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Coupons auf dem Kassenbon: Einsatz, Wirkung und Grenzen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Coupon auf dem Bon rechnet sich ohne feste Kosten, wenn der Anteil zusätzlicher Käufe unter den Einlösungen mindestens Coupon-Wert ÷ Deckungsbeitrag je Einkauf beträgt (beides netto). In Deutschland nennt § 6 KassenSichV für den Beleg eines Kassensystems Mindestangaben, die offene Ladenkasse ist ausgenommen; in Österreich gilt § 132a BAO. Der Coupon darf sie nicht verdrängen.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Der Beleg eines Kassensystems nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV muss nach § 6 Satz 1 mindestens sieben Angaben enthalten; die offene Ladenkasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem ist nicht erfasst.
  • Österreich: Belege müssen nach § 132a Abs. 3 BAO mindestens die dort genannten Angaben enthalten; für Registrierkassen kommen die Angaben nach § 11 Abs. 1 RKSV hinzu.
  • Ein digitaler Beleg mit Coupon ist in Deutschland nur mit Zustimmung des Belegempfängers zulässig (§ 6 Satz 5 KassenSichV).
  • Break-even: Anteil zusätzlicher Käufe unter den Einlösungen ≥ Coupon-Wert ÷ Deckungsbeitrag je Einkauf, ohne feste Kosten.
  • Alle Wirkungs- und Einlösewerte im Artikel sind angenommene Beispiele.

Auf dem Kassenbon steht schon der Einkauf; eine zusätzliche Zeile kann den Anlass zum nächsten Besuch geben. Dieser Artikel zeigt, welche Coupon-Arten es gibt, wie Sie ihre Wirkung vorab rechnen und was auf dem Beleg in Deutschland und Österreich stehen muss. Für die Schweiz enthält er keine Aussage zu Belegvorgaben.

Welche Coupon-Arten gibt es auf dem Bon?

Die Tabelle ordnet die Einsatzarten nach Aufwand und nach dem Prüfpunkt, den Sie vorher klären. Sie ist eine Checkliste, keine Rangfolge.

Einsatzart Beispiel Aufwand Prüfpunkt vor dem Start
Nächstbesuch-Rabatt „2 Euro ab 15 Euro Einkauf, gültig bis …“ Kassendruck, Einlösung im Kassensystem Gültigkeit, Mindestumsatz und Einlösung pro Bon festlegen
Gratis-Zugabe „Gratis-Kaffee zum nächsten Frühstück“ Zugabe als Artikel anlegen Wareneinsatz der Zugabe in die Rechnung aufnehmen
Partner-Coupon Coupon eines benachbarten Betriebs Absprache, Abrechnung wer trägt den Nachlass, wer rechnet ab
Feedback-Aufruf QR-Code zu einer Bewertungsseite Code erzeugen Link prüfen, siehe Google-Bewertungen beantworten
Anmeldung QR-Code zu Newsletter oder Programm Code und Anmeldeseite Datenschutz und Werbeeinwilligung klären
Empfehlungs-Coupon „Bringen Sie jemanden mit“ Druck, Einlösung Missbrauch durch Mehrfacheinlösung begrenzen

Nennen Sie auf dem Coupon Gültigkeit, Mindestumsatz und Einlösebedingungen. Für eine Angabe wie „spart 20 Prozent“ muss der Preisvorteil stimmen: In Deutschland ist eine irreführende Angabe über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils unlauter (§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG).

Wie rechnen Sie die Einlösequote?

Die Einlösequote ist der Anteil der ausgegebenen Coupons, die Kundschaft einlöst. Sie kennen sie erst nach dem Start; planen Sie mit einer Spanne. Die Beispielrechnung verwendet angenommene Werte: 1.000 Bons pro Woche tragen den Coupon, 3 Prozent werden eingelöst, also 30 Einlösungen. Der Coupon gibt 2 Euro Nachlass. Der durchschnittliche Einkauf beträgt 20 Euro netto bei 40 Prozent Deckungsbeitragsquote, also 8 Euro Deckungsbeitrag je Einkauf.

Größe Rechnung Wert
Einlösungen 1.000 × 3 % 30
Nachlass insgesamt 30 × 2 Euro 60 Euro
Davon zusätzliche Käufe (angenommen 60 %) 30 × 0,6 18
Deckungsbeitrag der zusätzlichen Käufe nach Nachlass 18 × (8 − 2) Euro 108 Euro
Nachlass auf ohnehin geplante Käufe 12 × 2 Euro 24 Euro
Ergebnis 108 − 24 Euro 84 Euro

Der Coupon rechnet sich unabhängig von der Einlösequote, wenn der Anteil a zusätzlicher Käufe unter den Einlösungen mindestens Coupon-Wert ÷ Deckungsbeitrag je Einkauf beträgt: 2 ÷ 8 = 25 Prozent. Feste Kosten für Druck und Pflege erhöhen diese Schwelle; teilen Sie sie durch die Zahl der Einlösungen, um den Zuschlag je Einlösung zu erhalten. Wie viele der Einlösungen zusätzlich sind, bleibt eine Schätzung; ein Vorher-Wert aus vergleichbaren Wochen macht sie plausibler, kann aber andere Einflüsse wie Wetter oder Saison nicht ausschließen. Mehr zu Aktionsrechnungen steht in Rabattaktionen planen.

Was bleibt auf dem Beleg Pflicht?

