Euro an der Schweizer Kasse annehmen und buchen
Kurz gesagt
Ob Sie Euro an der Kasse annehmen, bleibt Ihre Entscheidung; gesetzliche Zahlungsmittel der Schweiz sind nur Franken (Art. 2 WZG), und die Annahmepflicht für Frankenbargeld ist dispositiv. Führen Sie Ihre Buchführung in Franken, rechnen Sie die Eurozahlung mit Ihrem Kassakurs in Franken um und buchen Sie den Umsatz zum Frankenpreis; Art. 957a Abs. 4 OR lässt auch eine Buchführung in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung zu. Für die MWST brauchen Sie den ESTV-Kurs nach Art. 45 MWSTV, wenn das Entgelt in Euro lautet: bei Rechnung oder Quittung in Euro oder – wird kein Beleg ausgestellt – bei Verbuchung in Euro; Frankenbeleg oder Frankenverbuchung erfordern keine Umrechnung. Kursdifferenzen buchen Sie in der Erfolgsrechnung.
Das Wichtigste
- Euro ist kein gesetzliches Zahlungsmittel der Schweiz; die Annahmepflicht für Frankenmünzen und -noten (Art. 3 WZG) ist dispositiv und gilt nur ohne abweichende Vereinbarung, dann bis zu 100 Umlaufmünzen und für Banknoten unbeschränkt.
- Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn Rechnung oder Quittung in Euro ausgestellt ist; wird kein Beleg ausgestellt, entscheidet die Verbuchung, und Euroverbuchung macht die Umrechnung ebenfalls erforderlich. Unerheblich ist, in welcher Währung gezahlt und das Retourgeld ausbezahlt wird (Art. 45 Abs. 2 MWSTV).
- Lautet das Entgelt in ausländischer Währung, wird nach ESTV-Monatsmittelkurs oder Tageskurs Verkauf umgerechnet, bei fehlendem ESTV-Kurs nach dem Tageskurs einer inländischen Bank, im Konzern mit dem Konzernkurs; das gewählte Vorgehen ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten (Art. 45 Abs. 1, 3, 3bis, 4 und 5 MWSTV).
- Die Buchführung erfolgt in Schweizerfranken oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (Art. 957a Abs. 4 OR).
- Folgebewertung: Aktiven mit Börsenkurs oder beobachtbarem Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden; bei Gebrauch alle marktpreisbeobachtbaren Aktiven der Position so bewerten, im Anhang darauf hinweisen und den Gesamtwert für Wertschriften und für übrige solche Aktiven je gesondert offenlegen (Art. 960b Abs. 1 OR).
Euro am Tresen verlangt vor allem Disziplin bei den Kursen: Das Kassensystem, die Bank und die ESTV rechnen mit unterschiedlichen Kursen, und wer sie vermischt, findet Differenzen nicht wieder. Diese Anleitung zeigt die fünf Schritte von der Kursfestlegung bis zur Differenzbuchung und rechnet eine Eurozahlung vollständig durch.
Was Sie vorab brauchen
- Eine Entscheidung, ob Sie Euro annehmen: Euro ist in der Schweiz kein gesetzliches Zahlungsmittel; die Annahme ist freiwillig und darf an Bedingungen geknüpft werden. Details und Grenzen stehen unter Bargeld ablehnen in der Schweiz.
- Einen Kassakurs für das Kassensystem, also den Kurs, zu dem Eurozahlungen in Franken gerechnet werden. Welcher Kurs am Tresen gilt, ist eine betriebliche Entscheidung.
- Einen MWST-Kurs für den Fall, dass Rechnung oder Quittung in Euro lauten: ESTV-Monatsmittelkurs oder Tageskurs Verkauf (Art. 45 Abs. 3 MWSTV). Die Kurse veröffentlicht die ESTV unter «Fremdwährungskurse MWST»; die Monatsmittelkurse gibt sie jeweils am 25. des Monats, oder am ersten Werktag danach, für den Folgemonat bekannt (MWST-Info 07, Ziff. 1.3.2.1).
- Ein Konto für das Eurobargeld in der Buchhaltung, etwa ein Unterkonto zur Kasse, und ein Aufwands- oder Ertragskonto für Wechselkursdifferenzen. Wie Kasse und Kassabuch in der Schweiz geführt werden, zeigt Buchführungspflicht und Kassabuch; wie Tageseinnahmen ins Schweizer Kontenmodell gehören, Kontenrahmen KMU: Kasseneinnahmen buchen.
