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Kasse im Modehandel: Größen, Farben, Retouren

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Eine Kasse im Modehandel braucht je Größe und Farbe eine eigene Artikelnummer mit eigenem Bestand, eine Preishistorie für Saisonware und eine Rückgabe, die Ware, Zahlart und Umtausch abbildet. Das Recht schreibt keine dieser Funktionen vor, wohl aber Regeln für Preisermäßigungen, die in Deutschland, Österreich und der Schweiz verschieden sind.

Das Wichtigste

  • GS1 GTIN-Verwaltungsstandard, Release 1.1 (September 2023): Jede Kombination aus Modell, Farbe und Größe ist ein eigenes Produkt mit eigener GTIN.
  • Deutschland: Wer eine Preisermäßigung für eine Ware bekanntgibt, nennt den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage (§ 11 Abs. 1 PAngV); Österreich: § 9a Abs. 1 PrAG; Schweiz: Art. 16 PBV mit anderen Voraussetzungen.
  • Deutschland und Österreich: Widerruf (Deutschland) beziehungsweise Rücktritt (Österreich) binnen 14 Tagen gibt es bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB; § 11 Abs. 1 FAGG); der Kauf im Geschäft gehört nicht dazu.
  • Mängelrechte setzen einen Mangel voraus (§ 437 BGB); Verjährung nach zwei Jahren ab Ablieferung (Deutschland § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB; Schweiz Art. 210 Abs. 1 OR); Österreich: Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe (§ 10 Abs. 1 VGG), bei Verbesserung in nach dem 30. September 2026 geschlossenen Verträgen einmal um ein Jahr verlängert (§ 10 Abs. 2a VGG).

Ein Modegeschäft verkauft denselben Pullover in fünf Größen und vier Farben, wechselt zweimal im Jahr die Kollektion und nimmt Ware zurück, die nicht passt. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Kasse, die Läden mit einheitlicher Ware nicht kennen. Den allgemeinen Vergleich finden Sie in Kasse für den Einzelhandel; dieser Artikel behandelt nur, was der Modehandel zusätzlich braucht.

Worum es bei der Auswahl geht

Es geht um drei Fragen: Bildet die Kasse Größe und Farbe als eigene Artikel mit eigenem Bestand ab, führt sie die Preise von Saisonware nachvollziehbar, und bildet sie Rückgabe und Umtausch so ab, dass Ware, Zahlart und Steuer stimmen. Die Kriterien gelten für Deutschland, Österreich und die Schweiz; wo das Recht verschieden ist, steht es in der Tabelle zu den Preisen. Die Pflichten zu Beleg und Aufzeichnung (TSE in Deutschland, RKSV in Österreich) sind hier nicht wiederholt, siehe die Artikel zu den Kassenpflichten der Länder.

