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Omnichannel: Was die Kanäle teilen sollten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Omnichannel verbindet die Verkaufswege eines Betriebs, sodass die Kundschaft zwischen ihnen wechseln kann; der Handelsverband Deutschland nennt das Geschäftsmodell Omni-Channel-Handel und ein nahtloses Einkaufserlebnis über alle Kanäle hinweg. Multi-Channel bedeutet mehrere Vertriebskanäle, ohne dass ihre Verknüpfung damit beschrieben ist. Eine gesetzliche Definition oder eine Vorgabe, welche Angaben die Kanäle teilen müssen, haben wir in den geöffneten Gesetzestexten nicht gefunden; die Kassenpflichten richten sich nach dem Land, unsere Umsetzungsempfehlung steht in der Tabelle.

Das Wichtigste

  • Omnichannel verbindet die Verkaufswege eines Betriebs; der HDE nennt das Geschäftsmodell Omni-Channel-Handel und ein nahtloses Einkaufserlebnis über alle Kanäle hinweg (KMU-Zukunftspaket 2021).
  • Multi-Channel bedeutet mehrere Vertriebskanäle; eine Verknüpfung ist damit noch nicht beschrieben.
  • Deutschland: Die Pflicht nach § 146a Abs. 1 AO trifft elektronische Aufzeichnungssysteme; eine offene Ladenkasse ist kein solches System.
  • Österreich: Registrierkassenpflicht ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto je Betrieb und mehr als 7.500 Euro Barumsatz netto im Jahr (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO).
  • Schweiz: Eine dem § 146a AO vergleichbare Kassenpflicht haben wir in der geöffneten Fassung des Obligationenrechts nicht gefunden.
  • Nach dem HDE Online-Monitor 2026 lag der Onlineanteil am Einzelhandelsumsatz im engeren Sinne 2025 bei 13,5 Prozent (Nettowerte).

Definition

Omnichannel beschreibt im Handel den Betrieb mehrerer Verkaufswege, die verbunden sind: Die Kundschaft kann zwischen ihnen wechseln, ohne den Vorgang neu zu beginnen. Der Handelsverband Deutschland nennt als Geschäftsmodell den Omni-Channel-Handel und ein nahtloses Einkaufserlebnis über alle Kanäle hinweg (KMU-Zukunftspaket 2021). Welche Angaben die Kanäle dafür zusammenhalten sollten, folgt aus dem Ablauf und ist in der Tabelle als Empfehlung beschrieben; eine gesetzliche Definition des Begriffs haben wir in den geöffneten Gesetzestexten (AO, KassenSichV, BAO, OR) nicht gefunden.

Welche Kanäle gemeint sind

Der Handelsverband Deutschland zählt zum digitalen Verkauf Onlineshops, Onlinemarktplätze, Social-Media-Plattformen, Verkäufe über Mobilgeräte und Apps sowie Bestellhotlines; den stationären Handel führt er als eigenen Kanal (HDE, KMU-Zukunftspaket 2021). Nach dem HDE Online-Monitor 2026 entfielen 2025 rund 13,5 Prozent des Umsatzes im Einzelhandel im engeren Sinne auf den Onlinehandel (alle Umsatzangaben netto); der größere Teil bleibt danach im Ladengeschäft. Ein Betrieb mit nur einem Kanal hat nichts zu verbinden.

Was die Kanäle zusammenhalten sollten

Die Tabelle ist unser Umsetzungsvorschlag für die gemeinsame Datenhaltung, keine gesetzliche Vorgabe; ob ein System sie leistet, klären Sie im Angebot des Anbieters. Die Verbindung läuft über eine Schnittstelle oder API; die gesetzlichen Pflichten für die Kasse stehen im nächsten Abschnitt.

Kanal Sollte mit den übrigen Kanälen zusammenpassen Ohne gemeinsame Daten
Ladengeschäft Artikelstamm mit GTIN und Endpreis, Bestand des Standorts Der Shop verkauft Ware, die im Laden schon weg ist
Eigener Onlineshop dieselbe GTIN und derselbe Endpreis, Bestand für die Lieferzusage Online gilt ein anderer Preis als an der Kasse
Online-Marktplatz dieselbe GTIN je Variante, Auftrags- und Retourendaten Auftrag oder Retoure fehlt in der Warenwirtschaft
Abholung im Laden Reservierung gegen den Filialbestand, Übergabe am Kassenplatz Reservierte Ware geht an Laufkundschaft
App und Social-Media-Kanal Warenkorb, Kundenkonto und Preise wie im Shop Für dieselbe Person entstehen zwei Kundenkonten
Telefon- oder Bestellhotline Kundenkonto und Auftragsdaten wie im Shop Die Bestellung am Telefon ändert den Bestand nicht

Beispiel: online bestellt, in der Filiale abgeholt

Alle Werte sind erfunden. Ein Betrieb führt eine Kaffeemühle mit einer 13-stelligen GTIN zum Endpreis 89,90 Euro; die Filiale Mitte meldet drei Stück Bestand. Der Kunde bestellt im Onlineshop, wählt Abholung, und das System reserviert ein Stück gegen den Filialbestand.

Beim Abholen bucht die Filiale dieselbe GTIN aus und kassiert 89,90 Euro mit Karte; den Ablauf beschreibt Click & Collect. Gibt der Kunde den Artikel in einer anderen Filiale zurück, findet die Warenwirtschaft den Vorgang über die Bestellnummer und bucht die Ware dort ein. Ohne diese Verbindung bliebe die Reservierung in der ersten Filiale offen. Bestandsfragen über mehrere Standorte behandelt Omnichannel-Bestand.

