Kasse für Unverpackt-Laden und Bioladen
Kurz gesagt
Unverpackt-Läden wiegen die Ware in vom Kunden mitgebrachten Behältern, Bioläden haben zusätzlich lose Thekenware. Entscheidend sind eine Waage, die im geschäftlichen Verkehr zugelassen ist, eine Kassensoftware, die Gefäßtara und Grundpreis abbildet, und ein ausgewiesener Grundpreis — bei nach Gewicht angebotener Ware je Kilogramm, bei nach Volumen angebotener Ware wie Öl je Liter; welche Angaben das Etikett darüber hinaus zeigen sollte, nennt die Checkliste. Ob Ihre Waage geeicht sein muss, regeln die Eichpflicht-Artikel der drei Länder.
Das Wichtigste
- Deutschland: Bei nach Gewicht verkaufter loser Ware sind Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, nur als Nettowerte anzugeben; bei Verkauf nach Volumen, etwa Öl je Liter, gilt § 26 MessEV nicht als Preisgrundlage (§ 26 Abs. 1 MessEV).
- Deutschland: Bei loser Ware ist der Grundpreis anzugeben; als Mengeneinheit gelten bei nach Gewicht angebotener Ware 1 Kilogramm oder 100 Gramm, bei nach Volumen angebotener Ware 1 Liter oder 100 Milliliter; bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger Ware kann zusätzlich der Grundpreis nach Gewicht genannt werden (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 3 PAngV).
- EU, also Deutschland und Österreich: Die Bezeichnungen Bio und Öko dürfen nur für nach der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 kontrollierte Ware verwendet werden (Art. 30 Abs. 2).
- Deutschland und Österreich: Für nicht vorverpackte Lebensmittel gelten nationale Allergenregeln; in Deutschland schriftlich oder mündlich mit Aufzeichnung (§ 4 LMIDV).
- Deutschland und Österreich: Bei in losem Zustand angebotenen Erzeugnissen ist lediglich der Grundpreis auszuzeichnen; das umsetzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/6/EG national (Deutschland: § 4 Abs. 2 PAngV; Österreich: § 10a Abs. 2 PrAG).
- Die Eichpflicht und ihre Fristen regeln in Deutschland, Österreich und der Schweiz eigene Gesetze; die Details stehen in den Länderartikeln zur Eichpflicht.
Ein Unverpackt-Laden wägt oder misst jeden Verkauf: Die Kundschaft füllt Getreide, Nudeln oder Öl in mitgebrachte Gefäße, die Kasse rechnet aus der gemessenen Menge und dem Preis je Einheit den Betrag. Ein Bioladen hat zusätzlich lose Thekenware und vorverpackte Bio-Produkte. Dieser Artikel nennt die Kriterien, an denen Sie Kasse und Waage für diese Verkaufssituation auswählen, und endet mit einer Checkliste für Waage, Gefäßtara und Kennzeichnung. Die Auswahl einer Waage im Allgemeinen behandelt Kassenwaage auswählen; die Eichpflicht regeln die Länderartikel für Deutschland, Österreich und die Schweiz. Vergleichbare Kriterien für die Fleischtheke nennt Kasse für die Metzgerei.
Diese Kriterien zählen
Die Tabelle nennt je Kriterium, warum es zählt, wie Sie es prüfen und was Sie den Anbieter fragen.
| Kriterium | Warum es zählt | So prüfen Sie es | Frage an den Anbieter |
|---|---|---|---|
| Tara-Abzug am Wägevorgang | Der Behälter darf nicht mitgewogen werden | Gefäß auf die Waage stellen, Tara-Taste, Befüllen, Nettowert prüfen | Kann die Waage je Gefäß eine Tara setzen und wieder löschen? |
| Speicherte Tara für Stammgefäße | Wiederkehrende Gefäße brauchen kein neues Tarieren | Taragewichte im Gerät oder in der Software anlegen und abrufen | Wie viele Taragewichte lassen sich speichern und wie werden sie gepflegt? |
| Kassenanbindung der Waage | Der Betrag muss ohne zweimaliges Ablesen entstehen | Waage an der Kasse, Wiegemodus starten, Betrag auf dem Bon kontrollieren | Mit welcher Kassensoftware steht die Waage im Testbetrieb? |
| Etikettendruck an der Waage oder Kasse | Kennzeichnung und Preis hängen am Gefäß, nicht am Regal | Probeetikett drucken und die Kennzeichnung der Checkliste unten dagegen halten: der Grundpreis als Pflichtangabe, die übrigen Felder als Vorschlag | Druckt das System Name, Menge, Preis je Kilogramm oder Liter, Gesamtpreis und Datum? |