Deutschland. Wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem nach § 146a Abs. 1 AO erfasst, muss dem Beteiligten einen Beleg ausstellen und zur Verfügung stellen (§ 146a Abs. 2 AO); die offene Ladenkasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem ist davon nicht erfasst. Der Beleg eines Kassensystems nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV muss nach § 6 Satz 1 mindestens sieben Angaben enthalten (für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gilt § 6 Satz 1 nicht), darunter Name und Anschrift des Unternehmers, Datum und Uhrzeit, Menge und Art der Leistung, Transaktionsnummer, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit Steuersatz, Seriennummern und Prüfwert mit Signaturzähler. Nach Satz 2 müssen diese Angaben für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein, aus einem QR-Code auslesbar sein oder in einer elektronischen Rechnung enthalten sein.

Weil das Wort „mindestens“ im Gesetz steht, sind weitere Zeilen wie ein Coupon nicht ausgeschlossen. Aus Satz 2 folgt, dass der Coupon die Pflichtangaben nicht unlesbar machen darf; setzen Sie ihn deshalb unter die Pflichtangaben. Ein Coupon-QR-Code ersetzt nicht den QR-Code, mit dem Sie die Pflichtangaben nach Satz 2 Nr. 2 bereitstellen. Einen digitalen Beleg dürfen Sie in Deutschland nur mit Zustimmung des Belegempfängers in einem standardisierten Datenformat ausgeben (§ 6 Satz 5 KassenSichV; AEAO zu § 146a Nr. 2.5.3 und 2.5.6). Wie Pflichtangaben aussehen, folgt in Kassenbon-Pflichtangaben in Deutschland.

Österreich. Unternehmer müssen dem Leistenden einer Barzahlung einen Beleg erteilen (§ 132a Abs. 1 BAO); er muss mindestens eine eindeutige Bezeichnung des Unternehmers, eine fortlaufende Nummer, den Tag der Belegausstellung, Menge und handelsübliche Bezeichnung und den Betrag der Barzahlung enthalten (§ 132a Abs. 3 BAO). Bei einer Registrierkasse, die der RKSV unterliegt, kommen Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit, der Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen und der Inhalt des maschinenlesbaren Codes hinzu (§ 11 Abs. 1 RKSV). Auch hier gilt: Ein Coupon ergänzt den Beleg, er ersetzt keine dieser Angaben.

Schweiz. Dieser Artikel nennt keine Belegvorgaben für die Schweiz.

Eine Vorschrift, die Werbung auf dem Bon ausdrücklich regelt, haben wir in diesen Quellen nicht gefunden. Das ist kein Beleg dafür, dass keine besteht.

Was gilt bei personalisierten Coupons?

Ordnet ein Coupon-Code einer Person zu, etwa über ein Kundenkonto, entstehen personenbezogene Daten. Für Deutschland klärt Kundenkarte und Treueprogramm: Datenschutz nach DSGVO die Pflichten, für die Schweiz Kundendaten im Treueprogramm: Datenschutz in der Schweiz. Ein anonymer Papiercoupon ohne Zuordnung erfasst keine personenbezogenen Daten.

Checkliste für Ihren Coupon

  1. Legen Sie Ziel und Coupon-Wert fest und rechnen Sie den Break-even-Anteil zusätzlicher Käufe aus.
  2. Setzen Sie Gültigkeit, Mindestumsatz und Einlösung pro Bon fest.
  3. Prüfen Sie, ob Ihr System unter § 146a AO fällt, und lassen Sie die Pflichtangaben vollständig und lesbar.
  4. Platzieren Sie den Coupon unter den Pflichtangaben.
  5. Holen Sie bei digitalen Belegen die Zustimmung des Belegempfängers ein, bevor Sie sie ausgeben.
  6. Schätzen Sie nach vier bis acht Wochen Einlösungen, Anteil zusätzlicher Käufe und Deckungsbeitrag gegen einen Vorher-Wert und beachten Sie andere Einflüsse.

Häufige Fragen

Darf ich Werbung auf den Kassenbon drucken?

In Deutschland nennt § 6 Satz 1 KassenSichV Mindestangaben, in Österreich § 132a Abs. 3 BAO ebenfalls; weitere Zeilen sind dort nicht ausgeschlossen. Sie dürfen die Pflichtangaben aber nicht unlesbar machen. Eine gesonderte Werbevorschrift haben wir in diesen Quellen nicht gefunden.

Brauche ich für einen Coupon im digitalen Beleg eine Einwilligung?

Für die digitale Beleg-Ausgabe selbst verlangt § 6 Satz 5 KassenSichV in Deutschland die Zustimmung des Belegempfängers. Ob für Werbung per E-Mail zusätzlich eine Einwilligung nötig ist, steht in Kundenkarte und Treueprogramm: Datenschutz nach DSGVO.

Quellen

  1. § 146a Abgabenordnung (AO), Ordnungsvorschrift für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme, Abs. 1 und 2Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  2. § 6 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), Anforderungen an den BelegBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  3. AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.3 und 2.5.6 (BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023, Änderungen bis 17. März 2026; Nr. 2.5.7 am 17. März 2026 um einen Absatz zu E-Rechnungen ergänzt)Bayerisches Landesamt für Steuern (Elektronische Kassensysteme) · abgerufen am
  4. § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Irreführende geschäftliche Handlungen, Abs. 1 und 2 Nr. 2Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  5. § 132a Bundesabgabenordnung (BAO), Belegerteilung, Fassung vom 13. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. § 11 Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), Belegerstellung, Fassung vom 13. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am