Was für die Kasse gilt

Land Regel für die Kasse Quelle
Deutschland Die Pflicht nach § 146a Abs. 1 AO trifft elektronische Aufzeichnungssysteme, also elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen; eine offene Ladenkasse ist kein solches System. Ein und derselbe Geschäftsvorfall darf nicht mehrfach aufgezeichnet werden; eine Aufzeichnung in mehreren Systemen ist dann keine mehrfache Aufzeichnung, wenn sich der Vorgang nicht doppelt bilanz- oder gewinnwirksam auswirkt. § 146a Abs. 1 AO; § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV; GoBD Rz. 39 und 41
Österreich Bareinnahmen sind einzeln mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen, wenn der Jahresumsatz je Betrieb 15.000 Euro netto erreicht und die Barumsätze mehr als 7.500 Euro netto im Jahr betragen; als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte. § 131b Abs. 1 Z 1 bis 3 BAO; Nettorechnung nach BMF-AV Nr. 175/2026
Schweiz Die Buchführung folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung und verlangt den Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge. Eine dem § 146a AO vergleichbare Kassenpflicht haben wir in der geöffneten Fassung des Obligationenrechts nicht gefunden. Art. 957a Abs. 2 OR (Stand am 1. Oktober 2026)

Weder § 146a AO noch § 131b Abs. 1 BAO stellen auf die Zahl der Kanäle ab; sie knüpfen an den einzelnen Vorgang und an das eingesetzte System an. Die Einzelheiten stehen unter TSE-Pflicht in Deutschland und Registrierkassenpflicht in Österreich; für österreichische Online-Verkäufe gilt Registrierkassenpflicht im Online-Shop.

Nicht zu verwechseln mit

  • Multi-Channel: mehrere Vertriebskanäle; ihre Verknüpfung ist damit noch nicht beschrieben. Der HDE bezeichnet schon ein Geschäft mit eigenem Onlineshop als Multi-Channel-Handel (KMU-Zukunftspaket 2021).
  • Onlinehandel (E-Commerce): ein einzelner Kanal; siehe Online-Shop für ein Ladengeschäft.
  • Warenwirtschaft: die Software für Artikelstamm, Bestand und Belege; Omnichannel ist die Arbeitsweise, nicht das Programm, siehe Warenwirtschaft.

Häufige Fragen

Brauche ich für jeden Kanal eine eigene Kasse?

Das folgt aus dem Begriff nicht. Wie viele Kassen ein Betrieb einsetzt, ergibt sich aus den Abläufen; die Pflichten der Kassenführung hängen am einzelnen Vorgang und am eingesetzten System, nicht an der Zahl der Kanäle. Den Übergabeweg bei der Abholung prüfen Sie gesondert, siehe [Click & Collect](/glossar/click-and-collect/).

Was passiert, wenn die Kanäle getrennte Bestände führen?

Dann kann dieselbe Ware zweimal verkauft werden: Der Onlineshop bestätigt einen Artikel, den die Filiale bereits verkauft hat, und der Ausgleich muss anschließend von Hand erfolgen. Wer den Filialbestand nur reserviert, statt ihn sofort abzubuchen, hält die Auskunft in beiden Kanälen zusammen. Ob Ihr System Reservierungen und einen Sicherheitsbestand führt, klären Sie im Angebot.

Zählt ein Online-Marktplatz als eigener Kanal?

Ja. GS1 Germany nennt die GTIN als Voraussetzung dafür, Produkte im stationären Handel und auf Marketplaces zu listen. Läuft der Marktplatz ohne Verbindung zur Warenwirtschaft, fehlen Auftrags- und Retourendaten dort, wo der Bestand geführt wird, und der Abgleich muss von Hand erfolgen.

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146a Abs. 1 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Abgabenordnung (AO), § 146 Abs. 1 Einzelaufzeichnung, Zumutbarkeitsausnahme für die offene LadenkasseBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 1 Elektronische AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (GoBD), Rz. 39 und 41; Änderung vom 11. März 2024 (Nr. 5: Rz. 39), 2. Änderung vom 14. Juli 2025 ohne Änderung dieser RandziffernBayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  5. Bundesabgabenordnung (BAO), § 131b Registrierkassen, Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  6. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026 (Abschnitte 3.8.1 und 3.8.2: Nettorechnung der Umsatzgrenzen)Bundesministerium für Finanzen (Österreich), Findok · abgerufen am
  7. Obligationenrecht (OR), Art. 957 und 957a Buchführung, Stand am 1. Oktober 2026Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft · abgerufen am
  8. HDE Online-Monitor 2026 (Onlineanteil 2025 am Einzelhandel im engeren Sinne; Umsatzangaben netto; IFH Köln im Auftrag des HDE)Handelsverband Deutschland – HDE e. V. · abgerufen am
  9. KMU-Zukunftspaket: Roadmap zur Digitalisierung, HDE-Beilage 2021 (Kanäle des digitalen Verkaufs; Multi-Channel- und Omni-Channel-Handel; nahtloses Einkaufserlebnis über alle Kanäle)Handelsverband Deutschland – HDE e. V. · abgerufen am
  10. GTIN: Produkte im Handel eindeutig kennzeichnen (Was ist eine GTIN; Einsatz im stationären Handel und auf Marketplaces)GS1 Germany GmbH · abgerufen am