deutschland klärt die Frage der Vertrauenskasse der eigene Artikel.
Gemeinsame Kasse für mehrere Landwirte
In Österreich können mehrere Unternehmer eine Registrierkasse nutzen, wenn klar erkennbar ist, welche Umsätze zu welchem gehören. Der Erlass nennt als Beispiel ausdrücklich den Bauernladen für mehrere Landwirte und verlangt je Unternehmer ein eigenes Datenerfassungsprotokoll (Abschnitt 3.1.1.1). Verkaufen Landwirte ihre Produkte in einem gemeinschaftlich genutzten Bauernladen über einen Erfüllungsgehilfen, der ihnen die Belegdurchschriften nur einmal wöchentlich zur Nacherfassung überbringt, hält der Erlass die Wochenfrist für ausreichend (Abschnitt 6.7.4, dort zu Umsätzen außerhalb der Betriebsstätte). Verkäufe auf einem Bauernmarkt nennt der Erlass als Beispiel für mobile Umsätze (Abschnitt 6.7.5); die Regeln erklärt Kassenpflicht bei Vereinsfesten und Märkten.
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
- Einmalig: Kasse, Etikettendrucker oder Waage mit Kassenanbindung, Kartenterminal; in Deutschland bei elektronischem Aufzeichnungssystem eine TSE, in Österreich bei Registrierkassenpflicht eine Signatur- oder Siegelerstellungseinheit.
- Laufend: Lizenz und Support, Eichung der Waage nach Ablauf der Eichfrist, Strom und Mobilfunk bei einem Verkaufsstand ohne festen Anschluss.
- Je Zahlung: Entgelte der Kartenzahlung, siehe Kartenzahlungsgebühren.
Preise nennt dieser Artikel nicht; fragen Sie im Angebot nach Einmal- und Folgekosten getrennt.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Die Kasse kann Gewichtsware nur als Stückpreis führen und rechnet keinen Grundpreis.
- Saisonartikel müssen jedes Jahr neu angelegt werden, weil der Artikelstamm keine Ruhezeit kennt.
- Die Waage ist über die Kasse nicht ansteuerbar, das Gewicht wird von Hand eingegeben.
- Im Angebot fehlt die Aussage, ob die Kasse ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE (Deutschland) oder RKSV-konform (Österreich) ist.
- Der Artikelstamm kann Urprodukte, verarbeitete Waren und zugekaufte Ware nicht unterscheiden.
Welche Kriterien für welchen Betrieb
| Betrieb | Was besonders zählt |
|---|---|
| Hofladen mit Bedienung, Deutschland | Geeichte Waage, Grundpreis bei loser Ware, Allergenangaben; ob die Ausnahme für kleine Direktvermarkter greift, entscheidet die überwiegende Bedienung |
| Hofladen mit Selbstbedienung, Deutschland | Grundpreis auch bei Fertigpackung, Allergen- und weitere Angaben nach § 4 Abs. 1 LMIDV bei vorverpackter Selbstbedienungsware; für die Geldkassette siehe Vertrauenskasse |
| Bauernladen in Österreich mit eigener Ware | Unterscheidung von Urprodukt und verarbeiteter Ware; Jahresumsatz des Betriebs und Barumsatz getrennt prüfen, ohne die wegen Vollpauschalierung nicht belegerteilungspflichtigen Barumsätze bei der Barumsatzgrenze |
| Gemeinsamer Bauernladen mehrerer Landwirte, Österreich | Eigenes Datenerfassungsprotokoll je Unternehmer, Kennzeichnung der Fremdware |
| Saisonstand oder Bauernmarkt | Mobile Erfassung, Waage mit Eichung, schnelle Preisänderung bei Verderbsabschlag |
So vergleichen Sie in fünf Schritten
- Legen Sie fest, ob Ihr Hofladen in Deutschland oder Österreich liegt und ob überwiegend bedient oder selbst genommen wird.
- Prüfen Sie in Österreich, ob Sie vollpauschaliert sind, und rechnen Sie dann Jahresumsatz und Barumsatz des Betriebs getrennt gegen die Grenzen.
- Verlangen Sie vom Anbieter die Vorführung einer Gewichtsware mit Grundpreis, eines Saisonartikels mit Preisverlauf und, falls Sie Fremdware verkaufen, einer gekennzeichneten Position.
- Prüfen Sie die Waage: Eichmarke, Anbindung an die Kasse und Schnittstelle, siehe Kassenwaage auswählen.
- Vergleichen Sie Kosten getrennt nach Hardware, Software und Zertifizierungen.