Schritt für Schritt: Eurozahlung entgegennehmen und buchen
Schritt 1: Akzeptanz und Kurse festlegen
Entscheiden Sie, zu welcher Bedingung Sie Euro nehmen, und schalten Sie im Kassensystem eine Zweitwährung mit Ihrem Kassakurs frei. Legen Sie ausserdem fest, ob Kassenzettel in Franken oder in Euro ausgestellt werden; wird kein Beleg ausgestellt, entscheidet später die Verbuchungswährung, ob ein Umrechnungskurs nötig ist (Art. 45 Abs. 2 MWSTV). Von dieser Wahl hängt der MWST-Kurs ab: Für die Umrechnung nach Art. 45 MWSTV wählen Sie den ESTV-Monatsmittelkurs oder den Tageskurs Verkauf und behalten diese Wahl während mindestens einer Steuerperiode bei (Art. 45 Abs. 3 und 5 MWSTV).
Schritt 2: Eurozahlung entgegennehmen und Wechselgeld auszahlen
Das Kassensystem rechnet den Frankenpreis mit dem hinterlegten Kassakurs in Euro um und zeigt den Betrag an. Nehmen Sie die Euroscheine entgegen und geben Sie das Retourgeld aus, in Franken oder in Euro, wie Sie es vorgesehen haben. Retourgeld in Euro vermindert den Eurobarbestand, Retourgeld in Franken lässt ihn unverändert; welches Retourgeld Sie auszahlen, ist eine betriebliche Entscheidung. Für die MWST ist es unerheblich, in welcher Währung bezahlt und das Retourgeld ausbezahlt wird (Art. 45 Abs. 2 MWSTV).
Schritt 3: Umsatz in Franken verbuchen
Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (Art. 957a Abs. 4 OR). Die folgenden Schritte gelten für Betriebe, die ihre Buchführung in Franken führen. Der Umsatz wird dann mit dem Frankenpreis gebucht, aufgeteilt nach MWST-Sätzen; welche Sätze es gibt, listet MWST-Sätze in der Schweiz. Der Euroeingang landet als Kasseneingang im Eurobestand, mit dem Betrag, der beim Kassakurs herauskam.
Schritt 4: Eurobarbestand führen und Kursdifferenzen erfassen
Führen Sie das Eurobargeld auf einem eigenen Bestand und dokumentieren Sie zu jedem Eingang den Verbuchungskurs. Zwei Anlässe erzeugen Wechselkursdifferenzen: der Umtausch bei der Bank, deren Kurs vom Kassakurs abweicht, und der Bilanzstichtag. Für den Stichtag sieht Art. 960b Abs. 1 OR ein Wahlrecht vor: Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden, auch über dem Anschaffungswert. Wer davon Gebrauch macht, muss alle Aktiven der betreffenden Bilanzposition, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs am Bilanzstichtag bewerten, im Anhang auf diese Bewertung hinweisen und den Gesamtwert für Wertschriften und für übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offenlegen. Legt eine GmbH ihre Jahresrechnung in Euro ab, müssen die Werte zusätzlich in Franken angegeben und die Umrechnungskurse im Anhang offengelegt werden (Art. 958d Abs. 3 OR); dieser Fall betrifft Betriebe, die nicht in Franken abrechnen.
Schritt 5: Bei der MWST-Abrechnung den vereinbarten Kurs anwenden
Lautet der Kassenzettel in Franken, steht das Entgelt bereits in Franken und es gibt nichts umzurechnen. Wird kein Beleg ausgestellt, entscheidet die Verbuchung, ob das Entgelt in ausländischer Währung lautet (Art. 45 Abs. 2 MWSTV): Frankenverbuchung macht die Umrechnung überflüssig, Euroverbuchung verlangt sie. Lautet Rechnung oder Quittung in Euro oder wird ohne Beleg in Euro verbucht, rechnen Sie im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung mit dem gewählten ESTV-Kurs um (Art. 45 Abs. 1 und 3 MWSTV). Gutschriften und Nachbelastungen rechnen Sie nach dem Datum der Gutschrift oder Nachbelastung um, nicht nach dem der ursprünglichen Rechnung (MWST-Info 07, Ziff. 1.3.2.2). Sind die Buchhaltungsprogramme so konzipiert, dass sie bei Entgeltsänderungen automatisch auf die Umrechnungsbasis der ursprünglichen Rechnung zurückgreifen, dürfen Sie die Entgeltsänderung in Euro auch zum Kurs im Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung umrechnen (MWST-Info 07, Ziff. 1.3.2.2). Wie die Abrechnung selbst eingereicht wird, beschreibt MWST-Abrechnung im ePortal.