| Grundpreis | Bei loser Ware nach Gewicht oder Volumen ist der Grundpreis auszuzeichnen (Deutschland: § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 PAngV; Österreich: § 10a Abs. 2 PrAG) | Etikett und Regalpreis nach dem Kilopreis beziehungsweise Literpreis durchsuchen | Legt die Software den Grundpreis je 1 Kilogramm beziehungsweise 1 Liter automatisch aus Preis und Menge an? |
| Bio-Angaben | Bio und Öko dürfen nur für kontrollierte Ware stehen (Deutschland und Österreich: Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848); zur Codenummer siehe die Checkliste | Bio-Artikel im Artikelstamm markieren und am Etikett prüfen | Trägt das Etikett die Codenummer der Kontrollstelle, sobald der Artikel als Bio erfasst ist? |
| Allergeninformation | Nicht vorverpackte Lebensmittel unterliegen nationalen Informationsregeln; in Deutschland mit Form und Zugänglichkeit in § 4 LMIDV geregelt | Allergenliste je Artikel im System hinterlegen und Aushang oder Karte prüfen | Kann ich je Artikel Allergene pflegen und als Aushang oder Auskunft ausgeben? |
| Steuersätze | Sortimente mischen Lebensmittel und andere Waren | Je Artikelstamm den Steuersatz prüfen; welche Sätze gelten, behandeln die Steuerartikel, etwa Umsatzsteuer-Sätze an der Kasse in Deutschland | Kann die Kasse je Artikel und je Zusatzartikel einen abweichenden Satz führen? |
| Aufzeichnung und Export | Welche Aufzeichnungspflichten an der Kasse gelten, hängt vom Land und vom System ab; die Rechtsartikel behandeln das, in Deutschland etwa die TSE-Pflicht | Anforderungen im Rechtsartikel nachlesen und beim Anbieter abfragen | Liefert das System die geforderten Aufzeichnungen und Exporte? |
| Platz und Strom | Gefäßwaage, Drucker und Terminal stehen auf kleinem Tresen | Platz messen, Anschlussplan zeichnen, bei Marktstand Stromversorgung prüfen | Welche Maße und Anschlüsse haben Waage und Drucker? |
Checkliste für Unverpackt- und Bioläden: Waage, Gefäßtara, Kennzeichnung
Waage:
- Die Waage ist in Ihrem Land im geschäftlichen Verkehr zugelassen und innerhalb der Eichfrist; der Stand gilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
- Wägebereich und Teilung passen zu leichtester und schwerster Ware; dazu stehen Kriterien im Artikel Kassenwaage auswählen.
- Beim Direktverkauf in Deutschland stellen Sie die Waage so auf, dass die Käufer den Messvorgang beobachten können (§ 23 Abs. 3 MessEV).
Gefäßtara:
- Vor jedem Befüllen tarieren Sie das Gefäß ab; bei nach Gewicht verkaufter loser Ware sind Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, in Deutschland nur als Nettowerte anzugeben (§ 26 Abs. 1 MessEV).
- Gespeicherte Taragewichte für wiederkehrende Gefäße pflegen Sie und kontrollieren sie in Abständen; zulässig sind sie, wenn sie den tatsächlichen Werten entsprechen oder eine Benachteiligung des Vertragspartners ausschließen (§ 26 Abs. 2 MessEV). Dieselbe Gefäßform allein genügt nicht; kontrollieren Sie die gespeicherten Werte durch Nachwiegen.
- Kleinteiliges Zubehör wie Deckel, Tragegriffe oder Deckenpapier rechnen Sie in die Tara ein, wenn Sie es mitverkaufen.
Kennzeichnung:
- Das Etikett am Gefäß ist ein redaktioneller Vorschlag, keine gesetzliche Pflicht. Auszuzeichnen ist bei loser Ware in Deutschland der Grundpreis (§ 4 Abs. 2 PAngV), in Österreich ebenfalls nur der Grundpreis (§ 10a Abs. 2 PrAG); wo Sie Preise angeben, müssen Verkaufspreis und Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG, umgesetzt in § 4 Abs. 1 PAngV und § 4 Abs. 1 PrAG; für die Grundpreispflicht in Österreich gilt § 10a PrAG). Ein Etikett mit Artikelname, Menge, Preis je Kilogramm oder Liter und Gesamtpreis erfüllt diese Anforderungen direkt am Gefäß; legen Sie es als Standard in der Etikettenvorlage an.
- Bei nach Gewicht angebotener loser Ware verlangt Deutschland den Grundpreis je 1 Kilogramm oder 100 Gramm, bei nach Volumen angebotener Ware je 1 Liter oder 100 Milliliter (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 PAngV); bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger Ware wie Öl dürfen Sie zusätzlich zum Grundpreis nach Volumen einen Grundpreis nach Gewicht ausweisen (§ 5 Abs. 3 PAngV). Die Ausnahme für kleine Betriebe mit überwiegender Bedienung greift bei Selbstbedienung nicht (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV).