Diese Kriterien zählen

Kriterium Warum es zählt So prüfen Sie es Frage an den Anbieter
Varianten als Matrix Nach dem GS1-Standard ist jede Kombination aus Modell, Farbe und Größe ein eigenes Produkt mit eigener GTIN; Bestand je Größe setzt deshalb eine eigene Artikelnummer je Variante voraus (redaktionelle Folgerung) Ein Modell in 5 Größen und 4 Farben anlegen und die Zeit messen Lässt sich eine Größen-Farb-Matrix mit einer Eingabe anlegen und per Import befüllen?
Bestand je Variante und Standort Eine verkaufte Größe M soll nur den Bestand von M mindern; bei mehreren Filialen zählt der Bestand je Standort Eine Variante verkaufen und zurückbuchen, danach Bestand prüfen Wird der Bestand je Variante und je Filiale geführt?
Etiketten mit Barcode je Variante Schilder und Barcode müssen an der Ware zur Variante passen Etikett für eine Variante drucken und scannen Druckt die Kasse Etiketten mit Preis und Barcode je Variante? Siehe EAN, GS1 und eigene Barcodes
Saison- und Kollektionsmerkmal Ware lässt sich nach Saison auswerten und im Abverkauf gezielt umpreisen Artikel einer Saison markieren und eine Liste ziehen Gibt es ein Saisonfeld, das in Auswertungen und Preisaktionen nutzbar ist?
Preishistorie je Artikel Preisermäßigungen unterliegen Regeln, die je Land verschieden sind (siehe Tabelle unten) Preis ändern und prüfen, ob die alte Fassung mit Datum gespeichert bleibt Speichert die Kasse jeden früheren Preis mit Datum je Artikelnummer?
Rückgabe mit und ohne Beleg Rückgabe soll Umsatz, Steuer und Bestand korrigieren, ohne den ursprünglichen Verkauf zu löschen; siehe Storno, Rückgabe oder Gutschrift Einen Verkauf per Karte buchen und zurückgeben Wohin geht die Erstattung (Karte, bar, Guthaben)? Wie wird die Rückgabe ohne Bon erfasst?
Umtausch gegen andere Größe Ein Umtausch ist Rückgabe und neuer Verkauf; liegt die neue Ware im Preis anders, entsteht ein Differenzbetrag Größe M gegen Größe L zum selben Preis und zu anderem Preis tauschen Wird der Umtausch als ein Vorgang mit Differenz erfasst?
Online-Retoure im Laden Wenn der Betrieb Online-Retouren im Laden annimmt, muss die Rückgabe der Online-Bestellung zugeordnet werden; in Deutschland und Österreich gilt das Widerrufsrecht für Fernabsatz Bestellnummer erfassen und Rückgabe buchen Falls ja: Greift die Kasse auf Online-Bestellungen zu?

Was das Recht für Mode vorgibt

Die Tabelle nennt Vorschriften, die den Anforderungen an die Kasse zugrunde liegen. Sie gelten für Verbraucher als Kunden.

Frage Deutschland Österreich Schweiz
Preisermäßigung bekanntgeben niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung, nur für Waren (§ 11 Abs. 1 PAngV) vorheriger niedrigster Preis, der innerhalb von 30 Tagen vor der Ermäßigung im selben Vertriebskanal verlangt wurde, nur für Sachgüter (§ 9a Abs. 1 PrAG) Vergleichspreis erlaubt bei Selbstvergleich (Ware bis unmittelbar vorher oder mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage zum Vergleichspreis angeboten), Einführungspreis oder Konkurrenzvergleich (Art. 16 Abs. 1 PBV); Dauer nach Art. 16 Abs. 3 PBV: der Vergleichspreis nach mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben werden; der Preis bis unmittelbar vor der Bekanntgabe und der Einführungspreis nur halb so lange, wie sie galten beziehungsweise gelten werden, höchstens zwei Monate
Widerruf beim Kauf im Laden Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB bei Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Frist 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB); der Kauf im Geschäft gehört nicht dazu Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 11 Abs. 1 FAGG); der Kauf im Geschäft gehört nicht dazu hier nicht behandelt
Mängel an der Ware Mängelrechte bei Mangel (§ 437 BGB); Verjährung nach zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) Gewährleistung für Mängel, die innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe hervorkommen (§ 10 Abs. 1 VGG); bei Verbesserung verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr, in Verträgen, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 10 Abs. 2a, § 29 Abs. 4 VGG) Gewährleistungsklagen verjähren nach zwei Jahren ab Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR)

In Deutschland gilt die Pflicht aus § 11 PAngV nicht bei individuellen Preisermäßigungen und nicht für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit unter den Voraussetzungen von § 11 Abs. 4 PAngV; Details zur Bekanntgabe stehen in Streichpreise und Rabatte. Für die Schweiz siehe Preisbekanntgabe in der Schweiz.