Beispielrechnung: eine Eurozahlung mit Wechselgeld und Differenz
Beispielrechnung: Ein Einzelhandel verkauft Ware zum Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Die Kasse ist in Franken geführt, der hinterlegte Kassakurs beträgt 1 EUR = 0.94 CHF, und die Bank kauft Euro am Folgetag zu 0.9210. Alle drei Kurse sind erfundene Beispielwerte; den MWST-Kurs braucht es hier nicht, weil der Kassenzettel in Franken ausgestellt ist.
| Vorgang | Betrag |
|---|---|
| Verkaufspreis inklusive 8,1 Prozent MWST | CHF 108.00 |
| Eurobetrag, den die Kasse verlangt (108.00 ÷ 0.94) | EUR 114.89 |
| Gast zahlt | EUR 120.00 |
| Euroeingang zum Kassakurs verbucht (120 × 0.94) | CHF 112.80 |
| Retourgeld in Franken (112.80 − 108.00) | CHF 4.80 |
| enthaltene MWST (108.00 − 108.00 ÷ 1.081) | CHF 8.09 |
Bucht der Betrieb den Euroeingang mit CHF 112.80 und tauscht die 120 Euro am Folgetag bei der Bank, entsteht die Differenz:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Eurobarbestand laut Kasse | CHF 112.80 |
| Bankerlös (120 × 0.9210) | CHF 110.52 |
| Wechselkursdifferenz, Aufwand | CHF 2.28 |
Der Aufwand von CHF 2.28 gehört auf das Differenzkonto, der Ertrag von CHF 108.00 samt MWST bleibt unverändert. Die MWST wird durch den Bankkurs nicht berührt, denn das Entgelt wurde in Franken ausgewiesen und verbucht.
So prüfen Sie das Ergebnis
- Ist der Umsatz mit dem Frankenpreis und dem MWST-Satz gebucht und nicht mit dem Eurobetrag der Kasse?
- Trägt jede Eurobuchung ihren Verbuchungskurs, sodass der Eurobestand nachvollziehbar bleibt?
- Sind Kassakurs und MWST-Kurs getrennt dokumentiert, und ist das gewählte Umrechnungsvorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) seit Beginn der Steuerperiode unverändert geblieben (Art. 45 Abs. 5 MWSTV)?
- Erscheinen Wechselkursdifferenzen getrennt von Umsatz- und Zähldifferenzen, sodass eine Kassendifferenz nicht hinter Kursverlusten verschwindet?
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Lösung |
|---|---|---|
| Eurobestand und Kassenbuch weichen ab | Buchungen ohne dokumentierten Verbuchungskurs | Zu jedem Euroeingang Kurs und Datum notieren; die Abweichung als eigene Position klären, nicht mit neuen Umsätzen verrechnen |
| Die deklarierte MWST nutzt den Kassakurs, obwohl die Quittung in Euro lautet | Kassakurs statt ESTV-Kurs verwendet | Umrechnung nach Art. 45 Abs. 1 und 3 MWSTV korrigieren, bevor die Abrechnung eingereicht wird; Kursliste der ESTV verwenden |
| Die Kasse kennt keine Zweitwährung | Älteres System ohne Fremdwährungsfunktion | Eurobetrag und Kassakurs auf dem Beleg vermerken, Umsatz in Franken buchen und den Euroeingang manuell auf dem Eurobestand erfassen |
| Monat für Monat grosse Kursdifferenzen | Kassakurs weit vom Bankkurs entfernt | Kassakurs an den Bankkurs angleichen; die MWST bleibt davon unberührt, solange Rechnung oder Quittung in Franken lauten oder – wenn keine ausgestellt wird – in Franken verbucht wird |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Holen Sie Ihre Steuerberatung dazu, wenn Sie erwägen, Buchführung oder Jahresrechnung in Euro zu führen, denn dann gelten die Zusatzangaben nach Art. 958d Abs. 3 OR und die Frage, welche Währung für Ihre Geschäftstätigkeit wesentlich ist. Support brauchen Sie auch, wenn das Kassensystem bei gemischten Zahlungen Franken- und Europositionen nicht getrennt ausweist; lassen Sie das vor dem Start zeigen, nicht am ersten Grenztag.