- Bio und Öko schreiben Sie nur auf kontrollierte Ware. In Deutschland und Österreich gilt die Verordnung (EU) 2018/848 unmittelbar: Wer Erzeugnisse mit diesen Bezeichnungen kennzeichnet, muss auch die Codenummer der Kontrollstelle angeben, die den Unternehmer mit dem letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsschritt kontrolliert (Art. 30 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 Buchst. a).
- Für nicht vorverpackte Lebensmittel in Deutschland halten Sie Allergeninformationen gut sichtbar, deutlich und gut lesbar vor Kaufabschluss bereit; mündliche Auskunft bleibt an eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung und einen Hinweis gebunden (§ 4 Abs. 2 bis 4 LMIDV). Welche Form in Österreich und der Schweiz genügt, behandeln die Allergenartikel der beiden Länder; prüfen Sie sie, bevor Sie auf mündliche Auskunft setzen.
- Ob eine Verpackung wie eine Papiertüte eine Serviceverpackung ist, entscheidet die Funktion, nicht das Material: Serviceverpackung ist unter anderem eine Verpackung, die am Verkaufsort befüllt wird, um die Ware daraus abzugeben (Art. 3 der Verordnung (EU) 2025/40; über § 3 Abs. 1 VerpackDG auch für Deutschland maßgeblich). Papiertüten, die Sie am Verkaufsort mit loser Ware befüllen und mit der Ware übergeben, erfüllen diese Funktion; ob und ab wann Sie Ihre Mengen zu melden haben, behandelt der Artikel zur LUCID-Registrierung.
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
Preise nennt der Artikel nicht; sie stehen im Angebot. Rechnen Sie mit folgenden Positionen: die Waage mit zugehöriger Eichung oder Nacheichung, das Wiegemodul oder die Schnittstelle zur Kasse, die Pflege des Artikelstamms mit Taragewichten, Preisen je Mengeneinheit und Allergenlisten, der Etikettendrucker samt Etiketten, die Schulung für Tara-Ablauf und Steuersätze sowie die laufende Kontrolle der gespeicherten Taragewichte. Fragen Sie im Angebot, ob Wiegemodul, Etikettenvorlagen und Allergenpflege im Softwarepreis enthalten sind oder zusätzlich berechnet werden.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Die Waage wird ohne Angabe von Eichstatus und Kennzeichnung angeboten.
- Die Software kann Tara nur manuell je Vorgang und nicht je Gefäß speichern.
- Der Grundpreis erscheint weder auf Etikett noch Regalpreis, und der Anbieter kann ihn nicht einrichten.
- Bio-Markierung und Codenummer der Kontrollstelle fehlen auf dem Probeetikett.
- Allergene lassen sich nicht je Artikel hinterlegen oder nur als Freitext ohne Ausgabemöglichkeit.
- Der Vertrag schweigt dazu, wer Software-Updates der Waage auslöst; in Deutschland kann ein Eingriff, der die messtechnischen Eigenschaften beeinflussen kann, die Eichfrist vorzeitig beenden, wie der Eichpflicht-Artikel für Deutschland erklärt.
Welche Kriterien für welchen Betrieb
Die Tabelle ist redaktionelle Orientierung, kein Ranking.
| Betrieb | Das wiegt am meisten | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| Reiner Unverpackt-Laden in Selbstbedienung | Gefäßtara, Grundpreis | Speicherte Tara für Stammgefäße, Etikett an der Kasse, Ausnahme für kleine Betriebe mit Bedienung greift nicht (Deutschland: § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV) |
| Bioladen mit Theke und vorverpackter Ware | Beides | Lose Ware wie oben; bei vorverpackten Bio-Lebensmitteln ist das EU-Logo Pflicht, außer bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, bei denen seine Verwendung freiwillig ist (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b, Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848); die Codenummer der Kontrollstelle bleibt Pflicht (Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) |
| Laden mit Marktstand | Strom, Platz | Akku oder Netz, Beobachtbarkeit des Wägevorgangs, Etikett im Freien lesbar |
| Bioladen mit Café-Anbau | Steuersätze | Speisen und Getränke folgen eigenen Regeln; siehe die Steuerartikel der Länder |
So vergleichen Sie in fünf Schritten
- Schreiben Sie Ihr Sortiment auf: lose Schüttware, ölhaltige Ware, vorverpackte Bio-Produkte, Café-Angebot.
- Legen Sie die Kennzeichnung fest: den Grundpreis als Pflichtangabe und die übrigen Etikettfelder der Checkliste oben als Vorschlag gegen ein Probeetikett des Anbieters halten.
- Spielen Sie den Tara-Ablauf mit drei echten Gefäßen durch, auch mit Deckel und Henkel.
- Prüfen Sie den Eichstatus der Waage im Länderartikel und lassen Sie sich die Kennzeichnung des Geräts zeigen.
- Fragen Sie nach der Allergenpflege und dem Export der Kassendaten, bevor Sie den Vertrag unterschreiben.