Ein Umtausch mangelfreier Ware im Laden ist in den hier genannten Vorschriften nicht vorgesehen. Ob ein Geschäft Umtausch oder Gutschein anbietet, ist seine Entscheidung; die Kasse muss die Regel abbilden, die das Geschäft wählt.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Preise nennen wir nicht; sie hängen vom Angebot ab. Fragen Sie nach diesen Posten:

  • Einmalig: Einrichtung der Artikelmatrix, Import der Stammdaten, Etikettendrucker und Scanner.
  • Laufend: Lizenz je Kasse und je Filiale, Support, Erweiterungen für Bestand je Standort oder Online-Anbindung.
  • Je Saison: Aufwand für das Anlegen der neuen Kollektion und für Preisaktionen im Abverkauf.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Varianten sind nur als Freitext am Artikel möglich, nicht als eigene Artikelnummern.
  • Eine Preisänderung überschreibt den alten Preis ohne Datum.
  • Rückgabe löscht den ursprünglichen Beleg, statt eine Gegenbuchung zu erzeugen.
  • Der Umtausch ist nur über zwei getrennte Vorgänge möglich, ohne Verbindung.
  • Bestand ist nur gesamt, nicht je Größe oder Filiale.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Betrieb Was am meisten zählt
Boutique mit einem Standort Matrix für Größe und Farbe, Etiketten, einfache Rückgabe
Filiale in mehreren Orten Bestand je Standort, Umtausch zwischen Filialen
Laden mit Online-Shop Anbindung der Online-Retoure, einheitliche Artikelnummern
Betrieb mit starkem Saisonwechsel Saisonmerkmal, Preishistorie, Abverkaufsliste

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Legen Sie drei Modelle mit Ihren üblichen Größen und Farben als Testdaten an.
  2. Buchen Sie je Modell einen Verkauf und eine Rückgabe und prüfen Sie Bestand, Umsatz und Steuer.
  3. Ändern Sie einen Preis zweimal und prüfen Sie, ob alle früheren Preise mit Datum erhalten bleiben.
  4. Tauschen Sie eine Größe zum selben und zu einem anderen Preis.
  5. Lassen Sie sich Etikettendruck, Saisonauswertung und die Anbindung der Online-Retoure vorführen.

Häufige Fragen

Muss ein Modegeschäft Ware umtauschen, die nicht mangelhaft ist?

Die genannten Vorschriften sehen für den Kauf im Laden keinen Anspruch auf Umtausch mangelfreier Ware vor: Mängelrechte setzen einen Mangel voraus (§ 437 BGB), das Widerrufsrecht gilt für Fernabsatz und Verträge außerhalb von Geschäftsräumen. Ob ein Geschäft darüber hinaus umtauscht, entscheidet es selbst; die Kasse muss diese Regel dann abbilden.

Gilt die 30-Tage-Regel für den Preis auch für Größen und Farben einzeln?

Die Vorschrift knüpft an die Ware an (§ 11 Abs. 1 PAngV, § 9a Abs. 1 PrAG). Ob Größen und Farben eines Modells dieselbe Ware sind, haben wir nicht geprüft. Sicher ist, wer die Preishistorie je Artikelnummer und Variante führt, kann sie für beide Lesarten belegen.

Gibt es in der Schweiz eine Pflicht, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen?

Art. 16 PBV (Stand 1. Januar 2025) verlangt das nicht, sondern regelt den Preisvergleich anders: Ein Vergleichspreis ist erlaubt, wenn die Ware mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage oder bis unmittelbar vor der Bekanntgabe zu diesem Preis angeboten wurde, als Einführungspreis oder im Konkurrenzvergleich.

Quellen

  1. GTIN Management Standard, Release 1.1, Ratified, Sep 2023, Abschnitt New product introduction (Seite 10)GS1 AISBL · abgerufen am
  2. Preisangabenverordnung (PAngV), § 11 PreisermäßigungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), § 9a Preisermäßigungen, Fassung vom 13. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Preisbekanntgabeverordnung (PBV), Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise, Stand am 1. Januar 2025Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft (amtliche Veröffentlichung) · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g Widerrufsrecht, § 355 Widerruf bei Verbraucherverträgen, § 437 Rechte des Käufers bei MängelnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 11 Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist, Fassung vom 13. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), § 10 Gewährleistungsfrist, Fassung vom 13. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Obligationenrecht (OR), Art. 210 Verjährung, Stand am 1. Oktober 2026Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft (amtliche Veröffentlichung) · abgerufen am